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Obligationenrecht. No 22.
Dienstherr nur dann aufmerksam zu machen, wenn er
z. B. wegen Jugendlichkeit, geistiger Beschränktheit oder
mangelnder Einsicht des Dienstpflichtigen damit rechnen
muss, dass dieser nicht von sich aus die Gefahr erkennen
und sich demgemäss verhalten werde (BGE 56 II S. 280;
57 11 S. 168; nicht publizierter Entscheid i. S. Hoch-
strasser c. Stadelmann vom 4, Oktober 1933).
Dass
einer dieser Ausnahmefälle auf ihn zutreffe, behauptet
der Kläger indes selber nicht; es finden sich in den Akten
auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung.
Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die
Beklagte überhaupt nichts vorgekehrt hat, was als Schutz-
vorkehr im Sinne von Art. 339 OR gelten könnte, wie
z. B. Erlass eines Schiessreglementes, Aufstellen allge-
meiner Instruktionen etc. Da angesichts des ganzen
Verhaltens des Klägers zu schliessen ist, dass er auch bei
Bestehen derartiger Vorschriften nicht anders vorgegangen
wäre, so fehlt der nach Art. 339 erforderliche Kausal-
zusammenhang zwischen der Nachlässigkeit der Beklagten
und dem nachher eingetretenen Unfall.
4. -
Fehlt es mithin an den Voraussetzungen für eine
Haftbarkeit der Beklagten für den Schaden des Klägers,
so ist die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils
abzuweisen, ohne dass auf die Frage der Schadens höhe
eingetreteniwerden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss wird
das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen
vom 22. Juni 1933 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Erfindungsschutz. N0 23.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
23. Urteil der I. Zivilabtellung vom a7. Fellruar 1934
i. S. Drayfuss gegen Lamprecht & Co. A. G.
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Pa t e n t ver let z u n g ski a g e.
Umwandlung
eines
Zu-
satzpatentes in ein Hauptpatent; dieses letztere ist inhaltlich
auf den Bereich des früheren Zusatzpatentes beschränkt
Pat. Ges. Art. 14 und 21 (Erw. 1).
Mit Rücksicht auf diese Beschränkung· Verneinung einer Patent-
verletzung im vorliegenden Fall (Erw. 2-4).
Uni a u t e r 1l r W e t t b ewe r b durch fahrlässige Aufstellung
objektiv unwahrer Behauptungen in einem Zirkular.
OR
Art. 48. Bestätigung der bisherigen Praxis, dass sich Art. 42
Abs. 2 OR nicht nur auf die Höhe, sondern auch auf das
Vorhandensein des Schadens bezieht.
A. -
Der Kläger, der in Lausanne den Beruf eines
Zahnarztes ausübt, ist der Erfinder eines besonders gear-
teten Gummisaugers für Säuglingsmilchflaschen, der am
16. Januar 1924 vom eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum als Hauptpatent 103096 patentiert wurde. Das
Patent enthält die folgenden Patentansprüche :
Patentanspruch :
« Biberon, caracterise en ce que ses parties venant en
contact avec la bouche de l'enfant sont conformees de
mamere que le lait qu'elles conduisent n'en peut etre
extrait que par une depression appliquee par l'enfant a
l'extremite du canal abducteur du biberon.))
Unteransprüche :
« 1. Biberon selon la revendication, caracterise en ce
qu'il comporte un mamelon plein perce d'un canal abduc-
teur.
)) 2. Biberon selon la sous-revendication 1, caracterrne
en ce que le mamelon plein est de longueur teIle qu'il ne
puisse etre saisi par la langue de ·l'enfant.
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Erfindungsschutz. No 23.
» 3. Biberon selon la sous-revendication 2, caracterise
en ce que le mamelon s'eU~ve au centre d'une calotte
prevue a l'extremite d'un manchon de fixation. »
Zu diesem Patent meldete der Kläger am 10. Juli 1923
ein Zusatzpatent an, das ihm am 2. Juni 1924 unter
No. 105163 erteilt wurde. Dieses enthält den folgenden
Patentanspruch :
« Biberon selon la revendication du brevet principal,
caracMrise en ce que la calotte est creuse et disposee de
maniere que le mamelon puisse executer des mouvements
dans la direction de l'axe du biberon. »
Ferner sind 8 Unteransprüche aufgestellt.
B. -
Die beklagte Firma betreibt eine Gummiwaren-
fabrik in Örlikon; sie stellt u. a. auch Gummisauger her.
Am 5. Februar 1930 schrieb ihr Patentanwalt Bovard in
Bern als Vertreter des Klägers, es sei durch Kauf in einem
Laden festgestellt worden, dass sie Sauger für Kinder-
flaschen auf den Markt bringe, die eine servile Kopie
des vom Kläger patentierten und unter dem Namen
« Poupon) im Handel befindlichen Saugers sei, und
forderte sie auf, die Fabrikation und den Vertrieb der
nachgeahmten Sauger sofort· einzustellen und innert 5
Tagen die Zahl der verkauften Sauger anzugeben, damit
der dem Kläger zugefügte Schaden geschätzt werden
könne.
In ihrem Antwortschreiben vom 6. Februar 1930 machte
die Beklagte geltend, dass sowohl der vom Kläger ver-
triebene, wie auch der von ihr hergestellte Sauger schon
längst in ähnlicher Form überall hergestellt und ver-
trieben werde. Ausserdem wies sie darauf hin, dass der
vom Kläger unter der Patentnummer 103096 vertriebene
Sauger weder diesem Patent, noch dem Zusatzpatent
105163 entspreche, und forderte den Kläger auf, diese
fälschliche Bezeichnung seines Saugers einzustellen.
Patentanwalt Bovard erwiderte am 28. Februar 1930,
dass der Sauger gemäss Patent 103096 allerdings nicht
mehr fabriziert werde, dagegen ein « im gleichen Geist»
Erfindungsschutz.)<0 2:1.
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",ie derjenige gemäss Zusatz patent 105163 gehaltener.
Im übrigen hielt er an der Behauptung fest, dass der
Sauger der Beklagten das klägerische Patent verletze.
In der Folge wurde einer Reihe von Firmen, die als
Abnehmer solcher Sauger in Frage kommen, ein vom
Patentanwaltsbureau Bovard & Co. unterzeichnetes ge-
drucktes Zirkular folgenden Wortlautes zugestellt:
« P. P. Der « Poupon »-Sauger, durch die Schweizer
Patente 103096 und 105163, sowie durch zahlreiche aus-
ländische Patente geschützt, wird seit einiger Zeit von
einer Schweizer Firma nachgemacht, welche sich nicht
scheut, ihr Fabrikat demjenigen des Inhabers oben
genannter Patente als ebenbürtig anzupreisen. Wir sind
beauftragt, ohne Nachsicht gegen alle diejenigen vorzu-
gehen, welche die Rechte des Patentinhabers verletzen und
wir gestatten uns, darauf aufmerksam zu machen; dass
das Schweizer Erfindungspatentgesetz nicht nur den
Fabrikanten, sondern auch den Verkäufer und den Ver-
braucher für den dem Erfinder zugefügten Schaden ver-
antwortlich macht. Es ist deshalb im Interesse aller
Beteiligten, bloss den patentierten Sauger, welcher die
Marke « Poupon)) trägt, zu verkaufen.
Diese Marke
garantiert die Herkunft des Saugers. »
Mit Schreiben vom 26. Juni 1930 verwahrte sich der
Vertreter der Beklagten gegenüber dem Anwalt des
Klägers gegen dieses Zirkular. Er vertrat den Stand-
punkt, dass sich der Kläger damit des unlauteren Wett-
bewerbes im Sinne von Art. 48· OR schuldig gemacht
habe, und verlangte sofortige Einstellung dieses Geschäfts-
gebarens unter Vorbehalt der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen.
G. -
Am 7. Juli 1930 hat der Kläger gegen die Beklagte
beim Handelsgericht Zürich Klage eingeleitet mit den
folgenden Rechtsbegehren :
1. Es sei der Beklagten die Fabrikation und der Ver-
kauf ihres mit der Vogelmarke in den Handel gebrachten
Milchsaugers mit Kugelspitze No. 2500 R wegen Nach-
AB 60 II -
1934
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124
Erfindungsschutz. No 23.
ahmung der· klägerischen Patente 103096 und 105163
gerichtlich zu untersagen.
2. Es seien die nachgeahmten fertigen und unfertigen
Erzeugnisse sowie die zur Nachahmung dienenden Ein-
richtungen, Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Materia-
lien gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 12,000
Franken plus 5 % Zins seit 23. Juni 1930 zu bezahlen.
4. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten in einer
vom Gerichte zu bestimmenden Anzahl Zeitungen, jeden-
falls aber je in einer Tageszeitung der deutschen und der
französischen Schweiz, sowie in je einer Fachzeitung
beider Landesteile zu veröffentlichen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und
die folgende Widerklage erhoben :
1. Es seien das schweiz. Hauptpatent No. 103096 und
das Zusatzpatent No. 105163 des Klägers sowohl bezüg-
lich des Patentanspruches, wie der Unteranspruche nichtig
zu erklären.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich der Kläger
durch die nachfolgenden Äusserungen bezw. Handlungen
seiner Person und seiner Vertreter des unlauteren Wett-
bewerbes schuldig gemacht habe :
a) Der « Poupon »-Sauger sei durch die schweiz. Patente
No. 103096 und 105163, sowie durch zahlreiche auslän-
dische Patente geschützt. .
b) Der « Poupon »-Sauger werde von der Widerklägerin
widerrechtlich nachgemacht, welche sich nicht scheue, ihr
Fabrikat demjenigen des Inhabers oben genannter Patente
als ebenbürtig anzupreisen.
c) Dass Dreyfuss gegen alle diejenigen (Fabrikant,
Verkäufer, Verbraucher) wegen Patentverletzung ohne
Nachsicht gerichtlich vorgehen werde, welche das Fabrikat
Lamprecht handeln oder benützen.
d) Es sei deshalb im Interesse aller Beteiligten bloss
den patentierten Sauger, der die Marke « Poupon » trage,
zu verkaufen.
'.
Erfindungsschutz. N° 23.
125
3. Es seien dem Widerbeklagten AuskÜlldigungen der
in Ziffer 2 erwähnten Art gerichtlich zu untersagen und
er sei zu verurteilen, der Widerklägerin als Schadenersatz
und Genugtuung 1000 Fr. zu bezahlen.
4. Die Widerklägerin sei berechtigt zu erklären, das
Urteilsdispositiv in 3 von ihr zu wählenden Tages- bezw
Fachzeitungen auf Kosten des Widerbeklagten zu ver-
öffentlichen.
D. -
Das Handelsgericht Zürich hat die Durchführung
einer Expertise angeordnet.
Der gerichtlich bestellte
Experte Armand Braun, Patentanwalt in Basel, hat am
2. Oktober 1931 ein Gutachten und am 22. März 1933
ein Ergänzungsgutachten erstattet. In der Zeit zwischen
diesen beiden Gutachten, nämlich am 20. Februar 1932,
hat der Kläger das streitige Hauptpatent No. 103096
löschen Und das Zusatzpatent No. 105163 in ein Haupt-
patent umwandeln lassen. Am 4. Juli 1932 hat er sodann
das Widerklagebegehren No. 1 mit Bezug auf das gelöschte
Hauptpatent No. 103096 anerkannt. Die Beklagte hat
daraufhin ihr Widerklagebegehren in dem Sinne abge-
. ändert, dass an Stelle des Wortes « Zusatzpatent » das
Wort « Hauptpatent » No. 105163 ge~etzt werde. An der
Schlussverhandlung hat sie ferner beantragt, es sei die
Nichtigkeit des gelöschten Hauptpatentes 103096 im
Urteilsdispositiv auszusprechen, damit diese nicht bloss
ex nunc, sondern ex tunc festgestellt sei; daran habe sie
ein rechtliches Interesse, weil der Kläger die gegen sie
erhobenen Schadenersatz anspruche auch auf angebliche
Verletzungen des inzwischen gelöschten Patentes stütze.
E. -
Mit Urteil vom 4. Mai 1933, den Parteien zuge-
stellt am 16. Juni, hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich, nach Vormerknahme vom Rückzug des Haupt-
klagebegehrens Ziffer 4 um Urteilspublikation, die Haupt-
klage abgewiesen; das Widerklagebegehren No. 1 hat
es in dem Sinne gutgeheissen, dass das Hauptpatent
No. 103096 und das Zusatzpatent 105163 auf die im
Sinne des neuen Hauptpatentes beanspruchte Anordnung
126
Erfindungs..chutz. No 23.
der beweglichen Hohlkalotte mit kurzer Vollwarze ein-
geschränkt und im übrigen nichtig erklärt werde. Ferner
hat es dem "Widerbeklagten verboten, gegenüber der
Widerklägerin die in seinem Zirkular enthaltenen, einge-
klagten Äusserungen zur tun, und hat ihn zur Bezahlung
einer Schadenersatzsumme von 1000 Fr. verurteilt; das
Widerklagebegehren um Urteilspublikation hat es abge-
wiesen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und die Gutheissung der Klage-
begehren 1-3, sowie die gänzliche Abweisung der Wider-
klage, eventuell die Streichung oder doch eine Reduktion
der Entschädigung wegen unlauteren Wettbewerbes bean-
tragt. In seiner Berufungserklärung hat er verschiedene
Aktenwidrigkeitsrügen erhoben, auf die im Verlaufe der
rechtlichen Erörterungen einzutreten sein· wird.
G. -
An der heutigen Verhandlung hat der Kläger
seine Berufungsanträge wiederholt.
Die Beklagte hat
auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des
angefochtenen Entscheides angetragen.
H.- .,.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte"
mit der Herstellung und dem Vertrieb ihres Gummisaugers
No. 2500 R gegen Patentrechte des Klägers verstosse, ist
vorerst der Umfang dieser letzteren festzustellen. Die
Vorinstanz hat hierüber entschieden, dass an dem Gummi-
sauger, für den der Kläger den Erfindungsschutz bean-
sprucht, die im neuen Hauptpatent vorgesehene hohle,
achsial bewegliche Kalotte schutzfähig sei, aber nicht
schlechthin, sondern nur in Verbindung mit der im alten
Hauptpatent vorgesehenen kurzen, massiven Warze, die
im neuen Hauptpatent nicht mehr erwähnt ist. Die
Beklagte anerkennt nun durch Unterlassung einer Beru-
fung das Patentrecht des Klägers in diesem von der
Erfindungsschutz. N° 23.
127
Vorinstanz umschriebenen Umfang, und hat damit ihren
anfänglich eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass das
klägerische Patent gänzlich nichtig sei, fallen gelassen.
Der Kläger dagegen beanstandet die erwähnte Einschrän-
kung des Schlltzbereiches des neuen Hauptpatentes und
bezweckt mit seiner Berufung, den uneingeschränkten
Patentschutz entsprechend der Fassung des Patentan-
spruches im neuen Hauptpatent zu erlangen. Der von
der VoriIistanz vorgenommenen Bezugnahme auf das alte
Hauptpatent hält er entgegen, mit der Löschung des alten
Hauptpatentes habe die Abhängigkeit des ehemaligen
Zusatzpatentes und nunmehrigen· neuen Hauptpatentes
vom ersteren aufgehört, da nach Art. 21 Absatz 2 des
Patentgesetzes die Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne
Einfluss auf die Gültigkeit des Zusatzpatentes sei; es
dürfe also für die Bestimmung des Umfanges der Rechte
aus dem neuen Hauptpatent nicht auf das alte Haupt-
patent abgestellt werden. Diese Auffassung ist jedoch
unhaltbar. Auszugehen ist davon, dass das neue Haupt-
patent unbestrittenermassen ursprünglich ein bIosses
Zusatzpatent zu dem durch Verzicht erloschenen alten
Hauptpatent war. Ein Zusatzpatent kanri aber gemäss
Art. 14 des Patentgesetzes nur erteilt werden für eine
Erfindung, die eine Verbesserung oder sonstige weitere
Ausbildung der durch das Hauptpatent geschützten
Erfindung zum Gegenstand hat. Folglich konnte sich
auch im vorliegenden Falle der Inhalt des ursprünglichen
Zusatzpatentes nur auf den Patentschutz für eine Ver-
besserung oder sonstige weitere Ausbildung der durch
das alte Hauptpatentgesehützten Erfindung erstrecken.
Durch die Umwandlung des ursprünglichen Zusatzpatentes
in das neue Hauptpatent wurde an seinem Inhalt nichts
geändert. Diese nach Art. 21 Abs. 2 Patentgesetz zulässige
Umwandlung dient lediglich dazu, das in Art. 21 Absatz 1
vorgesehene Erlöschen des Zusatzpatentes mit dem ihm
übergeordneten Hauptpatent, das sich mit logischer
Konsequenz aus dem Begriff des Zusatzpatentes gemäss
128
ErtindtmgsSchutz. No 23.
Art. 14 ergibt, abzuwenden, sofern der Inhaber dies
wünscht.
Die nunmehrige Selbständigkeit des neuen
Hauptpatentes muss 'jedoch in der Form zum Ausdru<lk
gebracht werden, und vor allem tritt eine Änderung in
der fiskalischen Behandlung ein : Statt der niedrig gehal-
tenen Zusatzgebühr muss nun die volle, für Hauptpatente
geltende Jahresgebühr bezahlt werden.
Dem Inhalte
nach bleibt aber das neue Hauptpatent nach wie vor
auf den Bereich des Zusatzpatentes . beschränkt. Bei
diesem Anlass eine Erweiterung des bisherigen Patent-
schutzes eintreten zu lassen, wäre denn auch' durch gar
keinen vernünftigen Grund geboten gewesen.
2. -
Aus dieser Erwägung ergibt sich ohne weiteres
die Umschreibung des klägerischen Patentrechtes in der
von der Vorinstanz vorgenommenen Weise. Denn für
die Frage, was an der vom Kläger als seine Erfindung in
Anspruch genommenen Konstruktion neu sei, muss auf
die von der Vorinstanz eingeholte Expertise abgestellt
werden. Danach weist die in der klägerischen Konstruk-
tion verwendete Saugwarze gegenüber bereits bekannten
Lösungen eine besondere Eigenschaft nur darin aufy
dass sie als Vollwarze, d. h. massiv ausgestaltet ist, und
ferner ist diese Vollwarze als integrierender Bestandteil
der mit dem neuen Hauptpatent beanspruchten Kombi-
nation der achsial beweglich gemachten Kalotte aufzu-
fassen, weil ohne sie die achsialen Bewegungen der Kalotte
nicht als gesichert erscheinen.
3. Mit dieser Umschreibung des klägerischen Patent-
rechtes und der daraus sich ergebenden Bestätigung des
angefochtenen Urteils in diesem Punkte ist aber bereits
auch das Schicksal der Hauptklage wegen Nachahmung
entschieden, da es ohne weiteres klar ist, dass bei dieser
Einschränkung des klägerischen Patentrechtes der Sauger
der Beklagten dieses nicht verletzt. Denn nach der ver-
bindlichen Feststellung des Experten fehlen dem Sauger
der Beklagten die beiden geschützten Elemente des
Pouponsaugers gemäss der Kombination des neuen Haupt-
ErfindtmgsSchutz. N° 23.
129
patentes, nämlich die gänzlich freie, durch den Munddruck
des Kindes in achsialer Richtung bewegliche Hohlkalotte
und die zentral daransitzende, kurze Vollwarze. Umsonst
versucht der Berufungskläger, sich dieser Schlussfolgerung
dadurch zu entziehen, dass er die genannte Feststellung
als einen Irrtum des Experten bezeichnet und hierauf
gestützt die gleichlautende Annahme der Vorinstanz als
aktenwidrig anficht. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit
ist gerade deshalb von vorneherein haltlos, weil sich die
Vorinstanz nicht in einen Widerspruch zum Gutachten
setzt, sondern im Gegenteil auf dieses abstellt. Dass
aber die Feststellungen des Experten durch den Inhalt
der übrigen Akten offensichtlich widerlegt würden und
also in dieser Hinsicht eine Aktenwidrigkeit vorläge,
versucht der Kläger gar nicht nachzuweisen, sondern er
begnügt sich mit der blossen unbewiesenen Behauptung,
der Experte habe für seine Feststellung keinen Beweis
erbracht und sie beruhe nach seiner Meinung auf einem
Irrtum. Es bleibt daher bei den erwähnten Feststellungen
des Experten und damit auch bei der daraus sich ergeben-
. den Verneinung einer Patentverletzung durch die Beklagte.
4 .. -
Der Kläger behauptet nun allerdings, die Beklagte
verletze seine Patentrechte durch die Verwendung einer
zwar hohlen, aber der massiv ausgestalteten äquivalenten
Saugwarze, wie er selber sie übrigens ebenfalls verwende.
Ob und wie weit diese Theorie von den patentrechtlichen
Äquivalenten, zu der der Kläger damit Zuflucht nimmt,
im schweizerischen Recht überhaupt Geltung beanspruchen
kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn nach
der eigenen Ausführung des Klägers soll das von ihm
beanspruchte Äquivalent in der Verwendung einer hohlen
Saugwarze an Stelle der vollen bestehen, und nun wäre
es doch ein offenbarer Widerspruch in sich selbst,einer-
seits die Erfindung deswegen als schutzfähig zu erklären,
weil die in ihr verwendete Warze nicht hohl, sondern
massiv. gestaltet sei, anderseits aber auch eine blosse
Hohlwarze als gleichwertig anzuerkennen und auf diesem
130
Erfindungsschmz. N° 23.
Zirkel ein ausdrücklich als nicht schutzfähig bezeichnetes
Konstruktionselement zum Patentschutz gelangen zu
lassen. Es könnte sich höchstens fragen, ob die Hohl-
warze der Beklagten derart dickwandig konstruiert sei,
dass sie im Effekt einer massiven Vollwarze gleichkomme.
Allein eine solche Annahme verbietet sich schlechterdings
angesichts der Feststellung des Experten, dass die von
der Beklagten verwendete Hohlwarze nicht abnormal
dickwandig sei, so dass es also direkt ausgeschlossen ist,
hier von einer gleichwertigen Konstruktion zu sprechen.
5. -
Was die Widerklage anbelangt, mit der die Beklagte
den Kläger wegen der in s~inem Zirkular enthaltenen
Äusserungen auf Schadenersatz wegen unlauteren Wett-
bewerbes belangt, so ist zunächst festzustellen, dass der
Kläger die Verantwortlichkeit für das von Patentanwalt
Bovard unterzeichnete Zirkular -selber übernommen und
nicht dem Verfasser überlassen hat.
Hinsichtlich des Inhaltes des streitigen Zirkulars ist
auf Grund der bisherigen Erwägungen mit der· Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Behauptungen, der vom
Kläger vertriebene « Poupon »-Sauger sei in der Schweiz
patentrechtlich geschützt, sowie, eine Schweizer Firma
ahme diesen nach, objektiv unrichtig sind. Wenn der
Kläger heute behauptet, die Beklagte sei in dem Zirkular
nicht genannt und es habe der Vorwurf der Nachahmung-
nicht auf· sie bezogen werde!) müssen, so ist dem entge-
genzuhalten, dass der Kläger vor der Vorinstanz nach
deren verbindlicher Feststellung nicht bestritten hat, dass
damit die Beklagte gemeint gewesen sei, und dies war für
die Empfänger des Zirkulars als Wiederverkäufer derar-
tiger Artikel auch ohne weiteres erkennbar. Die Auf-
stellung dieser . objektiv unwahren Behauptungen in
Verbindung mit -der Androhung rechtlicher Schritte auch
gegen die Käufer des angeblich nachgemachten Produktes
-stellten nun einen Akt unlauteren Wettbewerbes dar;
Die Beschwerde des Klägers darüber, dass die Vorinstanz
ihm den guten Glauben bei der Aufstellung dieser Behaup:'
Erfindungsschutz. ~o 23.
131
tungen abspreche, erweist sich als unstichhaltig: Auch
wenn er in der Überzeugung gehandelt hat, im Rechte
zu sein, so hat er sich eben in fahrlässiger 'Veise von
dieser Überzeugung leiten lassen, ohne zu bedenken,
dass sie voreilig und gegenüber der angegriffenen Beklagten
unberechtigt sein könnte. Ein solches fahrlässiges Ver-
halten reicht aber nach Art. 41 OR aus, um eine Schaden-
ersatzpflicht nach sich zU ziehen. Gegenüber der Annahme
eines Schadens der Beklagten in der Höhe von 1000 Fr.
erhebt der Kläger die Rüge der Aktenwidrigkeit mit der
Begründung, es gehe aus den Akten kein Anhaltspunkt
für eine solche Annahme hervor. Diese Rüge ist jedoch
unbegründet. Es handelt sich unbestreitbar um einen
ziffermässig nicht nachweisbaren Schaden im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 OR, und die Vorinstanz war daher berech-
tigt, ihn nach ihrem Ermessen abzuschätzen. Denn nach
der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich
diese 'Bestimmung nicht -nur auf die Höhe des Schadens,
sondern auch auf dessen Vorhandensein, und dieses muss
als erwiesen gelten, wenn die Akten genügende Anhalts-
_punkte bieten, die geeignet sind, auf seinen Eintri:t
schliessen zu lassen, und wenn sich dieser Schluss Imt
einer gewissen Überzeugungsgewalt aufdrängt (BGE 43 II
. S. 55 f. und dort angegebene frühere Entscheide). Diese
Voraussetzungen sind hier aber zweifellos erfüllt, wenn
man in Betracht zieht, dass die Befürchtung, vom Kläger
belangt zu werden, in hohem Masse geeignet war, Inte-
ressenten vom Kaufe des von der Beklagten hergestellten
Saugers abzuhalten. Die Schätzung des Schadens auf
den Betrag von 1000 Fr. aber entspricht durchaus der
Sachlage und kann vom Standpunkte des Bundesrechtes
deshalb nicht angefochten werden.
Demnach erken-nt das Bunde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. ~lai 1933
wird bestätigt.