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Oblig-ationenrecht. ~o 22.
eines Grundstückes durch Vertrag zwischen diesem und
dem Gläubiger' zustandekomme (so OSER-SCHÖNENBERGER,
Anm. 3 zu Art., 183 OR, S. 777 oben; LEEMANN, Anm. 17 ff.
zu Art. 832 ZGB), und also eine selbständige Verpflichtung
des Beklagten gegenüber der Bank in Rapperswil als
Schuldbriefgläubigerin, bezw. gegenüber dem Kläger als
deren Rechtsnachfolger entstanden sei, so wäre doch
dieser Vertrag, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen,
wegen absichtlicher Täuschung, eventuell wegen wesent-
lichen Irrtums des Beklagten, unverbindlich, da die Täu-
schung, bezw. der Irrtum über die Geschäftsgrundlage
nicht nur für die Eingehung des Gesellschaftsvertrages,
sondern auch für die sich hieran anknüpfende solidarische
Schuldübernahme für die Grundpfandschulden kausal war.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 14. November 1933
wird bestätigt.
22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kai 1934
i. S. Eatholische Xirchgemeinde Ba,1gach gegen Zünd.
Haftung des Dienstherrn für Schutzmass-
nahmen, Art. 339 OR ..
Eidgenössisches Zivilrecht, nicht kanto-
n ale s
ö f f e n t I ich e s
Re c h t
anwendbar auf das
Verhältnis der Beklagten zu dem mit dem sog. Prozessions-
schiessen betrauten Kläger, der nicht die Stellung eines Be-
amten hat (Erw. I).
Die n s t ver t rag, ni c h tAu f t rag, ist auf Grund der
konkreten Umstände anzunehmen. (Erw. 2).
Die I n EI t r u k t ion s - und S c hut z p fl ich t des Dienst-
herrn nach Art. 339 OR erstreckt sich n ich t auf 0 f f e n -
sichtliche Gefahren und selbstverständ-
I ich e S c hut z m ass nah m e n. Nichtbeachtung solcher
durch den Dienstpflichtigen fällt ihm als Selbstverschulden
zur Last (Erw. 3).
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A. -
In der katholischen Kirchgemeinde Balgach
besteht, wie dies auch andernorts der Fall ist, die Übung,
am Fronleichnamsfest zur Erhöhung -der Feierlichkeit
mit Mörsern zu schiessen. Mit der Durchführung des
Schiessens ~traute der Kirchenpfleger als hiezu zuständi-
ges Organ der Beklagten seit ungefähr 8 Jahren jeweils
den Kläger, der von Beruf Landwirt ist, nebst einem
zweiten Mann als Gehülfen. Ein besonderes Schiessregle-
ment bestand nicht, und ebenso wurden den sogenannten
Prozessionsschiessern von den Organen der Beklagten
keine näheren Instruktionen erteilt; die Schützen wurden
lediglich jeweilen, bevor sie ihre Funktionen zum ersten
Mal ausübten, von ihren Vorgängern in der Handhabung
der Mörser unterwiesen. Dagegen hat die Beklagte die
Prozessionsschiesser neben ihrem übrigen Personal (Mess-
mer, Läuter) gegen Betriebsunfälle bei der « Zürich-
Unfall » versichert. Die Unfallversicherung ist mit einer
Haftpflichtversicherung in der Weise kombiniert, dass
die Versicherungsleistungen in erster Linie zur Deckung
von Verpflichtungen der Beklagten aus Haftpflicht dienen
sollen. Die Versicherungssumme beträgt für die Prozes-
sionsschiesser 6000 Fr. bei Todesfall und Ganzinvalidität;
ferner kommt die Versicherung für die Heilungskosten
und ein Taggeld von 6 Fr. für die Dauer der ärztlichen
Behandlung bei allen Betriebsunfällen auf.
Arilässlich des Frorileichnamsschiessens vom 4. Juni
1931 verunfallte der Kläger in der folgenden Weise; Nach-
dem er, nach. seiner eigenen Darstellung neben dem Mörser
sitzend, die ca. 10 cm lange Zündschnur mit seiner Zigarre
in Brand gesetzt hatte, erhob er sich, um in dem durch
den benachbarten Weg gebildeten Geländeeinschnitt Dek-
kung zu suchen. Er glitt jedoch auf dem etwas abschüs-
sigen Gelände, auf dem der Mörser aufgestellt war, aus
und kam vor diesem zu Fall. Unmittelbar darauf er-
folgte die Entladung, der Kläger wurde getroffen und
es wurde ihm der rechte Unterschenkel zertrümmert,
der ihm in der Folge im Kantonsspital St. Gallen etwa
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handbreit unterhalb 'des Knies abgenommen werden
musste.
B. -
Mit der vorliegenden, am 2H. Februar 1932 einge-
leiteten Klage hat,der Kläger von der Beklagten die
Bezahlung des Betrages von 26,59H Fr. 80 Cts. nebst
5 % Zins seit 23, Dezember 1931 als Schadenersatz für
die Folgen seines Unfalles, für den die Beklagte verant-
wortlich sei, verlangt. Die Beklagte hat das Bestehen
einer Haftpflicht bestritten und die Abweisung der Klage
beantragt.
C. -
Das Bezirksgericht Unterrheintal hat mit Urteil
vom 6. Februar 1933 die Klage im Betrage von 13,539 Fr.
nebst 5 % Zins seit 23. Dezember 1931 geschützt, im
Mehrbetrage abgewiesen.
D. -
Auf Appellation beider Parteien hin, wobei der
Kläger seine Klage auf den Betrag von 18,794 Fr. 60
nebst 5 % Zins seit 23. Dezember 1931 reduzierte, hat
das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil
vom 22. Juni, den Parteien zugestellt am 12. Juli 1933,
die Klage im Betrage von 1l,763 Fr. 20. Cts. nebst 5 %
Zins seit 1. März 1932 geschützt, im Mehrbetrage abge-
wiesen.
E: .,- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf gänzliche
Abweisung der Klage, eventuell auf Rückweisung der
Sache an· die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und
neuen Entscheidung.
F ...
G. -
An der heutigen Verhandlung hat die Beklagte
ihre Berufungsanträge wiederholen lassen, während der
Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Entscheides angetragen hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Berufung stützt sich in erster Linie darauf,
dass die Vorinstanz zu Unrecht eidgenössisches Zivilrecht
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tu;
an Stelle des massgebenden kantollalen öffentlichen
Rechtes angewendet habe.
Nach öffentlichem Recht
aber beurteilt sich die Streitsache nach der Auffassung
der Beklagten deshalb, weil das Fronleichnamsschiessen
als Teil einer Kultushandlung anzusehen sei und weil
der Kläger das Schiessen auf Grund einer ihm aus öffent-
lichem Recht eingeräumten Kompetenz besorgt habe.
Dieser Argumentation kann jedoch nicht beigetreten
werden. Ob das Prozessionsschiessen überhaupt als Kul-
tushandlung oder wenigstens als fakultativer Teil einer
solchen anzusehen ist, kann hier als unerheblich dahin-
gestellt bleiben.
Die Frage des anwendbaren Rechtes
entscheidet sich nämlich nicht nach dem Inhalt der
dem Kläger übertragenen Aufgabe, sondern einzig und
allein nach der Rechtsnatur des zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsverhältnisses, und da kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass der Kläger zu der Beklagten in
einem rein privatrechtlichen Vertragsverhältnis stand.
Vom öffentlichen Recht würde das Verhältnis der Par-
teien nur dann beherrscht, wenn der Kläger als Beamter
der beklagten Kirchgemeinde anzusehen wäre. Denn die
Beklagte ist gemäss Art. 56 Ziffer 1 des st. gallischen
Einführungsgesetzes zum ZGB eine kirchliche Körper-
schaft, für die Art. 59 Absatz 1 ZGB das kantonale öffent-
liche Recht vorbehält, und zwar ist sie, da durch Art. 23
der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November
1890 derkathoIischen Konfession die Stellung einer
Landeskirche eingeräumt ist, den öffentlich-rechtlichen
Korporationen gleichgestellt (EooER, Anm. 23 zu Art.
59 ZGB; LAMPERT, Die kirch1ichen Stiftungen,Anstalten
und Körperschaften, S. 31), was zur Folge hat, dass ihre
Ämter den Charakter öffentlicher Ämter erhalten (LAM-
PERT, S. 62) und die diesbezügHchen Rechtsverhältnisse
dem öffentlichen Recht unterstehen.
Dass aber die
Tätigkeit als Prozessionsschiesser Beamteneigenschaft ver-
leihe, behauptet die Beklagte selber nicht; abgesehen
hievon müsste diese Frage verneint werden. 'Vie nämlich
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das Bundesg~richt in Übereinstimmung mit der in der
Wissenschaft herrschenden Meinung schon wiederholt
entschieden hat, besteht das Kriterium der Beamten-
eigenschaft nicht in der Art der übertragenen Tätigkeit,
da sich der Staat, überhaupt die Körperschaft öffentlichen
Rechtes, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben neben besonders
hiefür geschaffenen öffentlichen Ämtern auch des privat-
rechtlichen Vertrages bedienen kann. Massgebend für
die Entscheidung der Frage, welche dieser beiden Möglich-
keiten die öffentHchrechtliche Körperschaft gewählt hat,
ist vielmehr das Bestehen oder Nichtbestehen eines
besondern Gewaltverhältnisses zwischen dieser letzteren
und dem Privaten, auf Grund dessen dieser neben der
Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung bestimmter
Aufgaben ganz allgemein eine Treue- und Gehorsams-
pflicht übernimmt, zu deren Erfüllung er -
und das ist
das ausschlaggebende -
z w a n g s w eis e
verhalten
werden kann (FLElNER, Schweiz. Bundesstaatsrecht, S.
241; BGE 5411 S. 120 ff.; 47 11 S. 45). An diesem beson-
deren GewaltverhäItnis, das erst dem Kläger Beamten-
eigenschaft verleihen würde, fehlt es aber im vorliegenden
Fall. Der Kläger hat durch privatrechtJichen Vertrag
die Aufgabe übertragen erhalten, eine Anzahl Schüsse
abzufeuern; wäre er dieser seiner Vertragspflicht nicht
nachgekommen, so hätte er weder durch disziplinarischen
Zwang dazu verhalten werden können, noch hätte er
eine disziplinarische Bestrafung wegen Ungehorsam, Amts-
pflichtverletzung oder dergleichen zu befürchten gehabt.
Beurteilt sich somit das Rechtsverhältnis der Parteien
nach den Grundsätzen des Privatrechtes, so ist die sach-
liche Zuständigkeit des Bundesgerichtes gegeben, und
es ist materien auf die Sache einzutreten.
2. -
In der Sache selbst fragt sich zunächst, ob zwischen
den Parteien ein Dienstvertrag bestanden hat, wie die
Beklagte in ihrer Berufung geltend macht, oder aber,
ob mit den beiden Vorinstanzen die Regeln über den
Auftrag zur Anwendung zu bringen sind.
Obligationenrecht. Ku 22.
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An sich könnte die vom Kläger übernommene Aufgabe
ebensogut Gegenstand eines Auftrages, wie eines Dienst-
vertrages sein. Denn während einerseits dem Zeitmoment,
das für den Dienstvertrag kennzeichend ist, eine wesentli-
che Bedeutung zukam, da der Kläger und sein Gehilfe
Metzler für den betreffenden Tag verpflichtet WUlden, so
bezog sich anderseits der Inhalt ihrer Verpflichtung auf
die Durchführung einer ihrem Gegenstand nach bestimmt
umgrenzten Aufgabe, was die Vorinstanz veranlasst hat,
das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses anzunehmen.
Aus verschiedenen Begleitumständen ist hier indes auf
ein Dienstvertragsverhältnis zu schliessen; für ein solches
spricht vor allem der Umstand, dass die Beklagte die
ProzessiollSschiesser in die Kollektiv-Unfallversicherung
ihres Personals gegen Betriebsunfälle einbezogen hat;
einen blO8sen Beauftragten in dieser WEise zu versichern,
ist nicht üblich. Auf einen Dien~tvertrag weist ferner
hin, dass die Beklagte dem Kläger das erforderliche
Material und Handwerkszeug, nämlich die Mörser und
die Munition, zur Verfügung steHte, wie dies nach Art.
338 OR beim Dienstvertrag die Regel ist. Mit Rücksicht
hierauf ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
das Verhältnis der Parteien als Dienstvertrag zu betrachten,
wie dies das. Bundesgericht schon in einem früheren,
analogen Falle, bei dem ebenfal1s ein Prozessionssohiesser
verunfallt war, entschieden hat (nicht-publizierter Ent-
scheid vom 20. Dezember 1933 i. S. Katholische Kirch-
gemeinde Baar c. Dossenbach).
3. -
Die Verantwortlichkeit der Beklagten als· Dienst-
herrin für den ihrem Angestellten zugestossenen Unfall
bestimmt sich nun danach, ob dieser Unfall darauf zurüok-
zuführen ist, dass die Beklagte die ihr durch Art. 339 OR
überbundene Pflicht zur Vorkehr von Schutzmassregeln
in schuldhafter Weise verletzt hat. Beweispflichtig ist
hiebei der Kläger für die Verletzung der Schutzpflicht
duroh die Beklagte und den Eintritt eines damit in ursäch-
lichem Zusammenhang stehenden Schadens, während dann
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der Beklagten der Beweis des Nichtverschuldens offen
steht. (BECKER, Anm. 12 zu Art. 339 OR; BGE 31 11 S.
237).
Art. 339 OR verpflichtet, wie das Bundesgericht mit
Rücksicht auf den sozialen Zweck dieser Bestimmung
in ständiger Rechtsprechung entschieder,1 hat, den Dienst-
herrn dazu, die Arbeit dergestalt zu organisieren, dass
Leben und Gesundheit des Dienstpflichtigen möglichst
geringen Gefahren ausgesetzt sind; er hat an den Betriebs~
anlagen die erforderlichen Schutzvorrichtungen
anzu~
bringen und den Dienstpflichtigen auf die Gefahren auf-
merksam zu machen, die die Bedienung einer Betriebs-
anlage, wie überhaupt die Ausführung einer ihm über-
tragenen Dienstleistung in sich schliesst (vgl. den erwähn-
ten Entscheid i. S. Katholische Kirchgemeinde Baar c.
Dossenbach vom 20. Dezember 1933; BGE 56 11 S. 280,
51 11 S. 167 lInd dort zitierte frühere Entscheide). Die
Pflichten des Dienstherrn sind indessen nicht unbegrenzt,
wie schon der Wortlaut des Art. 339 OR zeigt, der den
Dienstherrn zu denjenigen Schutzmassnahmen verpflich-
tet, die mit Rücksicht auf das einzelne Dienstverhältnis
und die Natur der Dienstleistung ihm billigerweise zuge-
mutet werden können. Auf Gefahren,. die offen zu Tage
liegen und auch dem Dienstpflichtigen ohne weiteres
erkennbar sind, hat· der Dienstherr nicht besonders auf-
merksam zu machen, und ebenso braucht er dem Dienst-
pflichtigen diejenigen Verhaltungsmassregeln nicht noch
besonders zu erteilen, die so selbstverständlich sind, dass
man ohne weiteres erwarten darf, der Dienstpflichtige
werde sie von sich aus beachten (BECKER, Anm. 2, OSER-
SCHÖNENBERGER, Anm. 12 zu Art. 339 OR; BGE 45 II
S. 430; 46 II S. 466; 48 II S. 111). Um eine solche,
auch für den Kläger ohne weiteres erkennbare Gefahr
handelte es sich im vorliegenden Fall. Denn es lag für
ihn auf der Hand, dass das Mörserschiessen mit erheblichen
Gefahren verbunden und daher Vorsicht geboten sei.
Ebenso musste der Kläger ohne weiteres erkennen, dass
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ll!l
das Anzünden der Zündschnur aus "itzender Stellung
und dazu mit der Zigarre insbesondere im Hinblick auf
die Abschüssigkeit des Geländes, das an und für sich
schon vorhandene Gefahrsmoment ausserordentlich er-
höhte : Musste er doch bei diesem Vorgehen, nachdem die
Zündschnur in Brand gesetzt war, zuerst aufstehen, so
dass die Zeit, sich in Sicherheit zu· bringen, beträchtlich
verkürzt wurde; zudem bestand die Gefahr, auf dem
abschüssigen Gelände auszugleiten.
Ein weiteres, eben-
falls gefahrerhöhendes und dem Kläger wiederum efkelin-
bares Moment bedeutete sodatm die Verwendung von
zu kurzen Zündschnüren. Nach der verbindlichen Fest-
stellung der Vorinstanz ist die Brenndauer einer ca. 12
cm langen Zündschnur, wie sie vom Kläger verwendet
wurde, höchstens 13 Sekunden, sodaSs schon die geringste
Verzögerung nach deren Anzünden verhängnisvoll wirken
konnte.
Ebenso selbstverständlich, wie die erwähnten
Gefahrsmomente, Waren aber auch die geeigneten Schutz-
vorkehren, die dem Kläger zU Gebote standen, um die
Gefahr auf ein möglichSt geringes Mass zu reduzieren :
Das Anzünden der Zündschnüre ini Stehen und in einer
Weise, bei der unverzüglich feststellbar war, ob die Schnur
wirklich brenne, also z. B. mit einem Zündholz, statt mit
der Zigarre, und schliesslich die Verwendung von Zünd-
schnüren von ausreichender Länge.
D~bei ist hervorzu-
heben, dass dem Kläger solche zur Verfügung standen, da
nach dem Unfall sein Gehilfe Metzler bei den bereits
geladenen, aber noch nicht abgefeuerten Mörsern die
angebrachten Zündschnüre durch längere ersetzte; auch
war der Kläger am Morgen des· Unfalltages durch den
Zeugen Eduard Zünd wegen der zu kurzen Zündschnüre
gewarnt worden. Dieses Ausserachtlassen der elementar-
sten Vorsicht durch den Kläger, auf das der Unfall zurück-
zuführen ist, bedeutet ein schweres Verschulden des
Klägers, auf Grund dessen er die Schadensfolgen des
Unfalles an sich zu tragen hat; denn auf so offenkundige
Gefahren und selbstverständliche Schutzvorkehren hat der
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Obligationenrecht. No 22.
Dienstherr nur dann aufmerksam zu machen, wenn er
z. B. wegen Jugendlichkeit, geistiger Beschränktheit oder
mangelnder Einsicht des Dienstpflichtigen damit rechnen
muss, dass dieser nicht von sich aus die Gefahr erkennen
und sich demgemäss verhalten werde (BGE 56 II S. 280;
57 II S. 168; nicht publizierter Entscheid i. S. Hoch-
strasser c. Stadelmann vom 4. Oktober 1933).
Dass
einer dieser Ausnahmefälle auf ihn zutreffe, behauptet
der Kläger indes selber nicht; es finden sich in den Akten
auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung.
Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass die
Beklagte überhaupt nichts vorgekehrt hat, was als Schutz-
vorkehr im Sinne von Art. 339 OR gelten könnte, wie
z. B. Erlass eines Schiessreglementes, Aufstellen allge-
meiner Instruktionen etc. Da angesichts des ganzen
Verhaltens des Klägers zu schliessen ist, dass er auch bei
Bestehen derartiger Vorschriften nicht anders vorgegangen
wäre, so fehlt der nach Art. 339 erforderliche Kausal-
zusammenhang zwischen der Nachlässigkeit der Beklagten
und dem nachher eingetretenen Unfall.
4. -
Fehlt es mithin an den Voraussetzungen für eine
Haftbarkeit der Beklagten für den Schaden des Klägers,
so ist die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils
abzuweisen, ohne dass auf die Frage der Schadens höhe
eingetreteniwerden muss.
Demnach erkenntdaa Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss wird
das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen
vom 22. Juni 1933 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Erfindungsschutz. N° 23.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
23. Urteil der I. ZivilabteUung vom 27. Februar 1934
i. S. Dreyfuss gegen Lamprecht 8G Co. A. G.
121
P a t e n t ver let zu n g skI a g e.
Umwandlung
eines
Zu-
satzpatentes in ein Hauptpatent; dieses letztere ist inhaltlich
auf den Bereich des früheren Zusatzpatentes beschränkt
Pat. Ges. Art. 14 und 21 (Erw. 1).
Mit Rücksicht auf diese Beschränkung Verneinung einer Patent·
verletzung im vorliegenden Fall (Erw. 2.4).
UnI a. u t e r ~ r W e t t b ewe r b durch fahrlässige Aufstellung
objektiv unwahrer Behauptungen in einem Zirkular.
OR
Art. 48. Bestätigung der bisherigen Praxis, dass sich Art. 42
Abs. 2 OR nicht nur auf die Höhe. sondern auch auf das
Vorhandensein des Schadens bezieht.
A. -
Der Kläger, der in Lausanne den Beruf eines
Zahnarztes ausübt, ist der Erfinder eines besonders gear-
teten Gummisaugers für Säuglingsmilchflaschen, der am
16. Januar 1924 vom eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum als Hauptpatent 103096 patentiert wurde. Das
Patent enthält die folgenden Patentansprnche :
Patentanspruch :
« Biberon, caracterise en ce que ses parties venanten
contact avec la bouche de l'enfant sont conformees de
maniere que le laitqu'elles oonduisent n'en peut etre
extrait que par une depression appliquee par l'enfant a
l'extremite du canal abducteur du biberon. »
Unteransprnche:
« 1. Biberon selon la revendication, caracterise en ce
qu'll comporte un mamelon plein perce d'un canal abduc-
teur.
) 2. Biberon selon la sous-revendication 1, caracterise
en ce que le mamelon plein est de longueur teIle qu'il ne
puisse etre saisi par la langue de l'enfant.