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Markenschutz. No 39.
b) dass der Beklagten verboten wird, die Marke « Bel
Paese» mit Zusätzen wie « Tipo », « Ersatz », « F8.90n »,
« Art », « Marke Unica (Tipo Bel Paese) » auf Fakturen,
Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, auf Plakaten,
in Inseraten und sonstwie zur Reklame für Käse zu
gebrauchen;
c} dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin
als Schadenersatz einen Betrag von 2000 Fr. zu bezahlen;
d) dass die Klägerin ermächtigt wird, das Urteils-
dispositiv auf Kosten der Beklagten je einmal im Inseraten-
teil der « Neuen Zürcher Zeitung» und im « Tagblatt der
Stadt Zürich») zu veröffentlichen.
Lang Druck AG 300Ct Bern (Schweiz)
1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
40. Urteil der II. Zi'rilabteUung yom 97. Bept~m1:er 1984
i. S. Lindenmiller gegen HauSBar.
Vertragliche Verpflichtung zu Leistungen aus Vaterschaft ist
unverbindlich, wenn die Mutter wahrheitswidrig angegeben
hatte, während der kritischen Zeit mit keinem andem Manne
geschlechtlich verkehrt zu haben.
A. -
Als Berta Lindenmüller, die am 8. Mai 1932 mit
dem verheirateten Beklagten geschlechtlich verkehrt hatte,
sich im Sommer schwanger fühlte, wandte sie sich an das
RechtBanwaltsbureau des Dr. X und gab dort an, vom
Beklagten entjungfert worden zu sein. In den folgenden
Besprechungen des Rechtsanwaltes Dr. X bezw. seines
Substituten Y mit dem Beklagten warf letzterer die Frage
auf, ob Berta Lindenmüller nicht noch mit andem Männem
geschlechtlich verkehrt habe. Hierauf wurde ihm. erklärt,
Berta Lindenmüller behaupte (vor dem Geschlechtsver-
kehr mit dem Beklagten noch jungfräulich gewesen zu
sein und) während der kritischen Zeit mit keinem andem
Manne als mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach
der zweiten oder dritten Besprechung liess sich der Be-
klagte am 9. August 1932 zur Unterzeichnung folgender
Erklärung herbei: « Der Unterzeichnete ... erklärt hiemit,
dass er mit Frl. Berta Lindenmüller ... am 8. Mai 1932 ...
geschlechtlich verkehrt hat. Er hat Kenntnis genommen
davon, dass dadurch Fr!. Berta Lindenmüller geschwängert
wurde, und er erklärt, für alle daraus entstehenden Folgen
entsprechend den .gesetzlichen Bestimmungen aufzuko~
men ... ». Anschliessend machte der Beklagte eine Ab-
schlagszahlung von 100 Fr. Als er die dann im folgenden
Monat verlangte schriftliche eigenhändige Bestätigung d,~
AS 60 n -1934
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Familif'nrccht .. No;1.0.
Berta Lindenmüller des Inhalts, dass sie im April und Mai
1932 ausschliesslich (I mit ihm Geschlechtsverkehr gepflo-
gen hat und in dieser Zeit mit keinem andern Manne in
intimen Beziehungen gestanden ist», nicht ohne weiteres
erhielt, konnte er in Erfahrung bringen, dass Berta Linden-
müller
c(in den Monaten April und Mai zweimal» mit
ihrem Hausgenossen Emil Gross Geschlechtsverkehr ge-
habt hatte. Infolgedessen leistete er keine weitern Zah-
lungen mehr.
B. -
Im November 1932 erhoben sowohl Berta Linden-
müller als der (erst jetzt bestellte) Beistand des zu erwar-
tenden Kindes Klage mit den Anträgen auf Feststellung
der Vaterschaft des Beklagten an dem von ihr erwarteten
Kind, Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1250 Fr.
als Ersatz für mdtmassliche Eritbindungskosten, Unter-
haltskosten und anderweitige notwendige Auslagen, sowie
eines monatlichen Unterhaltsgeldes von 60 Fr.
Der
Beklagte wendete gegenüber seiner CI Erklärung» arglistige
Täuschung und Grundlagellirrtum ein, gegenüber der
Vaterschaftsklage den Mehrverkehr.
C. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 1. Mai
1934 die Klage abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat das am 3. Februar 1933
geborene Kind die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
unter Erneuerung der Klaganträge betreffend Feststellung
der Vaterschaft und des Unterhaltsgeldes, mit dem Gesuch
um Bewilligung des Armenrechtes olme Bestellung eine.c;
Armenanwaltes.
.
Das Bll,ndesge'l'icht zieht in EI'wägung :
1. -
Als Vaterschaftsklage ist die vorliegende Klage
gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB unbegründet, da mindestem;
die zweite der von Gross bezeugten Beiwohnungen ebenso
wie die vom Beklagten zugestandene Beiwohnung in die
Empfängniszeit fällt und daher erhebliche Zweifel über die
Vaterschaft des Beklagten rechtfertigt (Art. 314 Abs. 2
ZGB).
Familienrecht. No 40.
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2. --. Die Erklärung des Beklagten vom H. August 1932,
durch welche er sich als Vater bekannt hat. ist gemäs8
.-\.rt. 2H OR. 7 ZGB für ihn nicht verbindlich, weil er zn
<leren Abgabe verleitet worden ist durch absichtliche
Täuschung seitens der Mutter, die bei ihm den Irrtum
erregte, sie ha he in der Empfängniszeit ausschliesslich mit
ihm geschlechtlich verkehrt. Freilich ist nicht naehge-
wic..."Cn, dafls die .Mutter Helbst dem Beklagten diese falRche
Tatsache angegeben habe, und dafür liegt nichts vor, dasf;
ihrem Anwalt oder dessen Substituten die Unwahrheit
jener Tatsache bekannt gewesen sei. Allein als die Mutter
dem Anwalt oder Substituten sagte, der Beklagte habe sie
pntjungfert, wird es ihr nicht darum zu tun gewesen sein,
(leren~Iitleicl hU erregen, sondern wird sie es darauf abge-
sehen haben, dass der Anwalt nicht nur in einem allfällig
nötig \verdenden Vaterschaftsprozess, um dessen Einlei-
tung es sich vorerst ja noch gar nicht handelte, eine solche
Behauptung aufstelle, sondern dass der Anwalt auch in
der zunächst in Aussicht genommenen Besprechung mit
dem Beklagten mit dieser Behauptung bezw. der darin
enthaltenen Behauptung, die Mutter habe (während der
Empfängniszeit) nur mit dem Beklagten geschlechtlich
verkehrt. einen Einfluss auf den Beklagten auszuüben ver-
suche, um ihn zu einer aussergerichtlichen Erledigung der
Angelegenheit gefügig zu machen. Mindestens musste die
1\'lutter damit rechnen, dass dies geschehen werde, und es
liegt nichts dafür vor, dass es wider ihren Willen geschehen
sei, woraus sich auf alle Fälle ein Eventualdolus der Mutter
ergibt. Damit soll nicht gesagt sein, dass aussereheliche
l\Iütter, welche einen Beischläfer aus Vaterschaft in An-
spruch nehmen und es zunächst mit einer aussergericht-
lichen Erledigung versuchen wollen, allfälligen ander-
weitigen Geschlechtsverkehr nicht verheimlichen dürfen.
Zu verpönen ist aber die Aufstellung der ausdrücklichen
gegenteiligen Behauptung, sofern sie unwahr ist, mag sie
nun spontan oder auf bezügliche Frage des in Anspruch
Genommenen erfolgen. Wird· eine solche Frage gestellt,
Familienrecht. K~ 40.
so bleibt eben nichts anderes übrig, als die Antwort zu
verweigern, auf die Gefahr hin, dass die gerichtliche Erlec
digung der Yaterschaftssache sich nicht umgehen lasse.
(Wie sich die dann im Prozess allfällig vor die gleiche
Situation gestellte Mutter verhalten müsse oder dürfe, ist
eine andere, vom kantonalen Zivilprozessrecht beherrschte
Frage.) Kommt es dagegen zu einem rechtsgeschäft-
lichen :Bekenntnis der Vaterschaft, nachdem die Mutter
wahrheitswidrig anderweitigen Geschlechtsverkehr aus-
drücklich in Abrede gestellt hat, so lässt sich absichtliche
Täuschung des in Anspruch Genommenen nicht verneinen.
Hieran ändert es nichts, wenn eine solche von der Mutter
bei ihrem Anwalt aufgestellte Behauptung von diesem
ohne Bewusstsein der Unwahrheit gegenüber dem in An-
spruch Genommenen wiederholt wird. Ebensowenig lässt
sich die Kausalität der Täuschung verneinen: es liegen
nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der :Beklagte
die Bestreitung anderweitigen Geschlechtsverkehrs der
Mutter nicht ernst genommen habe, und schon aus seiner
Fragestellung wie auch aus der nachträglichen Prozess-
führung muss geschlossen werden, dass er bei Kenntnis
des anderweitigen Verkehrs der Mutter das :Bekenntnis
seiner Vaterschaft nicht gegeben hätte, obwohl ihm als
verheiratetem Mann an der möglichst unauffälligen Er-
ledigung der Sache besonders gelegen sein musste. Gleiches
ergibt sich übrigens aus dem Zeugnis des Anwaltssubsti-
tuten : er nehme nach seinem Eindruck an, dass der :Beklagte
die Erklärung nicht unterzeichnet hätte, wenn die Klägerin
zugegeben hätte, in der kritischen Zeit mit einem Andern
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Endlich kann das
Kind, das allein die Klage bis vor Bundesgericht gebracht
hat nichts herleiten aus Art. 28 Abs. 2 OR, wonach die
vo~ einem Dritten verübte absichtliche Täuschung die
Verbindlichkeit für den Getäuschten nur hindert, wenn der
Andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung
gekannt hat oder hätte kennen sollen. Ist doch die Mutter
als Versprechensempfängerin überhaupt nicht « Dritter);
Familienrocht. ~o 10.
im Sinne dieser Vorschrift, im Gegenteil selbst « der An-
dere», mindestens insoweit sich ihr Anwalt oder dessen
Substitut die Erklärung des :Beklagten vom 9. August 1932
für die :Mutter geben liess. Das Kind aber kann aus jener
Erklärung nur insofern etwas für sich herleiten, als ange-
nommen wird, die Mutter habe sich auch für das Kind
umgetan, als dessen Vertreter, wenn auch ohne Vertre-
tungsmacht, oder insoweit darin ein Vertrag zugunsten des
Kindes als Dritten zu eigener Geltendmachung im Sinne
des Art. 112 Abs. 2 OR gesehen werden will. Im ersteren
Fall ist die von der Mutter als Vertreterin des Kindes
ausgegangene Täuschung dem Kind wie eine eigene Täu-
schung anzurechnen. Im letztem Fall kann das begün-
stigte Kind keine weitergehenden Rechte geltend machen
als die vertragschliessende Mutter selbst geltend machen
könnte muss es sich also die dem Beklagten gegenüber
der M~tter z~tehenden Einwendungen entgegenhalten
lassen.
Hievon abgesehen wäre die «Erklärung» des
Beklagten auf alle Fälle unverbindlich, insoweit sie Er-
satzleistungen an die :Mutter umfasst, wie sie in Art. 317
ZGB vorgesehen sind. Indessen ist nicht anzunehmen,
der :Beklagte hätte seine « Erklärung » bezüglich des Unter-
haltsgeldes des Kindes für sich allein überhaupt abgegeben
-
weshalb die Unverbindlichkeit gemäss Art. 20 Abs. 2 OR
ohne Einschränkung auf die ganze « Erklärung» auszu-
dehnen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die :Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Ka.ntons Zürich vom 1. Mai 1934 bestätigt.