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60_I_286

BGE 60 I 286

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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286

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

comportent en effet des risques semblables a ceux du ser-

vice proprement dito Les participants y sont soumis a la

discipline et au code penal militaires, ils portent l'uniforme,

et le Departement militaire f6deral reconnait explicitement

que cette obligation leur ef't impos6e non seulement pour

leur commodite, mais aussi en consid6ration de l'organisa-

tion et des buts militaires des courS.

Contrairement a l'opinion exprim6e par l'autorite can-

tonale dans la decision attaquee, le fait que les cours de

ski organis6s par l'armee sont facultatifs est sans interet

en l'espece. L'art. 2 b LTM accorde en effet le benefice

de l'exemption fiscale a tous les « militaires devenus im-

propres au service militaire par suite de ce service », sans

etablir, par cons6quent, une distinction entre le service

obligatoire et le service facultatif.

Par Ce8 moli/s, le Tribunal /lderal prononce:

Le recours est admis. Victor Rremy est dis~nse de la

taxe militaire en vertu de l'art. 2b de la loi du 28 juin 1878.

45. Urteil vom 98. Juni 1934

i. S. Xanton Zürioh gegen El.dg. Steuerverwaltung.

BG über die Stempelabgaben:

Konkurrenz zweier Stempelsteuervorsohrif-

t e n: Darlehensaufnahme durch ein Gemeinwesen (Art. 11

Ahs. 1 lit. c 81) gegen Ausgabe von Sohatzanweisungen

(Art. 38 lit. aSt. G.).

A. -

Durch Vertrag vom 21. April 1932 verpflichtete

sich die Schweizerische Kreditanstalt, dem Kanton Zürich

am 15. Juni 1932 20,000,000 Fr. zu überweisen gegen

Schatzanweisungen über 500,000 Fr. und 1,000,000 Fr.

mit dreimonatiger Lauffrist und erneuerbar bis zum 15.Jun

1937. Die Diskontierung dieser Schatzanweisungen hatte

während der ersten drei Jahre des Kredites zu 3 %, später

zum offiziellen Diskontosatz der Schweizerischen National-

Bundesrechtliehe Abgaben. No 45.

287

bank, im Minimum zu 3 %, im Maximum zu 4 % zu

geschehen. Der Kanton ist für drei Jahre gebunden;

vom 15. Juni 1935 an ist er berechtigt, Beträge von

5,000,000 Fr. oder ein Mehrfaches davon zurückzubezah-

len. Die Schatzanweisungen lauten :

« Zürich, den ................... .

Gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons

Zürich vom 21. April 1932 zahlen wir am ... gegen diese

Reskription an die Schweizerische Kreditanstalt oder

deren Ordre die Summe von Franken ...

Wert erhalten.

Zahlbar im Domizil der Schweizerischen Kreditanstalt in

Zürich.

Finanzdirektion des Kantons Zürich. »

Die Eidgenössische Steuerverwaltung war der Auffas-

sung, das Geschäft unterliege gemäss Art. 11 Abs. 1

lit. c BG vom 4. Oktober 1917 (Darlehen von über 30,000

Fr. bei mehr als zweijähriger Mindestdauer) der Stempel-

abgabe und die auf Grund dieses Geschäftes in Form von

Diskont zu entrichtenden Annuitäten gemäss Art. 5 Abs.

lit. f BG vom 25. Juni 1921/22. Dezember 1927 dem

Couponstempel. Sie lud deshalb am 28. Juni 1932 den

Kanton Zürich zur Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen

Erklärungen ein und veranlagte am 6. Februar 1933 die

vom Kanton Zürich zu bezahlende Stempelabgabe auf

60,000 Fr. und die Couponabgabe für das erste Jahr auf

3000 Fr. vierteljährlich.

Gegen diesen Entscheid erhob der Kanton Zürich Ein-

sprache, mit der Begründung, dass er sich ein Darlehen

von zwanzig Millionen zu bloss drei Prozent Zins nicht

hätte verschaffen können (wie die vorausgegangenen Ver-

handlungen mit der Zürcher Kantonalbank bewiesen

hätten). Die Schweizerische Kreditanstalt sei auf diese

Zinsbedingung bloss deswegen eingegangen, weil die

Reskriptionen für ihr Wechselportefeuille wertvoll seien.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies am 31. März

1933 die Einsprache ab. Sie machte namentlich geltend:

288

Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

Art_ U Abs. 1 lit. c StG unterwerfe der Abgabe die

Urkunden zum Nachweis oder zur Gutschrift von « Dar-

lehensguthaben im Betrage von mehr als dreissigtausend

Franken, sofern die vertraglichen Bestimmungen dem

Darlehen eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren

gewährleisten und sofern mindestens eine der Parteien im

Handelsregister eingetragen ist oder, ohne im Handels-

register eingetragen zu sein, ein nach kaufmännischer Art

geführtes Gewerbe betreibt». Der vom Kanton Zürich

mit der Schweizerischen Kreditanstalt abgeschlossene Ver-

trag erfülle diese Voraussetzungen, welche Gestalt auch

im übrigen diesem Darlehen gegeben worden sei.

Richtig sei, dass echte Schatzanweisungen nicht zu den

unter Art. 11 Aha. 1 lit. c StG fallenden Schuldurkunden

gehören. Der Grund für deren Steuerbefreiung liege aber

darin, dass echte Schatzanweisungen stets kurzfristige

Schulden verbrieften. Infolgedessen könnten wechselähn-

liche Zahlungsversprechen eines Kantons, die wohl auf

drei Monate Laufzeit ausgestellt, aber auf Grund einer

zum voraus getroffenen Vereinbarung während mindestens

drei Jahren ({ prolongiert», bezw. « erneuert» werden

sollen, nicht als Schatzanweisungen, sondern nur als

Schuldurkunde über ein langfristiges Darlehen gelten,

denn die Schatzanweisungen enthielten hier keine er-

schöpfende Fixierung des zwischen den Parteien bestehen-

den Rechtsverhältnisses.

.

Dass die Schweizerische' Kreditanstalt die Schatzan-

weisungen ihrem Wechselportefeuille einverleibt habe, sei

demgegenüber nicht von Belang. Solche Schuldanerken-

nungen könnten der Gläubigerbank unmögli~h die gleichen

Dienste leisten, wie Wechsel. Ihre Diskontierung (und

Lombardierung) bei der Schweizerischen Nationalbank

komme, sobald der wahre Charakter des Schuldverhält-

nisses erkannt werde, nicht in Betracht (Nationalbank-

gesetz, Art. 14). In der Vermögensrechnung des schuld-

nerischen Kantons aber müssten, wie hier geschehen, die

Verbindlichkeiten unter die konsolidierten Schulden auf-

Bundearechtliche Abgaben. No 46.

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genommen werden, während echte Schatzanweisungs-

schulden nach den auch für die Rechnungsführung der

Gemeinwesen gültigen Regeln als kurzfällige Verbindlich-

keiten auszuweisen wären.

Das Stempelgesetz von 1917 habe die Schatzanwei-

sungen der schweizerischen Gemeinwesen vom Wechsel-

stempel ausgenommen, um deren schwebenden Schulden

eine analoge VergÜllStigung zuteil werden zu lassen, wie

den konsolidierten. Inzwischen sei die dem Bund, den

Kantonen und Gemeinden für Anleihensobligationen ein-

geräumt gewesene Steuerfreiheit durch Gesetzesnovelle

von 1927 aufgehoben worden, während die zweckverwandte

Befreiung der zur Verbriefung schwebender Schulden

öffentlichrechtlicher Körperschaften dienenden Urkunden

vom Wechselstempel noch weiterbestehe. Diese müssen

infolgedessen restriktiv ausgelegt werden.

B. -

Gegen diesen am 1. April 1933 zugestellten Ein-

spracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung

erhebt der Kanton Zürich am 29. April 1933 die verwal-

tungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht, mit

dem Antrag : « Es sei die am 6. Februar 1933 getroffene

und durch Einspracheentscheid vom 31. März 1933 be-

stätigte Steuerverfügung der genannten Verwaltung auf-

zuheben und es sei demnach festzustellen, dass der Kanton

Zürich aus dem mit der schweizerischen Kreditanstalt

abgeschlossenen Kreditgeschäft über 20,000,000 Fr. weder

eine Emissionsabgabe noch eine Couponsteuer schuldet,

unter Kostenfolge ».

Zur Begründung wird ausgeführt :

Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1926 zur

Stempelgesetznovelle (BBI. 1926 I S. 753) erkläre : « Nicht

unter die Vorschriften des Obligationenstempels sollen

dagegen solche wechselähnlichen Schuldverschreibungen

fallen, die ausschliesslich zur Abgabe an Banken und

sonstige Unternehmungen bestimmt sind, welche sich ge-

werbsmässig mit der Diskontierung von Wechseln befassen,

also praktisch sozusagen alle Schatzanweisungen und

290

Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Schatzscheine von der zur Zeit in der Schweiz üblichen

Art. Diese Auffasswlg werde auch durch die Entstehungs-

geschichte und die gesetzestechnische Stellung der heutigen

Art. 11 lit. c und 38 lit. ades Stempelgesetzes als richtig

bestätigt. Nach der frühern Fassung des Stempelgesetzes

(Art. II wld 38 lit. a) seien alle Geldaufnahmen der Kan-

tOlle schlechtweg von der Stempelabgabe ausgenommen

gewesen. Art. 11 habe diesen Grundsatz mit Bezug auf

die Emissionsabgabe auf Anleihensobligationen und Art.

38 lit. a mit Bezug auf den Wechselstempel bei Reskrip-

tionen statuiert. Die Novelle von 1927 habe die Steuer-

befreiwlg für Anleihensobligationen aufgehoben, jedoch

die für Reskriptionen beibehalten. Wenn daher der Bun-

desgesetzgeber die Geldbeschaffung der Kantone durch

Reskriptionen mit der Emissionsabgabe gemäss dem neuen

Art. II lit. c hätte belasten wollen, so hätte er dies unbe-

dingt in Art. 11 oder in Art. 38 durch einen Vorbehalt

andeuten müssen. Die Annahme, dass er das durch die

nämliche Urkunde ausgewiesene Rechtsgeschäft aus-

drücklich vom Wechselstempel ausgenommen habe mit

der reservatio mentalis, es sei eventuell dem Emissions-

stempel zu unterwerfen, würde gegen den Grundsatz von

Treu und Glauben verstossen, der auch für das Gebiet der

Gesetzgebung gelte.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung weiche der Frage

nach der Steuerfreiheit der Schatzanweisungen dadurch

aus, dass sie den Vertrag vom 21. April 1932 als selbstän-

digen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 11 lit. c des

Stempelgesetzes darstelle. Sie stelle aber dabei ausschliess-

lieh auf einige in den Vorverhandlungen und im Vertrag

selbst verwendete Ausdrücke ab und übersehe dabei,

dass Art. I des Vertrages überhaupt keine Willensäus-

serung der Parteien enthalte, sondern nur die Motivierung

der in Art. II gegebenen Vertragsabrede bilde. Und der

Regierungsratsbeschluss vom gleichen 21. April 1932,

durch den die Finanzdirektion zum Abschluss des Ge-

schäftes ermächtigt worden sei, spreche sich bewusst

ßundffil'echtlidlC Ahgaben. Xo 46.

291

für eine Geldbeschaffung durch Schatzanweisungen aus.

Dass im Vertrage vom 21. April 1932 selbst die Erneuerung

der Schatzanweisungen vorgesehen worden sei, ändere

hieran nichts.

Das hätte auch durch ein gentlemen

agreement vorgesehen werden können. Überdies wider-

spreche die Prolongation und die Erneuerung dem \Vesen

der Schatzanweisung nicht.

Wäre die Auffassung der Eidgenössischen Steuerver-

waltung richtig, so hätte die Ausgabe der Schatzanwei-

sungen überhaupt keine Bedeutung gehabt. Dabei gebe

die Eidgenössische Steuerverwaltung immerhin zu, dass

die Schatzanweisungen der Kreditanstalt « wenigstens der

äusserlichen Aufmachung nach für das Wechselportefeuille

geeignet erscheinen mochten ».

O. -

Die Eidgenössische Stouerverwaltung schliesst

auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach dem vom Kanton Zürich mit der Schwei-

zerischen Kreditanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflich -

tot sich die letztere, dem Kanton Zürich zwanzig Millionen

Franken zur Verfügung zu stellen und ihm den Betrag

mindestens drei, eventuell fünf Jahre zu belassen. Der

Kanton Zürich hat dafür der Kreditanstalt Schatzanwei-

sungen zu überweisen, mit einer Laufzeit von drei Mona-

ten, aber erneuerbar bis auf drei, eventuell fünf Jahre.

In diesem Geschäft ist sachlich ein Darlehensgeschäft

zu erblicken. Die Schatzanweisungen sind nur die ab-

strakte Form, in der das konkrete Darlehensgeschäft

ausgeführt wird, ähnlich wie hinter dem abstrakten

Wechselrechtsgeschäft aller Regel nach ein konkretes

Wechselgrundverhältnis steht. Die Rechte und Pflichten

der Parteien erschöpfen sich nicht im Inhalt der Schatz-

anweisungen. Wenn die letztern während drei bis fünf

Jahren zu erneuern sind, so erklärt sich das aus dem

hinter der Schatzanweisungsform stehenden Darlehens-

verhältnis.

292

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Das Geschäft erfüllt somit den Tatbestand sowohl von

Art. 11 Abs. 1 lit. c wie von Art. 37/38 lit. a BG vom

4. Oktober 1917/22. Dezember 1927 über die Stempel-

abgeben (StG) :

Art. 11 Abs. 1 lit. c StG unterstellt dem Obligationen-

stempel die Urkunden zum Nachweis oder zur Gutschrift

von {(Darlehensguthaben im Betrage von mehr als dreissig-

tausend Franken, sofern die vertraglichen Bestimmungen

dem Darlehen eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren

gewährleisten und sofern mindestens eine der Parteien

im Handelsregister eingetragen ist, oder ohne im Handels-

register eingetragen zu sein, ein nach kaufmännischer Art

geführtes Gewerbe betreibt)J.

Art. 37 StG unterstellt dem Wechselstempel die Wechsel,

wechselähnliche Papiere und andern Anweisungen und

Zahlungsversprechen an Ordre oder auf den Inhaber, mit

Ausnahme der in Art. 38 StG aufgezählten Papiere dieser

Art, worunter (lit. a) eben die ((Schatzanweisungen (Re-

skriptionen) und wechselähnlichen Zahlungsversprechen

des Bundes, mit Einschluss der Schweizerischen Bundes-

bahnen, der Kantone und der inländischen Einwohner-,

Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der autonomen

Kreise und Bezirke)J.

2. -

Die von den schweizerischen Gemeinwesen aus-

gegebenen Obligationen unterliegen der Stempelabgabe

(Art. 10 und 13 StG), die vo.n ihnen ausgegebenen Schatz-

anweisungen unterliegen ihr nicht. Das mag auf dem

Gedanken beruhen, dass die Gemeinwesen abgabepflichtig

sein sollen für ihre langfristigen, nicht aber für ihre kurz-

fristigen Kredite; denn in der Regel dienen die Obliga-

tionen der Beschaffung langfristiger und die Schatzan-

weisungen der Beschaffung kurzfristiger Kredite. Doch

tritt dieser Grundgedanke hinter das formale Unter-

scheidungsmerkmal zwischen Obligationen und Schatzan-

weisung zurück: Die Obligationen sind steuerbar, auch

wenn sie ausnahmsweise der Beschaffung kurzfristigen

Kredites dienen, und die Schatzanweisungen abgabefrei,

Bundesrechtliehe Abgaben. No ~.

293

auch wenn sie ausnahmsweise langfristige Kredite be-

schaffen.

Bei den Darlehen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c StG

dagegen wird nicht auf die Form, sondern auf die Sache

selber abgestellt.

Abgabepfiichtig sind Darlehen (bei

Vorhandensein auch der übrigen Voraussetzungen) nur,

wenn sie zum voraus auf mehr als zwei Jahre gewährt,

in diesem Sinn langfristig sind.

Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 litt. a StG über die

Abgabepflicht der Darlehen ist, wie sich aus ihrem Zu-

sammenhang mit den übrigen Bestimmungen ergibt,

subsidiärer Natur: sie ist nur anwendbar auf Darlehen,

die nicht mit Rücksicht auf ihre besondere Form unter

eine andere Bestimmung fallen, so unter Art. 10 (Obli-

gationen), unter Art. 11 a und b (Schuldbuch- und Bank-

guthaben) und unter Art. 37 (Anweisungen und Zahlungs-

versprechen an Ordre oder auf den Inhaber, wo formal das

Papier, materiell aber letz lieh das dahinterstehende

Grundverhältnis -

wie hier das Darlehen -

Gegenstand

der Abgabe ist). Wären also die Schatzanweisungen vor-

liegend nach Art. 10 Abs. 1 lit. a i. f. oder nach Art. 37

steuerbar, so hätte Art. 11 Abs. llit. c mit Rücksicht auf

seine bloss subsidiäre Natur vor einer dieser andern Vor-

schriften zurückzutreten. Eine Kumulation von Art. II

Abs. llit. c StG mit einer dieser andern konkurrierenden

Vorschriften ist ausgeschlossen.

Dagegen fragt sich, ob der Grundsatz der Subsidiarität

von Art. 11 Abs. 1 lit. c StG auch dann gelten soll, wenn

das Darlehen in die Form von Papieren gekleidet ist, die

an sich unter Art. 37 fallen, die aber mit Rücksicht auf

die Person des Schuldners gemäss Art. 38 abgabefrei

sind.

3. -

a) Art. 11 Abs. 1 lit. c könnte dem Art. 38 lit. a

einmal darum vorgehen, weil das Darlehen nur deshalb in

die Form von Schatzanweisungen gekleidet worden wäre,

um die Besteuerung als Darlehen zu umgehen. Eine

Gesetzesumgehung könnte aber nur angenommen werden,

29t

Vf>rwnltungs- und Disziplinarreclltspflegf>.

wenn in der Absicht, das Gesetz zu umgehen zur Errei-

chung des wirtschaftlichen Endzweckes der Geldbeschaf-

fung auf drei Jahre fest eine dafür ungewöhnliche Form

-

der Reskription -

gewählt worden wäre, obschon in

der üblichen Form -

des Darlehens ohne Reskriptionen

-

der Endzweck in gleicher 'Weise hätte erzielt werden

können (s. BLUlHENSTEIN, Referat, Juristentag 1933,

229 ff.; Deutsche Reichsabgabenordnung § 10 Abs. 2).

Allein eine Gesetzesumgehung wird von der Eidgenössi-

schen Steuerverwaltung nicht behauptet, und es kann in

der Tat schon deswegen von einer solchen keine Rede

sein, weil der Kanton Zürich gerade mit Rücksicht auf die

Schatzanweisungen das Geld zum Zinsfuss von 3 0/

/0

erhIelt, zu dem er es als gewöhnliches Darlehen nicht er-

halten hätte.

b) Abgesehen vom Falle der Gesetzesumgehung liesse

sich die Auffassung, dass Art. II Abs. 1 lit. c generell dem

Art. 38 vorgehen solle, von dem Standpunkt aus begrün-

den, dass bei einer Konkurrenz zweier Steuervorschriften

des Gesetzes eigentlich beide Steuern geschuldet seien und

nur zur Vermeidung einer doppelten Belastung (nach

bestimmten Regeln) die eine Vorschrift vor der andern

zurückzutreten habe. Wenn aber in einem solchen Kon-

kurrenzfall die nach diesen Regeln an sich vorgehende

Steuervorschrift wegen eines speziellen Steuerbefreiungs-

grundes nicht zur Anwendung komme, so werde damit

unmittelbar die andere wirks~m.

Ob diese Regel allgemein richtig wäre, kann offen bleiben

(das StG stellt sich in Art. 2 für das Verhältnis zwischen

Bund und Kanton auf einen andern Standpunkt), denn

Art. II Abs. 1 lit. c StG hat aus einem andern Grunde

speziell der lit. a von Art. 38 StG vorzugehen :

c) Der Grundgedanke von Art. 38 lit. a StG ist der,

dass die schweizerischen Gemeinwesen von der Abgabe

auf kurzfristigen Krediten befreit werden sollen ein Ge-

danke, der nach dem be~its Ausgeführten solan~e hinter

das formale Unterscheidungsmerkmal der Schatzanwei-

Regist.ersacheu. !' rre ricorso di diritto amministrativo al 'l'ribunale

federale eontro una risoluzione dell'autorita. cantonale ehe

ordina la cancellazione dell'annotazione provvisoria dell'ipoteea

(eonsid. I). Il decreto di proroga della durs-ta dell'annota-

zione deve, per essere effieace, non solo intenvenire, ma essere

iscritto a registro prima della seadenza deI tennine originario.