opencaselaw.ch

60_III_195

BGE 60 III 195

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

194

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 49.

der Pfandgläubiger zwar verlangen, aber nicht verhindern

kann; nur darf die derart (direkt oder indirekt) erzwun-

gene Zahlung' nicht an jenen allein erfolgen.

Indem die Konkursmasse Müller in einem gegen Krebs

herausgenommenen Arrest die in Rede stehende Forde-

rung gegen den Rekurrenten Märki. arrestieren liess, hat

sie davon ausgehen müssen 1. dass sie, die Konkursmasse

Müller, eine (notwendigerweise 'von der arrestierten ver-

schiedene) Forderung, und zwar eine Geldforderung gegen

Krebs habe und 2. dass die arrestierte Forderung dem

Krebs zustehe. Denn der Arrest ist ja der Rechtsbehelf,

um eine vorläufige Sicherheit dafür zu schaffen, dass

bei der

bevorstehenden Zwangsvollstreckung für die

Forderung des Arrestgläubigers gegen den Arrestschuldner

das Arrestobjekt gepfändet und verwertet werden könne,

~as voraussetzt, dass es dem Arrestschuldner gehört,

während anderseits nichts darauf ankommt und von den

Betreibungsbehörden unmöglich nachgeprüft werden kann,

woraus der Arrestgläubiger sei n e Forderung herleitet.

Letztere ist im vorliegenden Falle bereits durch rechts-

kräftiges Zivilurteil festgestellt worden.

Allein selbst

wenn dem nicht so wäre, so ist ganz unerfindlich, wie

der Arrest und die Arrestprosequierung dem Zwecke

sollten dienen können, dass die Konkursmasse Müller die

auf ihr Verlangen als dem Krebs zustehende arrestierte

Forderung als illre eigene Forderung in Anspruch nehmen

könnte. Als Gläubiger der arrestierten Forderung kommt

nach wie vor, bis zu allfälliger späterer Verwertung,

einzig Krebs in Betracht.

All das Gesagte gilt auch, obwohl die Betreibungssumme

die zu Betreibungszwecken erfolgte Umrechnung einer

Forderung englischer Währung in Schweizerwährung ist.

Wenn der Rekurrent die Aufhebung der Betreibung für

81,900 Fr. plus Zins durch Zahlung von 3250 ~ plus

entsprechenden Zins herbeiführen kann (worüber gege-

benenfalls im Verfahren nach Art. 85 SchKG zu entscheiden

ist), 80 müsste eine solche Zahlung, um auch gegenüber

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 50.

195

dem Arrestgläubiger wirksam zu sein, ebenfalls an das

Betreibungsamt geleistet werden. Warum deswegen der

Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderung an

der Fortsetzung der Betreibung für 81,900 Fr. gehindert

werden müsste, auch ohne und bevor eine solche Zahlung

geleistet worden ist, ist unerfindlich, zumal jene Pfund-

zahlung nur durch diese Frankenbetreibung. dürfte be~

schleunigt werden können.

In diesem Punkte würde es übrigens keinen Unterschied

ausmachen, wenn das Begehren um Fortsetzung der

Betreibung vom arrestierenden Betreibungsamt ausge-

gangen wäre, was der Rekurrent selbst eventuell ins

Auge gefasst hatte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

50. Auszog aas dem Enttcheld vom a. Dezember 1934

i. S. Parner & Cie A.-G.

Art. 96 und 106-109 SchKG. Wird eine gepfändete Sache mit

Zustimmung des Betreibungsamtes durch eine andere Sache

oder eine Geldhinterlage dergestalt ersetzt, dass das Betrei-

bungsamt unter Ausschluss des Schuldners die Verfügungs.

gewalt erhält, so bedarf es keiner nauen Pfändung, und ein

allfällig bereits angehobenes Widerspruchsverfahren nimmt

ungehemmt seinen Fortgang, indem die neue Sache oder die

Geldsumme an die Stelle des ursprünglichen Pfä.ndungs-

objektes getreten ist.

Art. 96 et 106 A 109 LP. Lorsque, avec l'autorisation du prepos6,

la chose saisie est rempJacee par un autra objet ou par un dep6t

d'argent de ma.niere que l'office en ait la ma.itrise A l'exclusion

du dt%iteur, une nouvelle saisie est superflue et une procedure

en revendica.tion introduite entre temps peut suivre BOn cours,

le nouvel objet ou Ja somme d'argent etant substitue A Ja chose

saisie en premier lieu.

Art. 96 e 106.109 LEF. Qualora la oosa pignomta sm stata sosti-

tuita col consenso dell'ufficio da un'altm 008&.0 da un deposito

in denaro, in modo che l'ufficio ne disponga ad esclusione

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 50.

deI debitore, 'non oecorre un nuovo pignoramento e un pro·

eedimento di rivendicazione iniziato nel frattempo puö essere

continuato, dato ehe il nuovo oggetto ha sost.ituito la cosa

pignorata prima.

Vom S c h u 1 d n e r für veräusserte oder untergegan-

gene Pfändungsobjekte empfangene Ersatzstücke fallen

freilich nicht ohne weiteres in den Pfandungsnexus, sondern

müssen neu gepfändet werden (BGE 58 III Nr. 20). Anders

verhält es sich aber, wenn Ersatzstücke beschafft werden,

um eben an die Stelle der gepfandeten Sachen in den

Pfändullgsnexus einzutreten, und dies auch dergestalt be-

werkstelligt wird, dass das B e t r e i b u n g sam t dazu

seine Zustimmung erteilt und unter Ausschluss des Schuld-

ners die Verfügungsgewalt erhält. Solchenfalls bedarf es

ebensowenig einer neuen Pfandung, wie wenn zufolge

betreibungsamtlicher Verwertung eine Geldsumme an die

Stelle der gepfändeten Sachen tritt, vielmehr fallen alsdann

die Ersatzstücke ohne weiteres unter Pfändungsbeschlag,

und es fragt sich höchstens, ob eine neue Schätzung

erforderlich ist, was aber selbstredend bei der Leistung

gerade des betreibungsamtlichen Schätzungswertes in Geld

nicht in Frage kommt. Findet ein solcher Austausch nach

Einleitung eines Widerspruchsverfahrens statt, so steht

der Fortsetzung dieses Verfahrens nichts entgegen; das

Verfahren ergreift vielmehr den an die Stelle der ursprüng-

lich gepfandeten Sachen getretenen Geldbetrag, und es

kann von einem Hinfall der Klagefrist oder der allenfalls

bereits angehobenen Klage keine Rede sein.

Schuldbet-reibungs. und Konkursrecht. N0 111.

51. Bescheid. vom 11. Dezember 1934

an d.aa -Ob~rgerlcht Zürich.

197

Im pr 8 n d ver wer tun g s verfahren darf für jede auf die

S e h ätz u n g

verwendete halbe Stunde eine Ge b ü h r

von 1 Fr. berechnet werden (Art. 24 Geb. Tar.).

Dans la procedure de Ia realisation du gage, il peut etre perltu un

emolument de 1 fr. par demi·heure eonsacroo a l'estimation

(art. 24 du tarif des frais)_

Nel procedimento in realizzazione dei pegno, pUD essere percepito

l'emoIumento di 1 franeo per ogni mezz'ora impitgat.a per la

stima (art. 24 delIa tariffa delle spe.<;e).

Angesichts der grossen Bedeutung der Schätzung im

Pfand-, zumal im Grundpfandverwertungsverfahren ist

nicht anzunehmen, dass diese Verrichtung absichtlich von

jeglicher Gebührenpflicht habe ausgenommen werden

wollen. Das versehentliehe Unterbleiben der Aufstellung

einer bezüglichen Gebührenvorschrift erklärt sich aus der

für die Pfandverwertung bIoss durch Verweisung auf Art.97

in Art. 155 SchKG getroffenen Anordnung der Schätzung

-zur Genüge. Die analoge Anwendung von Art. 24 des

Gebührentarifes erscheint nicht zulässig, weil der Pfän-

dungsvolJzug neben. der Schätzung noch eine ganze Reihe

anderer Verrichtungen umfasst (Ausscheidung von Kom-

petenzstücken, Einvernahme des Schuldners, Abfassung

des Pfändungsprotokolls und des Originals der Pfändungs-

urkunde mit Verzeichnung der Gegenstände). Dagegen

lässt sich die Lücke sachgemäss ausfüllen unter Heran-

ziehung des Abs. 2 von Art. 24 des Gebührentarifes, so

zwar, dass für jede für die Schätzung aufgewendete halbe

Stunde eine Gebühr von einem Franken berechnet werden

darf. Dagegen ist im Falle der Schätzung durch den

Betreibungsbeamten selbst ganz unzulässig der Bezug einer

Gebühr im Umfange der durch Unterbleiben der Zuzie-

hung von Sachverständigen ersparten Auslagen.