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26 Erbrecht. N° 6. freilich im Falle einer amtlichen Liquidation das dort errichtete Inventar auch als Sicherungsinventar nach Art. 490 Abs. 1 verwendet werden und damit eine zweite Inventarisierung überflüssig machen. Rechtlich handelt es sich aber bei den Vorschriften des Art. 595 nichts- destoweniger um eine Sonderregelung für die amtliche Liquidation, welche für andere Fälle, in denen Nach- lassinventare zu errichten sind, keine Geltung hat. Wenn das Inventar nach Art. 595 noch gar nicht aufgenommen ist, oder wenn aus irgendeinem Grunde geboten erscheint, neben diesem noch ein besonderes Inventar nach Art. 490 Abs. 1 zu errichten, braucht demnach mit dessen Auf- nahme von Bundesrechts wegen durchaus nicht not- wendig der Erbschaftsverwalter betraut zu werden. Hat aber der Erbschaftsverwalter keinen Anspruch darauf, so steht nach Art. 518 Abs. 1 ebensowenig dem Willens- vollstrecker ein solcher zu. Vielmehr bleibt es dabei, dass auch im Falle, wo ein Willensvollstrecker ernannt ist, die Kantone frei sind zu bestimmen, wer die Inventar- aufnahme besorgen soll. Damit schliesst das Bundesrecht natürlich anderseits nicht aus, dass die Kantone diese Aufgabe dem Willens- vollstrecker zuweisen. Insoweit die Vorinstanz das ver- neint und die behördliche Inv~ntarisierung für die nach Art. 490 Abs. 1 ZGB allein ztilässige hält, ist ihre Auffas- sung daher unzutreffend. Das müsste, für sich allein genommen, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen, damit sie nach kantonalem Recht neu entscheide; denn sie hat dabei eidgenössisches Recht statt kantonales ~cht angewendet - nicht kantonales statt eidgenössi- sches, wie der Beschwerdeführer geltend macht ~, was nach der Praxis ebenfalls mit der ziviIrechtlichen Be- schwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 48 I S. 233 und seitherige Rechtsprechung)_ Allein tatsächlich lässt die Vorinstanz keinem Zweifel darüber offen, dass sie die Inventaraufnahme durCh den Willensvollstrecker unabhängig von der bundesrechtlichen Regelung auch , r Obligationcnrecht. N0 7. 27 mit Art. 46 des kantonalen Einführungsgesetzes für unvereinbar hält. Das ist Auslegung kantonalen Rechtes, mit deren Überprüfung das Bundesgericht auf dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde nicht befasst werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IU. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
7. Auszug a.us dem Urteil der I. ZIvilabteilung vom ß. Februar 1934 i. S. Büttig gegen Schindler Sv Co. Rückforderung des Geleisteten bahn Rücktritt vom Vertrag nach Art. 109 Abs. 1 OR. Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist. Aus den Erwägungen:
6. - Wer vom Vertrage zurücktritt, kann das Geleistete zurückfordern und überdies Ersatz des aus dem Dahin- fallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Art. 109 OR. Gegenüber der Rückforderung der Anzahlung von 1625 Fr. hat die Beklagte jedoch die Einrede der Ver- jährung erhoben. Der Anspruch sei ein solcher aus un- gerechtfertigter Bereicherung, und zwar eine condictio ob causam finitam, für welche die einjährige Verjährungs- frist des Art. 67 Abs; 1 ORgelte (von TUHR OR I S. 383, II S. 551). Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede gutgeheissen. Es kann ihr jedoch nicht beigepflichtet werden, da auf den Rückforderungsanspruch gemäss
28 Obligationenrecht. No 7. Art. 109 Abs. 1 OR die ~ehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Die bereits vollzogene Leistung erscheint nach dem Rücktritt allerdings als grundlos, und das Bundesgericht hat schon unter der Herrschaft des alten Obligationenrechtes den in dessen Artikel 124 gewährten Rückforderungsanspruch für das Geleistete als condictio sine causa bezeichnet (BGE 25 II S. 399, HAFNER, Nr. 1 zu Art. 124 aOR). Allein wenn der Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 1 (aOR Art. 124) nicht einfach auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung verwiesen, son- dern einen selbständigen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten gewährt hat, so hat das einen guten Sinn, und auf Art. 62 Abs. 2 OR wäre nur zurückzugreifen, wenn sich der Anspruch nicht aus Art. 109 ableiten liesse (so auch von TUHR OR II S. 551). Es ist nämlich nicht einzusehen, wieso für die Ansprüche, welche Art.. 109 dem Zurücktretenden verleiht, nicht dieselbe Verjährungsfrist gelten soll und wieso gar der Schadenersatzanspruch normalerweise noch nicht ver- jährt sein soll, während der Rückforderungsanspruch, der nicht an die Voraussetzung eines Verschuldens des Schuld- ners geknüpft, ist und der doch als der primäre erscheint, schon verjährt, ist. Dass der Schadenersatzanspruch auf Grund von Art. 109 Abs.2 der zehnjährigen Verjäh- rung und nicht der einjährigen des Art. 60 OR unter- worfen ist, wird allgemein. anerkannt (von TUIm OR II S. 552, BECKER, Kommentar N. 3 zu Art. 109). Die theoretische Schwierigkeit, die darin besteht, dass ein Anspruch als vertraglicher da,rgestellt werden soll, während der Vertrag schon dahingefallen ist, verhält sich aber beim Schadenersatzanßpruch nicht anders als beim Rück- forderungsanspruch, und wenn der Anspruch auf Schaden- ersatz, der aus einem durch Rücktritt bereits aufgehobenen Vertrag entspringt, deshalb nach den Grundsätzen über die Vertragsverletzung behandelt wird, weil er mittelbar auf einem vertragswidrigen Benehmen des Schuldners beruht (von TUHR OR I S. 552), so trifft diese Erwägung Obligationenrecht. N° 7. 29 auch für den Rückforderungsanspruch zu. Es mag auch darauf hingeweisen werden, dass zum negativen Interesse, welches der Gläubiger nach Art. 109 Abs. 2 bei Verschulden des Schuldners verlangen kann, auch der Ersatz für die allenfalls durch Zufall bereits untergegangene Leistung einer bestimmten Sache gehört (OSER-SCHÖNENBERGER N. 7 zu Art. 109 OR, von TURR OR II S. 552), dass es aber gewiss widersinnig wäre, wenn der Gläubiger seinen Anspruch länger behalten sollte, wenn die geleistete Sache durch Zufall untergegangen ist, als wenn sie noch in natura vorhanden ist. Ferner ist nicht zu übersehen, dass auch bei der Rückforderung aus Entwehrung (Art. 195 OR), aus Wandelung (Art. 208 OR) und bei ausbedungenem Rücktrittsrecht nicht die kurze Verjährung des Art. 67 OR gilt (von TUHR OR I S. 383), dass aber eine Unter- scheidung, namentlich auch zwischen gesetzlichem und vertraglichem Rücktritt, die auch das deutsche Recht nicht macht (BOB § 327, 346, ENEccERus, Lehrbuch S. 150), nicht gerechtfertigt wäre. Die Einwendung, dass der durch Art. 109 Abs. 1 verliehene Rückforderungs- anspruoh jedenfalls inhaltlich ein reiner Bereicherungs- anspruoh sei, hält ebenfalls nicht stand, denn die Bereiche- rungsgrundsätze sind nur zur Berechnung heranzuziehen und bei Leistung einer Sache nur wenn die Sache nicht mehr in natura zurückgegeben werden kann (BGE 57 II S. 323, BECKER Nr. 2, OSER N. 4 zu Art. 109). Der Rückforderungsanspruch nach Art. 109 Abs. 1 verjährt also wie der Schadenersatzanspruch auf Grund von Art. 109 Abs. 2 erst in zehn Jahren, und der Grund liegt bei beiden Ansprüchen darin, dass der Vertragsgegner des ein gesetzliches Rücktrittsrecht Ausübenden seinen ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nach- gekommen ist (ENECCERUS, LehrbuchS. 150); (( der Schuldvertrag behält also eine auf Rückgängigmachung seiner bisherigen Wirkungen gerichtete Wirkungskraft II (GIERKE, Deutsches Privatrecht III S. 308). Die Einrede der Verjährung ist daher abzuweisen.