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Hchuldbetreibung>;. lind Konkursrecht. No 47.
lasstundwIg seine Grundpfandschulden nicht bezahlt bezw.
verzinst, sich,nach deren Ablauf von der Pfandverwertung
bedroht sehen wird, und zwar auch bezüglich der nach der
Pfandschätzung des Sachwalters nicht gedeckten Grund-
pfandschulden (vgl. BGE 59 III S. 197).
Nicht ausgeschlossen ist es freilich, dass der Schuldner
dem Sachwalter sein Bargeld in VerwahrWIg gibt und ihn
fällige Guthaben einziehen lässt. Insoweit die Befugnisse
des Sachwalters derart durch private Rechtsgeschäfte
ausgedehnt worden sind, müsste die Beschwerde an die
Aufsichtsbehörden natürlich versagen. Indessen hat der
Sachwalter im vorliegenden Falle nicht auf diese Weise
bares Geld erhalten, sondern indem er sich gegenüber dem
vom Schuldner mit der Liegenschaftsverwaltung bevoll-
mächtigten Notar Gerber in Thun amtliche Befugnisse an-
masste, mit denen das SchKG den Sachwalter nicht aus-
stattet, insbesondere den Notar Gerber zum Nachgeben
durch die DrohWIg mit der Entziehung der Liegenschafts-
verwaltWIg veranlasste, also sich in einer mit dem Gesetz
schlechterdings nicht zu vereinbarenden Weise dem
Schuldner substituierte. Solches brauchen sich weder der
Schuldner noch Notar Gerber noch Dritte, denen gegenüber
sich der Schuldner verpflichtet hatte, die Liegenschafts-
verwaltung durch Notar Gerber führen zu lassen, gefallen
zu lassen. Namentlich ist unerfindlich, woraus der Sach-
walter glaubt die Ansicht JIerleiten zu können, die dem
Notar Gerber erteilte Vollmacht sei durch die Bewilligung
der Nachlasstwldung VOll Gesetzes wegen dahingefallen.
Daher konnte und kann jederzeit, jedenfalls nach Beendi-
gung des Nachlassverfahrens ohne Abschluss eines Nach-
laBsvertrages, verlangt werden, dass der Sachwalter da~
Geld, welches er sich unter Anmassung von amtlichen
Befugnissen hatte abliefern lassen, unverzüglich zurück-
gebe und hiebei den frühem Zustand wiederherstelle, was
hier nur durch Rückgabe an Notar Gerber geschehen kann.
Die Weigerung des gewesenen Sachwalters, dies zu tun,
ist eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48.
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SchKG, wegen der er jederzeit mit Beschwerde zur Rechen-
schaft gezogen werden kann, auch in einem vorgerückten
Stadium des Nachlassverfahrens oder sogar erst nach
dessen Beendigung, da die Beschwerde ja an eine in den
allerersten Tagen nach Bewilligung der N achlasstundWIg
erfolgte KompetenzüberschreitWIg des Sachwalters an-
knüpft. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die
RückerstattWIgspflicht des Sachwalters ungeachtet all-
fälliger Gegenforderungen desselben gegen den Schuldner
besteht; es darf nicht zugelassen werden, dass sich der
Sachwalter DeckWIg verschaffe, indem er unter Ausnützung
seiner amtlichen Stellung ohne Rechtsgrund Forderungen
des Schuldners einzieht bezw. Ablieferung eingezogener
Gelder des Schuldners verlangt. Dabei verschlägt es nichts,
ob die Nachlassbehörde von vorneherein damit einverstan-
den gewesen sei, dass sich der Sachwalter durch Verrech-
nung mit eingegangenen Geldern decke; denn damit
rechnete die Nachlassbehörde wohl nicht und durfte sie
nicht rechnen, dass sich der Sachwalter unter AnmassWIg
von in Wahrheit gar nicht bestehenden Amtsbefugnissen
in den Besitz von Bargeld des Schuldners setzen werde.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt.
48. Entlichdd. vom 19. Oktober U34
i. S. Immobiliengeno8s~nschaft Flurhof und. 1'halmann.
Wird gegen die nach Stellung des Verwertungsbegehrens im
Grundpfandverwertungs-
(oder Pfändungs-) verfahren vor-
genommene Schätzung B es c h wer d e
mit dem Antrag
auf Neu s c h ätz u n g
durch Sachverständige geführt,
so darf sich die Aufsichtsbehörde nicht auf die Nachprüfung
der
betreibungsamtlichen
(Sachverständigen-)
Schätzung
beschränken. Art. 9 Abs. 2, 33, 99, 102 VZG.
Soit dans la poursuite en re~llisation de gage, soit clans Ja poursuite
par voie de saisie, la loi reserve aux interesses le droit da
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8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48.
porter plainle oontre Z'eBtimation qui a sM faite de I'immeuble
apres Ie depot de Ia requisition de vente et de demander une
nouveUe eBtiin,ation par des experts. L'autoriM de surveilIance
qui est saisie d'une teUe plainte ne doit pas se contenter de
contröler la premiere estimation, mome si I'office l'avait dejA
fait faire par des exparts. Art. 9 0.1. 2, 23, 99 et 102 ORI.
Sia nelI 'esecuzione in via di realizzazione deI pegno ehc in quella
in via di pignoramento, gli interessati hanno il diritto di im-
pugnare 10. stima deI fondo fatta dopo 10. domanda di realizza-
zione e di domandare uno. nuova stima a mezzo di periti.
In questo caso l'autorita. di vigilanza non PUfl limitarsi 0.
riesaminare essa stessa Ia stima anteriore, anche se gia. fatta
da. periti. Art. 9 eap. 2, 23, 99 e 102 RRF.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung "
Gemäss Art. 99 bezw. 102 in Verbindung mit 33 der
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken ist auf die Schätzung im Grundpfandverwertungs-
verfahren der Art. 9 Abs. 2 der genannten Verordnung
anwendbar. Danach ist jeder Beteiligte berechtigt, inner-
halb der Frist zur :Beschwerde über die Pfandung (hier:
gegen die Schätzung bezw. deren Bekanntgabe) bei der
Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue
Schätzung durch Sachverständige zu verlangen.
Dieses
Recht kann nicht durch eigene Nachprüfung der Schätzung
des Betreibungsamtes oder des vom Betreibungsamt
beigezogenen Sachverständigen seitens der Aufsichts-
behörde verkümmert werden. Ebensowenig ist die Aus-
übung dieses Rechtes davon abhängig, dass der Kosten-
vorschuss, dessen Höhe der Beschwerdeführer ja zunächst
gar nicht kennen kann, sofort mit der Beschwerde geleistet
werde, sondern es ist hiefür eine kurze, immerhin ange-
messene Frist mit Androhung der Verwirkungsfolge zu
setzen.
Somit hätte die Vorinstanz den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde aufheben und die Sache zu
neuer Behandlung im angedeuteten Sinn an die untere
Aufsichtsbehörde zurückweisen sollen, und ist ihr anders
lautender Entscheid wegen Verletzung des Art. 9 Abs. 2
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 49.
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VZG· aufzuheben. Indessen kann das Bundesgericht den
Sachverständigenbeweis nicht etwa selbst erheben, weil
mwh der angeführten Vorschrift Streitigkeiten über die
Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale
Aufsichtsbehörde beurteilt werden.
Vielmehr muss es
seine Beurteilung auf den Beschwerdepunkt beschränken,
der nicht die eigentliche Bewertung des Grundpfandes
betrifft, sondern das bei solchen Streitigkeiten einzu-
schlagende Verfahren, und kann es daher nur auf Rück-
weisung erkennen.
Demnach erkenm die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin - begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurück-
gewiesen wird.
49. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Härkt
Durch die
A r res t i e run gei n e r
F 0 r der u n g
(in
fremder Währung) wird deren Gläubiger (der Arrestschuldner)
nicht die Durchführung der Betreibung (und die hieffu erfor-
d3rliche Umrechnung in Schweizerwähnmg) zum Zwecke
der Ein t r e i b u n g der Lei s tun g a n das
(a r -
res t i e ren d e) Be t r e i b u n g sam t, auch nicht gegen
den Willen des Arrestgläubigers, untersagt. Art. 275, 96, 99,
100 SchKG.
La titulaire d'une creance sequestree conserve, malgre le sequestre,
]e droit d'introduire une poursuite tendant cl. amener son dem-
teur cl. s'acquitter en mains de l'office qui a procede au seqUeBtre.
et cela meme contre 10 gre du creancier sequestrallt.
S'il s'agit d'une creance en monnaie etrangere, ce droit comporte
celui d'operer la conversion de la creanco en monnaie suisse.
Art. 275, 96, 99 et 100 L. P.
II titolare di un C1'edito sequestrato conserva, malgrado il sequestro,
il diritto di promuovere un' eBecuzione volta a ottenere da], BUO
debitore il pagamento del debit.o all'utficio sequeBtrante.
Trattandosi d'un credito in valuta straniera questo diritto include
quello di procedere al cambio deI credito in monets. svizzera.
Art. 275, 96, 99 e 100 LEF.