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60_II_112

BGE 60 II 112

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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112

Oblig-ationenrecht. ~o 22.

eines Grundstückes durch Vertrag zwischen diesem und

dem Gläubiger' zustandekomme (so OSER-SCHÖNENBERGER,

Anm. 3 zu Art., 183 OR, S. 777 oben; LEEMANN, Anm. 17 ff.

zu Art. 832 ZGB), und also eine selbständige Verpflichtung

des Beklagten gegenüber der Bank in Rapperswil als

Schuldbriefgläubigerin, bezw. gegenüber dem Kläger als

deren Rechtsnachfolger entstanden sei, so wäre doch

dieser Vertrag, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen,

wegen absichtlicher Täuschung, eventuell wegen wesent-

lichen Irrtums des Beklagten, unverbindlich, da die Täu-

schung, bezw. der Irrtum über die Geschäftsgrundlage

nicht nur für die Eingehung des Gesellschaftsvertrages,

sondern auch für die sich hieran anknüpfende solidarische

Schuldübernahme für die Grundpfandschulden kausal war.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 14. November 1933

wird bestätigt.

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kai 1934

i. S. Eatholische Xirchgemeinde Ba,1gach gegen Zünd.

Haftung des Dienstherrn für Schutzmass-

nahmen, Art. 339 OR ..

Eidgenössisches Zivilrecht, nicht kanto-

n ale s

ö f f e n t I ich e s

Re c h t

anwendbar auf das

Verhältnis der Beklagten zu dem mit dem sog. Prozessions-

schiessen betrauten Kläger, der nicht die Stellung eines Be-

amten hat (Erw. I).

Die n s t ver t rag, ni c h tAu f t rag, ist auf Grund der

konkreten Umstände anzunehmen. (Erw. 2).

Die I n EI t r u k t ion s - und S c hut z p fl ich t des Dienst-

herrn nach Art. 339 OR erstreckt sich n ich t auf 0 f f e n -

sichtliche Gefahren und selbstverständ-

I ich e S c hut z m ass nah m e n. Nichtbeachtung solcher

durch den Dienstpflichtigen fällt ihm als Selbstverschulden

zur Last (Erw. 3).

Obligationenrecht. N° 22.

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A. -

In der katholischen Kirchgemeinde Balgach

besteht, wie dies auch andernorts der Fall ist, die Übung,

am Fronleichnamsfest zur Erhöhung -der Feierlichkeit

mit Mörsern zu schiessen. Mit der Durchführung des

Schiessens ~traute der Kirchenpfleger als hiezu zuständi-

ges Organ der Beklagten seit ungefähr 8 Jahren jeweils

den Kläger, der von Beruf Landwirt ist, nebst einem

zweiten Mann als Gehülfen. Ein besonderes Schiessregle-

ment bestand nicht, und ebenso wurden den sogenannten

Prozessionsschiessern von den Organen der Beklagten

keine näheren Instruktionen erteilt; die Schützen wurden

lediglich jeweilen, bevor sie ihre Funktionen zum ersten

Mal ausübten, von ihren Vorgängern in der Handhabung

der Mörser unterwiesen. Dagegen hat die Beklagte die

Prozessionsschiesser neben ihrem übrigen Personal (Mess-

mer, Läuter) gegen Betriebsunfälle bei der « Zürich-

Unfall » versichert. Die Unfallversicherung ist mit einer

Haftpflichtversicherung in der Weise kombiniert, dass

die Versicherungsleistungen in erster Linie zur Deckung

von Verpflichtungen der Beklagten aus Haftpflicht dienen

sollen. Die Versicherungssumme beträgt für die Prozes-

sionsschiesser 6000 Fr. bei Todesfall und Ganzinvalidität;

ferner kommt die Versicherung für die Heilungskosten

und ein Taggeld von 6 Fr. für die Dauer der ärztlichen

Behandlung bei allen Betriebsunfällen auf.

Arilässlich des Frorileichnamsschiessens vom 4. Juni

1931 verunfallte der Kläger in der folgenden Weise; Nach-

dem er, nach. seiner eigenen Darstellung neben dem Mörser

sitzend, die ca. 10 cm lange Zündschnur mit seiner Zigarre

in Brand gesetzt hatte, erhob er sich, um in dem durch

den benachbarten Weg gebildeten Geländeeinschnitt Dek-

kung zu suchen. Er glitt jedoch auf dem etwas abschüs-

sigen Gelände, auf dem der Mörser aufgestellt war, aus

und kam vor diesem zu Fall. Unmittelbar darauf er-

folgte die Entladung, der Kläger wurde getroffen und

es wurde ihm der rechte Unterschenkel zertrümmert,

der ihm in der Folge im Kantonsspital St. Gallen etwa

114

Obligationenrecht. N° 22.

handbreit unterhalb 'des Knies abgenommen werden

musste.

B. -

Mit der vorliegenden, am 2H. Februar 1932 einge-

leiteten Klage hat,der Kläger von der Beklagten die

Bezahlung des Betrages von 26,59H Fr. 80 Cts. nebst

5 % Zins seit 23, Dezember 1931 als Schadenersatz für

die Folgen seines Unfalles, für den die Beklagte verant-

wortlich sei, verlangt. Die Beklagte hat das Bestehen

einer Haftpflicht bestritten und die Abweisung der Klage

beantragt.

C. -

Das Bezirksgericht Unterrheintal hat mit Urteil

vom 6. Februar 1933 die Klage im Betrage von 13,539 Fr.

nebst 5 % Zins seit 23. Dezember 1931 geschützt, im

Mehrbetrage abgewiesen.

D. -

Auf Appellation beider Parteien hin, wobei der

Kläger seine Klage auf den Betrag von 18,794 Fr. 60

nebst 5 % Zins seit 23. Dezember 1931 reduzierte, hat

das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil

vom 22. Juni, den Parteien zugestellt am 12. Juli 1933,

die Klage im Betrage von 1l,763 Fr. 20. Cts. nebst 5 %

Zins seit 1. März 1932 geschützt, im Mehrbetrage abge-

wiesen.

E: .,- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf gänzliche

Abweisung der Klage, eventuell auf Rückweisung der

Sache an· die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und

neuen Entscheidung.

F ...

G. -

An der heutigen Verhandlung hat die Beklagte

ihre Berufungsanträge wiederholen lassen, während der

Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung

des angefochtenen Entscheides angetragen hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Berufung stützt sich in erster Linie darauf,

dass die Vorinstanz zu Unrecht eidgenössisches Zivilrecht

Obligationenrecht. N0 22.

tu;

an Stelle des massgebenden kantollalen öffentlichen

Rechtes angewendet habe.

Nach öffentlichem Recht

aber beurteilt sich die Streitsache nach der Auffassung

der Beklagten deshalb, weil das Fronleichnamsschiessen

als Teil einer Kultushandlung anzusehen sei und weil

der Kläger das Schiessen auf Grund einer ihm aus öffent-

lichem Recht eingeräumten Kompetenz besorgt habe.

Dieser Argumentation kann jedoch nicht beigetreten

werden. Ob das Prozessionsschiessen überhaupt als Kul-

tushandlung oder wenigstens als fakultativer Teil einer

solchen anzusehen ist, kann hier als unerheblich dahin-

gestellt bleiben.

Die Frage des anwendbaren Rechtes

entscheidet sich nämlich nicht nach dem Inhalt der

dem Kläger übertragenen Aufgabe, sondern einzig und

allein nach der Rechtsnatur des zwischen den Parteien

bestehenden Rechtsverhältnisses, und da kann kein Zweifel

darüber bestehen, dass der Kläger zu der Beklagten in

einem rein privatrechtlichen Vertragsverhältnis stand.

Vom öffentlichen Recht würde das Verhältnis der Par-

teien nur dann beherrscht, wenn der Kläger als Beamter

der beklagten Kirchgemeinde anzusehen wäre. Denn die

Beklagte ist gemäss Art. 56 Ziffer 1 des st. gallischen

Einführungsgesetzes zum ZGB eine kirchliche Körper-

schaft, für die Art. 59 Absatz 1 ZGB das kantonale öffent-

liche Recht vorbehält, und zwar ist sie, da durch Art. 23

der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November

1890 derkathoIischen Konfession die Stellung einer

Landeskirche eingeräumt ist, den öffentlich-rechtlichen

Korporationen gleichgestellt (EooER, Anm. 23 zu Art.

59 ZGB; LAMPERT, Die kirch1ichen Stiftungen,Anstalten

und Körperschaften, S. 31), was zur Folge hat, dass ihre

Ämter den Charakter öffentlicher Ämter erhalten (LAM-

PERT, S. 62) und die diesbezügHchen Rechtsverhältnisse

dem öffentlichen Recht unterstehen.

Dass aber die

Tätigkeit als Prozessionsschiesser Beamteneigenschaft ver-

leihe, behauptet die Beklagte selber nicht; abgesehen

hievon müsste diese Frage verneint werden. 'Vie nämlich

116

Obligationenrecht. No 22.

das Bundesg~richt in Übereinstimmung mit der in der

Wissenschaft herrschenden Meinung schon wiederholt

entschieden hat, besteht das Kriterium der Beamten-

eigenschaft nicht in der Art der übertragenen Tätigkeit,

da sich der Staat, überhaupt die Körperschaft öffentlichen

Rechtes, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben neben besonders

hiefür geschaffenen öffentlichen Ämtern auch des privat-

rechtlichen Vertrages bedienen kann. Massgebend für

die Entscheidung der Frage, welche dieser beiden Möglich-

keiten die öffentHchrechtliche Körperschaft gewählt hat,

ist vielmehr das Bestehen oder Nichtbestehen eines

besondern Gewaltverhältnisses zwischen dieser letzteren

und dem Privaten, auf Grund dessen dieser neben der

Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung bestimmter

Aufgaben ganz allgemein eine Treue- und Gehorsams-

pflicht übernimmt, zu deren Erfüllung er -

und das ist

das ausschlaggebende -

z w a n g s w eis e

verhalten

werden kann (FLElNER, Schweiz. Bundesstaatsrecht, S.

241; BGE 5411 S. 120 ff.; 47 11 S. 45). An diesem beson-

deren GewaltverhäItnis, das erst dem Kläger Beamten-

eigenschaft verleihen würde, fehlt es aber im vorliegenden

Fall. Der Kläger hat durch privatrechtJichen Vertrag

die Aufgabe übertragen erhalten, eine Anzahl Schüsse

abzufeuern; wäre er dieser seiner Vertragspflicht nicht

nachgekommen, so hätte er weder durch disziplinarischen

Zwang dazu verhalten werden können, noch hätte er

eine disziplinarische Bestrafung wegen Ungehorsam, Amts-

pflichtverletzung oder dergleichen zu befürchten gehabt.

Beurteilt sich somit das Rechtsverhältnis der Parteien

nach den Grundsätzen des Privatrechtes, so ist die sach-

liche Zuständigkeit des Bundesgerichtes gegeben, und

es ist materien auf die Sache einzutreten.

2. -

In der Sache selbst fragt sich zunächst, ob zwischen

den Parteien ein Dienstvertrag bestanden hat, wie die

Beklagte in ihrer Berufung geltend macht, oder aber,

ob mit den beiden Vorinstanzen die Regeln über den

Auftrag zur Anwendung zu bringen sind.

Obligationenrecht. Ku 22.

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An sich könnte die vom Kläger übernommene Aufgabe

ebensogut Gegenstand eines Auftrages, wie eines Dienst-

vertrages sein. Denn während einerseits dem Zeitmoment,

das für den Dienstvertrag kennzeichend ist, eine wesentli-

che Bedeutung zukam, da der Kläger und sein Gehilfe

Metzler für den betreffenden Tag verpflichtet WUlden, so

bezog sich anderseits der Inhalt ihrer Verpflichtung auf

die Durchführung einer ihrem Gegenstand nach bestimmt

umgrenzten Aufgabe, was die Vorinstanz veranlasst hat,

das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses anzunehmen.

Aus verschiedenen Begleitumständen ist hier indes auf

ein Dienstvertragsverhältnis zu schliessen; für ein solches

spricht vor allem der Umstand, dass die Beklagte die

ProzessiollSschiesser in die Kollektiv-Unfallversicherung

ihres Personals gegen Betriebsunfälle einbezogen hat;

einen blO8sen Beauftragten in dieser WEise zu versichern,

ist nicht üblich. Auf einen Dien~tvertrag weist ferner

hin, dass die Beklagte dem Kläger das erforderliche

Material und Handwerkszeug, nämlich die Mörser und

die Munition, zur Verfügung steHte, wie dies nach Art.

338 OR beim Dienstvertrag die Regel ist. Mit Rücksicht

hierauf ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz,

das Verhältnis der Parteien als Dienstvertrag zu betrachten,

wie dies das. Bundesgericht schon in einem früheren,

analogen Falle, bei dem ebenfal1s ein Prozessionssohiesser

verunfallt war, entschieden hat (nicht-publizierter Ent-

scheid vom 20. Dezember 1933 i. S. Katholische Kirch-

gemeinde Baar c. Dossenbach).

3. -

Die Verantwortlichkeit der Beklagten als· Dienst-

herrin für den ihrem Angestellten zugestossenen Unfall

bestimmt sich nun danach, ob dieser Unfall darauf zurüok-

zuführen ist, dass die Beklagte die ihr durch Art. 339 OR

überbundene Pflicht zur Vorkehr von Schutzmassregeln

in schuldhafter Weise verletzt hat. Beweispflichtig ist

hiebei der Kläger für die Verletzung der Schutzpflicht

duroh die Beklagte und den Eintritt eines damit in ursäch-

lichem Zusammenhang stehenden Schadens, während dann

Il8

Obligationemecht. N° 22.

der Beklagten der Beweis des Nichtverschuldens offen

steht. (BECKER, Anm. 12 zu Art. 339 OR; BGE 31 11 S.

237).

Art. 339 OR verpflichtet, wie das Bundesgericht mit

Rücksicht auf den sozialen Zweck dieser Bestimmung

in ständiger Rechtsprechung entschieder,1 hat, den Dienst-

herrn dazu, die Arbeit dergestalt zu organisieren, dass

Leben und Gesundheit des Dienstpflichtigen möglichst

geringen Gefahren ausgesetzt sind; er hat an den Betriebs~

anlagen die erforderlichen Schutzvorrichtungen

anzu~

bringen und den Dienstpflichtigen auf die Gefahren auf-

merksam zu machen, die die Bedienung einer Betriebs-

anlage, wie überhaupt die Ausführung einer ihm über-

tragenen Dienstleistung in sich schliesst (vgl. den erwähn-

ten Entscheid i. S. Katholische Kirchgemeinde Baar c.

Dossenbach vom 20. Dezember 1933; BGE 56 11 S. 280,

51 11 S. 167 lInd dort zitierte frühere Entscheide). Die

Pflichten des Dienstherrn sind indessen nicht unbegrenzt,

wie schon der Wortlaut des Art. 339 OR zeigt, der den

Dienstherrn zu denjenigen Schutzmassnahmen verpflich-

tet, die mit Rücksicht auf das einzelne Dienstverhältnis

und die Natur der Dienstleistung ihm billigerweise zuge-

mutet werden können. Auf Gefahren,. die offen zu Tage

liegen und auch dem Dienstpflichtigen ohne weiteres

erkennbar sind, hat· der Dienstherr nicht besonders auf-

merksam zu machen, und ebenso braucht er dem Dienst-

pflichtigen diejenigen Verhaltungsmassregeln nicht noch

besonders zu erteilen, die so selbstverständlich sind, dass

man ohne weiteres erwarten darf, der Dienstpflichtige

werde sie von sich aus beachten (BECKER, Anm. 2, OSER-

SCHÖNENBERGER, Anm. 12 zu Art. 339 OR; BGE 45 II

S. 430; 46 II S. 466; 48 II S. 111). Um eine solche,

auch für den Kläger ohne weiteres erkennbare Gefahr

handelte es sich im vorliegenden Fall. Denn es lag für

ihn auf der Hand, dass das Mörserschiessen mit erheblichen

Gefahren verbunden und daher Vorsicht geboten sei.

Ebenso musste der Kläger ohne weiteres erkennen, dass

Obligationenrecht. N° 22.

ll!l

das Anzünden der Zündschnur aus "itzender Stellung

und dazu mit der Zigarre insbesondere im Hinblick auf

die Abschüssigkeit des Geländes, das an und für sich

schon vorhandene Gefahrsmoment ausserordentlich er-

höhte : Musste er doch bei diesem Vorgehen, nachdem die

Zündschnur in Brand gesetzt war, zuerst aufstehen, so

dass die Zeit, sich in Sicherheit zu· bringen, beträchtlich

verkürzt wurde; zudem bestand die Gefahr, auf dem

abschüssigen Gelände auszugleiten.

Ein weiteres, eben-

falls gefahrerhöhendes und dem Kläger wiederum efkelin-

bares Moment bedeutete sodatm die Verwendung von

zu kurzen Zündschnüren. Nach der verbindlichen Fest-

stellung der Vorinstanz ist die Brenndauer einer ca. 12

cm langen Zündschnur, wie sie vom Kläger verwendet

wurde, höchstens 13 Sekunden, sodaSs schon die geringste

Verzögerung nach deren Anzünden verhängnisvoll wirken

konnte.

Ebenso selbstverständlich, wie die erwähnten

Gefahrsmomente, Waren aber auch die geeigneten Schutz-

vorkehren, die dem Kläger zU Gebote standen, um die

Gefahr auf ein möglichSt geringes Mass zu reduzieren :

Das Anzünden der Zündschnüre ini Stehen und in einer

Weise, bei der unverzüglich feststellbar war, ob die Schnur

wirklich brenne, also z. B. mit einem Zündholz, statt mit

der Zigarre, und schliesslich die Verwendung von Zünd-

schnüren von ausreichender Länge.

D~bei ist hervorzu-

heben, dass dem Kläger solche zur Verfügung standen, da

nach dem Unfall sein Gehilfe Metzler bei den bereits

geladenen, aber noch nicht abgefeuerten Mörsern die

angebrachten Zündschnüre durch längere ersetzte; auch

war der Kläger am Morgen des· Unfalltages durch den

Zeugen Eduard Zünd wegen der zu kurzen Zündschnüre

gewarnt worden. Dieses Ausserachtlassen der elementar-

sten Vorsicht durch den Kläger, auf das der Unfall zurück-

zuführen ist, bedeutet ein schweres Verschulden des

Klägers, auf Grund dessen er die Schadensfolgen des

Unfalles an sich zu tragen hat; denn auf so offenkundige

Gefahren und selbstverständliche Schutzvorkehren hat der

120

Obligationenrecht. No 22.

Dienstherr nur dann aufmerksam zu machen, wenn er

z. B. wegen Jugendlichkeit, geistiger Beschränktheit oder

mangelnder Einsicht des Dienstpflichtigen damit rechnen

muss, dass dieser nicht von sich aus die Gefahr erkennen

und sich demgemäss verhalten werde (BGE 56 II S. 280;

57 II S. 168; nicht publizierter Entscheid i. S. Hoch-

strasser c. Stadelmann vom 4. Oktober 1933).

Dass

einer dieser Ausnahmefälle auf ihn zutreffe, behauptet

der Kläger indes selber nicht; es finden sich in den Akten

auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung.

Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die

Beklagte überhaupt nichts vorgekehrt hat, was als Schutz-

vorkehr im Sinne von Art. 339 OR gelten könnte, wie

z. B. Erlass eines Schiessreglementes, Aufstellen allge-

meiner Instruktionen etc. Da angesichts des ganzen

Verhaltens des Klägers zu schliessen ist, dass er auch bei

Bestehen derartiger Vorschriften nicht anders vorgegangen

wäre, so fehlt der nach Art. 339 erforderliche Kausal-

zusammenhang zwischen der Nachlässigkeit der Beklagten

und dem nachher eingetretenen Unfall.

4. -

Fehlt es mithin an den Voraussetzungen für eine

Haftbarkeit der Beklagten für den Schaden des Klägers,

so ist die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils

abzuweisen, ohne dass auf die Frage der Schadens höhe

eingetreteniwerden muss.

Demnach erkenntdaa Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss wird

das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen

vom 22. Juni 1933 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Erfindungsschutz. N° 23.

IV. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

23. Urteil der I. ZivilabteUung vom 27. Februar 1934

i. S. Dreyfuss gegen Lamprecht 8G Co. A. G.

121

P a t e n t ver let zu n g skI a g e.

Umwandlung

eines

Zu-

satzpatentes in ein Hauptpatent; dieses letztere ist inhaltlich

auf den Bereich des früheren Zusatzpatentes beschränkt

Pat. Ges. Art. 14 und 21 (Erw. 1).

Mit Rücksicht auf diese Beschränkung Verneinung einer Patent·

verletzung im vorliegenden Fall (Erw. 2.4).

UnI a. u t e r ~ r W e t t b ewe r b durch fahrlässige Aufstellung

objektiv unwahrer Behauptungen in einem Zirkular.

OR

Art. 48. Bestätigung der bisherigen Praxis, dass sich Art. 42

Abs. 2 OR nicht nur auf die Höhe. sondern auch auf das

Vorhandensein des Schadens bezieht.

A. -

Der Kläger, der in Lausanne den Beruf eines

Zahnarztes ausübt, ist der Erfinder eines besonders gear-

teten Gummisaugers für Säuglingsmilchflaschen, der am

16. Januar 1924 vom eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum als Hauptpatent 103096 patentiert wurde. Das

Patent enthält die folgenden Patentansprnche :

Patentanspruch :

« Biberon, caracterise en ce que ses parties venanten

contact avec la bouche de l'enfant sont conformees de

maniere que le laitqu'elles oonduisent n'en peut etre

extrait que par une depression appliquee par l'enfant a

l'extremite du canal abducteur du biberon. »

Unteransprnche:

« 1. Biberon selon la revendication, caracterise en ce

qu'll comporte un mamelon plein perce d'un canal abduc-

teur.

) 2. Biberon selon la sous-revendication 1, caracterise

en ce que le mamelon plein est de longueur teIle qu'il ne

puisse etre saisi par la langue de l'enfant.