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60_I_354

BGE 60 I 354

Bundesgericht (BGE) · 1934-11-30 · Deutsch CH
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StaatsTI'cht.

der Beschwerden dem Regierungsrat vorgeworfen wird, dass

er seine Kompetenzen zuungunsten des Zivilrichters über-

schritten habe, braucht das Bundesgericht hierauf nicht

einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Beide Beschwerden werden abgewiesen.

VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES

BUNDESRECHTS

l!'ORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDEH.AL

54. t7rt~il vom 30. November 1934 i. S. iöthlisberger

gegen Steuerverwaltung und Appellationshof

des Itantons Bern.

Die Kantone können nach Art. 8 0 SchKG den vollstreckbaren

gerichtlichen Urteilen nur diejenigen über öffentlich-rechtliche

Verpflichtungen ergangenen k a n ton ale n Be s chI ü s s e

und

E n t s c h eid e

der

Ver wal tun g s 0 r g a n e

gleichstellen, die das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfor-

dernis der f 0 r m e 11 e n R e c h t s k r a f t nach den dafür

geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweisen.

Dazu gehört, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen

zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel

e r ö f f n e t wird, sofern er nicht mit diesen wegen Verzichtes

ausgeschlos,'!en ist.

Eine k a n ton aIr e c h t I ich e

Vorschrift, die einem Ver.

waltungsentscheid die Vollstreckbarkeit trotz des Fehlens der

genannten Eröffnung zugestehen wollte, würde dem Grundsatz

der der 0 ga tor i s ehe n K r a f t des B und e s re c h t s

gegenüber dem kantonalen Recht widersprechen.

Ä. -

Nach ständiger Rechtsprechung der bernischen

Behörden wird die Einkommenssteuer dcs Pflichtigen, der

für ein bestimmtes Jahr rechtskräftig eingeschätzt worden

ist, auch dann grundsätzlich für die Dauer von zwölf

Monaten geschuldet, wenn er vor Ende des Jahres stirbt.

Dagegen scheint die harnische Praxis in Fällen, wo beim

Tode des Steuerpflichtigen eine rechtskräftige Taxation

Der{)gu,tori~ehe Kraft deH Ihmdesrechtos. No;'H.

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für das laufende Jahr noch nkht vorlag, auf ausdrückliches

Verlangen der Erben eine Taxation des Verstorbenen

pro rata temporis, d. h. für die Zeit bis zum Tode, zuzu-

lassen.

B. -

Ernst Röthlisberger, ehemals Kaufmann in Her-

zogenbuchsee, reichte am 11. Februar 1932 der zuständigen

Steuerbehörde eine Steuererklärung für die bernische Ein-

kommenssteuer 1932 mit Angabe eines Einkommens

II. Klasse (Zinseinkommen) von 17,690 Fr. ein. Wenige

Tage später, am 18. Februar 1932, starb er. Erben waren

drei Kinder, von denen zwei im Ausland leben; der dritte

ist der in Herzogenbuchsee wohnhafte heutige Rekurrent

Hugo Röthlisberger.

Nach dem Tode des Ernst Röthlisberger, wahrscheinich

im Juni oder Juli 1932, beschloss die Bezirkssteuerkom-

mission Emmental-Oberaargau die Annahme der am

11. Februar eingereichten Steuererklärung. Eine lVIittei-

lung hievon wurde den Erben nicht gemacht, da die

Steuerbehörde, wie sich aus den Akten ergibt, davon aus-

ging, sie müsse nach Art. 28 bern. StG nur {(von jeder

Abänderung einer Selbsteinschätzung, sowie von jeder

amtlichen Einschätzung» (d. h. Taxation bei Nichtein-

reichen einer Steuererklärung), nicht aber von der Annahme

der Selbstdeklaration den Pflichtigen Kenntnis geben.

O. -

In der Folge verlangte die Amtsschaffnerei Wangen

vom Erben Hugo Röthlisberger die Entrichtung der

Jahressteuer gemäss Taxation des 'Verstorbenen für 1932.

Röthlisberger bezahlte die Steuer für die Zeit vom l. Ja-

nuar bis zum 30. Juni 1932, dem Tage, an welchem die

Erbschaft unter die drei Erben verteilt worden war. Die

weitergehende Forderung bestritt er. In der darauf fol-

genden Korrespondenz machte die Steuerverwaltung . gel-

tend, die Taxation des Verstorbenen sei für zwölf Monate

des Jahres 1932 in Rechtskraft erwachsen, nachdem die

Erben keinen Rekurs dagegen eingereicht hätten. Hugo

Röthlisberger wies demgegenüber darauf hin, dass die

Taxation seinerzeit den Erben gar nicht mitgeteilt worden

356

Staatsrecht.

sei; er bat um nachträgliche Ansetzung einer Rekursfrist,

in andern Zuschriften um Erlass der Steuer oder um

Abänderung der Taxation. Die· Zentralsteuerverwaltung

und die Finanzdirektion des Kantons Bern wiesen indessen

diese Gesuche von der Hand.

D. -

Als sich Röthlisberger nach wie vor weigerte, mehr

als die bereits entrichtete Halbjahressteuer zu bezahlen,

betrieh ihn der Amtsschaffner von Wangen für den Rest-

betrag von 898 Fr. 45 Cts. « gemäss rechtskräftiger Taxa-

tion», plus Zinsen und Kosten. Auf erhobenen Rechtsvor-

schlag erteilte der Gerichtspräsident von Wangen die

definitive Rechtsöffnung.

Eine hiegegen eingereichte

Appellation des Röthlisberger wies der Appellationshof

des Kantons Bern im wesentlichen aus folgender Erwä-

gung ab:

_

Nach herrschender Rechtsprechung bestehe die Steuer-

schuld auf jeden Fall dann für das ganze Jahr, wenn ein

Steuerpflichtiger nach erfolgter rechtskräftiger Einschät~

zung sterbe. Diesem Fall sei der vorliegende gleichzu-

stellen, indem hier infolge Annahme der Selbstschatzung

durch die Steuerkommission eine Taxation nicht stattge-

funden habe und daher die Rechtskraft auf den Zeitpunkt

der Abgabe der Steuererklärung zurückbezogen werden

müsse.

E. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

beantragt Hugo Röthlisberger, der Rechtsöffnungsent-

scheid des bernischen Äppellationshofes sei aufzuheben.

Die Auffassung des Appellationshofes, wornach bei An-

nahme der Steuererklärung die Rechtskraft der Einschät-

zung auf den Augenblick der Selbstdeklaration zurückzu-

beziehen wäre, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und

sei unhaltbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass

Vater Röthlisberger vor der Taxation für 1932 gestorben

sei. Dann könne aber die vom Appellationshof angeführte

Praxis der Steuerbehörden, welche sich auf die Fälle

bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter Einschätzung

beziehe, keine Anwendung finden. Vielmehr hätte rich-

Derogatorische Kraft eies UUlldCHl'echtes. No 54.

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tigerweise eine Taxation pro rata temporis, d. h. lediglich

bis zum Tode des Erblassers, eventuell bis zur Erbteilung,

stattfinden müssen. Durch die Unterlassung einer Taxa-

tionsanzeige sei den Erben die Möglichkeit genommen

worden, diesen Standpunkt im Rekursverfahren geltend

zu machen. Dass der bernische Appellationshof trotzdem

die Rechtsöffnung gewährt habe, bedeute eine Willkür.

« Der Rechtsöffnungsentscheid hat die einzige Frage, die

im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen ist, mit keinem

Wort berührt, nämlich die Frage, ob die Voraussetzungen

der Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG vorliegen ».

F. -

Aus der Vernehmlassung der bernischen Zentral-

steuerverwaltung ist hervorzuheben :

« Allerdings dürfte u. E. die Ausdrucksweise im ange-

fochtenen Entscheid etwas ungenau sein, wenn gesagt

wird, eine Einschätzung durch die Bezirkssteuerkommis-

sion finde nicht statt, wenn die Selbstschatzung des

Steuerpflichtigen unverändert angenommen werde. Auch

hier findet eine Veranlagungsverfügung statt, in der Form

einer Bestätigung der Selbstschatzung .... Die Grundlage

der Rechtskraft bildet also auch hier die Taxation durch

die Behörde. »

Dass den Erben Röthlisberger nicht besonders und aus-

drücklich Gelegenheit geboten wurde, gegen die mit der

Selbsteinschätzung übereinstimmende Taxation ein Rechts-

mittel zu ergreifen, entspreche dem Art. 28 StG. Infolge

des Todes von Vater Röthlisberger seien sie in das zu dessen

Lebzeiten eingeleitete Verfahren eingetreten (Entscheid

des bernischen Verwaltungsgerichtes vom 8. Juli 1929 in

Sachen Barraud, Schönenberger & Kons.). Es habe daher

ihnen obgelegen, ihre Rechte darin wahrzunehmen. Das

hätten sie tun müssen, bevor die Einschätzung in Rechts-

kraft erwachsen sei. Es hätte ihnen freigestanden, sowohl

während des Taxationsverfahrens bei der Bezirkssteuer-

kommission, als auch nach erfolgter Taxation während der

Rekursfrist bei der kantonalen Rekurskommission eine

pro rata Taxation zu verlangen.

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l'ltaatsr<'cht.

G. -

Der Appellationshof des Kant-ons Bem verweist

auf die Erwägungen seines Entscheides.

Da.s Bundesgericht zieht in Erwäy·ung :

1. -- ... (Die Auffassung des Appellationshofs, dass

bei Annahme der Steuererklärung die Rechtskraft der Ein-

schätzung auf den Augenblick der Selbstdeklaration zu-

rückzubeziehen sei, wird als willkürlich abgelehnt.)

2. -

Nachdem Vater Röthlisberger am 18. Februar

1932 gestorben war, konnte das vor seinem Tode eingelei-

tete Einschätzungsverfahren für 1932 nur noch gegen die

Erben zu Ende geführt werden (Entscheid des bemischen

Verwaltungsgerichtes vom 8. Juli 1929 in Sachen Barraud,

Schönenberger & Kons.).

Die streitige Rechtsöffnung

hängt daher davon ab,_ ob inbezug auf die Taxation des

Verstorbenen gegenüber den Erben ein Entscheid ergangen

ist, der als rechtskräftiger Vollstreckungstitel im Sinne von

Art. 35 bern. StG, bezw. Art. 80 Abs. 2 SchKG gelten kann.

a. -

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, erscheint schon

nach dem kantonalen bernischen Recht als sehr fraglich.

... (Es wird ausgeführt, dass wohl schon nach der wirk-

lichen Meinung von Art. 28 StG in einem Fall wie dem

vorliegenden den Erben eine Taxationsanzeige hätte zu-

gestellt werden müssen.)

4. -

Sollte aber Art. 28 StG so zu verstehen sein, dass

er sich ohne weiteres auch auf Einschätzungsverfügungell

beziehen würde, die erst nach'dem Tode desjenigen, der die

Steuererklärung abgegeben hat, gegenüber seinen Erben

vorgenommen werden, und sollte Art. 35 StG vorbehalt.los

auch der derart zustandegekommenen Einschätzung die

Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 SchKG gewähren

wollen, so müsste diese Regelung als bundesrechtswidrig

betrachtet werdeu. Wie das Bundesgericht bereits fest-

gestellt hat, gibt die letztere Vorschrift den Kantonen

nicht die Befugnis, irgendwelche über öffentlich-rechtliche

VerpfIichtungen ergangene kantonale Beschlüsse und Ent-

scheide der Verwaltungsorgane den vollstreckbaren ge-

richtlichen Urteilen gleichzustellen, sondern die Ermäch-

tigung bezieht sich grundsätzlich nur auf Verwaltungsbe-

schlüsse und -entscheide, die auch hinsichtlich ihres Zu-

standekommens den genannten Urteilen insofern gleich-

stehen, als sie das bei diesen zur VoHstreckbarkeit gehö-

rende Erfordernis der formellen Rechtskraft nach den da-

für geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweL'len (BGE <17

I S. 184 ff., bes. S. 192/193). Dazu gehört aber unter allen

Umständen, dass die zu vollstreckende Verfügung dem

Betroffenen zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen

Rechtsmittel eröffnet wird, sofern er nicht mit diesen

wegen Verzichtes (wie ein solcher bei Annahme der Steuer-

erklärung gegenüber deren Urheber selbst angenommen

werden darf) ausgeschlossen ist. Nachdem der Tod von

Vater Röthlisberger die vorher sich nicht stellende, im

Einschätzlmgsverfahren auszutragende Frage nach der

Dauer der Steuerpflicht während des Steuerjahres prak-

tisch werden liess, musste eine erst nachher ergehende

für das ganze Jahr berechnete Einschätzung den Erben

zur Kenntnis gebracht werden, um ihnen die Möglichkeit

des Rekurses gegen dieselbe zu geben. Mangels einer

solchen Kenntnisgabe kann die Verfügung auf Rechtskraft

und damit Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 SchKG

keinen Anspruch erheben. Die trotzdem auf Grund der

kantonalrechtlichen Bestimmung von Art. 35 StG dafür

erteilte Rechtsöffnung widerspricht jener Vorschrift und

damit dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bun-

desrechtes gegenüber dem kantonalen Recht (Art. 2

übergangsbestimmungen zur BV).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des bernischen Appellationshofes vom 27. April 1934 auf-

gehoben.