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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 50.
deI debitore,; non occorre un nuovo pignoramento e un pro-
cedimento di rivendica.zione iniziato neI frattempo puo essere
continuato, dato che il nuovo oggetto ha sQ.'ltituito Ia. cosa.
pignorata. prima..
Vom S c h u I d n e r für veräusserte oder untergegan-
gene Pfändungsobjekte empfangene Ersatzstücke fallen
freilich nicht ohne weiteres in den Pfandungsnexus, sondern
müssen neu gepfändet werden (BGE 58 III Nr. 20). Anders
verhält es sich aber, wenn Ersatzstücke beschafft werden,
um eben an die Stelle der gepfändeten Sachen in den
pfändungsnexus einzutreten, und dies auch dergestalt be-
werkstelligt wird, dass das B e t r e i b u n g sam t dazu
seine Zustimmung erteilt und unter Ausschluss des Schuld-
ners die Verfügungsgewalt erhält. Solchenfalls bedarf es
ebensowenig einer neuen Pfändung, wie wenn zufolge
betreibungsamtlicher Verwertung eine Geldsumme an die
Stelle der gepfandeten Sachen tritt, vielmehr fallen alsdann
die Ersatzstücke ohne weiteres unter Pfändungsbeschlag,
und es fragt sich höchstens, ob eine neue Schätzung
erforderlich ist, was aber selbstredend bei der Leistung
gerade des betreibungsamtlichen Schätzungswertes in Geld
nicht in Frage kommt. Findet ein solcher Austausch nach
Einleitung eines Widerspruchsverfahrens statt, so steht
der Fortsetzung dieses Verfahrens nichts entgegen; das
Verfahren ergreift vielmehr den an die Stelle der ursprüng-
lich gepfandeten Sachen getretenen Geldbetrag, und es
kann von einem Hinfall der Klagefrist oder der allenfalls
bereits angehobenen Klage keine Rede sein.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.
51. Bescheid vom 11. Dezembtr 193i
an das. Ob~rgerlcht Zürich.
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Im P f 8 n d ver wer tun g S verfahren darf für jede auf die
S c h ätz u n g
verwendete halbe Stlmde eine G e b ü h r
von 1 Fr. berechnet werdeu (Art. 24 Geb. Tar.).
Dans la procedure de la realisation du gage, il peut etre perl}u un
emolument de 1 fr. par demi-heure consacree a l'estimation
(art. 24 du tarif des frais).
Nel procedimento in realizzazione deI pegno, puo essere percepito
l'emolumento di 1 frarico per ogni mezz'ora impitgata per la
stima (art. 24 della tariffa delle spese).
Angesichts der grossen Bedeutung der Schätzung im
Pfand-, zumal im Grundpfandverwertungsverfahren ist
nicht anzunehmen, dass diese Verrichtung absichtlich von
jeglicher Gebührenpflicht habe ausgenommen werden
wollen. Das versehentliche Unterbleiben der Aufstellung
einer bezüglichen Gebührenvorschrift erklärt sich aus der
für die Pfandverwertung bloss durch Verweisung auf Art.97
in· Art. 155 SchKG getroffenen Anordnung der Schätzung
··zur Genüge. Die analoge Anwendung von Art. 24 des
Gebührentarifes erscheint nicht zulässig, weil der Pfän-
dungsvollzug neben der Schätzung noch eine ganze Reihe
anderer Verrichtungen umfasst (Ausscheidung von Kom-
petenzstücken, Einvernahme des Schuldners, Abfassung
des Pfändungsprotokolls und des Originals der Pfändungs-
urkunde mit Verzeichnung der Gegenstände). Dagegen
lässt sich die Lücke sachgemäss ausfüllen unter Heran-
ziehung des Abs. 2 von Art. 24 des Gebührentarifes, so
zwar, dass für jede für die Schätzung aufgewendete halbe
Stunde eine Gebühr von einem Franken berechnet werden
darf. Dagegen ist im Falle der Schätzung durch den
Betreibungsbeamten selbst ganz unzulässig der Bezug einer
Gebühr im Umfange der durch Unterbleiben der Zuzie-
hung von Sachverständigen ersparten Auslagen.