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60_I_366

BGE 60 I 366

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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3116

Staatsrt'Cht.

gibt es auch gewöhnlich kein Beschwerderecht an den

Grossen Rat, höchstens die Möglichkeit der Anzeige an

denselben als Aufsichtsbehörde. (In BGE 45 I S. 314 unten

wird das Erfordernis der Erschöpfung des lnstanzenzuges

bei Fragen der Gewaltentrennung verneint, aber ohne Be-

gründung und ohne Belege.) Bei der Sachlage, wie sie hier

besteht -- Möglichkeit einer Beschwerde an die in erster

Linie interessierte kant. Oberbehörde -, muss jenes Er-

fordernis unbedingt gelten. Das Bundesgericht hat ja

häufig in solchen Fragen, beim Fehlen eines Beschwerde-

rechtes, die Sache zuerst an den Grossen Rat gewiesen,

weil es als wichtig erschien, dessen Auffassung in der kan-

tonalen Kompetenzfrage zu kennen.

Sofern also die Beschwerde nicht schon aus dem in

Erwägung 1 genannten Grunde unzulässig wäre, könnte

darauf nicht eingetreten- werden, weil der Rekurrent es

unterlassen hat, zuerst an den Landrat zu rekurrieren.

3. -

Dem Rekurrenten ist immerhin davon Akt zu geben,

dass der Regierungsrat im Grunde anerkennt, dass er mit

dem Ski-Jagdverbot die Befugnisse überschritten hat, wie

sie ihm die landrätliche Vollziehungsverordnung zum

eidg. Jagdgesetz einräumt, und dass er sich verpflichtet hat,

das Verbot dem Landrat in der bevorstehenden Winter-

session zu endgültigem Entscheide vorzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nich.t eingetreten.

56. Urten vom 7. Dezember 1934 i. S. Jäggi A..-G.

gegen Solothurn.

K ein e :Möglichkeit des s t a. a. t s r e c h t I ich e n

R e kur -

ses gegen den Z u s chI a g einer öffentlichen Arbeit an

einen privaten Unternehmer auf Grund vorangegangener

Sub m iss ion und gegen die Verweigerung des Zuschlages

tUl einen andern Eingabesteller.

A. -

Auf Grund der Verordnung des solothurnischen

Regierungsrats vom 29. Januar 1932 « betreffend Verge-

Organisation der Bundesrechtspflege. No 56.

367

bung staatlicher Bauarbeiten (Submissionsverordnung) »

schrieb das kantonale Baudepartement im Sommer 1934

die Arbeiten für das Loos I der Dünnernkorrektion öffent-

lich zur Vergebung aus. Unter den Bewerbern, die innert

gesetzter Frist Angebote einreichten, befanden sich auch

die Firma W. Belart in Olten und die Jäggi A.-G., Bau-

geschäft. ebenda. Bei seiner ersten Beratung kam der

Regierungsrat zum Entschluss, diese beiden Angebote in

engere Berücksichtigung zu ziehen, und beauftragte das

Baudepartement, mit den genannten zwei Firmen noch

ge"wisse Besprechungen durchzuführen. Das Departement

verlangte hierauf von der Jäggi A.-G. nähere Aufschlüsse

über einzelne Positionen ihres Angebots, worauf die Firma

am 13. September und 5. Oktober 1934 antwortete. Ähn-

liche Verhandlungen scheinen mit der Firma Belart ge-

pflogen worden zu sein; da deren Angebot für eine Position

«(Wasserhaltung ») eine so hohe Pauschale enthielt, dass

sich die Vermutung eines Irrtums über den Gegenstand

der Arbeit aufdrängte, wurde die Firma überdies hierauf

aufmerksam gemacht, worauf sie den Ansatz unter diesem

Titel um 30,000 Fr., von 42,000 Fr. auf 12,000 Fr. ermäs-

sigte. Auch so blieb ihre Gesamtforderung (355,465 Fr.) noch

um rund 22,000 Fr. höher als diejenige der Jäggi A.-G.

(333,831 Fr.). Am 16. Oktober 1934 erhielt flie letztere

Firma vom kantonalen Baudepartement die Mitteilung,

dass der Regierungsrat die fraglichen Arbeiten (Loos I der

Dünnernkorrektion in der Stadt Olten) an W. Belart zuge-

schlagen habe und dass ihre, der Jäggi A.-G. Offerte infol-

gedessen nicht habe berücksichtigt werden können.

B. -

Die Jäggi A.-G. erhob hierauf beim Bundesgericht

st.aatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen:

1. der Entscheid des Regierungsrats betr. den Zuschlag

der Bauarbeiten für das Loos I an der Dünnem an die Firma

Belart sei wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben,

2. die Ausführung der genannten Arbeiten sei vom

Regierungsrat der Rekurrentin zuzuschlagen.

Zur Begründung wird ausgeführt : Wenn schon § 7 der

368

Staatsrecht ..

SubmissionsverordnwIg dem Regierungsrat die Auswahl

zwischen den Bewerbern (Eingabestellern) grundsätzlich

freistelle, so habe er sich doch hiebei an die in dieser Vor-

schrift und sonst in der Verordnung aufgestellten Grund-

sätze zu halten. Indem er beschlossen habe, unter Aus-

schaltung der übrigen Eingaben die beiden Firmen Jäggi

und Belart in « engere Wahl .ll zu nehmen, habe er aner-

kannt, dass beide die sachlichen Voraussetzungen des § 7

der VerordnWIg, Gewähr für gute Ausführung der Arbeiten

und geordnete Geschäftsabwicklung, erfüllten. Nachdem

irgendwelche andere, hier als zulässig erklärte Gründe

für die Bevorzugung der Firma Belart vor der Rekurrentin

nicht vorgelegen hätten, habe daher die « Preiswürdigkeit II

des Angebots massgebend sein und der Zuschlag der

Rekurrentin erteilt werden müssen, weil ihre Offerte die

billigere gewesen sei. Die- Vergebung an die Firma Belart

trotz ihrer höheren Gesamtforderung sei Willkür. Es gehe

zudem nicht an und sei mit den Grundsätzen der Verord-

nung und einem geordneten Submissionsverfahren unver-

einbar, nach geschlossener Eingabefrist einen Bewerber

zu einem « Abgebote » zu veranlassen, wie es hier geschehen

sei. Zum mindesten hätte alsdann auch der Rekurrentin

Gelegenheit gegeben werden müssen, ihre Ansätze noch-

mals zu überprüfen und eventuell herabzusetzen. Auch

von diesem Gesichtspunkte aus stelle sich das Vorgehen

der Regierung als Willkür und WIgleiche Behandlung der

Rekurrentin dar, abgesehen davon, dass selbst nach jenem

{(Abgebote II die Forderung der Firma Belart immer noch

weit höher gewesen sei als die der Rekurrentin.

O. -

Der angerufene § 7 Abs. 1 der regierungsrätlichen

SubmissionsverordnWIg vom 29. Januar 1932 lautet :

« Der vergebenden Behörde steht die Auswahl unter

den Bewerbern frei. Sie lässt sich hierbei durch die

Preiswürdigkeit des Angebotes, durch die vorhandene

Gewähr für gute Ausführung und geordnete Geschäfts-

abwicklWIg, durch die Rücksicht auf frühere befriedi-

gendeLeistungen, sowie durch das Gebot einer billigen

AbwechslWIg unter den Bewerbern leiten. »

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 66.

369

In § 5 Abs. 2 ebenda heisst es -:

({ Rückziehung oder Abänderung einer Offerte ist nur

während der Eingabefrist zulässig. 11

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde können

nach Art. 178 OG und feststehender Praxis nur Ho-

h e i t s akt e einer staatlichen Behörde sein, d. h. solche

Willensäusserungen, durch die einer Person in verbind-

licher und erzwingbarer Weise ein Handeln, Unterlassen

oder Dulden auferlegt wird. Nur ein solcher Akt erfüllt

den Begriff der « Verfügung » im Sinne der angeführten

Gesetzesvorschrift, wie der Parallelismus mit dem allge-

mein verbindlichen Erlasse, d. h. der Rechtssätze aufstel-

lenden allgemeinen Anordnung zeigt (vgl. GIACOMETTI,

Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 84, 95, 96). Darunter fällt

aber der Zuschlag einer öffentlichen Arbeit an einen pri-

vaten Unternehmer auf Grund vorangegangener Aus-

schreibung (Submission) und die Verweigerung dieses

Zuschlags an einen -anderen Bewerber, der sich auf die

AusschreibWIg hin ebenfalls gemeldet hatte, nicht. Auch

wenn es sich auf Seite des Staates -um eine Verwaltungs-

handlung im weiteren Sinne handeln mag, so liegt doch

im Verhältnis zu den Bewerbern darin keine Äusserung

staatlicher Befehlsgewalt, sondern lediglich der Abschluss

eines privatrechtlichen Vertrages (Werkvertrages) mit dem

angenommenen Bewerber und die Ablehnung der entspre-

chenden Angebote der übrigen Eingabesteller (vgl. SCHNEI-

DER, Die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch

Staat und Gemeinde, S. 43, 133). Damit ist aber bereits

auch gesagt, dass eine Willensbetätigung in Frage steht,

die ausser den Wirkungsbereich der staatsrechtlichen

Beschwerde, den Kreis der einer Aufhebung durch den

Staatsgerichtshof zugänglichen Akte fällt.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich nicht die

Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auch daraus

ergibt, dass die solothurnische Submissionsverordnung

-

deren angeblich willkürliche Anwendung die Rekurren-

:liO

'-erwaltullgs. und Diszipliuarrechtspflege.

tin rügt ._. wie solche Erlasse regehnässig lediglich Richt-

linien für die vergebenden Behörden selbst enthält, nicht

aber den Bewerbern bestimmte Ansprüche zuerkennen

will ("'gI. SCHNEIDER, l. C. S. 112; ferner BGE 46 II S. 373),

und dass daher ein Eingriff in die Rechtssphäre der Rekur-

rentin, wie er nach Art. 178 Ziff. 200 zur staatsrechtlichen

Beschwerde notwendig wäre, durch die angebliche 'Nliss-

achtung jener Vorschriften nicht erfolgt sein k,mll.

Demnach erkennt das Bundesger·icht:

Auf die Beschwerde wird ni{}ht eingetreten.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

L BUNDESRECHTUCHE ABGABEN

CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

57. Arret du 20 decembre 1934 dans la causa Masset

contre Departement militaire du Cantcn de Vaud.

.1..e l'emboursement de Ja taxe milit.aire payt:>e pour un service

manqu6 est subordonn6 a 1a condition que 1e service sur lequel

la demande da remboursement ast fondee ait un ('~racte.re

ohligatoire.

A. -

Ayant eM dispense du cours de repetition de 1926,

Le fusilier Alfred Masset dut payer la taxe militaire pour

cette annee. Par la suite il fut promu officier et accomplit,

B\lndesrech~liche Abgaben. No 57.

371

en 1934, une ccole de sous-officiers comme Ier lieutenant,

une ecole de recrues comme commandant de compagnic

et en outre, sans en avoir l'öbligation, un cours de repe-

tition avec l'unite dans laquelle il etait incorpore.

Par requete du 22 septcmbre 1934, Masset a demande

le remboursement de Ia taxe militaire payeepour l'annee

1926, en faisant valoir que le cours de repetition accompli

cn 1934 avait remplace le service manque en 1926.

B. -

Par decision du 28 septembre 1934, le Departe-

ment militaire du Canton de Vaud a rejete la demande de

remboursement en declarant que d'apres « la pratique

constante du Departement militaire federal et de l'Admi-

nistration federale des contributi om:, un oours de repe-

tition accompli par un officier ne peut pas etre considere

comme rempla~ant un cours de repetition manque par

cet officier alors qu'il etait sous-offkier ou soldat ».

C. -

Alfred Masset a int,erjete en temps utile un recourfl

de droit, administratif au Tribunal federal. Il fait valoir

que 1e fisc lui remboursa la taxe militaire payee pour 1924

lorsqu'il cut remplaee, en 1931, comme officier le cours

de repetition manque en 1924 comme soldat.

Le Departement militaire vaudois s'est refere a la pra-

tique du Departement militaire federal et de l'Administra-

tion federale des contributions, en expliquant que la taxe

de 1924 fnt restituee par Iui parce qu'iI ignorait cette

pratique, qu'iI ne comprend d'ailleurs pas.

D. -

L'Administration fooerale des contribut,ions oon-

elut au rejet du recours en se fondant sur un avis du

Departement militaire federal du 2 novembre 1934 dan. ..

lequel il est expose notamment ce qui suit :

« Art. 114 M.O. lautet:

« Versäumter Dienst ist nachzuholen. Eine Verord-

nung des Blmdesrates wird feststellen, in welchen Aus-

nahmefällen hieITon abgewichen werden kann.)

« Am 3. November 1908 hat der Bundesrat die Verord-

nung über das Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Be-