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60_II_24

BGE 60 II 24

Bundesgericht (BGE) · 1933-12-01 · Deutsch CH
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24 Erbrecht. No 6.

6. Urteil der II. ZivUabteilung vom 9. Februar 1934 i. S. Eigenma.nn gegen Regierungsrat des Xantons St. Gallen. N ach 1 ass i n v e n t a r na c h Art. 490 Ab s. I Z G B. Die Kantone sind frei zu bestimmen, wer das Inventar aufzuneh- men hat.; insbesondere besteht keine bundesrechtliehe Vor- schrift, dass der vom Erblasser eingesetzte WiIlensvollstrecker mit. der Aufnahme zu betrauen sei. A. - Am 20. Oktober 1933 starb in St. Gallen F. A. Schildknecht. Er hinterliess letztwillige Verfügungen, in denen er unter anderem Nacherben eingesetzt und Advokat Dr. Guido Eigenmann zum Testamentsvollstrecker er- nannt hatte. Das Bezirksamt St. Gallen verfügte als hiefür zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB und beauftragte damit das,"Taisenamt St. Gallen. B. - Hierüber beschwerte sich der Testamentsvoll- strecker beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen, indem er verlangte, dass er und nicht das Waisenamt mit der Inventaraufnahme betraut werde. Der Regierungsrat bestätigte durch Entscheid vom 1. Dezember 1933 die bezirksamtliche Verfügung. Zur Begründung ist im Entscheide ausgeführt, dassn.ur die behördliche Inven- tarisieiung die nötigen Garantien biete und dass in der Stadt St. Gallen nach Art. 46 des kantonalen Einfüh- rungsgesetzes zum ZGB in" Verbindung mit dem Stadt- ratsbeschluss vom 6. Februar 1912 betreffend Kompetenz- zuteilung zur Aufnahme von erbschaftlichen Inventaren das Waisenamt zuständig sei. Diesen Entscheid focht der Willensvollstrecker recht- zeitig durch zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht an. Er bestreitet, dass das nach Art. 490 Abs. 1 ZGB aufzunehmende Inventar nur ein amtliches sein könne. Nach Art. 518 stehe der Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfüge, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Zu dessen Erbrecht. N° S. Obliegenheiten gehöre aber gemäss Art. 59.') auch die Aufnahme von Erbschaftsinventaren. Daraus ergebe sich, dass die Inventaraufnahme dort, wo ein Willensvoll- strecker eingesetzt sei, diesem zustehe. Wenn Art. 46 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wirklich auch für Fälle der vorliegenden Art eine amtliche Inven- tarisierung vorsehen sollte, so wäre das mit dem Bundes- recht nicht vereinbar. Der Regierungsrat hätte also kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet. Übrigens bezeichne Art. 46 des Einführungsgesetzes nur die für die Aufnahme amtlicher Inventare zuständige Behörde; welche Inventare amtliche seien, sei dort nicht gesagt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB zu errichtende Inventar ist wie dasjenige nach Art. 553 ein sogenanntes Sicherungs- inventar, muss aber im Gegensatz zu jenem durch die Behörde von Amtes wegen angeordnet werden. Wer die Inventaraufnahme besorgen soll, sagt das Gesetz nicht, woraus zu schliessen ist, dass· das kantonale Recht darüber zu bestimmen hat. Der Beschwerdeführer will das insofern nicht gelten lassen, als nach seiner auf Art. 518 und Art. 595 gestützten Auffassung in Fällen, wo der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, notwendig dieser mit der Inventarisierung betraut werden müsste. Hieran ist soviel richtig, dass nach Art. 518 Abs. 1 der Willens- vollstrecker, soweit vom Erblasser nichts anderes verfügt wurde, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht und dass die amtliche Liqui- dation nach Art. 595, für welche ein Erbschaftsverwalter ernannt werden kann, ebenfalls mit der Aufna1mie eines Inventars beginnt. Allein wenn man auch annehmen will, die Aufnahme dieses Inventars könne nur durch den Erbschaftsver'W'alter geschehen, so ist damit nicht gesagt, dass für das bei der Nacherbeneinsetzung zu errichtende Inventar das Gleiche gelte. Praktisch wird

26 Erbrecht. N° 6. freilich im Falle einer amtlichen Liquidation das dort errichtete Inventar auch als Sicherungsinventar nach Art. 490 Abs. 1 verwendet werden und damit eine zweite Inventarisierung überflüssig machen. Rechtlich handelt es sich aber bei den Vorschriften des Art. 595 nichts- destoweniger um eine Sonderregelung für die amtliche Liquidation, welche für andere Fälle, in denen Nach- lassinventare zu errichten sind, keine- Geltung hat. Wenn das Inventar nach Art. 595 noch gar nicht aufgenommen ist, oder wenn aus irgendeinem Grunde geboten erscheint, neben diesem noch ein besonderes Inventar nach Art. 490 A bs. 1 zu errichten, braucht demnach mit dessen Auf- nahme von Bundesrechts wegen durchaus nicht not- wendig der Erbschaftsverwalter betraut zu werden. Hat aber der Erbschaftsverwalter keinen Anspruch darauf, so steht nach Art. 518 Abs. 1 ebensowenig dem Willens- vollstrecker ein solcher zu. Vielmehr bleibt es dabei, dass auch im Falle, wo ein Willensvollstrecker ernannt ist, die Kantone frei sind zu bestimmen, wer die Inventar- aufnahme besorgen soll. Damit schliesst das Bundesrecht natürlich anderseits nicht aus, dass die Kantone diese Aufgabe dem Willens- vollstrecker zuweisen. Insoweit die Vorinstanz das ver- neint und die behördliche Inv~ntarisierung für die nach Art. 490 Abs. 1 ZGB allein zulässige hält, ist ihre Auffas- sung daher unzutreffend. Das müsste, für sich allein genommen, zur. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen, damit sie nach kantonalem Recht neu entscheide; denn sie hat dabei eidgenössisches Recht statt kantonales Recht angewendet - nicht kantonales statt eidgenössi- sches, wie der Beschwerdeitihrer geltend macht -, was nach der Praxis ebenfalls mit der ziviIrechtlichen Be- schwerde angefochten werden kann (vgL BGE 48 I S. 233 und seitherige Rechtsprechung). Allein tatsächlich lässt die Vorinstanz keinem Zweifel darüber offen, dass sie dfe Inventaraufnalime durCh den Willensvollstrecker unabhängig von der bundesreclitlichen Regelung auch Obligatio!lcnrecht. No 7. 27 mit Art. 46 des kantonalen Einführungsgesetzes für unvereinbar hält. Das ist Auslegung kantonalen Rechtes, mit deren Überprüfung das Bundesgericht auf dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde nicht befasst werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

111. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

7. Auszug a.us dem Urteil der I. Zlvilabteilung vom 6. Februa.r 1934 i. S. Büttig gegen Schindler & Co. Rückforderung des Geleisteten beim Rücktritt vom Vertrag nach Art. 109 Abs. 1 OR. Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist. Aus den Erwägungen:

6. - Wer vom Vertrage zurücktritt, kann das Geleistete zurückfordern und überdies Ersatz des aus dem Dahin- fallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Art. 109 OR. Gegenüber der Rückforderung der Anzahlung von 1625 Fr. hat die Beklagte jedoch die Einrede der Ver- jährung erhoben. Der Anspruch sei ein solcher aus un- gerechtfertigter Bereicherung, und zwar eine condictio ob causam finitam, für welche die einjährige Verjährungs- frist des Art. 67 Abs. 1 ORgelte (von TUBE OR I S. 383, II S. 551). Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede gutgeheissen. Es kann ihr jedoch nicht beigepflichtet werden, da auf den Rückforderungsanspruch gemäss