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60_III_198

BGE 60 III 198

Bundesgericht (BGE) · 1931-09-13 · Deutsch CH
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198

Schuldbetreib1~ngs- und Konlrnr"recbt (Zivilabteilungen). N° 5t.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

52. UrtEn der n. ZivUabteilunr vom 13. September 1931

i. S. ltonkmsamt Bheinfelden

gegen GrunCLbl1Cl1amt Bb,;infelden.

Eine von der Aufsichtsbehörde herbeigeführte Verständigung

gemäss Art. 73 litt. b der Verordnung über die Zwangsver-

wertung von Grundstücken, wonach der zur Zwarlgsverwer-

tung gelangende Mit e i gen t ums an t. eil an einem

verpfändeten Grundstück auf die andern Miteigentümer

übertragen wird. bedarf der

ö ff e n t 1 ich e n

Be ur·

kundung.

EbenllO

jeder

F re i ha n d ver kau f

von Grundstücken

durch die Konkursverwaltung (Konkursamt).

L'entente conclue a 180 suite de I'intervention de l'autorite da

surveillance en application de l'art. 731ettre b de ]'ordonnance

federaJe sur 180 realisation forcee des immeubles doit ~tre

constatee en la forme authentique lorsqu'elle 80 pour but le

transtert de la part de copropriete du debileur poursuivi

aux autres coproprietaires.

11 en est da meme de la vente imrn.obiliere conc]ue de gre a gre

par l'administration de 180 faillite ou le prepose a l'office des,

faillites agissant en cette qualite.

L'accordo conse!Zllito merce un "intervento dell'autorita di vigi.

lanza fonda~ sul1'art. 73 let. b deI regolamento federaJe sulla

realizzazione formt&. dei fondi dev'essere constatato mediante

atto pubblico se si stipula in esso il trapasso della parte

di coproprieta. dal debitore escusso agli altri coproprietari.

Lo stesso dicasi della vendita libero. d'un fondo eseguita dall'ammi~

nistrazione deI fallimento 0 per essa dall'ufficio dei fallimenti.

Im summarischen Konkursverfahren über Erwin Schaub

in Möhlin, der mit drei anderen Personen zu je einem

Viertel Miteigentümer der mit einem Schuldbrief der

Aargauischen Kantonalbank belasteten Liegenschaft Inter":

imsregister Möhlin Nr. 1683, Grundbuch Nr. 2259 war,

Schuldbetreibungs- und KonlrnNrecht (Zivilabteilungen). Nu 62.

199

gelang es der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt

Rheinfeiden am 3. April 1934, unter den anderen Mitei-

gentümern und dem Pfandgläubiger eine Verständigung

herbeizuführen, worüber folgende' die Liegenschaft genau

bezeichnende und von der Aufsichtsbehörde,dem Kon-

kursamt, den übrigen Miteigentümern und der Kantonal-

bank unterzeichnete Urkunde aufgesetzt wurde:

«(Die Miteigentümer übernehmen den Anteil des Konkursi -

ten ... von 1/4 an Int. Reg. Möhlin Nr. 1683 zu gleichen

Teilen, sodass sie fortan zu je 1/3 an Int. Reg. Möhlin

.Nr. 1683 miteigentumsberechtigt sind, und entlassen

dagegen den Konkursiten aus der Solidarhaft, und die

Aarg. Kantonalbankfiliale Rheinfeiden als Pfandgläubi-

gerin erklärt ihr Einverständnis dazu und entlässt ihrer-

seits den Konkursiten ... ebenfalls aus der Solidarhaft. »

Die vom Konlrursamt hierauf gestützte Anmeldung

zur Eintragung im Grundbuch wurde vom Grundbuchamt

Rheinfeiden wegen Fehlens eines öffentlich beurkundeten

Kaufvertrages abgewiesen.

Eine Beschwerde des KonkursamteB mit dem Antrag,

das Grundbuchamt sei anzuweisen, den Konkursiten als

Miteigentümer zu l/t am Grundstück Nr. 1683 zu löschen

und die drei übrigen Miteigentümer zu je 1/4 am genannten

Grundstück, nämlich ..., als Miteigentümer zu 1/3 einzu-

tragen, wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau

am 25. Mai abgewiesen.

Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be-

sch werde erneuert das Konkursamt Rheinfelden seinen

Antrag.

Das BU'11,desge'richt zieht in Erwägung :

Das beschwerdeführende Konkursamt will den Vertrag

vom 3. April als Freihandverkauf im Konkurs von der

öffentlichen Beurkundung befreit wissen, während das

Eidgenössische Justizdepartement die öffentliche Beur-

kundung als von der unteren AufsichtBbehörde über das

Konkursamt erfüllt ansieht.

Die Vorinstanz hat sich

AS 60 III -

1934

16

200

ISchuldbetroibungs' und Konkur;;recht (Zivilabteilungeu). No 52.

nicht davon abhalten lassen wollen, !(den sichern Weg

vorzuschreibe~», weil es « gerade in solchen Fällen, wo

die Meinungen auseinandergehen, jedenfalls vorsichtig

und am Platz ist, die strengere Form vorzuschreiben ».

Für das Bundesgericht als Verwaltungsgericht besteht

indessen aus dem in BGE 60 I 146 angegebenen Grunde

keine Veranlassung, mit einer gleichen Reserve an die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde heranzutreten.

Die streitige Urkunde über die Einigungsverhandlung

vom 3. April ist freilich so eingehend und sorgfältig

abgefasst worden, dass ihr in der Tat nichts fehlen dürfte,

um sie zum Ausweis über die Eintragung des Eigentums

im Grundbuch tauglich zu machen.

Indessen schreibt

der solche Einigungsverhandlungen über die Auflösung

des Miteigentumsverhältnisses bei verpfändeten Grund-

stücken vorsehende Art. 73 litt. b der Verordnung über

die Zwangsverwertung von Grundstücken der sie leiten-

den Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkurs-

ämter überhaupt nicht vor, über deren Ergebnis ein

Protokoll bezw. eine Urkunde aufzunehmen, und wenn

dies als selbstverständlich angesehen werden wollte, so

wUrde es doch an jeglicher Vorschrift über den notwen-

digen Inhalt derselben fehlen. Es ist aber keineswegs

ausgemacht, dass jede urkundliche Festhaltung des

Ergebnisses der Verständigungsverhandlungen, auch wenn·

sie diesen Zweck erfüllt, den an eine öffentliche Beur-

kundung des auf übertragung von Grundeigentum gerich-

teten Rechtsgeschäftes, die als Ausweis für die Eintragung

im Grundbuch zu dienen hat, zu stellenden Anforderungen

entspreche. Schon aus diesem Grunde geht es nicht an,

in einer derartigen von der Aufsichtsbehörde auf genom -

menen Urkunde über das Ergebnis der Verständigungs-

verhandlungen die öffentliche Beurkundung zu sehen,

deren der Vertrag auf Grundeigentumsübertragung gemäss

Art. 657 ZGB zu seiner Verbindlichkeit bedarf _. was

ja darauf hinausliefe, dass für diesen besonderen Einzel-

fall die Regel des Art. 55 des Schlusstitels des ZGB,

ISchuldbej,reibungs- lIud Konkursrocht (Zivilabt-eilungen) .No 52.

20l

wonach die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf

ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird,

beiseite geschoben würde zugunsten einer derogierenden

(in Wahrheit aber gar nicht aufgestellten) Vorschrift des

eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes,

wonach hier ausnahmsweise das Bundesrecht selbst die

Art und Weise der Herstellung der öffentlichen Beurkundung

durch einen kantonalen Beamten bestimmt. Dazu kommt,

dass es nicht wünschbar erscheint, die öffentliche Beur-

kundung von Grundeigentumsübertragungsgeschäften, ins-

besondere die Herstellung von Rechtsgrundausweisen für

die Grundbucheintragung ausnahmsweise einmal von

einem Beamten vornehmen zu lassen, der keine praktische

Erfahrung darin hat und dem der in vielen Kantonen

geforderte Fähigkeitsausweis feh1t.

Zweifellos könnten

die Grundbuchbehörden nicht jede solche Beurkundung

der betreibungsrechtIichen Aufsichtsbehörde ohne weiteres

aJs genügenden Rechtsgrundausweis gelten lassen, woraus

sich unhaltbare Situationen ergäben.

Freihändiger Verkauf von Liegenschaften kommt nur

.als Verwertung durch die Konkursverwaltung, nicht auch

im Betreibungsrecht vor (vgl. JAEGER, N. 5 zu Art.

133 SchKG; BJ.lJMENSTEIN, Handbuch, S. 449: in der

Tat ist im Abschnitt des SchKG über die Verwertlmg

der gepfändeten Liegenschaften, Art. 133 bis 143 bis

SchKG, nirgends auf Art. 130 wie z. B. auf Art. 123

verwiesen).

Umsoweniger darfausser acht gelassen

werden, dass es keineswegs, wenn zwar häufiger, nur

Berufsbeamte sind, welche derartige Verkäufe vorzu-

nehmen in den Fall kommen. Schon aus diesem Grund

erweckt es Bedenken, den Freihandverkauf der Konkurs-

masse nicht der Garantien der öffentlichen Beurkundung

teilhaftig werden zu lassen, mit denen Geschäfte übel'

Grundeigentum und insbesondere den Grundstückkauf

regelmä.ssig zu umgeben der Gesetzgeber für gut fand.

Dazu kommt, dass es a·n jeglicher zutreffenden Form-

vorschrift fehlt, sobald die öffentliche Beurkundung

202

Pfanduachlassverfahren. No 53.

aufgegeben Würde, also schon die blosse Abrede (im

eigentlichen Sinne des Wortes) verbindlich wäre (ja

folgerichtig als auch für den Eigentumsübergang genügend

angesehen werden müsste). In der Tat soll nach IIAAB,

N. 65 zu Art. 656 ZGB, der « Käufer» das Eigentum

unabhängig vom Grundbuch in dem Zeitpunkte der

Perfektion

der

Preisvereinbarung

erwerben,

womit

z w eck m ä s s i ger w eis e

eine ausdrückliche, im

Konkursprotokoll festzuhaltende Zuschlagserklärung zu

verbinden sei. Zu der sich für die Zeit vor Erfüllung

dieser Formalität oder im Fall ihres Unterbleibens erge-

benden Unsicherheit der Rechtsverhältnisse über Liegen-

schaften kann jedoch nicht Hand geboten werden.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht !

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B. Pfandnachlassverfahren.

Procedure da concordaL hJPoLbecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAlIMER

ARR1i=TS DE LA CHAlfBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

53. Intschei! vom S. November 1934 i. S. Heer.

P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbesehluss vom 30,

September 1932):

Bei der B e r e e h nun g der D eck u n g einer Forderung,

für die ein e auf dem G run d s t ü ek 1 ast end e

F 0 r der u n g als P fan d haftet, ist die verpfändete

Grundpfandforderung zn dem auf sie und ihre mithaftenden

Pfandnachlassverfabren. N0 53.

203

Zinsen entfallenden Betrage des Sehätzungswertes oder, so-

fern der Betrag, für den sie verpfändet ist, kleiner ist, dieser

Betrag einzustellen, Art. 4 Abs. 3 (Erw. 1).

U e b ü h ren p f I i e h t, Art. 48/9 (Erw. 2).

ProcMure de concordat hypotl.ecaire (Arrete federal du 30 septembre

1932).

Dans le calcul de la oouverture d'une creance en faveur de la-

quelle une C'reance

hypotMcaire grevant l'immeuble a itR

donnee en gage, la creance garantie par hypoth~que est comptee

pour le montant A concurrence duquel elle est couverte, ell

capital et interets greves, par la valeur de 1 'estimation dn

l'immeuble. Si 180 somme pour laquelle elle a ete donne{} on

gage est inferieure a l'estimatioll, e'est pour cette Rommp

qu'elle sera comptee. Art. 4 al. 3 (consid. I).

Condamnation aux Ira<is de l'instanee. Art. 48/49 (cowrid. 2).

Procedura dd concord<tto i,)otecario (deereto federale 30 settembl'e

1932).

Nel calcolarc la copertum d'un credito pel quale e stato c08tit-uifo

in pcgno un credito garantito da ipoteca sullo stabile, il credito

ipotecario viene valutato all'importo pel quale iJ capitale

e gli il1teressi S0110 coperti dal yalore di stima dello stabij('.

Se Ja somma per la quale il credito venl1e dato in pegno {'

inferiore al valore di stima fan't iDvcce stato quella somma,

Art. 4 cp. 3 (consid. I).

nondanna nelle spese dell'istanza, art. 48/9 (eonsid. 2).

A. -

Das über Frau Elise Heer in Ermatingen eröffnete

Pfandnachlassverfahren erstreckt sich auf das Hotel Adler

und die Villa Seefeld, die von der Hotel})fandschätzungs-

kommission auf 210,000 Fr. geschätzt worden sind. ~Te

im zweiten Range lasten :

(~) auf dem Hotel Adler ein Schuldbrief von 142,000 Fr.,

an dem zugunsten der thurgauischen Kantonalbank für

eine Kapitalforderung von 120,000 Fr. nebst Akzesso-

rien und nachgehend zugunsten des Rekurrent,en Kar]

Heer für eine Kapitalforderung von 22,000 Fr. nebst

Akzessorien Faustpfand bestellt worden ist,

b) auf der Villa Seefeld eine Grundpfandforderung von

15,000 Fr., an der zugunsten der Schweizerischen

Bodenkreditanstalt für eine Kapitalforderung von

14,393 Fr. 45 Cta. nebst Akzessorien Faustpfand be.stellt

worden ist.