opencaselaw.ch

60_II_226

BGE 60 II 226

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

226

Obligationenrecht. No 35.

eventuel contre ladite entreprise (art. 58 al. 2 et 51 CO)

et sous deduetion de l'indemnite deja obtenue.

A l'egard du lese; cette responsabilite embrasse la totalite

du dommage non encore repare, et en ce qui concerne

les rapports entre les parties au proces, il importe peu

qua la defenderesse ait ou non un droit de recours contre

Couchepin & Cie (Cf. RO 58, p. 441; 59, II p., 368 in fine)

et qu'une transaction soit intervenue avec l'entreprise

Couchepin & Cie. Cette transaction, a laqueJle la defen-

resse est restee etrangere, n'a evidemment point diminue

les droits qui peuvent lui appartenir contre l'entreprise

tant en vertu de la loi (art. 58 al. 2 et 51 CO), qu'en vertu

du rapport contractuel qui existe entre elles.

Par ces motifs, le Tribunal f6Ural

rejette les deux recours et confirme le jugement attaque.

35. Au~zug aus dem Urteil der I. Zivila. bteilung

vom 27. Juni 1934 i. S. Werner gegen Biihrer.

Schadenersatz bei Körperverlet-

zung, Art. 46 OR.

Dem Verletzten kann ein Be ruf s w e c h seI nicht zugemutet

werden, wenn die Verletzung ausschliesslich auf das Verschul-

den des andern Teiles zurückzuführen ist. BerufswechseI einer

14jährigen Bauerntochter.

A. -

Am 22. August 1931 sind zwischen Bibern und

Thayngen der Beklagte Heinrich Werner auf seinem Motor-

velo und die Klägerin LuiSe Bührer auf ihrem Velo zusam-

mengestossen. Die Klägerin fuhr in der Richtung Thayn-

gen, auf der rechten Strassenseite. Der Beklagte, der an

jenem Nachmittage in zwei Wirtschaften gewesen war, kam

nach seiner Angabe mit 40-50, nach der Darstellung von

Zeugen mit 70-80 Std./km aus der entgegengesetzten Rich-

tung dahergefahren. Bei der Lehmgrube der Zement-

fabrik Thayngen, wo die Strasse eine Kurve nach rechts

J

Obligationenrecht. No 35.

227

macht, verlor er infolge der grossen Geschwindigkeit und

des glatt gefahrenen vordern Pneus die Herrschaft über

das Fahrzeug, kam auf die linke Strassenseite und fuhr

direkt in das Fahrrad der Klägerin hinein. Diese stürzte

und erlitt einen linksseitigen Oberschenkelquerbruch und

einen rechtsseitigen Unterschenkelbruch. Sie befand sich

bis zum 6. Januar 1932 inl Kantonsspital in Schaffhausen.

Nachher war sie noch zwei Monate lang vollständig und

zwei weitere Monate zu 60 % arbeitsumahig. Den bleiben-

den Nachteil schätzten die behandelnden Ärzte auf 30

bis 40 % der normalen Arbeitsfähigkeit.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Kantonsgerichtes

vom 4. Mai 1932 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu

acht Tagen Gefängnis verurteilt.

B. -

Die am 11. Mai 1918 geborene Klägerin war zur

Zeit des Unfalles noch schulpfliQhtig. Sie ist die Tochter

des Mitklägers Jakob Bührer. Dieser betreibt in Bibern ein

landwirtschaftliches Gewerbe; in welchem die Tochter

ausserhalb der Schulzeit mithalf.

O. -

Am 18. Mai 1932 haben Tochter und Vater Bührer

gegen Werner vorliegende Klage eingereicht mit dem Be-

gehren, der Beklagte sei zu folgenden Zahlungen zu ver-

urteilen:

1. an die Klägerin Luise Bührer: 20,112 Fr. mit 5 %

Zins seit 6. Januar 1932 für dauernde Invalidität und

3000 Fr. Genugtuung, ferner 185 Fr. für das zerstörte

Fahrrad;

2. an den Kläger Jakob Bührer: für den ihm durch den

Arbeitsausfall der Tochter entstandenen Schaden, für

Arztkosten usw. insgesamt 751 Fr.

Der Beklagte beantragte, die Klage des Vaters Bührer

sei gänzlich, diejenige der Tochter insoweit abzuweisen,

als sie den Betrag von 4000 Fr. übersteige. Er hat diesen

Betrag inzwischen bezahlt, ebenso ist er für die Spitalkosten

aufgekommen.

D. -

Der gerichtliche Experte Dr. med. A. Ritter hat

die bleibende Erwerbseinbusse der Klagerin im landwirt-

228

Obligationenrecht. No 35.

schaftlichen Berufe auf 40 % geschätzt. Bei einer Beschäf-

tigung, bei det sie sitzen könnte, würde die Einbusse nach

seiner Ansicht eventuell nur 20 %, bei ganz günstigen Ver-

hältnissen vieneicht sogar nur 10 % betragen.

E. -

Das Kantonsgericht von Schaffhausen ist davon

ausgegangen, dass der Anspruch auf Ersatz der Arztkosten

und des Kleiderschadens nicht dem Vater, sondern der

Tochter Bührer zustehe und hat der Tochter einen Betrag

von insgesamt 17,960 Fr. nebst 5 % Zins seit 1l. Mai 1932

zuerkannt, nämlich 15,084 Fr. für die Erwerbseinbusse,

Fr. 3000 Genugtuung, 55 Fr. für die Arztkosten, 50 Fr. für

den Kleiderschaden, 185 Fr. für das Fahrrad. Die Klage

des Vaters Bührer ist gänzlich abgewiesen worden.

Das Obergericht, an welches der Beklagte unter Wieder-

holung des vor Kantonsgericht gestellten Antrages appel-

lierte, hat das erstinstanzliche Urteil am 2. Februar 1934

bestätigt mit der Modifikation, dass es unter Berücksich -

tigung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von

4000 Fr. den noch zu zahlenden Betrag auf 13,960 Fr.

festsetzte mit 5 % Zins von 17,960 Fr. vom 1l. Mai 1932

bis 19. Oktober 1932 und von 13,960 Fr. ab 20. Oktober

1932.

F. -

Gegen dieses Urteil ist vom Beklagten recht-

zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an

das Bundesgericht erklärt worden mit dem Antrag, die

Klage der Tochter Bührer sei abzuweisen, soweit sie über

den Betrag von 6946 Fr. hinausgehe.

Diesen Antrag hat er in der Urteilsverhandlung wieder-

holt.

Die Kläger beantragen 'Abweisung der Berufung.

A U8 den Erwagungen :

Streitig ist vor Bundesgericht materiell nur noch

die Höhe der Entschädigung für die Nachteile der blei-

benden teilweisen Arbeitsumähigkeit. Die Vorinstanz legt

ihrer Berechnung die Behinderung im landwirtschaftlichen

Berufe zu Grunde und schätzt dieselbe gestützt auf das

Obligationenrecht. No 35.

229

Gutachten von Dr. Ritter auf 40 %. Das jährliche Ein-

kommen der Klägerin als Bauersfrau nimmt sie mit 1800

Fr. in Anschlag, die Einbusse demgemäss mit 720 Fr., was

nach der 4. Piccard'schen Tabelle einem Kapitalwert von

15,084 Fr. entspreche. Dieser Betrag ist mit Wirkung ab

11. Mai 1932 zu 5 % verzinslich erklärt.

Hieran beanstandet der Beklagte in erster Linie, dass die

Vorinstanz auf diejenige berufliche Tätigkeit abstelle, wo

sich die Behinderung am stärksten auswirke, und dass der

Klägerin nicht zugemutet werde, denjenigen Beruf zu

wählen, wo sie am wenigsten behindert sei. Diese Kritik

ist nicht begründet.

Wohl gilt als Grundsatz, dass bei einer unerlaubten

Handlung der Geschädigte alles unterlassen muss, was die

Folgen verschlimmern könnte, ja dass er darüber hinaus

die an ihm liegenden Vorkehren ~u treffen hat, die geeignet

sind, den Schaden zu mildern. Dazu mag bei einer Körper-

verletzung unter Umständen auch gehören, dass der Ver-

letzte einen andern Beruf ergreife, in welchem sich die

Invalidität weniger stark auswirkt als in dem bisher aus-

,geübten. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass er den

Unfall mitverschuldet oder dass dabei wenigstens teilweise

unglückliche Zufälle oder das Verschulden Dritter eine

Rolle gespielt haben. Wenn dagegen der Unfall ausschliess-

lieh auf das Verschulden des andern Teiles zurückzuführen

ist, kann von einer Verpflichtung zum Berufswechsel keine

Rede sein. Es wäre durch nichts zu rechtfertigen, dem

Urheber der Verletzung, dem die volle Verantwortung für

dieselbe zur Last fällt, noch einen Anspruch darauf zu

geben, dass der Verletzte zu seinen Gunsten auf den bis-

herigen Beruf verzichte und zu einem neuen übergehe.

Eine solche Zumutung an den Verletzten wäre geradezu

unmoralisch und würde gegen jedes Rechtsgefühl ver-

stossen. Der Beklagte beruft sich für seine Meinung auch

zu Unrecht aufOsER-SCHÖNENBERGER, Art. 46N. 11. Dort

ist ebenfalls ausdrücklich gesagt, dass die Beurteilung der

Frage, ob man soweit gehen dürfe, vom Verletzten die

230

Obligationenrecht. N° 35.

Erlernung eines neuen Berufes zu verlangen, von den Um-

ständen abhänge, wozu natürlich vor allen Dingen die

Schuldverhältnisse gerechnet werden müssen. Dass aber

der der Klägerin zugestossene Unfall einzig und allein dem

grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten zuzuschreiben

ist, steht fest und wird auch von ihm selber anerkannt.

Der Beklagte wendet nun freilich noch ein, dass es sich

hier im Grunde genommen überhaupt nicht um einen

Berufswechsel handle, da die Klägerin zur Zeit des Unfalles

erst ca. 14jährig und noch schulpflichtig gewesen sei,

damals also noch gar keinen Beruf gehabt habe. Dabei

übersieht er, dass sie im land"irtschaftlichen Betriebe

ihres Vaters aufgewachsen ist und nach der für das Bundes-

gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz schon

seit Jahren mit viel Geschick und Freude darin mitgeholfen

hat. Der landwirtschaftliche Beruf entspricht also ihrer

Neigung und Vorbildung, weshalb er für sie das Gegebene

ist und der Übergang zu einer andern Tätigkeit effektiv

einem Berufswechsel gleichkäme.

Ausserdem weist die

Vorinstanz mit Recht daraufhin, dass auch die allgemeinen

Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden

müssen. Diese sind aber heute sozusagen auf allen Gebie-

ten ungünstig, sodass die Klägerin zumal bei ihrer Teilin-

validität mehr Schwierigkeiten hätte, in einem andern

Beruf unterzukommen, als es im landwirtschaftlichen

Betriebe ihres Vaters der Fall ist.

Übrigens hat der Beklagte über die Berufe, welche für

die Klägerin noch in Betracht kommen sollen, und insbe-

sondere über die dort bestehenden Einkommensverhält-

nisse keinerlei nähere Angaben gemacht und noch weniger

irgendwelche Unterlagen dafür beigebracht. Das wäre

indessen unerlässlich gewesen, wenn der der Klägerin an-

geblich zumutbare Berufswechsel hätte in Rechnung

gestellt werden sollen. Zudem scheint der Beklagte sich

nicht bewusst zu sein, dass er die Kosten der Ausbildung

für einen andern Beruf zu tragen hätte, um die sich die

Forderung der Klägerin deshalb wieder erhöhen würde.

Obligationenrecht. No 36.

231

Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz unbe-

denklich auf den landwirtschaftlichen Beruf abzustellen.

Das Mass, in welchem sich die Behinderung in diesem

Berufe auswirkt, hat die Vorinstanz gestützt auf die

Expertise von Dr. Ritter auf 40 % der normalen Arbeits-

fähigkeit geschätzt. Das ist eine Feststellung tatsächlicher

Natur, die nicht als aktenwidrig angefochten wurde und

daher gemäss Art. 81 OG auch für die Entscheidung des

Bundesgerichtes als Grundlage dienen muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Schaffhausen vom 2. Februar 1934

bestätigt.

36. Auszug aus dem 'Urteil der 1. Zivila.btEilung

vom S. Juli 1934 i. S. Solothurner IIa.nielsbatk A. G.

gegen Walther und Konsorten.

B ü r g s eh a f t: Das Wegfallen eines l\fitbürgen wegen ab-

sichtlicher Täuschung desselben bei Eingehung der Bürgschaft,

ist dem tatsächlichen Fehlen einer Verpflichtung des voraus-

gesetzten l\fitbürgen nach Art. 497 Absatz 3 OR gleichzu-

setzen.

Aus dem Tatbestand :

Die Solothurner Handelsbank A. G. gewährte dem

Schneider Kretz einen Kontokorrentkredit von 16,000 Fr.,

für den Walther, Winiker, Häfliger, 'Wechsler und Gem-

perle die Solidarbürgschaft übernahmen. Da der Haupt-

schuldner seinen Verpflichtungen nicht, nachkam, gelangte

die Bank an die Bürgen. "\Vährend das Vorgehen gegen

Wechsler praktisch resultatlos blieb, leisteten die übrigen

4 Bürgen Zahlungen. In der Folge focht der Bürge Gem-

perle jedoch den Bürgschaftsvertrag wegen Täuschung

an, da ihm verschwiegen worden sei, dass Wechsler schon

zur Zeit der Bürgschaftsübernahme zahlungsumahig war.