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Schuldbetreib1~ngs- und Konlrnr"recbt (Zivilabteilungen). N° 5t.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
52. UrtEn der n. ZivUabteilunr vom 13. September 1931
i. S. ltonkmsamt Bheinfelden
gegen GrunCLbl1Cl1amt Bb,;infelden.
Eine von der Aufsichtsbehörde herbeigeführte Verständigung
gemäss Art. 73 litt. b der Verordnung über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken, wonach der zur Zwarlgsverwer-
tung gelangende Mit e i gen t ums an t. eil an einem
verpfändeten Grundstück auf die andern Miteigentümer
übertragen wird. bedarf der
ö ff e n t 1 ich e n
Be ur·
kundung.
EbenllO
jeder
F re i ha n d ver kau f
von Grundstücken
durch die Konkursverwaltung (Konkursamt).
L'entente conclue a 180 suite de I'intervention de l'autorite da
surveillance en application de l'art. 731ettre b de ]'ordonnance
federaJe sur 180 realisation forcee des immeubles doit ~tre
constatee en la forme authentique lorsqu'elle 80 pour but le
transtert de la part de copropriete du debileur poursuivi
aux autres coproprietaires.
11 en est da meme de la vente imrn.obiliere conc]ue de gre a gre
par l'administration de 180 faillite ou le prepose a l'office des,
faillites agissant en cette qualite.
L'accordo conse!Zllito merce un "intervento dell'autorita di vigi.
lanza fonda~ sul1'art. 73 let. b deI regolamento federaJe sulla
realizzazione formt&. dei fondi dev'essere constatato mediante
atto pubblico se si stipula in esso il trapasso della parte
di coproprieta. dal debitore escusso agli altri coproprietari.
Lo stesso dicasi della vendita libero. d'un fondo eseguita dall'ammi~
nistrazione deI fallimento 0 per essa dall'ufficio dei fallimenti.
Im summarischen Konkursverfahren über Erwin Schaub
in Möhlin, der mit drei anderen Personen zu je einem
Viertel Miteigentümer der mit einem Schuldbrief der
Aargauischen Kantonalbank belasteten Liegenschaft Inter":
imsregister Möhlin Nr. 1683, Grundbuch Nr. 2259 war,
Schuldbetreibungs- und KonlrnNrecht (Zivilabteilungen). Nu 62.
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gelang es der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt
Rheinfeiden am 3. April 1934, unter den anderen Mitei-
gentümern und dem Pfandgläubiger eine Verständigung
herbeizuführen, worüber folgende' die Liegenschaft genau
bezeichnende und von der Aufsichtsbehörde,dem Kon-
kursamt, den übrigen Miteigentümern und der Kantonal-
bank unterzeichnete Urkunde aufgesetzt wurde:
«(Die Miteigentümer übernehmen den Anteil des Konkursi -
ten ... von 1/4 an Int. Reg. Möhlin Nr. 1683 zu gleichen
Teilen, sodass sie fortan zu je 1/3 an Int. Reg. Möhlin
.Nr. 1683 miteigentumsberechtigt sind, und entlassen
dagegen den Konkursiten aus der Solidarhaft, und die
Aarg. Kantonalbankfiliale Rheinfeiden als Pfandgläubi-
gerin erklärt ihr Einverständnis dazu und entlässt ihrer-
seits den Konkursiten ... ebenfalls aus der Solidarhaft. »
Die vom Konlrursamt hierauf gestützte Anmeldung
zur Eintragung im Grundbuch wurde vom Grundbuchamt
Rheinfeiden wegen Fehlens eines öffentlich beurkundeten
Kaufvertrages abgewiesen.
Eine Beschwerde des KonkursamteB mit dem Antrag,
das Grundbuchamt sei anzuweisen, den Konkursiten als
Miteigentümer zu l/t am Grundstück Nr. 1683 zu löschen
und die drei übrigen Miteigentümer zu je 1/4 am genannten
Grundstück, nämlich ..., als Miteigentümer zu 1/3 einzu-
tragen, wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau
am 25. Mai abgewiesen.
Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be-
sch werde erneuert das Konkursamt Rheinfelden seinen
Antrag.
Das BU'11,desge'richt zieht in Erwägung :
Das beschwerdeführende Konkursamt will den Vertrag
vom 3. April als Freihandverkauf im Konkurs von der
öffentlichen Beurkundung befreit wissen, während das
Eidgenössische Justizdepartement die öffentliche Beur-
kundung als von der unteren AufsichtBbehörde über das
Konkursamt erfüllt ansieht.
Die Vorinstanz hat sich
AS 60 III -
1934
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ISchuldbetroibungs' und Konkur;;recht (Zivilabteilungeu). No 52.
nicht davon abhalten lassen wollen, !(den sichern Weg
vorzuschreibe~», weil es « gerade in solchen Fällen, wo
die Meinungen auseinandergehen, jedenfalls vorsichtig
und am Platz ist, die strengere Form vorzuschreiben ».
Für das Bundesgericht als Verwaltungsgericht besteht
indessen aus dem in BGE 60 I 146 angegebenen Grunde
keine Veranlassung, mit einer gleichen Reserve an die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde heranzutreten.
Die streitige Urkunde über die Einigungsverhandlung
vom 3. April ist freilich so eingehend und sorgfältig
abgefasst worden, dass ihr in der Tat nichts fehlen dürfte,
um sie zum Ausweis über die Eintragung des Eigentums
im Grundbuch tauglich zu machen.
Indessen schreibt
der solche Einigungsverhandlungen über die Auflösung
des Miteigentumsverhältnisses bei verpfändeten Grund-
stücken vorsehende Art. 73 litt. b der Verordnung über
die Zwangsverwertung von Grundstücken der sie leiten-
den Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkurs-
ämter überhaupt nicht vor, über deren Ergebnis ein
Protokoll bezw. eine Urkunde aufzunehmen, und wenn
dies als selbstverständlich angesehen werden wollte, so
wUrde es doch an jeglicher Vorschrift über den notwen-
digen Inhalt derselben fehlen. Es ist aber keineswegs
ausgemacht, dass jede urkundliche Festhaltung des
Ergebnisses der Verständigungsverhandlungen, auch wenn·
sie diesen Zweck erfüllt, den an eine öffentliche Beur-
kundung des auf übertragung von Grundeigentum gerich-
teten Rechtsgeschäftes, die als Ausweis für die Eintragung
im Grundbuch zu dienen hat, zu stellenden Anforderungen
entspreche. Schon aus diesem Grunde geht es nicht an,
in einer derartigen von der Aufsichtsbehörde auf genom -
menen Urkunde über das Ergebnis der Verständigungs-
verhandlungen die öffentliche Beurkundung zu sehen,
deren der Vertrag auf Grundeigentumsübertragung gemäss
Art. 657 ZGB zu seiner Verbindlichkeit bedarf _. was
ja darauf hinausliefe, dass für diesen besonderen Einzel-
fall die Regel des Art. 55 des Schlusstitels des ZGB,
ISchuldbej,reibungs- lIud Konkursrocht (Zivilabt-eilungen) .No 52.
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wonach die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf
ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird,
beiseite geschoben würde zugunsten einer derogierenden
(in Wahrheit aber gar nicht aufgestellten) Vorschrift des
eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes,
wonach hier ausnahmsweise das Bundesrecht selbst die
Art und Weise der Herstellung der öffentlichen Beurkundung
durch einen kantonalen Beamten bestimmt. Dazu kommt,
dass es nicht wünschbar erscheint, die öffentliche Beur-
kundung von Grundeigentumsübertragungsgeschäften, ins-
besondere die Herstellung von Rechtsgrundausweisen für
die Grundbucheintragung ausnahmsweise einmal von
einem Beamten vornehmen zu lassen, der keine praktische
Erfahrung darin hat und dem der in vielen Kantonen
geforderte Fähigkeitsausweis feh1t.
Zweifellos könnten
die Grundbuchbehörden nicht jede solche Beurkundung
der betreibungsrechtIichen Aufsichtsbehörde ohne weiteres
aJs genügenden Rechtsgrundausweis gelten lassen, woraus
sich unhaltbare Situationen ergäben.
Freihändiger Verkauf von Liegenschaften kommt nur
.als Verwertung durch die Konkursverwaltung, nicht auch
im Betreibungsrecht vor (vgl. JAEGER, N. 5 zu Art.
133 SchKG; BJ.lJMENSTEIN, Handbuch, S. 449: in der
Tat ist im Abschnitt des SchKG über die Verwertlmg
der gepfändeten Liegenschaften, Art. 133 bis 143 bis
SchKG, nirgends auf Art. 130 wie z. B. auf Art. 123
verwiesen).
Umsoweniger darfausser acht gelassen
werden, dass es keineswegs, wenn zwar häufiger, nur
Berufsbeamte sind, welche derartige Verkäufe vorzu-
nehmen in den Fall kommen. Schon aus diesem Grund
erweckt es Bedenken, den Freihandverkauf der Konkurs-
masse nicht der Garantien der öffentlichen Beurkundung
teilhaftig werden zu lassen, mit denen Geschäfte übel'
Grundeigentum und insbesondere den Grundstückkauf
regelmä.ssig zu umgeben der Gesetzgeber für gut fand.
Dazu kommt, dass es a·n jeglicher zutreffenden Form-
vorschrift fehlt, sobald die öffentliche Beurkundung
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Pfanduachlassverfahren. No 53.
aufgegeben Würde, also schon die blosse Abrede (im
eigentlichen Sinne des Wortes) verbindlich wäre (ja
folgerichtig als auch für den Eigentumsübergang genügend
angesehen werden müsste). In der Tat soll nach IIAAB,
N. 65 zu Art. 656 ZGB, der « Käufer» das Eigentum
unabhängig vom Grundbuch in dem Zeitpunkte der
Perfektion
der
Preisvereinbarung
erwerben,
womit
z w eck m ä s s i ger w eis e
eine ausdrückliche, im
Konkursprotokoll festzuhaltende Zuschlagserklärung zu
verbinden sei. Zu der sich für die Zeit vor Erfüllung
dieser Formalität oder im Fall ihres Unterbleibens erge-
benden Unsicherheit der Rechtsverhältnisse über Liegen-
schaften kann jedoch nicht Hand geboten werden.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht !
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure da concordaL hJPoLbecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAlIMER
ARR1i=TS DE LA CHAlfBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
53. Intschei! vom S. November 1934 i. S. Heer.
P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbesehluss vom 30,
September 1932):
Bei der B e r e e h nun g der D eck u n g einer Forderung,
für die ein e auf dem G run d s t ü ek 1 ast end e
F 0 r der u n g als P fan d haftet, ist die verpfändete
Grundpfandforderung zn dem auf sie und ihre mithaftenden
Pfandnachlassverfabren. N0 53.
203
Zinsen entfallenden Betrage des Sehätzungswertes oder, so-
fern der Betrag, für den sie verpfändet ist, kleiner ist, dieser
Betrag einzustellen, Art. 4 Abs. 3 (Erw. 1).
U e b ü h ren p f I i e h t, Art. 48/9 (Erw. 2).
ProcMure de concordat hypotl.ecaire (Arrete federal du 30 septembre
1932).
Dans le calcul de la oouverture d'une creance en faveur de la-
quelle une C'reance
hypotMcaire grevant l'immeuble a itR
donnee en gage, la creance garantie par hypoth~que est comptee
pour le montant A concurrence duquel elle est couverte, ell
capital et interets greves, par la valeur de 1 'estimation dn
l'immeuble. Si 180 somme pour laquelle elle a ete donne{} on
gage est inferieure a l'estimatioll, e'est pour cette Rommp
qu'elle sera comptee. Art. 4 al. 3 (consid. I).
Condamnation aux Ira<is de l'instanee. Art. 48/49 (cowrid. 2).
Procedura dd concord<tto i,)otecario (deereto federale 30 settembl'e
1932).
Nel calcolarc la copertum d'un credito pel quale e stato c08tit-uifo
in pcgno un credito garantito da ipoteca sullo stabile, il credito
ipotecario viene valutato all'importo pel quale iJ capitale
e gli il1teressi S0110 coperti dal yalore di stima dello stabij('.
Se Ja somma per la quale il credito venl1e dato in pegno {'
inferiore al valore di stima fan't iDvcce stato quella somma,
Art. 4 cp. 3 (consid. I).
nondanna nelle spese dell'istanza, art. 48/9 (eonsid. 2).
A. -
Das über Frau Elise Heer in Ermatingen eröffnete
Pfandnachlassverfahren erstreckt sich auf das Hotel Adler
und die Villa Seefeld, die von der Hotel})fandschätzungs-
kommission auf 210,000 Fr. geschätzt worden sind. ~Te
im zweiten Range lasten :
(~) auf dem Hotel Adler ein Schuldbrief von 142,000 Fr.,
an dem zugunsten der thurgauischen Kantonalbank für
eine Kapitalforderung von 120,000 Fr. nebst Akzesso-
rien und nachgehend zugunsten des Rekurrent,en Kar]
Heer für eine Kapitalforderung von 22,000 Fr. nebst
Akzessorien Faustpfand bestellt worden ist,
b) auf der Villa Seefeld eine Grundpfandforderung von
15,000 Fr., an der zugunsten der Schweizerischen
Bodenkreditanstalt für eine Kapitalforderung von
14,393 Fr. 45 Cta. nebst Akzessorien Faustpfand be.stellt
worden ist.