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StaatsTI'cht.
der Beschwerden dem Regierungsrat vorgeworfen wird, dass
er seine Kompetenzen zuungunsten des Zivilrichters über-
schritten habe, braucht das Bundesgericht hierauf nicht
einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Beide Beschwerden werden abgewiesen.
VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES
BUNDESRECHTS
l!'ORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDEH.AL
54. t7rt~il vom 30. November 1934 i. S. iöthlisberger
gegen Steuerverwaltung und Appellationshof
des Itantons Bern.
Die Kantone können nach Art. 8 0 SchKG den vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen nur diejenigen über öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen ergangenen k a n ton ale n Be s chI ü s s e
und
E n t s c h eid e
der
Ver wal tun g s 0 r g a n e
gleichstellen, die das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfor-
dernis der f 0 r m e 11 e n R e c h t s k r a f t nach den dafür
geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweisen.
Dazu gehört, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen
zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel
e r ö f f n e t wird, sofern er nicht mit diesen wegen Verzichtes
ausgeschlos,'!en ist.
Eine k a n ton aIr e c h t I ich e
Vorschrift, die einem Ver.
waltungsentscheid die Vollstreckbarkeit trotz des Fehlens der
genannten Eröffnung zugestehen wollte, würde dem Grundsatz
der der 0 ga tor i s ehe n K r a f t des B und e s re c h t s
gegenüber dem kantonalen Recht widersprechen.
Ä. -
Nach ständiger Rechtsprechung der bernischen
Behörden wird die Einkommenssteuer dcs Pflichtigen, der
für ein bestimmtes Jahr rechtskräftig eingeschätzt worden
ist, auch dann grundsätzlich für die Dauer von zwölf
Monaten geschuldet, wenn er vor Ende des Jahres stirbt.
Dagegen scheint die harnische Praxis in Fällen, wo beim
Tode des Steuerpflichtigen eine rechtskräftige Taxation
Der{)gu,tori~ehe Kraft deH Ihmdesrechtos. No;'H.
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für das laufende Jahr noch nkht vorlag, auf ausdrückliches
Verlangen der Erben eine Taxation des Verstorbenen
pro rata temporis, d. h. für die Zeit bis zum Tode, zuzu-
lassen.
B. -
Ernst Röthlisberger, ehemals Kaufmann in Her-
zogenbuchsee, reichte am 11. Februar 1932 der zuständigen
Steuerbehörde eine Steuererklärung für die bernische Ein-
kommenssteuer 1932 mit Angabe eines Einkommens
II. Klasse (Zinseinkommen) von 17,690 Fr. ein. Wenige
Tage später, am 18. Februar 1932, starb er. Erben waren
drei Kinder, von denen zwei im Ausland leben; der dritte
ist der in Herzogenbuchsee wohnhafte heutige Rekurrent
Hugo Röthlisberger.
Nach dem Tode des Ernst Röthlisberger, wahrscheinich
im Juni oder Juli 1932, beschloss die Bezirkssteuerkom-
mission Emmental-Oberaargau die Annahme der am
11. Februar eingereichten Steuererklärung. Eine lVIittei-
lung hievon wurde den Erben nicht gemacht, da die
Steuerbehörde, wie sich aus den Akten ergibt, davon aus-
ging, sie müsse nach Art. 28 bern. StG nur {(von jeder
Abänderung einer Selbsteinschätzung, sowie von jeder
amtlichen Einschätzung» (d. h. Taxation bei Nichtein-
reichen einer Steuererklärung), nicht aber von der Annahme
der Selbstdeklaration den Pflichtigen Kenntnis geben.
O. -
In der Folge verlangte die Amtsschaffnerei Wangen
vom Erben Hugo Röthlisberger die Entrichtung der
Jahressteuer gemäss Taxation des 'Verstorbenen für 1932.
Röthlisberger bezahlte die Steuer für die Zeit vom l. Ja-
nuar bis zum 30. Juni 1932, dem Tage, an welchem die
Erbschaft unter die drei Erben verteilt worden war. Die
weitergehende Forderung bestritt er. In der darauf fol-
genden Korrespondenz machte die Steuerverwaltung . gel-
tend, die Taxation des Verstorbenen sei für zwölf Monate
des Jahres 1932 in Rechtskraft erwachsen, nachdem die
Erben keinen Rekurs dagegen eingereicht hätten. Hugo
Röthlisberger wies demgegenüber darauf hin, dass die
Taxation seinerzeit den Erben gar nicht mitgeteilt worden
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Staatsrecht.
sei; er bat um nachträgliche Ansetzung einer Rekursfrist,
in andern Zuschriften um Erlass der Steuer oder um
Abänderung der Taxation. Die· Zentralsteuerverwaltung
und die Finanzdirektion des Kantons Bern wiesen indessen
diese Gesuche von der Hand.
D. -
Als sich Röthlisberger nach wie vor weigerte, mehr
als die bereits entrichtete Halbjahressteuer zu bezahlen,
betrieh ihn der Amtsschaffner von Wangen für den Rest-
betrag von 898 Fr. 45 Cts. « gemäss rechtskräftiger Taxa-
tion», plus Zinsen und Kosten. Auf erhobenen Rechtsvor-
schlag erteilte der Gerichtspräsident von Wangen die
definitive Rechtsöffnung.
Eine hiegegen eingereichte
Appellation des Röthlisberger wies der Appellationshof
des Kantons Bern im wesentlichen aus folgender Erwä-
gung ab:
_
Nach herrschender Rechtsprechung bestehe die Steuer-
schuld auf jeden Fall dann für das ganze Jahr, wenn ein
Steuerpflichtiger nach erfolgter rechtskräftiger Einschät~
zung sterbe. Diesem Fall sei der vorliegende gleichzu-
stellen, indem hier infolge Annahme der Selbstschatzung
durch die Steuerkommission eine Taxation nicht stattge-
funden habe und daher die Rechtskraft auf den Zeitpunkt
der Abgabe der Steuererklärung zurückbezogen werden
müsse.
E. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Hugo Röthlisberger, der Rechtsöffnungsent-
scheid des bernischen Äppellationshofes sei aufzuheben.
Die Auffassung des Appellationshofes, wornach bei An-
nahme der Steuererklärung die Rechtskraft der Einschät-
zung auf den Augenblick der Selbstdeklaration zurückzu-
beziehen wäre, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und
sei unhaltbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
Vater Röthlisberger vor der Taxation für 1932 gestorben
sei. Dann könne aber die vom Appellationshof angeführte
Praxis der Steuerbehörden, welche sich auf die Fälle
bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter Einschätzung
beziehe, keine Anwendung finden. Vielmehr hätte rich-
Derogatorische Kraft eies UUlldCHl'echtes. No 54.
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tigerweise eine Taxation pro rata temporis, d. h. lediglich
bis zum Tode des Erblassers, eventuell bis zur Erbteilung,
stattfinden müssen. Durch die Unterlassung einer Taxa-
tionsanzeige sei den Erben die Möglichkeit genommen
worden, diesen Standpunkt im Rekursverfahren geltend
zu machen. Dass der bernische Appellationshof trotzdem
die Rechtsöffnung gewährt habe, bedeute eine Willkür.
« Der Rechtsöffnungsentscheid hat die einzige Frage, die
im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen ist, mit keinem
Wort berührt, nämlich die Frage, ob die Voraussetzungen
der Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG vorliegen ».
F. -
Aus der Vernehmlassung der bernischen Zentral-
steuerverwaltung ist hervorzuheben :
« Allerdings dürfte u. E. die Ausdrucksweise im ange-
fochtenen Entscheid etwas ungenau sein, wenn gesagt
wird, eine Einschätzung durch die Bezirkssteuerkommis-
sion finde nicht statt, wenn die Selbstschatzung des
Steuerpflichtigen unverändert angenommen werde. Auch
hier findet eine Veranlagungsverfügung statt, in der Form
einer Bestätigung der Selbstschatzung .... Die Grundlage
der Rechtskraft bildet also auch hier die Taxation durch
die Behörde. »
Dass den Erben Röthlisberger nicht besonders und aus-
drücklich Gelegenheit geboten wurde, gegen die mit der
Selbsteinschätzung übereinstimmende Taxation ein Rechts-
mittel zu ergreifen, entspreche dem Art. 28 StG. Infolge
des Todes von Vater Röthlisberger seien sie in das zu dessen
Lebzeiten eingeleitete Verfahren eingetreten (Entscheid
des bernischen Verwaltungsgerichtes vom 8. Juli 1929 in
Sachen Barraud, Schönenberger & Kons.). Es habe daher
ihnen obgelegen, ihre Rechte darin wahrzunehmen. Das
hätten sie tun müssen, bevor die Einschätzung in Rechts-
kraft erwachsen sei. Es hätte ihnen freigestanden, sowohl
während des Taxationsverfahrens bei der Bezirkssteuer-
kommission, als auch nach erfolgter Taxation während der
Rekursfrist bei der kantonalen Rekurskommission eine
pro rata Taxation zu verlangen.
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l'ltaatsr<'cht.
G. -
Der Appellationshof des Kant-ons Bem verweist
auf die Erwägungen seines Entscheides.
Da.s Bundesgericht zieht in Erwäy·ung :
1. -- ... (Die Auffassung des Appellationshofs, dass
bei Annahme der Steuererklärung die Rechtskraft der Ein-
schätzung auf den Augenblick der Selbstdeklaration zu-
rückzubeziehen sei, wird als willkürlich abgelehnt.)
2. -
Nachdem Vater Röthlisberger am 18. Februar
1932 gestorben war, konnte das vor seinem Tode eingelei-
tete Einschätzungsverfahren für 1932 nur noch gegen die
Erben zu Ende geführt werden (Entscheid des bemischen
Verwaltungsgerichtes vom 8. Juli 1929 in Sachen Barraud,
Schönenberger & Kons.).
Die streitige Rechtsöffnung
hängt daher davon ab,_ ob inbezug auf die Taxation des
Verstorbenen gegenüber den Erben ein Entscheid ergangen
ist, der als rechtskräftiger Vollstreckungstitel im Sinne von
Art. 35 bern. StG, bezw. Art. 80 Abs. 2 SchKG gelten kann.
a. -
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, erscheint schon
nach dem kantonalen bernischen Recht als sehr fraglich.
... (Es wird ausgeführt, dass wohl schon nach der wirk-
lichen Meinung von Art. 28 StG in einem Fall wie dem
vorliegenden den Erben eine Taxationsanzeige hätte zu-
gestellt werden müssen.)
4. -
Sollte aber Art. 28 StG so zu verstehen sein, dass
er sich ohne weiteres auch auf Einschätzungsverfügungell
beziehen würde, die erst nach'dem Tode desjenigen, der die
Steuererklärung abgegeben hat, gegenüber seinen Erben
vorgenommen werden, und sollte Art. 35 StG vorbehalt.los
auch der derart zustandegekommenen Einschätzung die
Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 SchKG gewähren
wollen, so müsste diese Regelung als bundesrechtswidrig
betrachtet werdeu. Wie das Bundesgericht bereits fest-
gestellt hat, gibt die letztere Vorschrift den Kantonen
nicht die Befugnis, irgendwelche über öffentlich-rechtliche
VerpfIichtungen ergangene kantonale Beschlüsse und Ent-
scheide der Verwaltungsorgane den vollstreckbaren ge-
richtlichen Urteilen gleichzustellen, sondern die Ermäch-
tigung bezieht sich grundsätzlich nur auf Verwaltungsbe-
schlüsse und -entscheide, die auch hinsichtlich ihres Zu-
standekommens den genannten Urteilen insofern gleich-
stehen, als sie das bei diesen zur VoHstreckbarkeit gehö-
rende Erfordernis der formellen Rechtskraft nach den da-
für geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweL'len (BGE <17
I S. 184 ff., bes. S. 192/193). Dazu gehört aber unter allen
Umständen, dass die zu vollstreckende Verfügung dem
Betroffenen zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen
Rechtsmittel eröffnet wird, sofern er nicht mit diesen
wegen Verzichtes (wie ein solcher bei Annahme der Steuer-
erklärung gegenüber deren Urheber selbst angenommen
werden darf) ausgeschlossen ist. Nachdem der Tod von
Vater Röthlisberger die vorher sich nicht stellende, im
Einschätzlmgsverfahren auszutragende Frage nach der
Dauer der Steuerpflicht während des Steuerjahres prak-
tisch werden liess, musste eine erst nachher ergehende
für das ganze Jahr berechnete Einschätzung den Erben
zur Kenntnis gebracht werden, um ihnen die Möglichkeit
des Rekurses gegen dieselbe zu geben. Mangels einer
solchen Kenntnisgabe kann die Verfügung auf Rechtskraft
und damit Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 SchKG
keinen Anspruch erheben. Die trotzdem auf Grund der
kantonalrechtlichen Bestimmung von Art. 35 StG dafür
erteilte Rechtsöffnung widerspricht jener Vorschrift und
damit dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bun-
desrechtes gegenüber dem kantonalen Recht (Art. 2
übergangsbestimmungen zur BV).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des bernischen Appellationshofes vom 27. April 1934 auf-
gehoben.