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60_I_360

BGE 60 I 360

Bundesgericht (BGE) · 1934-11-09 · Deutsch CH
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360

Staatsrecht.

VII. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Vgl. Nr. 53. -

Voir n° 53.

VIII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

55. Urteil vom 9. November 1934 i. S. Luchsinger gegen Un.

OG Art. 178. -

Wenn eine Behörde sieh weigert, einen von ihr

erlassenen allgemein verbindlichen Beschluss auf Begehren

eines Bürgers zu ändern, so kann dieser nicht noch innert

30 Tagen nach der Weigerung den allgemein verbindlichen

Beschluss, dem gegenüber die Beschwerdefrist abgelaufen ist,

wegen Verfassungswidrigkeit anfechten (Erw. 1).

Wer sich beim Bundesgericht darüber beschweren will, dass die

kantonale Regierung in die Rechtsetzungsbefugnisse des

Landrates (Grossen Rates) eingegrüfen habe, muss zuvor die'

Beschwerde beim Landrat erheben, sofern diese wegen jenes

Beschwerdegrundes zulässig ist (Erw. 2).

A. -

Die urnerische Vollziehungsverordnung vom

15. Juli 1926 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogel~

schutz· vom 10. Juni 1925, die vom Landrat erlassen ist,

bestimmt in § 3, dass der Regierungsrat alljährlich vor

.Jagdbeginn « die erforderlichen Bekanntmachungen im

Amtsblatt» erlässt « über die Jagderöffnung und den

Jagdschluss für die verschiedenen Jagdarten, über die

Patenterwerbung, Abgrenzung der Banngebiete und Reser-

vati ".

behauptet, dass die Verbote sich inhaltlich mit dem

eidg. Jagdgesetz und der kantonalen Vollziehungsverord-

nung schlechterdings nicht vereinbaren lassen.

a. -

Der Regierungsrat beantmgt in erster Linie, es

sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Rekur-

rent zuerst beim Landrat sich hätte beschweren sollen.

Nach der KV Art. 5911 bestehe ein allgemeiner Rekurs an

den Landrat gegen Entscheide des Regierungsrates wegen

Verletzung gesetzlicher oder Verordnungsvorschriften, so-

weit solche Beschwerden nicht ausdrücklich ausgeschlossen

seien. Eventuell wird Abweisung beantragt und ausge-

führt, dass ein kant. Verbot der Jagd auf Skiern nach

Art. 29 des eidg. Jagdgesetzes zulässig sei. Es sei auch

sachlich durchaus begründet. Die Frage, wer im Kanton

Uri zum Erlass von Verordnungen allgemein zuständig sei,

sei nicht abgeklärt.

Die Kompetenzen zwischen Re-

gierungs- und Landrat seien in dieser Hinsicht nicht ge-

nau geschieden. Sicher sei, dass der Regierungsrat immer

vorsorgliche Verfügungen erlassen habe, wo es notwendig

gewesen sei, bis zum Entscheid des Gesetzgebers selber.

Die Vollziehungsverordnung zum eidg. Jagdgesetz um-

schreibe die Kompetenz des Regierungsrates in Art. 13

und 37 in einer Weise, die wirklich Zweifel aufkommen

lasse, ob ein Skiverbot durch den Regierungsrat zulässig

sei.

{(Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit und da nicht

gewartet werden konnte, bis der Landrat zu seinen Winter-

sitzungen zusammentritt, haben wir es provisorisch in

Kraft gesetzt und legen es dem Landrate zum endgültigen

Entscheide vor. Das Notrecht der Vollzugs organe ist heute

unter dem Druck der Verhältnisse auch bnndesrechtlich

in praxi anerkannt und soll bekanntlich bei einer Verfas-

sungsrevision expressis verbis niedergelegt werden.»

Das Bundesgericht zieht in Erwägttng :

1. -

Gegenüber dem Jagderlass des Regierungsrates

pro 1934 vom 30. Juni, der im Amtsblatt vom 5. Juli

publiziert wurde, ist der am 31. August zur Post gegebene

364

Staatsrecht.

staatsrechtliche Rekurs verspätet. Der Erlass kann daher

nicht mehr vom Rekurrenten direkt angefochten werden,

sondern nur noch indirekt in der Weise, dass gegenüber

einem Akte, der ihn konkret anwendet, durch staats-

rechtlichen Rekurs vorfrageweise geltend gemacht werden

kann, der Erlass sei verfassungswidrig. Der Rekurrent

erblickt in dem rechtzeitig angefochtenen regierungsrät-

lichen Entscheid vom 4. August einen solchen ihn betref-

fenden Anwendungsakt, aber zu Unrecht.

Mit der Eingabe vom 14. Juli, worin er Einsprache

gegen das Ski-Verbot (nur gegen dieses, nicht auch gegen

das Verbot der Verwendung von Booten für die Wasser-

wildjagd) erhob, wollte der Rekurrent den Regierungsrat

veranlassen, auf den Jagderlass zurückzukommen und das

Ski-Verbot daraus zu eI)tfernen. Nur das konnte der Sinn

dieser Eingabe sein. Der Regierungsrat hat das Ansinnen

in seinem Beschluss vom 4. August abgelehnt. Freilich

ist das Dispositiv -:- das Gesuch des Rekurrenten um Be-

willigung der Jagd mit Skiern sei abschlägig beschieden-

unrichtiggefasst. Es konnte sich ja nicht darum handeln,

dass dem Rekurrenten eine Ausnahme vom allgemeinen

Ski-Verbot bewilligt würde, was er auch gar nicht verlangt

hatte, sondern nur darum, dass das Verbot allgemein

zurückgenommen würde. Der Beschluss stellt daher nicht

eine konkrete Anwendung des Verbotes auf den Rekur-

renten dar, sondern ist eine Weigerung des Regierungs-

rates, einen von ihm erlassenen allgemein verbindlichen

Beschluss zu ändern. Hieran kann aber die indirekte An-

fechtung des letztern nicht geknüpft werden. Die Frage

könnte nur sein, ob der Regierungsrat sich dadurch dem

Rekurrenten gegenüber einer Verfassungsverletzung schul-

dig gemacht habe, dass er es abgelehnt hat, auf den Jagd-

erlass zurückzukommen. Das wird aber vom Rekurrenten

nicht behauptet, wie er denn ja nicht verlangt, dass der

Regierungsrat angehalten werde, den Jagderlass zu än-

dern, und es wäre auch nicht der Fall, da der Einzelne

keinen Anspruch darauf hat, dass eine Behörde eine von

Organisation der Bundesrechtspflege. No 55.

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ihr erlassene Verordnung wegen angeführter Verfassungs-

verletzung abändere (hiezu und zu der Frage, ob im An-

schluss an eine solche Weigerung der Behörde die Ver-

ordnung indirekt angefochten werden könne: Urteile in

Sachen Hotelierverein Luzern vom 29. April 1915 und

in Sachen Auto A.-G. vom 15. Juli 1927).

2. -

Der Entscheid des Regierungsrates vom 4. August

hätte an den Landrat weitergezogen werden können nach

Art. 59n KV, nach welcher Bestimmung zu den Befug-

nissendes Landrates gehört: die Beurteilung von Be-

schwerden gegen Entscheide des Regierungsrates wegen

Verletzung gesetzlicher oder Verordnungsvorschriften, so-

weit solche Beschwerden nicht ausdrücklich ausgeschlossen

sind. Der Regierungsrat macht denn auch geltend, ein

Rekurs an den Landrat wäre hier zulässig gewesen. Dass

eine gesetzliche Bestimmung bestehen würde, derzufolge

in der vorliegenden Materie die Beschwerde an den Landrat

ausgeschlossen ist, ist danach nicht anzunehmen und vom

Rekurrenten auch nicht behauptet.

Da es sich materiell darum handelt, ob der Regierungs-

rat durch den Jagderlass für 1934 in die Befugnisse des

Landrates eingegriffen habe, ist es gegeben, dass vor An-

hebung des staatsrechtlichen Rekurses die Beschwerde

an den Landrat ergriffen wird, der ja in erster Linie dazu

berufen ist, über die Abgrenzung seiner Rechtsetzungs-

befugnisse gegenüber denjenigen des Regierungsrates auf

der Grundlage des kantonalen Rechtes zu entscheiden.

Wo, wie hier, eine eigentliche, förmliche Beschwerde an

die oberste kantonale Behörde offensteht, muss in Fragen

der Ausscheidung der kantonalen Kompetenzen zwischen

Regierungsrat und dieser Behörde verlangt werden, dass

dem staatsrechtlichen Rekurs vorgängig dieses Rechtsmit-

tel ergriffen werde. Eine klare Praxis, nach der bei Be-

schwerden betreffend den Grundsatz der Gewaltentrennung

die kantonalen Instanzen zu erschöpfen sind, besteht frei-

lich nicht. Wenn es sich darum handelt, ob eine Verord-

nung des Regierungsrates in die Gesetzgebung eingreift,

AS 60 I -

1934

24

3116

gibt es auch gewöhnlich kein Beschwerderecht an den

Grossen R.at, höchstens die Möglichkeit der Anzeige an

denselben als Aufsichtsbehörde. (In BGE 45 I S. 314 unten

wird das Erfordernis der Erschöpfung des lnstanzenzuges

bei Fragen der Gewaltentrennung verneint, aber ohne Be-

gründung und ohne Belege.) Bei der Sachlage, wie sie hier

besteht -- Möglichkeit einer Beschwerde an die in erster

Linie interessierte kant. Oberbehörde -, muss jenes Er-

fordernis unbedingt gelten.

Das Bundesgericht hat ja

häufig in solchen Fragen, beim Fehlen eines Beschwerde-

rechtes, die Sache zuerst an den Grossen Rat gewiesen,

weil es als wichtig erschien, dessen Auffassung in der kan-

tonalen Kompetenzfrage zu kennen.

Sofern also die Beschwerde nicht schon aus dem in

Erwägung 1 genannten Grunde unzulässig wäre, könnte

darauf nicht eingetreten werden, weil der R.ekurrent es

unterlassen hat, zuerst an den Landrat zu rekurrieren.

3. -

Dem R.ekurrenten ist immerhin davon Akt zu geben,

dass der R.egierungsrat im Grunde anerkennt, dass er mit

dem Ski-Jagdverbot die Befugnisse überschritten hat, wie

sie ihm die landrätliche Vollziehungsverordnung zum

eidg. Jagdgesetz einräumt, und dass er sich verpflichtet hat,

das Verbot dem Landrat in der bevorstehenden Winter-

session zu endgültigem Entscheide vorzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

56. Urteil vom 7. Dezember 1934 i. S. Jiggi A.-G.

gegen Solothurn.

K ein e Möglichkeit des s t a a t s r e c h t I ich e 11

R e kur -

ses gegen den Z u s chI a g einer öffentlichen Arbeit an

einen privaten Unternehmer auf Grund vorangegangener

Sub m iss ion und gegen die Verweigerung des Zuschlages

n,n einen andern Eingabesteller.

A. -

Auf Grund der Verordnung des solothurnischen

Regierungsrats vom 29. Januar 1932 « betreffend Verge-

Organisation der Bundesrechtspflege. No 56.

367

bung staatlicher Bauarbeiten (Submissionsverordnung) »

schrieb das kantonale Baudepartement im Sommer 1934

die Arbeiten für das Loos I der Dünnernkorrektion öffent-

lich zur Vergebung aus. Unter den Bewerbern, die innert

gesetzter Frist Angebote einreichten, befanden sich auch

die Firma W. Belart in Olten und die Jäggi A.-G., Bau-

geschäft ebenda. Bei seiner ersten Beratung kam der

Regierungsrat zum Entschluss, diese beiden Angebote in

engere Berücksichtigung zu ziehen, und beauftragte das

Baudepartement, mit den genannten zwei Firmen noch

gewisse Besprechungen durchzuführen. Das Departement

verlangte hierauf von der Jäggi A.-G. nähere Aufschlüsse

über einzelne Positionen ihres Angebots, worauf die Firma

am 13. September und 5. Oktober 1934 antwortete. Ähn-

liche Verhandlungen scheinen mit der Firma Belart ge-

pflogen worden zu sein; da deren Angebot für eine Position

(<< Wasserhaltung ll) eine so hohe Pauschale enthielt, dass

sich die Vermutung eines Irrtums über den Gegenstand

der Arbeit aufdrängte, wurde die Firma überdies hierauf

aufmerksam gemacht, worauf sie den Ansatz unter diesem

Titel um 30,000 Fr., von 42,000 Fr. auf 12,000 Fr. ermäs-

sigte. Auch so blieb ihre Gesamtforderung (355,465 Fr.) noch

um rund 22,000 Fr. höher als diejenige der Jäggi A.-G.

(333,831 Fr.). Am 16. Oktober 1934 erhielt 6ie letztere

Firma vom kantonalen Baudepartement die Mitteilung,

dass der R.egierungsrat die fraglichen Arbeiten (Loos I der

Diinnernkorrektion in der Stadt Olten) an W. Belart zuge-

schlagen habe lmd dass ihre, der Jäggi A.-G. Offerte infol-

gedessen nicht habe berücksichtigt werden können.

B. -

Die Jäggi A.-G. erhob hierauf beim Bundesgericht

staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen:

1. der Entscheid des R.egierungsrat.s betr. den Zuschlag

der Bauarbeiten für das Loos I an der Dünnern an die Firma

Relart sei wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben,

2. die Ausführung der genannten Arbeiten sei vom

Regierungsrat der R.ekurrentin zuzuschlagen.

Zur Begründung wird ausgeführt, : Wenn schon § 7 der