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60_III_55

BGE 60 III 55

Bundesgericht (BGE) ·III · 1934-04-27 · Deutsch CH
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16. Entscheid vom 27. April 1934 i. S. Aria. Ist streitig, ob Loh n gut hab e n, welches das Existenzmini- mum nicht übersteigt, wegen des Bei t rag e s, den die gütergetrennte Ehefrau ge m ä s s Art. 246 Z G B dem Ehemanne zu leisten hat, d 0 c h P f ä nd bar sei, so kalill es nur als bestrittene Forderung gepfändet werden - ausser bei einfachen Verhältnissen, die sich im Beschwerdeverfahrell unschwer abklären lassen.

56 Sehuldbl'treibungs. und Konkursl'echt. No 16. Debiteur marie. Salaire ne depassant pas, en lui-meme, le mini- mum tl'existence. Salaire neanmoins saisissuble si ce minimum peut etre q.epasse grace a 180 contributio~ al~x frais,uu menag~ que le mari peut exiger de sa femme separee de,bIens, con!ot: mernent a fart. 246 ces. La question de savoir s'll en est amBI en l'espece ne peut etre tranchee par les autori~es de survei,l. lanee que dans les cas tout a fait simples; SlllOH elle dOlt etre reserVoo au juge, et le salaire du mari ne peut etre saisi que comme une pretention contestoo. Debitore sposato il cui salario non eccede il mit,limo ~lec~rio all'esistenza. Malgrado cio il salario e pignorablle se II mllllnl(~ puö essere sorpassato merce il contributo alle spese comlilll ehe il marito puo esigere, giusta il prescritto delI 'art. 246 Ce. dalla moglie separata di beui. L'autorita di vigilan~. p~o risolvere un quesito siffatto solo nei casi moIto semph~l;,lIl tutti gli altri casi 180 soluzione deve esserne riservata 801 glUd~ee eilsalario deI marito puö essere pignorato solo come lUl crechto eontest.ato. Die Rekurrentin betreibt den Rekursgegner, dessen gütergetrennte Ehefrau mit einem ihr gehörenden Last- automobil auf eigene Rechnung regelmässig Transporte für die Migros A.-G. ausführt, wofür sie den Rekursgegner als Chauffeur angestellt hat zu einem mit monatlich 300 Fr. zugestandenen Lohn. Obwohl das Existenzmini- mum für die zahlreiche Familie auf 430 Fr. angenommen wird, pfandete das Betreibungsamt am 11. November 1933 vom Monatslohn des Rekursgegners je lOO Fr., indem es davon ausging, dass seine Ehefrau erheblichen Geschäfts- gewinn mache und an den.Ehemann abliefern müsse. Auf Beschwerde des Schuldners hin hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern am 21. Februar 1934 die Lohnpfändung aufgehoben gestützt auf das Gutachten eines Autoexperten, dem zu entnehmen ist : « Flückiger verdient in Wirklich- keit mit diesen Transporten mit dem Lastwagen rein gar nichts. Spitz gerechnet kostet ihn der Fahrkilometer 54 Rappen, während er 50 Rappen vergütet bekommt. Zudem ist die Zahl der vergüteten km kleiner als die der gefahrenen, da Umwege und Leerfahrten nicht vergütet werden.)) Diesen Entscheid hat die Rekurrentin, die bisher noch nicht zum Worte gekommen war, ja eine Aus- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. 57 fertigung erst auf Beschwerde hin erhielt, an das Bundes- gericht weitergezogen mit den Anträgen auf Bestätigung der Lohnpfändung bezw. auf Anordnung einer Lohnpfän- dung in neu zu bestimmender Höhe. Die RekursbegrüD- dung geht wesentlich dahin, die Feststellung der Vorin- stanz, dass es der Ehefrau des Rekursgegners nicht möglich sei, einen Beitrag an die ehelichen Lasten zu leisten, bezw. dass aus ilirem Geschäftsbetrieb kein Gewinn resultiere, sei vollkommen aktenwidrig, « indem eine Menge Anhalts- punkte dafür vorhanden sind, dass die Feststellungen des Experten in keiner Weise richtig sind ») (wird näher ausge- führt). Die Schuldbetreibungs- und KonkurskammeI' zieht in Erwägung: Dem Rekursgegner und seiner Familie ist nicht das ganze monatliche Lohnguthaben von 300 Fr. unumgänglich notwendig, wenn er von seiner Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag verlangen kann, der die Differenz zwischen Lohn und Existenzminimum von mo-,natlich 130 Fr. übersteigt (Art. 246 ZGB). Voraussetzung hiefür ist, dass die Ehefrau aus dem in ihrem Namen und auf ilire Rechnung betriebenen Automobiltransportge- schäft entsprechende .Geschäftsgewinne erziele. Dagegen ist gleichgültig, ob der Anspruch des Ehemannes auf den Beitrag der Ehefrau ein höchstpersönliches Recht und daher selbst unpfändbar sei, wie der Rekursgegner vor- schützt. und es könnte illm auch nicht zugestanden werden, durch ~inen Verzicht auf den Beitrag ein Lohnguthaben zum unUlngänglich notwendigen und daher unpfändbaren zu machen, das andernfalls nicht unumgänglichnotwen- dig, sondern pfandbar wäre. Bei einfachen Verhältnissen können die Betreibungs- behörden für sich in Anspruch nehmen, über die Präju- dizialrrage nach der Höhe des von der Ehefrau zu leistenden Beitrages zu entscheiden (vgl. BGE 58 III S. 148). Indessen stösst dies auf Schwierigkeiten in solchen Kant-onen, wo es

58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 16. unverrückbarer Grundsatz ist, den betreibenden Gläubiger von der Teilnahme am Verfahren über die Unpfandbar- keitsbeschwerden des Schuldners auszuschliessen (ja ihm den die Beschwerde gutheissenden Entscheid vorzuent- halten, was schon wiederholt als bundesrechtswidrig ge- rügt werden musste; vgl. BGE 47 III S. 79, 57 III S. 8). Darüber hinaus wird zuzugeben sein, dass sich das sum- marische Beschwerdeverfahren im allgemeinen zur Beur- teilung eines solchen Streites nicht gut eignet, sobald einigermassen komplizierte Verhältnisse vorliegen. Eine erschöpfende gerichtliche Beurteilung kann denn auch einfach dadurch herbeigeführt werden, dass das Lohngut- haben in dem prima facie nicht als unpfändbar erachteten Umfange gepfändet und als bestrittenes verwertet wird (wenn immer möglich gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG). Gestützt hierauf wird der Erwerber (betreibender Gläu- biger) die Lohnforderung gegen die Ehefrau einklagen können, wobei er jedoch nur durchdringt, wenn und soweit er ihr einen Geschäftsgewinn nachweist, der einen Beitrag an die ehelichen Lasten in der Höhe rechtfertigt, dass er zusammen mit dem als unpfandbar frei gelassenen Teil des Lohnguthabens das Existenzminimum übersteigt. Als Vorzug dieser Lösung darf es angesehen werden, dass die Streitfrage nach dem Geschäftsgewinn gerade mit der. Geschäftsinhaberin selbst ausgetragen werden kann. Nur in diesem beschränkten Sinne kann dem Rekurs Folge gegeben werden. Dass der angefochtene Entscheid auf aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen beruhe, lässt sich nämlich nicht sagen. Zwar ist das Gutachten über den Geschäftsgewinn derart kurz und bündig abgefasst, dass es auf seine Schlüssigkeit eigentlich kaum nachge- prüft werden kann. Allein die verschiedenen Aktenwidrig- keitsrügen der Rekurrentin sind ebensowenig schlüssig, ohne dass dies im einzelnen begründet zu werden ver- dien.te, nachdem ausgeführt wurde, dass sich eine Streit- sache von der Art der vorliegenden doch nicht im Be- schwerdeverfahren erledigen lasse, zumal nicht im Kanton Bem unter Ausschluss des betreibenden Gläubigers. Schuldhetreiblmgs- und Konkursrecht. N0 17. 59 Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Bem-Land angewiesen wird, ein bestrittenes Lohnguthaben von monatlich 100 Fr. zu pfanden.