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60_II_261

BGE 60 II 261

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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260

Markenschutz. No 39.

b) dass der Beklagten verboten wird, die Marke « Bel

Paese» mit Zusätzen wie « Tipo », « Ersatz », « F8.90n »,

« Art », « Marke Unica (Tipo Bel Paese) » auf Fakturen,

Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, auf Plakaten,

in Inseraten und sonstwie zur Reklame für Käse zu

gebrauchen;

c} dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin

als Schadenersatz einen Betrag von 2000 Fr. zu bezahlen;

d) dass die Klägerin ermächtigt wird, das Urteils-

dispositiv auf Kosten der Beklagten je einmal im Inseraten-

teil der « Neuen Zürcher Zeitung» und im « Tagblatt der

Stadt Zürich») zu veröffentlichen.

Lang Druck AG 300Ct Bern (Schweiz)

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

40. Urteil der II. Zi'rilabteUung yom 97. Bept~m1:er 1984

i. S. Lindenmiller gegen HauSBar.

Vertragliche Verpflichtung zu Leistungen aus Vaterschaft ist

unverbindlich, wenn die Mutter wahrheitswidrig angegeben

hatte, während der kritischen Zeit mit keinem andem Manne

geschlechtlich verkehrt zu haben.

A. -

Als Berta Lindenmüller, die am 8. Mai 1932 mit

dem verheirateten Beklagten geschlechtlich verkehrt hatte,

sich im Sommer schwanger fühlte, wandte sie sich an das

RechtBanwaltsbureau des Dr. X und gab dort an, vom

Beklagten entjungfert worden zu sein. In den folgenden

Besprechungen des Rechtsanwaltes Dr. X bezw. seines

Substituten Y mit dem Beklagten warf letzterer die Frage

auf, ob Berta Lindenmüller nicht noch mit andem Männem

geschlechtlich verkehrt habe. Hierauf wurde ihm. erklärt,

Berta Lindenmüller behaupte (vor dem Geschlechtsver-

kehr mit dem Beklagten noch jungfräulich gewesen zu

sein und) während der kritischen Zeit mit keinem andem

Manne als mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach

der zweiten oder dritten Besprechung liess sich der Be-

klagte am 9. August 1932 zur Unterzeichnung folgender

Erklärung herbei: « Der Unterzeichnete ... erklärt hiemit,

dass er mit Frl. Berta Lindenmüller ... am 8. Mai 1932 ...

geschlechtlich verkehrt hat. Er hat Kenntnis genommen

davon, dass dadurch Fr!. Berta Lindenmüller geschwängert

wurde, und er erklärt, für alle daraus entstehenden Folgen

entsprechend den .gesetzlichen Bestimmungen aufzuko~­

men ... ». Anschliessend machte der Beklagte eine Ab-

schlagszahlung von 100 Fr. Als er die dann im folgenden

Monat verlangte schriftliche eigenhändige Bestätigung d,~

AS 60 n -1934

18

262

Familif'nrccht .. No;1.0.

Berta Lindenmüller des Inhalts, dass sie im April und Mai

1932 ausschliesslich (I mit ihm Geschlechtsverkehr gepflo-

gen hat und in dieser Zeit mit keinem andern Manne in

intimen Beziehungen gestanden ist», nicht ohne weiteres

erhielt, konnte er in Erfahrung bringen, dass Berta Linden-

müller

c(in den Monaten April und Mai zweimal» mit

ihrem Hausgenossen Emil Gross Geschlechtsverkehr ge-

habt hatte. Infolgedessen leistete er keine weitern Zah-

lungen mehr.

B. -

Im November 1932 erhoben sowohl Berta Linden-

müller als der (erst jetzt bestellte) Beistand des zu erwar-

tenden Kindes Klage mit den Anträgen auf Feststellung

der Vaterschaft des Beklagten an dem von ihr erwarteten

Kind, Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1250 Fr.

als Ersatz für mdtmassliche Eritbindungskosten, Unter-

haltskosten und anderweitige notwendige Auslagen, sowie

eines monatlichen Unterhaltsgeldes von 60 Fr.

Der

Beklagte wendete gegenüber seiner CI Erklärung» arglistige

Täuschung und Grundlagellirrtum ein, gegenüber der

Vaterschaftsklage den Mehrverkehr.

C. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 1. Mai

1934 die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat das am 3. Februar 1933

geborene Kind die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

unter Erneuerung der Klaganträge betreffend Feststellung

der Vaterschaft und des Unterhaltsgeldes, mit dem Gesuch

um Bewilligung des Armenrechtes olme Bestellung eine.c;

Armenanwaltes.

.

Das Bll,ndesge'l'icht zieht in EI'wägung :

1. -

Als Vaterschaftsklage ist die vorliegende Klage

gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB unbegründet, da mindestem;

die zweite der von Gross bezeugten Beiwohnungen ebenso

wie die vom Beklagten zugestandene Beiwohnung in die

Empfängniszeit fällt und daher erhebliche Zweifel über die

Vaterschaft des Beklagten rechtfertigt (Art. 314 Abs. 2

ZGB).

Familienrecht. No 40.

263

2. --. Die Erklärung des Beklagten vom H. August 1932,

durch welche er sich als Vater bekannt hat. ist gemäs8

.-\.rt. 2H OR. 7 ZGB für ihn nicht verbindlich, weil er zn

<leren Abgabe verleitet worden ist durch absichtliche

Täuschung seitens der Mutter, die bei ihm den Irrtum

erregte, sie ha he in der Empfängniszeit ausschliesslich mit

ihm geschlechtlich verkehrt. Freilich ist nicht naehge-

wic..."Cn, dafls die .Mutter Helbst dem Beklagten diese falRche

Tatsache angegeben habe, und dafür liegt nichts vor, dasf;

ihrem Anwalt oder dessen Substituten die Unwahrheit

jener Tatsache bekannt gewesen sei. Allein als die Mutter

dem Anwalt oder Substituten sagte, der Beklagte habe sie

pntjungfert, wird es ihr nicht darum zu tun gewesen sein,

(leren~Iitleicl hU erregen, sondern wird sie es darauf abge-

sehen haben, dass der Anwalt nicht nur in einem allfällig

nötig \verdenden Vaterschaftsprozess, um dessen Einlei-

tung es sich vorerst ja noch gar nicht handelte, eine solche

Behauptung aufstelle, sondern dass der Anwalt auch in

der zunächst in Aussicht genommenen Besprechung mit

dem Beklagten mit dieser Behauptung bezw. der darin

enthaltenen Behauptung, die Mutter habe (während der

Empfängniszeit) nur mit dem Beklagten geschlechtlich

verkehrt. einen Einfluss auf den Beklagten auszuüben ver-

suche, um ihn zu einer aussergerichtlichen Erledigung der

Angelegenheit gefügig zu machen. Mindestens musste die

1\'lutter damit rechnen, dass dies geschehen werde, und es

liegt nichts dafür vor, dass es wider ihren Willen geschehen

sei, woraus sich auf alle Fälle ein Eventualdolus der Mutter

ergibt. Damit soll nicht gesagt sein, dass aussereheliche

l\Iütter, welche einen Beischläfer aus Vaterschaft in An-

spruch nehmen und es zunächst mit einer aussergericht-

lichen Erledigung versuchen wollen, allfälligen ander-

weitigen Geschlechtsverkehr nicht verheimlichen dürfen.

Zu verpönen ist aber die Aufstellung der ausdrücklichen

gegenteiligen Behauptung, sofern sie unwahr ist, mag sie

nun spontan oder auf bezügliche Frage des in Anspruch

Genommenen erfolgen. Wird· eine solche Frage gestellt,

Familienrecht. K~ 40.

so bleibt eben nichts anderes übrig, als die Antwort zu

verweigern, auf die Gefahr hin, dass die gerichtliche Erlec

digung der Yaterschaftssache sich nicht umgehen lasse.

(Wie sich die dann im Prozess allfällig vor die gleiche

Situation gestellte Mutter verhalten müsse oder dürfe, ist

eine andere, vom kantonalen Zivilprozessrecht beherrschte

Frage.) Kommt es dagegen zu einem rechtsgeschäft-

lichen :Bekenntnis der Vaterschaft, nachdem die Mutter

wahrheitswidrig anderweitigen Geschlechtsverkehr aus-

drücklich in Abrede gestellt hat, so lässt sich absichtliche

Täuschung des in Anspruch Genommenen nicht verneinen.

Hieran ändert es nichts, wenn eine solche von der Mutter

bei ihrem Anwalt aufgestellte Behauptung von diesem

ohne Bewusstsein der Unwahrheit gegenüber dem in An-

spruch Genommenen wiederholt wird. Ebensowenig lässt

sich die Kausalität der Täuschung verneinen: es liegen

nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der :Beklagte

die Bestreitung anderweitigen Geschlechtsverkehrs der

Mutter nicht ernst genommen habe, und schon aus seiner

Fragestellung wie auch aus der nachträglichen Prozess-

führung muss geschlossen werden, dass er bei Kenntnis

des anderweitigen Verkehrs der Mutter das :Bekenntnis

seiner Vaterschaft nicht gegeben hätte, obwohl ihm als

verheiratetem Mann an der möglichst unauffälligen Er-

ledigung der Sache besonders gelegen sein musste. Gleiches

ergibt sich übrigens aus dem Zeugnis des Anwaltssubsti-

tuten : er nehme nach seinem Eindruck an, dass der :Beklagte

die Erklärung nicht unterzeichnet hätte, wenn die Klägerin

zugegeben hätte, in der kritischen Zeit mit einem Andern

Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Endlich kann das

Kind, das allein die Klage bis vor Bundesgericht gebracht

hat nichts herleiten aus Art. 28 Abs. 2 OR, wonach die

vo~ einem Dritten verübte absichtliche Täuschung die

Verbindlichkeit für den Getäuschten nur hindert, wenn der

Andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung

gekannt hat oder hätte kennen sollen. Ist doch die Mutter

als Versprechensempfängerin überhaupt nicht « Dritter);

Familienrocht. ~o 10.

im Sinne dieser Vorschrift, im Gegenteil selbst « der An-

dere», mindestens insoweit sich ihr Anwalt oder dessen

Substitut die Erklärung des :Beklagten vom 9. August 1932

für die :Mutter geben liess. Das Kind aber kann aus jener

Erklärung nur insofern etwas für sich herleiten, als ange-

nommen wird, die Mutter habe sich auch für das Kind

umgetan, als dessen Vertreter, wenn auch ohne Vertre-

tungsmacht, oder insoweit darin ein Vertrag zugunsten des

Kindes als Dritten zu eigener Geltendmachung im Sinne

des Art. 112 Abs. 2 OR gesehen werden will. Im ersteren

Fall ist die von der Mutter als Vertreterin des Kindes

ausgegangene Täuschung dem Kind wie eine eigene Täu-

schung anzurechnen. Im letztem Fall kann das begün-

stigte Kind keine weitergehenden Rechte geltend machen

als die vertragschliessende Mutter selbst geltend machen

könnte muss es sich also die dem Beklagten gegenüber

der M~tter z~tehenden Einwendungen entgegenhalten

lassen.

Hievon abgesehen wäre die «Erklärung» des

Beklagten auf alle Fälle unverbindlich, insoweit sie Er-

satzleistungen an die :Mutter umfasst, wie sie in Art. 317

ZGB vorgesehen sind. Indessen ist nicht anzunehmen,

der :Beklagte hätte seine « Erklärung » bezüglich des Unter-

haltsgeldes des Kindes für sich allein überhaupt abgegeben

-

weshalb die Unverbindlichkeit gemäss Art. 20 Abs. 2 OR

ohne Einschränkung auf die ganze « Erklärung» auszu-

dehnen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die :Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Ka.ntons Zürich vom 1. Mai 1934 bestätigt.