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60_III_197

BGE 60 III 197

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 50.

deI debitore,; non occorre un nuovo pignoramento e un pro-

cedimento di rivendica.zione iniziato neI frattempo puo essere

continuato, dato che il nuovo oggetto ha sQ.'ltituito Ia. cosa.

pignorata. prima..

Vom S c h u I d n e r für veräusserte oder untergegan-

gene Pfändungsobjekte empfangene Ersatzstücke fallen

freilich nicht ohne weiteres in den Pfandungsnexus, sondern

müssen neu gepfändet werden (BGE 58 III Nr. 20). Anders

verhält es sich aber, wenn Ersatzstücke beschafft werden,

um eben an die Stelle der gepfändeten Sachen in den

pfändungsnexus einzutreten, und dies auch dergestalt be-

werkstelligt wird, dass das B e t r e i b u n g sam t dazu

seine Zustimmung erteilt und unter Ausschluss des Schuld-

ners die Verfügungsgewalt erhält. Solchenfalls bedarf es

ebensowenig einer neuen Pfändung, wie wenn zufolge

betreibungsamtlicher Verwertung eine Geldsumme an die

Stelle der gepfandeten Sachen tritt, vielmehr fallen alsdann

die Ersatzstücke ohne weiteres unter Pfändungsbeschlag,

und es fragt sich höchstens, ob eine neue Schätzung

erforderlich ist, was aber selbstredend bei der Leistung

gerade des betreibungsamtlichen Schätzungswertes in Geld

nicht in Frage kommt. Findet ein solcher Austausch nach

Einleitung eines Widerspruchsverfahrens statt, so steht

der Fortsetzung dieses Verfahrens nichts entgegen; das

Verfahren ergreift vielmehr den an die Stelle der ursprüng-

lich gepfandeten Sachen getretenen Geldbetrag, und es

kann von einem Hinfall der Klagefrist oder der allenfalls

bereits angehobenen Klage keine Rede sein.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

51. Bescheid vom 11. Dezembtr 193i

an das. Ob~rgerlcht Zürich.

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Im P f 8 n d ver wer tun g S verfahren darf für jede auf die

S c h ätz u n g

verwendete halbe Stlmde eine G e b ü h r

von 1 Fr. berechnet werdeu (Art. 24 Geb. Tar.).

Dans la procedure de la realisation du gage, il peut etre perl}u un

emolument de 1 fr. par demi-heure consacree a l'estimation

(art. 24 du tarif des frais).

Nel procedimento in realizzazione deI pegno, puo essere percepito

l'emolumento di 1 frarico per ogni mezz'ora impitgata per la

stima (art. 24 della tariffa delle spese).

Angesichts der grossen Bedeutung der Schätzung im

Pfand-, zumal im Grundpfandverwertungsverfahren ist

nicht anzunehmen, dass diese Verrichtung absichtlich von

jeglicher Gebührenpflicht habe ausgenommen werden

wollen. Das versehentliche Unterbleiben der Aufstellung

einer bezüglichen Gebührenvorschrift erklärt sich aus der

für die Pfandverwertung bloss durch Verweisung auf Art.97

in· Art. 155 SchKG getroffenen Anordnung der Schätzung

··zur Genüge. Die analoge Anwendung von Art. 24 des

Gebührentarifes erscheint nicht zulässig, weil der Pfän-

dungsvollzug neben der Schätzung noch eine ganze Reihe

anderer Verrichtungen umfasst (Ausscheidung von Kom-

petenzstücken, Einvernahme des Schuldners, Abfassung

des Pfändungsprotokolls und des Originals der Pfändungs-

urkunde mit Verzeichnung der Gegenstände). Dagegen

lässt sich die Lücke sachgemäss ausfüllen unter Heran-

ziehung des Abs. 2 von Art. 24 des Gebührentarifes, so

zwar, dass für jede für die Schätzung aufgewendete halbe

Stunde eine Gebühr von einem Franken berechnet werden

darf. Dagegen ist im Falle der Schätzung durch den

Betreibungsbeamten selbst ganz unzulässig der Bezug einer

Gebühr im Umfange der durch Unterbleiben der Zuzie-

hung von Sachverständigen ersparten Auslagen.