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60_III_189

BGE 60 III 189

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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188 Hchuldbetreibung>;. lind Konkursrecht. No 47. lasstundwIg seine Grundpfandschulden nicht bezahlt bezw. verzinst, sich ,nach deren Ablauf von der Pfandverwertung bedroht sehen wird, und zwar auch bezüglich der nach der Pfandschätzung des Sachwalters nicht gedeckten Grund- pfandschulden (vgl. BGE 59 III S. 197). Nicht ausgeschlossen ist es freilich, dass der Schuldner dem Sachwalter sein Bargeld in VerwahrWIg gibt und ihn fällige Guthaben einziehen lässt. Insoweit die Befugnisse des Sachwalters derart durch private Rechtsgeschäfte ausgedehnt worden sind, müsste die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden natürlich versagen. Indessen hat der Sachwalter im vorliegenden Falle nicht auf diese Weise bares Geld erhalten, sondern indem er sich gegenüber dem vom Schuldner mit der Liegenschaftsverwaltung bevoll- mächtigten Notar Gerber in Thun amtliche Befugnisse an- masste, mit denen das SchKG den Sachwalter nicht aus- stattet, insbesondere den Notar Gerber zum Nachgeben durch die DrohWIg mit der Entziehung der Liegenschafts- verwaltWIg veranlasste, also sich in einer mit dem Gesetz schlechterdings nicht zu vereinbarenden Weise dem Schuldner substituierte. Solches brauchen sich weder der Schuldner noch Notar Gerber noch Dritte, denen gegenüber sich der Schuldner verpflichtet hatte, die Liegenschafts- verwaltung durch Notar Gerber führen zu lassen, gefallen zu lassen. Namentlich ist unerfindlich, woraus der Sach- walter glaubt die Ansicht JIerleiten zu können, die dem Notar Gerber erteilte Vollmacht sei durch die Bewilligung der Nachlasstwldung VOll Gesetzes wegen dahingefallen. Daher konnte und kann jederzeit, jedenfalls nach Beendi- gung des Nachlassverfahrens ohne Abschluss eines Nach- laBsvertrages, verlangt werden, dass der Sachwalter da~ Geld, welches er sich unter Anmassung von amtlichen Befugnissen hatte abliefern lassen, unverzüglich zurück- gebe und hiebei den frühem Zustand wiederherstelle, was hier nur durch Rückgabe an Notar Gerber geschehen kann. Die Weigerung des gewesenen Sachwalters, dies zu tun, ist eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48. 18~ SchKG, wegen der er jederzeit mit Beschwerde zur Rechen- schaft gezogen werden kann, auch in einem vorgerückten Stadium des Nachlassverfahrens oder sogar erst nach dessen Beendigung, da die Beschwerde ja an eine in den allerersten Tagen nach Bewilligung der N achlasstundWIg erfolgte KompetenzüberschreitWIg des Sachwalters an- knüpft. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die RückerstattWIgspflicht des Sachwalters ungeachtet all- fälliger Gegenforderungen desselben gegen den Schuldner besteht; es darf nicht zugelassen werden, dass sich der Sachwalter DeckWIg verschaffe, indem er unter Ausnützung seiner amtlichen Stellung ohne Rechtsgrund Forderungen des Schuldners einzieht bezw. Ablieferung eingezogener Gelder des Schuldners verlangt. Dabei verschlägt es nichts, ob die Nachlassbehörde von vorneherein damit einverstan- den gewesen sei, dass sich der Sachwalter durch Verrech- nung mit eingegangenen Geldern decke; denn damit rechnete die Nachlassbehörde wohl nicht und durfte sie nicht rechnen, dass sich der Sachwalter unter AnmassWIg von in Wahrheit gar nicht bestehenden Amtsbefugnissen in den Besitz von Bargeld des Schuldners setzen werde. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt.

48. Entlichdd. vom 19. Oktober U34

i. S. Immobiliengeno8s~nschaft Flurhof und. 1'halmann. Wird gegen die nach Stellung des Verwertungsbegehrens im Grundpfandverwertungs- (oder Pfändungs-) verfahren vor- genommene Schätzung B es c h wer d e mit dem Antrag auf Neu s c h ätz u n g durch Sachverständige geführt, so darf sich die Aufsichtsbehörde nicht auf die Nachprüfung der betreibungsamtlichen (Sachverständigen-) Schätzung beschränken. Art. 9 Abs. 2, 33, 99, 102 VZG. Soit dans la poursuite en re~llisation de gage, soit clans Ja poursuite par voie de saisie, la loi reserve aux interesses le droit da 190 8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48. porter plainle oontre Z'eBtimation qui a sM faite de I'immeuble apres Ie depot de Ia requisition de vente et de demander une nouveUe eBtiin,ation par des experts. L'autoriM de surveilIance qui est saisie d'une teUe plainte ne doit pas se contenter de contröler la premiere estimation, mome si I'office l'avait dejA fait faire par des exparts. Art. 9 0.1. 2, 23, 99 et 102 ORI. Sia nelI 'esecuzione in via di realizzazione deI pegno ehc in quella in via di pignoramento, gli interessati hanno il diritto di im- pugnare 10. stima deI fondo fatta dopo 10. domanda di realizza- zione e di domandare uno. nuova stima a mezzo di periti. In questo caso l'autorita. di vigilanza non PUfl limitarsi 0. riesaminare essa stessa Ia stima anteriore, anche se gia. fatta da. periti. Art. 9 eap. 2, 23, 99 e 102 RRF. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung " Gemäss Art. 99 bezw. 102 in Verbindung mit 33 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken ist auf die Schätzung im Grundpfandverwertungs- verfahren der Art. 9 Abs. 2 der genannten Verordnung anwendbar. Danach ist jeder Beteiligte berechtigt, inner- halb der Frist zur :Beschwerde über die Pfandung (hier: gegen die Schätzung bezw. deren Bekanntgabe) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Dieses Recht kann nicht durch eigene Nachprüfung der Schätzung des Betreibungsamtes oder des vom Betreibungsamt beigezogenen Sachverständigen seitens der Aufsichts- behörde verkümmert werden. Ebensowenig ist die Aus- übung dieses Rechtes davon abhängig, dass der Kosten- vorschuss, dessen Höhe der Beschwerdeführer ja zunächst gar nicht kennen kann, sofort mit der Beschwerde geleistet werde, sondern es ist hiefür eine kurze, immerhin ange- messene Frist mit Androhung der Verwirkungsfolge zu setzen. Somit hätte die Vorinstanz den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufheben und die Sache zu neuer Behandlung im angedeuteten Sinn an die untere Aufsichtsbehörde zurückweisen sollen, und ist ihr anders lautender Entscheid wegen Verletzung des Art. 9 Abs. 2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 49. 191 VZG· aufzuheben. Indessen kann das Bundesgericht den Sachverständigenbeweis nicht etwa selbst erheben, weil mwh der angeführten Vorschrift Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Vielmehr muss es seine Beurteilung auf den Beschwerdepunkt beschränken, der nicht die eigentliche Bewertung des Grundpfandes betrifft, sondern das bei solchen Streitigkeiten einzu- schlagende Verfahren, und kann es daher nur auf Rück- weisung erkennen. Demnach erkenm die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin - begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurück- gewiesen wird.

49. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Härkt Durch die A r res t i e run gei n e r F 0 r der u n g (in fremder Währung) wird deren Gläubiger (der Arrestschuldner ) nicht die Durchführung der Betreibung (und die hieffu erfor- d3rliche Umrechnung in Schweizerwähnmg) zum Zwecke der Ein t r e i b u n g der Lei s tun g a n das (a r - res t i e ren d e) Be t r e i b u n g sam t, auch nicht gegen den Willen des Arrestgläubigers, untersagt. Art. 275, 96, 99, 100 SchKG. La titulaire d'une creance sequestree conserve, malgre le sequestre, ]e droit d'introduire une poursuite tendant cl. amener son dem- teur cl. s'acquitter en mains de l'office qui a procede au seqUeBtre. et cela meme contre 10 gre du creancier sequestrallt. S'il s'agit d'une creance en monnaie etrangere, ce droit comporte celui d'operer la conversion de la creanco en monnaie suisse. Art. 275, 96, 99 et 100 L. P. II titolare di un C1'edito sequestrato conserva, malgrado il sequestro, il diritto di promuovere un' eBecuzione volta a ottenere da], BUO debitore il pagamento del debit.o all'utficio sequeBtrante. Trattandosi d'un credito in valuta straniera questo diritto include quello di procedere al cambio deI credito in monets. svizzera. Art. 275, 96, 99 e 100 LEF.