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Staatsrt'Cht.
gibt es auch gewöhnlich kein Beschwerderecht an den
Grossen Rat, höchstens die Möglichkeit der Anzeige an
denselben als Aufsichtsbehörde. (In BGE 45 I S. 314 unten
wird das Erfordernis der Erschöpfung des lnstanzenzuges
bei Fragen der Gewaltentrennung verneint, aber ohne Be-
gründung und ohne Belege.) Bei der Sachlage, wie sie hier
besteht -- Möglichkeit einer Beschwerde an die in erster
Linie interessierte kant. Oberbehörde -, muss jenes Er-
fordernis unbedingt gelten. Das Bundesgericht hat ja
häufig in solchen Fragen, beim Fehlen eines Beschwerde-
rechtes, die Sache zuerst an den Grossen Rat gewiesen,
weil es als wichtig erschien, dessen Auffassung in der kan-
tonalen Kompetenzfrage zu kennen.
Sofern also die Beschwerde nicht schon aus dem in
Erwägung 1 genannten Grunde unzulässig wäre, könnte
darauf nicht eingetreten- werden, weil der Rekurrent es
unterlassen hat, zuerst an den Landrat zu rekurrieren.
3. -
Dem Rekurrenten ist immerhin davon Akt zu geben,
dass der Regierungsrat im Grunde anerkennt, dass er mit
dem Ski-Jagdverbot die Befugnisse überschritten hat, wie
sie ihm die landrätliche Vollziehungsverordnung zum
eidg. Jagdgesetz einräumt, und dass er sich verpflichtet hat,
das Verbot dem Landrat in der bevorstehenden Winter-
session zu endgültigem Entscheide vorzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nich.t eingetreten.
56. Urten vom 7. Dezember 1934 i. S. Jäggi A..-G.
gegen Solothurn.
K ein e :Möglichkeit des s t a. a. t s r e c h t I ich e n
R e kur -
ses gegen den Z u s chI a g einer öffentlichen Arbeit an
einen privaten Unternehmer auf Grund vorangegangener
Sub m iss ion und gegen die Verweigerung des Zuschlages
tUl einen andern Eingabesteller.
A. -
Auf Grund der Verordnung des solothurnischen
Regierungsrats vom 29. Januar 1932 « betreffend Verge-
Organisation der Bundesrechtspflege. No 56.
367
bung staatlicher Bauarbeiten (Submissionsverordnung) »
schrieb das kantonale Baudepartement im Sommer 1934
die Arbeiten für das Loos I der Dünnernkorrektion öffent-
lich zur Vergebung aus. Unter den Bewerbern, die innert
gesetzter Frist Angebote einreichten, befanden sich auch
die Firma W. Belart in Olten und die Jäggi A.-G., Bau-
geschäft. ebenda. Bei seiner ersten Beratung kam der
Regierungsrat zum Entschluss, diese beiden Angebote in
engere Berücksichtigung zu ziehen, und beauftragte das
Baudepartement, mit den genannten zwei Firmen noch
ge"wisse Besprechungen durchzuführen. Das Departement
verlangte hierauf von der Jäggi A.-G. nähere Aufschlüsse
über einzelne Positionen ihres Angebots, worauf die Firma
am 13. September und 5. Oktober 1934 antwortete. Ähn-
liche Verhandlungen scheinen mit der Firma Belart ge-
pflogen worden zu sein; da deren Angebot für eine Position
«(Wasserhaltung ») eine so hohe Pauschale enthielt, dass
sich die Vermutung eines Irrtums über den Gegenstand
der Arbeit aufdrängte, wurde die Firma überdies hierauf
aufmerksam gemacht, worauf sie den Ansatz unter diesem
Titel um 30,000 Fr., von 42,000 Fr. auf 12,000 Fr. ermäs-
sigte. Auch so blieb ihre Gesamtforderung (355,465 Fr.) noch
um rund 22,000 Fr. höher als diejenige der Jäggi A.-G.
(333,831 Fr.). Am 16. Oktober 1934 erhielt flie letztere
Firma vom kantonalen Baudepartement die Mitteilung,
dass der Regierungsrat die fraglichen Arbeiten (Loos I der
Dünnernkorrektion in der Stadt Olten) an W. Belart zuge-
schlagen habe und dass ihre, der Jäggi A.-G. Offerte infol-
gedessen nicht habe berücksichtigt werden können.
B. -
Die Jäggi A.-G. erhob hierauf beim Bundesgericht
st.aatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen:
1. der Entscheid des Regierungsrats betr. den Zuschlag
der Bauarbeiten für das Loos I an der Dünnem an die Firma
Belart sei wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben,
2. die Ausführung der genannten Arbeiten sei vom
Regierungsrat der Rekurrentin zuzuschlagen.
Zur Begründung wird ausgeführt : Wenn schon § 7 der
368
Staatsrecht ..
SubmissionsverordnwIg dem Regierungsrat die Auswahl
zwischen den Bewerbern (Eingabestellern) grundsätzlich
freistelle, so habe er sich doch hiebei an die in dieser Vor-
schrift und sonst in der Verordnung aufgestellten Grund-
sätze zu halten. Indem er beschlossen habe, unter Aus-
schaltung der übrigen Eingaben die beiden Firmen Jäggi
und Belart in « engere Wahl .ll zu nehmen, habe er aner-
kannt, dass beide die sachlichen Voraussetzungen des § 7
der VerordnWIg, Gewähr für gute Ausführung der Arbeiten
und geordnete Geschäftsabwicklung, erfüllten. Nachdem
irgendwelche andere, hier als zulässig erklärte Gründe
für die Bevorzugung der Firma Belart vor der Rekurrentin
nicht vorgelegen hätten, habe daher die « Preiswürdigkeit II
des Angebots massgebend sein und der Zuschlag der
Rekurrentin erteilt werden müssen, weil ihre Offerte die
billigere gewesen sei. Die- Vergebung an die Firma Belart
trotz ihrer höheren Gesamtforderung sei Willkür. Es gehe
zudem nicht an und sei mit den Grundsätzen der Verord-
nung und einem geordneten Submissionsverfahren unver-
einbar, nach geschlossener Eingabefrist einen Bewerber
zu einem « Abgebote » zu veranlassen, wie es hier geschehen
sei. Zum mindesten hätte alsdann auch der Rekurrentin
Gelegenheit gegeben werden müssen, ihre Ansätze noch-
mals zu überprüfen und eventuell herabzusetzen. Auch
von diesem Gesichtspunkte aus stelle sich das Vorgehen
der Regierung als Willkür und WIgleiche Behandlung der
Rekurrentin dar, abgesehen davon, dass selbst nach jenem
{(Abgebote II die Forderung der Firma Belart immer noch
weit höher gewesen sei als die der Rekurrentin.
O. -
Der angerufene § 7 Abs. 1 der regierungsrätlichen
SubmissionsverordnWIg vom 29. Januar 1932 lautet :
« Der vergebenden Behörde steht die Auswahl unter
den Bewerbern frei. Sie lässt sich hierbei durch die
Preiswürdigkeit des Angebotes, durch die vorhandene
Gewähr für gute Ausführung und geordnete Geschäfts-
abwicklWIg, durch die Rücksicht auf frühere befriedi-
gendeLeistungen, sowie durch das Gebot einer billigen
AbwechslWIg unter den Bewerbern leiten. »
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 66.
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In § 5 Abs. 2 ebenda heisst es -:
({ Rückziehung oder Abänderung einer Offerte ist nur
während der Eingabefrist zulässig. 11
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde können
nach Art. 178 OG und feststehender Praxis nur Ho-
h e i t s akt e einer staatlichen Behörde sein, d. h. solche
Willensäusserungen, durch die einer Person in verbind-
licher und erzwingbarer Weise ein Handeln, Unterlassen
oder Dulden auferlegt wird. Nur ein solcher Akt erfüllt
den Begriff der « Verfügung » im Sinne der angeführten
Gesetzesvorschrift, wie der Parallelismus mit dem allge-
mein verbindlichen Erlasse, d. h. der Rechtssätze aufstel-
lenden allgemeinen Anordnung zeigt (vgl. GIACOMETTI,
Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 84, 95, 96). Darunter fällt
aber der Zuschlag einer öffentlichen Arbeit an einen pri-
vaten Unternehmer auf Grund vorangegangener Aus-
schreibung (Submission) und die Verweigerung dieses
Zuschlags an einen -anderen Bewerber, der sich auf die
AusschreibWIg hin ebenfalls gemeldet hatte, nicht. Auch
wenn es sich auf Seite des Staates -um eine Verwaltungs-
handlung im weiteren Sinne handeln mag, so liegt doch
im Verhältnis zu den Bewerbern darin keine Äusserung
staatlicher Befehlsgewalt, sondern lediglich der Abschluss
eines privatrechtlichen Vertrages (Werkvertrages) mit dem
angenommenen Bewerber und die Ablehnung der entspre-
chenden Angebote der übrigen Eingabesteller (vgl. SCHNEI-
DER, Die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch
Staat und Gemeinde, S. 43, 133). Damit ist aber bereits
auch gesagt, dass eine Willensbetätigung in Frage steht,
die ausser den Wirkungsbereich der staatsrechtlichen
Beschwerde, den Kreis der einer Aufhebung durch den
Staatsgerichtshof zugänglichen Akte fällt.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich nicht die
Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auch daraus
ergibt, dass die solothurnische Submissionsverordnung
-
deren angeblich willkürliche Anwendung die Rekurren-
:liO
'-erwaltullgs. und Diszipliuarrechtspflege.
tin rügt ._. wie solche Erlasse regehnässig lediglich Richt-
linien für die vergebenden Behörden selbst enthält, nicht
aber den Bewerbern bestimmte Ansprüche zuerkennen
will ("'gI. SCHNEIDER, l. C. S. 112; ferner BGE 46 II S. 373),
und dass daher ein Eingriff in die Rechtssphäre der Rekur-
rentin, wie er nach Art. 178 Ziff. 200 zur staatsrechtlichen
Beschwerde notwendig wäre, durch die angebliche 'Nliss-
achtung jener Vorschriften nicht erfolgt sein k,mll.
Demnach erkennt das Bundesger·icht:
Auf die Beschwerde wird ni{}ht eingetreten.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
L BUNDESRECHTUCHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
57. Arret du 20 decembre 1934 dans la causa Masset
contre Departement militaire du Cantcn de Vaud.
.1..e l'emboursement de Ja taxe milit.aire payt:>e pour un service
manqu6 est subordonn6 a 1a condition que 1e service sur lequel
la demande da remboursement ast fondee ait un ('~racte.re
ohligatoire.
A. -
Ayant eM dispense du cours de repetition de 1926,
Le fusilier Alfred Masset dut payer la taxe militaire pour
cette annee. Par la suite il fut promu officier et accomplit,
B\lndesrech~liche Abgaben. No 57.
371
en 1934, une ccole de sous-officiers comme Ier lieutenant,
une ecole de recrues comme commandant de compagnic
et en outre, sans en avoir l'öbligation, un cours de repe-
tition avec l'unite dans laquelle il etait incorpore.
Par requete du 22 septcmbre 1934, Masset a demande
le remboursement de Ia taxe militaire payeepour l'annee
1926, en faisant valoir que le cours de repetition accompli
cn 1934 avait remplace le service manque en 1926.
B. -
Par decision du 28 septembre 1934, le Departe-
ment militaire du Canton de Vaud a rejete la demande de
remboursement en declarant que d'apres « la pratique
constante du Departement militaire federal et de l'Admi-
nistration federale des contributi om:, un oours de repe-
tition accompli par un officier ne peut pas etre considere
comme rempla~ant un cours de repetition manque par
cet officier alors qu'il etait sous-offkier ou soldat ».
C. -
Alfred Masset a int,erjete en temps utile un recourfl
de droit, administratif au Tribunal federal. Il fait valoir
que 1e fisc lui remboursa la taxe militaire payee pour 1924
lorsqu'il cut remplaee, en 1931, comme officier le cours
de repetition manque en 1924 comme soldat.
Le Departement militaire vaudois s'est refere a la pra-
tique du Departement militaire federal et de l'Administra-
tion federale des contributions, en expliquant que la taxe
de 1924 fnt restituee par Iui parce qu'iI ignorait cette
pratique, qu'iI ne comprend d'ailleurs pas.
D. -
L'Administration fooerale des contribut,ions oon-
elut au rejet du recours en se fondant sur un avis du
Departement militaire federal du 2 novembre 1934 dan. ..
lequel il est expose notamment ce qui suit :
« Art. 114 M.O. lautet:
« Versäumter Dienst ist nachzuholen. Eine Verord-
nung des Blmdesrates wird feststellen, in welchen Aus-
nahmefällen hieITon abgewichen werden kann.)
« Am 3. November 1908 hat der Bundesrat die Verord-
nung über das Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Be-