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60_II_121

BGE 60 II 121

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 22.

Dienstherr nur dann aufmerksam zu machen, wenn er

z. B. wegen Jugendlichkeit, geistiger Beschränktheit oder

mangelnder Einsicht des Dienstpflichtigen damit rechnen

muss, dass dieser nicht von sich aus die Gefahr erkennen

und sich demgemäss verhalten werde (BGE 56 II S. 280;

57 11 S. 168; nicht publizierter Entscheid i. S. Hoch-

strasser c. Stadelmann vom 4, Oktober 1933).

Dass

einer dieser Ausnahmefälle auf ihn zutreffe, behauptet

der Kläger indes selber nicht; es finden sich in den Akten

auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung.

Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die

Beklagte überhaupt nichts vorgekehrt hat, was als Schutz-

vorkehr im Sinne von Art. 339 OR gelten könnte, wie

z. B. Erlass eines Schiessreglementes, Aufstellen allge-

meiner Instruktionen etc. Da angesichts des ganzen

Verhaltens des Klägers zu schliessen ist, dass er auch bei

Bestehen derartiger Vorschriften nicht anders vorgegangen

wäre, so fehlt der nach Art. 339 erforderliche Kausal-

zusammenhang zwischen der Nachlässigkeit der Beklagten

und dem nachher eingetretenen Unfall.

4. -

Fehlt es mithin an den Voraussetzungen für eine

Haftbarkeit der Beklagten für den Schaden des Klägers,

so ist die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils

abzuweisen, ohne dass auf die Frage der Schadens höhe

eingetreteniwerden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss wird

das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen

vom 22. Juni 1933 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

j

Erfindungsschutz. N0 23.

IV. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

23. Urteil der I. Zivilabtellung vom a7. Fellruar 1934

i. S. Drayfuss gegen Lamprecht & Co. A. G.

121

Pa t e n t ver let z u n g ski a g e.

Umwandlung

eines

Zu-

satzpatentes in ein Hauptpatent; dieses letztere ist inhaltlich

auf den Bereich des früheren Zusatzpatentes beschränkt

Pat. Ges. Art. 14 und 21 (Erw. 1).

Mit Rücksicht auf diese Beschränkung· Verneinung einer Patent-

verletzung im vorliegenden Fall (Erw. 2-4).

Uni a u t e r 1l r W e t t b ewe r b durch fahrlässige Aufstellung

objektiv unwahrer Behauptungen in einem Zirkular.

OR

Art. 48. Bestätigung der bisherigen Praxis, dass sich Art. 42

Abs. 2 OR nicht nur auf die Höhe, sondern auch auf das

Vorhandensein des Schadens bezieht.

A. -

Der Kläger, der in Lausanne den Beruf eines

Zahnarztes ausübt, ist der Erfinder eines besonders gear-

teten Gummisaugers für Säuglingsmilchflaschen, der am

16. Januar 1924 vom eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum als Hauptpatent 103096 patentiert wurde. Das

Patent enthält die folgenden Patentansprüche :

Patentanspruch :

« Biberon, caracterise en ce que ses parties venant en

contact avec la bouche de l'enfant sont conformees de

mamere que le lait qu'elles conduisent n'en peut etre

extrait que par une depression appliquee par l'enfant a

l'extremite du canal abducteur du biberon.))

Unteransprüche :

« 1. Biberon selon la revendication, caracterise en ce

qu'il comporte un mamelon plein perce d'un canal abduc-

teur.

)) 2. Biberon selon la sous-revendication 1, caracterrne

en ce que le mamelon plein est de longueur teIle qu'il ne

puisse etre saisi par la langue de ·l'enfant.

122

Erfindungsschutz. No 23.

» 3. Biberon selon la sous-revendication 2, caracterise

en ce que le mamelon s'eU~ve au centre d'une calotte

prevue a l'extremite d'un manchon de fixation. »

Zu diesem Patent meldete der Kläger am 10. Juli 1923

ein Zusatzpatent an, das ihm am 2. Juni 1924 unter

No. 105163 erteilt wurde. Dieses enthält den folgenden

Patentanspruch :

« Biberon selon la revendication du brevet principal,

caracMrise en ce que la calotte est creuse et disposee de

maniere que le mamelon puisse executer des mouvements

dans la direction de l'axe du biberon. »

Ferner sind 8 Unteransprüche aufgestellt.

B. -

Die beklagte Firma betreibt eine Gummiwaren-

fabrik in Örlikon; sie stellt u. a. auch Gummisauger her.

Am 5. Februar 1930 schrieb ihr Patentanwalt Bovard in

Bern als Vertreter des Klägers, es sei durch Kauf in einem

Laden festgestellt worden, dass sie Sauger für Kinder-

flaschen auf den Markt bringe, die eine servile Kopie

des vom Kläger patentierten und unter dem Namen

« Poupon) im Handel befindlichen Saugers sei, und

forderte sie auf, die Fabrikation und den Vertrieb der

nachgeahmten Sauger sofort· einzustellen und innert 5

Tagen die Zahl der verkauften Sauger anzugeben, damit

der dem Kläger zugefügte Schaden geschätzt werden

könne.

In ihrem Antwortschreiben vom 6. Februar 1930 machte

die Beklagte geltend, dass sowohl der vom Kläger ver-

triebene, wie auch der von ihr hergestellte Sauger schon

längst in ähnlicher Form überall hergestellt und ver-

trieben werde. Ausserdem wies sie darauf hin, dass der

vom Kläger unter der Patentnummer 103096 vertriebene

Sauger weder diesem Patent, noch dem Zusatzpatent

105163 entspreche, und forderte den Kläger auf, diese

fälschliche Bezeichnung seines Saugers einzustellen.

Patentanwalt Bovard erwiderte am 28. Februar 1930,

dass der Sauger gemäss Patent 103096 allerdings nicht

mehr fabriziert werde, dagegen ein « im gleichen Geist»

Erfindungsschutz.)<0 2:1.

123

",ie derjenige gemäss Zusatz patent 105163 gehaltener.

Im übrigen hielt er an der Behauptung fest, dass der

Sauger der Beklagten das klägerische Patent verletze.

In der Folge wurde einer Reihe von Firmen, die als

Abnehmer solcher Sauger in Frage kommen, ein vom

Patentanwaltsbureau Bovard & Co. unterzeichnetes ge-

drucktes Zirkular folgenden Wortlautes zugestellt:

« P. P. Der « Poupon »-Sauger, durch die Schweizer

Patente 103096 und 105163, sowie durch zahlreiche aus-

ländische Patente geschützt, wird seit einiger Zeit von

einer Schweizer Firma nachgemacht, welche sich nicht

scheut, ihr Fabrikat demjenigen des Inhabers oben

genannter Patente als ebenbürtig anzupreisen. Wir sind

beauftragt, ohne Nachsicht gegen alle diejenigen vorzu-

gehen, welche die Rechte des Patentinhabers verletzen und

wir gestatten uns, darauf aufmerksam zu machen; dass

das Schweizer Erfindungspatentgesetz nicht nur den

Fabrikanten, sondern auch den Verkäufer und den Ver-

braucher für den dem Erfinder zugefügten Schaden ver-

antwortlich macht. Es ist deshalb im Interesse aller

Beteiligten, bloss den patentierten Sauger, welcher die

Marke « Poupon)) trägt, zu verkaufen.

Diese Marke

garantiert die Herkunft des Saugers. »

Mit Schreiben vom 26. Juni 1930 verwahrte sich der

Vertreter der Beklagten gegenüber dem Anwalt des

Klägers gegen dieses Zirkular. Er vertrat den Stand-

punkt, dass sich der Kläger damit des unlauteren Wett-

bewerbes im Sinne von Art. 48· OR schuldig gemacht

habe, und verlangte sofortige Einstellung dieses Geschäfts-

gebarens unter Vorbehalt der Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen.

G. -

Am 7. Juli 1930 hat der Kläger gegen die Beklagte

beim Handelsgericht Zürich Klage eingeleitet mit den

folgenden Rechtsbegehren :

1. Es sei der Beklagten die Fabrikation und der Ver-

kauf ihres mit der Vogelmarke in den Handel gebrachten

Milchsaugers mit Kugelspitze No. 2500 R wegen Nach-

AB 60 II -

1934

9

124

Erfindungsschutz. No 23.

ahmung der· klägerischen Patente 103096 und 105163

gerichtlich zu untersagen.

2. Es seien die nachgeahmten fertigen und unfertigen

Erzeugnisse sowie die zur Nachahmung dienenden Ein-

richtungen, Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Materia-

lien gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 12,000

Franken plus 5 % Zins seit 23. Juni 1930 zu bezahlen.

4. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten in einer

vom Gerichte zu bestimmenden Anzahl Zeitungen, jeden-

falls aber je in einer Tageszeitung der deutschen und der

französischen Schweiz, sowie in je einer Fachzeitung

beider Landesteile zu veröffentlichen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und

die folgende Widerklage erhoben :

1. Es seien das schweiz. Hauptpatent No. 103096 und

das Zusatzpatent No. 105163 des Klägers sowohl bezüg-

lich des Patentanspruches, wie der Unteranspruche nichtig

zu erklären.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich der Kläger

durch die nachfolgenden Äusserungen bezw. Handlungen

seiner Person und seiner Vertreter des unlauteren Wett-

bewerbes schuldig gemacht habe :

a) Der « Poupon »-Sauger sei durch die schweiz. Patente

No. 103096 und 105163, sowie durch zahlreiche auslän-

dische Patente geschützt. .

b) Der « Poupon »-Sauger werde von der Widerklägerin

widerrechtlich nachgemacht, welche sich nicht scheue, ihr

Fabrikat demjenigen des Inhabers oben genannter Patente

als ebenbürtig anzupreisen.

c) Dass Dreyfuss gegen alle diejenigen (Fabrikant,

Verkäufer, Verbraucher) wegen Patentverletzung ohne

Nachsicht gerichtlich vorgehen werde, welche das Fabrikat

Lamprecht handeln oder benützen.

d) Es sei deshalb im Interesse aller Beteiligten bloss

den patentierten Sauger, der die Marke « Poupon » trage,

zu verkaufen.

'.

Erfindungsschutz. N° 23.

125

3. Es seien dem Widerbeklagten AuskÜlldigungen der

in Ziffer 2 erwähnten Art gerichtlich zu untersagen und

er sei zu verurteilen, der Widerklägerin als Schadenersatz

und Genugtuung 1000 Fr. zu bezahlen.

4. Die Widerklägerin sei berechtigt zu erklären, das

Urteilsdispositiv in 3 von ihr zu wählenden Tages- bezw

Fachzeitungen auf Kosten des Widerbeklagten zu ver-

öffentlichen.

D. -

Das Handelsgericht Zürich hat die Durchführung

einer Expertise angeordnet.

Der gerichtlich bestellte

Experte Armand Braun, Patentanwalt in Basel, hat am

2. Oktober 1931 ein Gutachten und am 22. März 1933

ein Ergänzungsgutachten erstattet. In der Zeit zwischen

diesen beiden Gutachten, nämlich am 20. Februar 1932,

hat der Kläger das streitige Hauptpatent No. 103096

löschen Und das Zusatzpatent No. 105163 in ein Haupt-

patent umwandeln lassen. Am 4. Juli 1932 hat er sodann

das Widerklagebegehren No. 1 mit Bezug auf das gelöschte

Hauptpatent No. 103096 anerkannt. Die Beklagte hat

daraufhin ihr Widerklagebegehren in dem Sinne abge-

. ändert, dass an Stelle des Wortes « Zusatzpatent » das

Wort « Hauptpatent » No. 105163 ge~etzt werde. An der

Schlussverhandlung hat sie ferner beantragt, es sei die

Nichtigkeit des gelöschten Hauptpatentes 103096 im

Urteilsdispositiv auszusprechen, damit diese nicht bloss

ex nunc, sondern ex tunc festgestellt sei; daran habe sie

ein rechtliches Interesse, weil der Kläger die gegen sie

erhobenen Schadenersatz anspruche auch auf angebliche

Verletzungen des inzwischen gelöschten Patentes stütze.

E. -

Mit Urteil vom 4. Mai 1933, den Parteien zuge-

stellt am 16. Juni, hat das Handelsgericht des Kantons

Zürich, nach Vormerknahme vom Rückzug des Haupt-

klagebegehrens Ziffer 4 um Urteilspublikation, die Haupt-

klage abgewiesen; das Widerklagebegehren No. 1 hat

es in dem Sinne gutgeheissen, dass das Hauptpatent

No. 103096 und das Zusatzpatent 105163 auf die im

Sinne des neuen Hauptpatentes beanspruchte Anordnung

126

Erfindungs..chutz. No 23.

der beweglichen Hohlkalotte mit kurzer Vollwarze ein-

geschränkt und im übrigen nichtig erklärt werde. Ferner

hat es dem "Widerbeklagten verboten, gegenüber der

Widerklägerin die in seinem Zirkular enthaltenen, einge-

klagten Äusserungen zur tun, und hat ihn zur Bezahlung

einer Schadenersatzsumme von 1000 Fr. verurteilt; das

Widerklagebegehren um Urteilspublikation hat es abge-

wiesen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen und die Gutheissung der Klage-

begehren 1-3, sowie die gänzliche Abweisung der Wider-

klage, eventuell die Streichung oder doch eine Reduktion

der Entschädigung wegen unlauteren Wettbewerbes bean-

tragt. In seiner Berufungserklärung hat er verschiedene

Aktenwidrigkeitsrügen erhoben, auf die im Verlaufe der

rechtlichen Erörterungen einzutreten sein· wird.

G. -

An der heutigen Verhandlung hat der Kläger

seine Berufungsanträge wiederholt.

Die Beklagte hat

auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des

angefochtenen Entscheides angetragen.

H.- .,.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte"

mit der Herstellung und dem Vertrieb ihres Gummisaugers

No. 2500 R gegen Patentrechte des Klägers verstosse, ist

vorerst der Umfang dieser letzteren festzustellen. Die

Vorinstanz hat hierüber entschieden, dass an dem Gummi-

sauger, für den der Kläger den Erfindungsschutz bean-

sprucht, die im neuen Hauptpatent vorgesehene hohle,

achsial bewegliche Kalotte schutzfähig sei, aber nicht

schlechthin, sondern nur in Verbindung mit der im alten

Hauptpatent vorgesehenen kurzen, massiven Warze, die

im neuen Hauptpatent nicht mehr erwähnt ist. Die

Beklagte anerkennt nun durch Unterlassung einer Beru-

fung das Patentrecht des Klägers in diesem von der

Erfindungsschutz. N° 23.

127

Vorinstanz umschriebenen Umfang, und hat damit ihren

anfänglich eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass das

klägerische Patent gänzlich nichtig sei, fallen gelassen.

Der Kläger dagegen beanstandet die erwähnte Einschrän-

kung des Schlltzbereiches des neuen Hauptpatentes und

bezweckt mit seiner Berufung, den uneingeschränkten

Patentschutz entsprechend der Fassung des Patentan-

spruches im neuen Hauptpatent zu erlangen. Der von

der VoriIistanz vorgenommenen Bezugnahme auf das alte

Hauptpatent hält er entgegen, mit der Löschung des alten

Hauptpatentes habe die Abhängigkeit des ehemaligen

Zusatzpatentes und nunmehrigen· neuen Hauptpatentes

vom ersteren aufgehört, da nach Art. 21 Absatz 2 des

Patentgesetzes die Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne

Einfluss auf die Gültigkeit des Zusatzpatentes sei; es

dürfe also für die Bestimmung des Umfanges der Rechte

aus dem neuen Hauptpatent nicht auf das alte Haupt-

patent abgestellt werden. Diese Auffassung ist jedoch

unhaltbar. Auszugehen ist davon, dass das neue Haupt-

patent unbestrittenermassen ursprünglich ein bIosses

Zusatzpatent zu dem durch Verzicht erloschenen alten

Hauptpatent war. Ein Zusatzpatent kanri aber gemäss

Art. 14 des Patentgesetzes nur erteilt werden für eine

Erfindung, die eine Verbesserung oder sonstige weitere

Ausbildung der durch das Hauptpatent geschützten

Erfindung zum Gegenstand hat. Folglich konnte sich

auch im vorliegenden Falle der Inhalt des ursprünglichen

Zusatzpatentes nur auf den Patentschutz für eine Ver-

besserung oder sonstige weitere Ausbildung der durch

das alte Hauptpatentgesehützten Erfindung erstrecken.

Durch die Umwandlung des ursprünglichen Zusatzpatentes

in das neue Hauptpatent wurde an seinem Inhalt nichts

geändert. Diese nach Art. 21 Abs. 2 Patentgesetz zulässige

Umwandlung dient lediglich dazu, das in Art. 21 Absatz 1

vorgesehene Erlöschen des Zusatzpatentes mit dem ihm

übergeordneten Hauptpatent, das sich mit logischer

Konsequenz aus dem Begriff des Zusatzpatentes gemäss

128

ErtindtmgsSchutz. No 23.

Art. 14 ergibt, abzuwenden, sofern der Inhaber dies

wünscht.

Die nunmehrige Selbständigkeit des neuen

Hauptpatentes muss 'jedoch in der Form zum Ausdru<lk

gebracht werden, und vor allem tritt eine Änderung in

der fiskalischen Behandlung ein : Statt der niedrig gehal-

tenen Zusatzgebühr muss nun die volle, für Hauptpatente

geltende Jahresgebühr bezahlt werden.

Dem Inhalte

nach bleibt aber das neue Hauptpatent nach wie vor

auf den Bereich des Zusatzpatentes . beschränkt. Bei

diesem Anlass eine Erweiterung des bisherigen Patent-

schutzes eintreten zu lassen, wäre denn auch' durch gar

keinen vernünftigen Grund geboten gewesen.

2. -

Aus dieser Erwägung ergibt sich ohne weiteres

die Umschreibung des klägerischen Patentrechtes in der

von der Vorinstanz vorgenommenen Weise. Denn für

die Frage, was an der vom Kläger als seine Erfindung in

Anspruch genommenen Konstruktion neu sei, muss auf

die von der Vorinstanz eingeholte Expertise abgestellt

werden. Danach weist die in der klägerischen Konstruk-

tion verwendete Saugwarze gegenüber bereits bekannten

Lösungen eine besondere Eigenschaft nur darin aufy

dass sie als Vollwarze, d. h. massiv ausgestaltet ist, und

ferner ist diese Vollwarze als integrierender Bestandteil

der mit dem neuen Hauptpatent beanspruchten Kombi-

nation der achsial beweglich gemachten Kalotte aufzu-

fassen, weil ohne sie die achsialen Bewegungen der Kalotte

nicht als gesichert erscheinen.

3. Mit dieser Umschreibung des klägerischen Patent-

rechtes und der daraus sich ergebenden Bestätigung des

angefochtenen Urteils in diesem Punkte ist aber bereits

auch das Schicksal der Hauptklage wegen Nachahmung

entschieden, da es ohne weiteres klar ist, dass bei dieser

Einschränkung des klägerischen Patentrechtes der Sauger

der Beklagten dieses nicht verletzt. Denn nach der ver-

bindlichen Feststellung des Experten fehlen dem Sauger

der Beklagten die beiden geschützten Elemente des

Pouponsaugers gemäss der Kombination des neuen Haupt-

ErfindtmgsSchutz. N° 23.

129

patentes, nämlich die gänzlich freie, durch den Munddruck

des Kindes in achsialer Richtung bewegliche Hohlkalotte

und die zentral daransitzende, kurze Vollwarze. Umsonst

versucht der Berufungskläger, sich dieser Schlussfolgerung

dadurch zu entziehen, dass er die genannte Feststellung

als einen Irrtum des Experten bezeichnet und hierauf

gestützt die gleichlautende Annahme der Vorinstanz als

aktenwidrig anficht. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit

ist gerade deshalb von vorneherein haltlos, weil sich die

Vorinstanz nicht in einen Widerspruch zum Gutachten

setzt, sondern im Gegenteil auf dieses abstellt. Dass

aber die Feststellungen des Experten durch den Inhalt

der übrigen Akten offensichtlich widerlegt würden und

also in dieser Hinsicht eine Aktenwidrigkeit vorläge,

versucht der Kläger gar nicht nachzuweisen, sondern er

begnügt sich mit der blossen unbewiesenen Behauptung,

der Experte habe für seine Feststellung keinen Beweis

erbracht und sie beruhe nach seiner Meinung auf einem

Irrtum. Es bleibt daher bei den erwähnten Feststellungen

des Experten und damit auch bei der daraus sich ergeben-

. den Verneinung einer Patentverletzung durch die Beklagte.

4 .. -

Der Kläger behauptet nun allerdings, die Beklagte

verletze seine Patentrechte durch die Verwendung einer

zwar hohlen, aber der massiv ausgestalteten äquivalenten

Saugwarze, wie er selber sie übrigens ebenfalls verwende.

Ob und wie weit diese Theorie von den patentrechtlichen

Äquivalenten, zu der der Kläger damit Zuflucht nimmt,

im schweizerischen Recht überhaupt Geltung beanspruchen

kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn nach

der eigenen Ausführung des Klägers soll das von ihm

beanspruchte Äquivalent in der Verwendung einer hohlen

Saugwarze an Stelle der vollen bestehen, und nun wäre

es doch ein offenbarer Widerspruch in sich selbst,einer-

seits die Erfindung deswegen als schutzfähig zu erklären,

weil die in ihr verwendete Warze nicht hohl, sondern

massiv. gestaltet sei, anderseits aber auch eine blosse

Hohlwarze als gleichwertig anzuerkennen und auf diesem

130

Erfindungsschmz. N° 23.

Zirkel ein ausdrücklich als nicht schutzfähig bezeichnetes

Konstruktionselement zum Patentschutz gelangen zu

lassen. Es könnte sich höchstens fragen, ob die Hohl-

warze der Beklagten derart dickwandig konstruiert sei,

dass sie im Effekt einer massiven Vollwarze gleichkomme.

Allein eine solche Annahme verbietet sich schlechterdings

angesichts der Feststellung des Experten, dass die von

der Beklagten verwendete Hohlwarze nicht abnormal

dickwandig sei, so dass es also direkt ausgeschlossen ist,

hier von einer gleichwertigen Konstruktion zu sprechen.

5. -

Was die Widerklage anbelangt, mit der die Beklagte

den Kläger wegen der in s~inem Zirkular enthaltenen

Äusserungen auf Schadenersatz wegen unlauteren Wett-

bewerbes belangt, so ist zunächst festzustellen, dass der

Kläger die Verantwortlichkeit für das von Patentanwalt

Bovard unterzeichnete Zirkular -selber übernommen und

nicht dem Verfasser überlassen hat.

Hinsichtlich des Inhaltes des streitigen Zirkulars ist

auf Grund der bisherigen Erwägungen mit der· Vorinstanz

davon auszugehen, dass die Behauptungen, der vom

Kläger vertriebene « Poupon »-Sauger sei in der Schweiz

patentrechtlich geschützt, sowie, eine Schweizer Firma

ahme diesen nach, objektiv unrichtig sind. Wenn der

Kläger heute behauptet, die Beklagte sei in dem Zirkular

nicht genannt und es habe der Vorwurf der Nachahmung-

nicht auf· sie bezogen werde!) müssen, so ist dem entge-

genzuhalten, dass der Kläger vor der Vorinstanz nach

deren verbindlicher Feststellung nicht bestritten hat, dass

damit die Beklagte gemeint gewesen sei, und dies war für

die Empfänger des Zirkulars als Wiederverkäufer derar-

tiger Artikel auch ohne weiteres erkennbar. Die Auf-

stellung dieser . objektiv unwahren Behauptungen in

Verbindung mit -der Androhung rechtlicher Schritte auch

gegen die Käufer des angeblich nachgemachten Produktes

-stellten nun einen Akt unlauteren Wettbewerbes dar;

Die Beschwerde des Klägers darüber, dass die Vorinstanz

ihm den guten Glauben bei der Aufstellung dieser Behaup:'

Erfindungsschutz. ~o 23.

131

tungen abspreche, erweist sich als unstichhaltig: Auch

wenn er in der Überzeugung gehandelt hat, im Rechte

zu sein, so hat er sich eben in fahrlässiger 'Veise von

dieser Überzeugung leiten lassen, ohne zu bedenken,

dass sie voreilig und gegenüber der angegriffenen Beklagten

unberechtigt sein könnte. Ein solches fahrlässiges Ver-

halten reicht aber nach Art. 41 OR aus, um eine Schaden-

ersatzpflicht nach sich zU ziehen. Gegenüber der Annahme

eines Schadens der Beklagten in der Höhe von 1000 Fr.

erhebt der Kläger die Rüge der Aktenwidrigkeit mit der

Begründung, es gehe aus den Akten kein Anhaltspunkt

für eine solche Annahme hervor. Diese Rüge ist jedoch

unbegründet. Es handelt sich unbestreitbar um einen

ziffermässig nicht nachweisbaren Schaden im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 OR, und die Vorinstanz war daher berech-

tigt, ihn nach ihrem Ermessen abzuschätzen. Denn nach

der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich

diese 'Bestimmung nicht -nur auf die Höhe des Schadens,

sondern auch auf dessen Vorhandensein, und dieses muss

als erwiesen gelten, wenn die Akten genügende Anhalts-

_punkte bieten, die geeignet sind, auf seinen Eintri:t

schliessen zu lassen, und wenn sich dieser Schluss Imt

einer gewissen Überzeugungsgewalt aufdrängt (BGE 43 II

. S. 55 f. und dort angegebene frühere Entscheide). Diese

Voraussetzungen sind hier aber zweifellos erfüllt, wenn

man in Betracht zieht, dass die Befürchtung, vom Kläger

belangt zu werden, in hohem Masse geeignet war, Inte-

ressenten vom Kaufe des von der Beklagten hergestellten

Saugers abzuhalten. Die Schätzung des Schadens auf

den Betrag von 1000 Fr. aber entspricht durchaus der

Sachlage und kann vom Standpunkte des Bundesrechtes

deshalb nicht angefochten werden.

Demnach erken-nt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. ~lai 1933

wird bestätigt.