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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 57.
57. Entscheid vom 4. Dezember 1934 i. S. Baumgartner.
Auch bei der Aufnahme der R e t e n t ion s u r ku n d e für
den Wohnungsmietzins ist die Unp f ä nd bar k e i t der
Einrichtungsgegenstände
von
untervermieteten möblierten
Zimmern,
deren Mietzins der
Obermieter-Untervermieter
unumgänglich notwendig hat, zu beachten.
En dressant un inventaire de droit de retention, l'office doit tenir
compte de l'insai8i88abilite du mobilier garnissant les chambres
sous-Iouees, quand le produit de Ia sous-Iocation est indispen-
sable au premier locataire.
Erigendo l'inventario di ritenzione, l'Ufficio prendera in conside-
razione l'inoppignorabilita deI mobilio che arreda le camere
sublocate dal debitore quando il canone di subIocazione gli e
indispensabile.
A. -
Die Rekurrentin wird für Wohnungsmietzins
betrieben und beschwert sich darüber, dass das Betrei-
bungsamt Basel Möbel in die Retentionsurkunde auf-
genommen habe, welche sie zur Ausstattung von Zimmern
zum Untervermieten bedürfe, auf dessen Ertrag sie für
ihren Lebensunterhalt angewiesen sei.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 7. Novem-
ber 1934 die Beschwerde abgewiesen aus den Gründen:
« Es wäre im höchsten Grade stossend, wenn der Retentions-
schuldner durch Weitervermietung der ihm vom Vermieter·
überlassenen Räume ein Ein.kommen ziehen könnte, ohne
den Vermieter zu bezahlen. Das Einkommen aus der
Untermiete ist zum grösseren Teil Entgelt für die dem
Untermieter zur Benützung überlassenen Räume, zum
kleineren Reil nur Vergütung für den Gebrauch der Möbel.
Es geht nicht an, dass der Mieter diesen Entgelt für sich
behält, ohne den Vermieter für die Überlassung der
·W ohnung zu bezahlen, ohne die er die Untermiete gar
nicht hätte abschliessen können. Die Berufung auf den
allfälligen Kompetenzcharakter des Mobiliars bedeutet in
einem derartigen Fall einen krassen Rechtsmissbrauch
und kann daher nicht gehört werden. »
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57.
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O. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Durch Art. 272 Abs. 3 OR wird das Retentionsrecht des
Vermieters ausgeschlossen an Sachen, die durch die
Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.
Letzteres trifft auf Zimmereinrichtungsgegenstände zu,
wenn der Betriebene den Mietzins, den er aus dem im
kleinen betriebenen Vermieten der Zimmer gewinnen kann,
unumgänglich nötig hat (BGE 38 I S.189 Erw. 3 = Sep.-
Ausg. 15 S. 3 Erw. 3; 57 TII S. 139). Dementsprechend
erstreckt sich das Retentionsrecht des W ohnungsvermie-
ters nicht auf solche Gegenstände, ebensowenig wie z. B.
das Retentionsrecht des Vermieters einer Werkstätte auf
die unpfändbaren Berufswerkzeuge. Dies ist nicht weniger
stossend, als dass der unbezahlt gebliebene Lieferant von
Gegenständen, die gemäss Art. 92 SchKG unpfändbar
sind, keine Ausnahme von der Unpfändbarkeit zu seinen
Gunsten beanspruchen kann. Eine verschiedene Beur-
teilung der Unpfändbarkeit je nach den Eigenschaften
der in Betreibung gesetzten Forderung findet im SchKG
keine Stütze, weshalb die Geltendmachung der Unpfänd-
barkeit in keinem Fall als Rechtsmissbrauch zurückge-
wiesen werden darf. Ob die eingangs erwähnten Voraus-
setzungen der Unpländbarkeit bestehen, ergibt sich aus
den vorliegenden Akten nicht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-
u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die
Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.