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eventuel contre ladite entreprise (art. 58 al. 2 et 51 CO)
et sous deduetion de l'indemnite deja obtenue.
A l'egard du lese; cette responsabilite embrasse la totalite
du dommage non encore repare, et en ce qui concerne
les rapports entre les parties au proces, il importe peu
qua la defenderesse ait ou non un droit de recours contre
Couchepin & Cie (Cf. RO 58, p. 441; 59, II p., 368 in fine)
et qu'une transaction soit intervenue avec l'entreprise
Couchepin & Cie. Cette transaction, a laqueJle la defen-
resse est restee etrangere, n'a evidemment point diminue
les droits qui peuvent lui appartenir contre l'entreprise
tant en vertu de la loi (art. 58 al. 2 et 51 CO), qu'en vertu
du rapport contractuel qui existe entre elles.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural
rejette les deux recours et confirme le jugement attaque.
35. Au~zug aus dem Urteil der I. Zivila. bteilung
vom 27. Juni 1934 i. S. Werner gegen Biihrer.
Schadenersatz bei Körperverlet-
zung, Art. 46 OR.
Dem Verletzten kann ein Be ruf s w e c h seI nicht zugemutet
werden, wenn die Verletzung ausschliesslich auf das Verschul-
den des andern Teiles zurückzuführen ist. BerufswechseI einer
14jährigen Bauerntochter.
A. -
Am 22. August 1931 sind zwischen Bibern und
Thayngen der Beklagte Heinrich Werner auf seinem Motor-
velo und die Klägerin LuiSe Bührer auf ihrem Velo zusam-
mengestossen. Die Klägerin fuhr in der Richtung Thayn-
gen, auf der rechten Strassenseite. Der Beklagte, der an
jenem Nachmittage in zwei Wirtschaften gewesen war, kam
nach seiner Angabe mit 40-50, nach der Darstellung von
Zeugen mit 70-80 Std./km aus der entgegengesetzten Rich-
tung dahergefahren. Bei der Lehmgrube der Zement-
fabrik Thayngen, wo die Strasse eine Kurve nach rechts
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macht, verlor er infolge der grossen Geschwindigkeit und
des glatt gefahrenen vordern Pneus die Herrschaft über
das Fahrzeug, kam auf die linke Strassenseite und fuhr
direkt in das Fahrrad der Klägerin hinein. Diese stürzte
und erlitt einen linksseitigen Oberschenkelquerbruch und
einen rechtsseitigen Unterschenkelbruch. Sie befand sich
bis zum 6. Januar 1932 inl Kantonsspital in Schaffhausen.
Nachher war sie noch zwei Monate lang vollständig und
zwei weitere Monate zu 60 % arbeitsumahig. Den bleiben-
den Nachteil schätzten die behandelnden Ärzte auf 30
bis 40 % der normalen Arbeitsfähigkeit.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Kantonsgerichtes
vom 4. Mai 1932 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu
acht Tagen Gefängnis verurteilt.
B. -
Die am 11. Mai 1918 geborene Klägerin war zur
Zeit des Unfalles noch schulpfliQhtig. Sie ist die Tochter
des Mitklägers Jakob Bührer. Dieser betreibt in Bibern ein
landwirtschaftliches Gewerbe; in welchem die Tochter
ausserhalb der Schulzeit mithalf.
O. -
Am 18. Mai 1932 haben Tochter und Vater Bührer
gegen Werner vorliegende Klage eingereicht mit dem Be-
gehren, der Beklagte sei zu folgenden Zahlungen zu ver-
urteilen:
1. an die Klägerin Luise Bührer: 20,112 Fr. mit 5 %
Zins seit 6. Januar 1932 für dauernde Invalidität und
3000 Fr. Genugtuung, ferner 185 Fr. für das zerstörte
Fahrrad;
2. an den Kläger Jakob Bührer: für den ihm durch den
Arbeitsausfall der Tochter entstandenen Schaden, für
Arztkosten usw. insgesamt 751 Fr.
Der Beklagte beantragte, die Klage des Vaters Bührer
sei gänzlich, diejenige der Tochter insoweit abzuweisen,
als sie den Betrag von 4000 Fr. übersteige. Er hat diesen
Betrag inzwischen bezahlt, ebenso ist er für die Spitalkosten
aufgekommen.
D. -
Der gerichtliche Experte Dr. med. A. Ritter hat
die bleibende Erwerbseinbusse der Klagerin im landwirt-
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schaftlichen Berufe auf 40 % geschätzt. Bei einer Beschäf-
tigung, bei det sie sitzen könnte, würde die Einbusse nach
seiner Ansicht eventuell nur 20 %, bei ganz günstigen Ver-
hältnissen vieneicht sogar nur 10 % betragen.
E. -
Das Kantonsgericht von Schaffhausen ist davon
ausgegangen, dass der Anspruch auf Ersatz der Arztkosten
und des Kleiderschadens nicht dem Vater, sondern der
Tochter Bührer zustehe und hat der Tochter einen Betrag
von insgesamt 17,960 Fr. nebst 5 % Zins seit 1l. Mai 1932
zuerkannt, nämlich 15,084 Fr. für die Erwerbseinbusse,
Fr. 3000 Genugtuung, 55 Fr. für die Arztkosten, 50 Fr. für
den Kleiderschaden, 185 Fr. für das Fahrrad. Die Klage
des Vaters Bührer ist gänzlich abgewiesen worden.
Das Obergericht, an welches der Beklagte unter Wieder-
holung des vor Kantonsgericht gestellten Antrages appel-
lierte, hat das erstinstanzliche Urteil am 2. Februar 1934
bestätigt mit der Modifikation, dass es unter Berücksich -
tigung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von
4000 Fr. den noch zu zahlenden Betrag auf 13,960 Fr.
festsetzte mit 5 % Zins von 17,960 Fr. vom 1l. Mai 1932
bis 19. Oktober 1932 und von 13,960 Fr. ab 20. Oktober
1932.
F. -
Gegen dieses Urteil ist vom Beklagten recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an
das Bundesgericht erklärt worden mit dem Antrag, die
Klage der Tochter Bührer sei abzuweisen, soweit sie über
den Betrag von 6946 Fr. hinausgehe.
Diesen Antrag hat er in der Urteilsverhandlung wieder-
holt.
Die Kläger beantragen 'Abweisung der Berufung.
A U8 den Erwagungen :
Streitig ist vor Bundesgericht materiell nur noch
die Höhe der Entschädigung für die Nachteile der blei-
benden teilweisen Arbeitsumähigkeit. Die Vorinstanz legt
ihrer Berechnung die Behinderung im landwirtschaftlichen
Berufe zu Grunde und schätzt dieselbe gestützt auf das
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Gutachten von Dr. Ritter auf 40 %. Das jährliche Ein-
kommen der Klägerin als Bauersfrau nimmt sie mit 1800
Fr. in Anschlag, die Einbusse demgemäss mit 720 Fr., was
nach der 4. Piccard'schen Tabelle einem Kapitalwert von
15,084 Fr. entspreche. Dieser Betrag ist mit Wirkung ab
11. Mai 1932 zu 5 % verzinslich erklärt.
Hieran beanstandet der Beklagte in erster Linie, dass die
Vorinstanz auf diejenige berufliche Tätigkeit abstelle, wo
sich die Behinderung am stärksten auswirke, und dass der
Klägerin nicht zugemutet werde, denjenigen Beruf zu
wählen, wo sie am wenigsten behindert sei. Diese Kritik
ist nicht begründet.
Wohl gilt als Grundsatz, dass bei einer unerlaubten
Handlung der Geschädigte alles unterlassen muss, was die
Folgen verschlimmern könnte, ja dass er darüber hinaus
die an ihm liegenden Vorkehren ~u treffen hat, die geeignet
sind, den Schaden zu mildern. Dazu mag bei einer Körper-
verletzung unter Umständen auch gehören, dass der Ver-
letzte einen andern Beruf ergreife, in welchem sich die
Invalidität weniger stark auswirkt als in dem bisher aus-
,geübten. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass er den
Unfall mitverschuldet oder dass dabei wenigstens teilweise
unglückliche Zufälle oder das Verschulden Dritter eine
Rolle gespielt haben. Wenn dagegen der Unfall ausschliess-
lieh auf das Verschulden des andern Teiles zurückzuführen
ist, kann von einer Verpflichtung zum Berufswechsel keine
Rede sein. Es wäre durch nichts zu rechtfertigen, dem
Urheber der Verletzung, dem die volle Verantwortung für
dieselbe zur Last fällt, noch einen Anspruch darauf zu
geben, dass der Verletzte zu seinen Gunsten auf den bis-
herigen Beruf verzichte und zu einem neuen übergehe.
Eine solche Zumutung an den Verletzten wäre geradezu
unmoralisch und würde gegen jedes Rechtsgefühl ver-
stossen. Der Beklagte beruft sich für seine Meinung auch
zu Unrecht aufOsER-SCHÖNENBERGER, Art. 46N. 11. Dort
ist ebenfalls ausdrücklich gesagt, dass die Beurteilung der
Frage, ob man soweit gehen dürfe, vom Verletzten die
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Erlernung eines neuen Berufes zu verlangen, von den Um-
ständen abhänge, wozu natürlich vor allen Dingen die
Schuldverhältnisse gerechnet werden müssen. Dass aber
der der Klägerin zugestossene Unfall einzig und allein dem
grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten zuzuschreiben
ist, steht fest und wird auch von ihm selber anerkannt.
Der Beklagte wendet nun freilich noch ein, dass es sich
hier im Grunde genommen überhaupt nicht um einen
Berufswechsel handle, da die Klägerin zur Zeit des Unfalles
erst ca. 14jährig und noch schulpflichtig gewesen sei,
damals also noch gar keinen Beruf gehabt habe. Dabei
übersieht er, dass sie im land"irtschaftlichen Betriebe
ihres Vaters aufgewachsen ist und nach der für das Bundes-
gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz schon
seit Jahren mit viel Geschick und Freude darin mitgeholfen
hat. Der landwirtschaftliche Beruf entspricht also ihrer
Neigung und Vorbildung, weshalb er für sie das Gegebene
ist und der Übergang zu einer andern Tätigkeit effektiv
einem Berufswechsel gleichkäme.
Ausserdem weist die
Vorinstanz mit Recht daraufhin, dass auch die allgemeinen
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden
müssen. Diese sind aber heute sozusagen auf allen Gebie-
ten ungünstig, sodass die Klägerin zumal bei ihrer Teilin-
validität mehr Schwierigkeiten hätte, in einem andern
Beruf unterzukommen, als es im landwirtschaftlichen
Betriebe ihres Vaters der Fall ist.
Übrigens hat der Beklagte über die Berufe, welche für
die Klägerin noch in Betracht kommen sollen, und insbe-
sondere über die dort bestehenden Einkommensverhält-
nisse keinerlei nähere Angaben gemacht und noch weniger
irgendwelche Unterlagen dafür beigebracht. Das wäre
indessen unerlässlich gewesen, wenn der der Klägerin an-
geblich zumutbare Berufswechsel hätte in Rechnung
gestellt werden sollen. Zudem scheint der Beklagte sich
nicht bewusst zu sein, dass er die Kosten der Ausbildung
für einen andern Beruf zu tragen hätte, um die sich die
Forderung der Klägerin deshalb wieder erhöhen würde.
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Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz unbe-
denklich auf den landwirtschaftlichen Beruf abzustellen.
Das Mass, in welchem sich die Behinderung in diesem
Berufe auswirkt, hat die Vorinstanz gestützt auf die
Expertise von Dr. Ritter auf 40 % der normalen Arbeits-
fähigkeit geschätzt. Das ist eine Feststellung tatsächlicher
Natur, die nicht als aktenwidrig angefochten wurde und
daher gemäss Art. 81 OG auch für die Entscheidung des
Bundesgerichtes als Grundlage dienen muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Schaffhausen vom 2. Februar 1934
bestätigt.
36. Auszug aus dem 'Urteil der 1. Zivila.btEilung
vom S. Juli 1934 i. S. Solothurner IIa.nielsbatk A. G.
gegen Walther und Konsorten.
B ü r g s eh a f t: Das Wegfallen eines l\fitbürgen wegen ab-
sichtlicher Täuschung desselben bei Eingehung der Bürgschaft,
ist dem tatsächlichen Fehlen einer Verpflichtung des voraus-
gesetzten l\fitbürgen nach Art. 497 Absatz 3 OR gleichzu-
setzen.
Aus dem Tatbestand :
Die Solothurner Handelsbank A. G. gewährte dem
Schneider Kretz einen Kontokorrentkredit von 16,000 Fr.,
für den Walther, Winiker, Häfliger, 'Wechsler und Gem-
perle die Solidarbürgschaft übernahmen. Da der Haupt-
schuldner seinen Verpflichtungen nicht, nachkam, gelangte
die Bank an die Bürgen. "\Vährend das Vorgehen gegen
Wechsler praktisch resultatlos blieb, leisteten die übrigen
4 Bürgen Zahlungen. In der Folge focht der Bürge Gem-
perle jedoch den Bürgschaftsvertrag wegen Täuschung
an, da ihm verschwiegen worden sei, dass Wechsler schon
zur Zeit der Bürgschaftsübernahme zahlungsumahig war.