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60_III_222

BGE 60 III 222

Bundesgericht (BGE) · 1934-12-04 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 57.

57. Entscheid vom 4. Dezember 1934 i. S. Baumgartner.

Auch bei der Aufnahme der R e t e n t ion s u r ku n d e für

den Wohnungsmietzins ist die Unp f ä nd bar k e i t der

Einrichtungsgegenstände

von

untervermieteten möblierten

Zimmern,

deren Mietzins der

Obermieter-Untervermieter

unumgänglich notwendig hat, zu beachten.

En dressant un inventaire de droit de retention, l'office doit tenir

compte de l'insai8i88abilite du mobilier garnissant les chambres

sous-Iouees, quand le produit de Ia sous-Iocation est indispen-

sable au premier locataire.

Erigendo l'inventario di ritenzione, l'Ufficio prendera in conside-

razione l'inoppignorabilita deI mobilio che arreda le camere

sublocate dal debitore quando il canone di subIocazione gli e

indispensabile.

A. -

Die Rekurrentin wird für Wohnungsmietzins

betrieben und beschwert sich darüber, dass das Betrei-

bungsamt Basel Möbel in die Retentionsurkunde auf-

genommen habe, welche sie zur Ausstattung von Zimmern

zum Untervermieten bedürfe, auf dessen Ertrag sie für

ihren Lebensunterhalt angewiesen sei.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 7. Novem-

ber 1934 die Beschwerde abgewiesen aus den Gründen:

« Es wäre im höchsten Grade stossend, wenn der Retentions-

schuldner durch Weitervermietung der ihm vom Vermieter·

überlassenen Räume ein Ein.kommen ziehen könnte, ohne

den Vermieter zu bezahlen. Das Einkommen aus der

Untermiete ist zum grösseren Teil Entgelt für die dem

Untermieter zur Benützung überlassenen Räume, zum

kleineren Reil nur Vergütung für den Gebrauch der Möbel.

Es geht nicht an, dass der Mieter diesen Entgelt für sich

behält, ohne den Vermieter für die Überlassung der

·W ohnung zu bezahlen, ohne die er die Untermiete gar

nicht hätte abschliessen können. Die Berufung auf den

allfälligen Kompetenzcharakter des Mobiliars bedeutet in

einem derartigen Fall einen krassen Rechtsmissbrauch

und kann daher nicht gehört werden. »

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57.

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O. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Durch Art. 272 Abs. 3 OR wird das Retentionsrecht des

Vermieters ausgeschlossen an Sachen, die durch die

Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.

Letzteres trifft auf Zimmereinrichtungsgegenstände zu,

wenn der Betriebene den Mietzins, den er aus dem im

kleinen betriebenen Vermieten der Zimmer gewinnen kann,

unumgänglich nötig hat (BGE 38 I S.189 Erw. 3 = Sep.-

Ausg. 15 S. 3 Erw. 3; 57 TII S. 139). Dementsprechend

erstreckt sich das Retentionsrecht des W ohnungsvermie-

ters nicht auf solche Gegenstände, ebensowenig wie z. B.

das Retentionsrecht des Vermieters einer Werkstätte auf

die unpfändbaren Berufswerkzeuge. Dies ist nicht weniger

stossend, als dass der unbezahlt gebliebene Lieferant von

Gegenständen, die gemäss Art. 92 SchKG unpfändbar

sind, keine Ausnahme von der Unpfändbarkeit zu seinen

Gunsten beanspruchen kann. Eine verschiedene Beur-

teilung der Unpfändbarkeit je nach den Eigenschaften

der in Betreibung gesetzten Forderung findet im SchKG

keine Stütze, weshalb die Geltendmachung der Unpfänd-

barkeit in keinem Fall als Rechtsmissbrauch zurückge-

wiesen werden darf. Ob die eingangs erwähnten Voraus-

setzungen der Unpländbarkeit bestehen, ergibt sich aus

den vorliegenden Akten nicht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-

u. Konkurskammer .-

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die

Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.