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60_III_189

BGE 60 III 189

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Hchuldbetreibung>;. lind Konkursrecht. No 47.

lasstundwIg seine Grundpfandschulden nicht bezahlt bezw.

verzinst, sich,nach deren Ablauf von der Pfandverwertung

bedroht sehen wird, und zwar auch bezüglich der nach der

Pfandschätzung des Sachwalters nicht gedeckten Grund-

pfandschulden (vgl. BGE 59 III S. 197).

Nicht ausgeschlossen ist es freilich, dass der Schuldner

dem Sachwalter sein Bargeld in VerwahrWIg gibt und ihn

fällige Guthaben einziehen lässt. Insoweit die Befugnisse

des Sachwalters derart durch private Rechtsgeschäfte

ausgedehnt worden sind, müsste die Beschwerde an die

Aufsichtsbehörden natürlich versagen. Indessen hat der

Sachwalter im vorliegenden Falle nicht auf diese Weise

bares Geld erhalten, sondern indem er sich gegenüber dem

vom Schuldner mit der Liegenschaftsverwaltung bevoll-

mächtigten Notar Gerber in Thun amtliche Befugnisse an-

masste, mit denen das SchKG den Sachwalter nicht aus-

stattet, insbesondere den Notar Gerber zum Nachgeben

durch die DrohWIg mit der Entziehung der Liegenschafts-

verwaltWIg veranlasste, also sich in einer mit dem Gesetz

schlechterdings nicht zu vereinbarenden Weise dem

Schuldner substituierte. Solches brauchen sich weder der

Schuldner noch Notar Gerber noch Dritte, denen gegenüber

sich der Schuldner verpflichtet hatte, die Liegenschafts-

verwaltung durch Notar Gerber führen zu lassen, gefallen

zu lassen. Namentlich ist unerfindlich, woraus der Sach-

walter glaubt die Ansicht JIerleiten zu können, die dem

Notar Gerber erteilte Vollmacht sei durch die Bewilligung

der Nachlasstwldung VOll Gesetzes wegen dahingefallen.

Daher konnte und kann jederzeit, jedenfalls nach Beendi-

gung des Nachlassverfahrens ohne Abschluss eines Nach-

laBsvertrages, verlangt werden, dass der Sachwalter da~

Geld, welches er sich unter Anmassung von amtlichen

Befugnissen hatte abliefern lassen, unverzüglich zurück-

gebe und hiebei den frühem Zustand wiederherstelle, was

hier nur durch Rückgabe an Notar Gerber geschehen kann.

Die Weigerung des gewesenen Sachwalters, dies zu tun,

ist eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48.

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SchKG, wegen der er jederzeit mit Beschwerde zur Rechen-

schaft gezogen werden kann, auch in einem vorgerückten

Stadium des Nachlassverfahrens oder sogar erst nach

dessen Beendigung, da die Beschwerde ja an eine in den

allerersten Tagen nach Bewilligung der N achlasstundWIg

erfolgte KompetenzüberschreitWIg des Sachwalters an-

knüpft. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die

RückerstattWIgspflicht des Sachwalters ungeachtet all-

fälliger Gegenforderungen desselben gegen den Schuldner

besteht; es darf nicht zugelassen werden, dass sich der

Sachwalter DeckWIg verschaffe, indem er unter Ausnützung

seiner amtlichen Stellung ohne Rechtsgrund Forderungen

des Schuldners einzieht bezw. Ablieferung eingezogener

Gelder des Schuldners verlangt. Dabei verschlägt es nichts,

ob die Nachlassbehörde von vorneherein damit einverstan-

den gewesen sei, dass sich der Sachwalter durch Verrech-

nung mit eingegangenen Geldern decke; denn damit

rechnete die Nachlassbehörde wohl nicht und durfte sie

nicht rechnen, dass sich der Sachwalter unter AnmassWIg

von in Wahrheit gar nicht bestehenden Amtsbefugnissen

in den Besitz von Bargeld des Schuldners setzen werde.

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt.

48. Entlichdd. vom 19. Oktober U34

i. S. Immobiliengeno8s~nschaft Flurhof und. 1'halmann.

Wird gegen die nach Stellung des Verwertungsbegehrens im

Grundpfandverwertungs-

(oder Pfändungs-) verfahren vor-

genommene Schätzung B es c h wer d e

mit dem Antrag

auf Neu s c h ätz u n g

durch Sachverständige geführt,

so darf sich die Aufsichtsbehörde nicht auf die Nachprüfung

der

betreibungsamtlichen

(Sachverständigen-)

Schätzung

beschränken. Art. 9 Abs. 2, 33, 99, 102 VZG.

Soit dans la poursuite en re~llisation de gage, soit clans Ja poursuite

par voie de saisie, la loi reserve aux interesses le droit da

190

8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48.

porter plainle oontre Z'eBtimation qui a sM faite de I'immeuble

apres Ie depot de Ia requisition de vente et de demander une

nouveUe eBtiin,ation par des experts. L'autoriM de surveilIance

qui est saisie d'une teUe plainte ne doit pas se contenter de

contröler la premiere estimation, mome si I'office l'avait dejA

fait faire par des exparts. Art. 9 0.1. 2, 23, 99 et 102 ORI.

Sia nelI 'esecuzione in via di realizzazione deI pegno ehc in quella

in via di pignoramento, gli interessati hanno il diritto di im-

pugnare 10. stima deI fondo fatta dopo 10. domanda di realizza-

zione e di domandare uno. nuova stima a mezzo di periti.

In questo caso l'autorita. di vigilanza non PUfl limitarsi 0.

riesaminare essa stessa Ia stima anteriore, anche se gia. fatta

da. periti. Art. 9 eap. 2, 23, 99 e 102 RRF.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung "

Gemäss Art. 99 bezw. 102 in Verbindung mit 33 der

Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-

stücken ist auf die Schätzung im Grundpfandverwertungs-

verfahren der Art. 9 Abs. 2 der genannten Verordnung

anwendbar. Danach ist jeder Beteiligte berechtigt, inner-

halb der Frist zur :Beschwerde über die Pfandung (hier:

gegen die Schätzung bezw. deren Bekanntgabe) bei der

Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue

Schätzung durch Sachverständige zu verlangen.

Dieses

Recht kann nicht durch eigene Nachprüfung der Schätzung

des Betreibungsamtes oder des vom Betreibungsamt

beigezogenen Sachverständigen seitens der Aufsichts-

behörde verkümmert werden. Ebensowenig ist die Aus-

übung dieses Rechtes davon abhängig, dass der Kosten-

vorschuss, dessen Höhe der Beschwerdeführer ja zunächst

gar nicht kennen kann, sofort mit der Beschwerde geleistet

werde, sondern es ist hiefür eine kurze, immerhin ange-

messene Frist mit Androhung der Verwirkungsfolge zu

setzen.

Somit hätte die Vorinstanz den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde aufheben und die Sache zu

neuer Behandlung im angedeuteten Sinn an die untere

Aufsichtsbehörde zurückweisen sollen, und ist ihr anders

lautender Entscheid wegen Verletzung des Art. 9 Abs. 2

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 49.

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VZG· aufzuheben. Indessen kann das Bundesgericht den

Sachverständigenbeweis nicht etwa selbst erheben, weil

mwh der angeführten Vorschrift Streitigkeiten über die

Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale

Aufsichtsbehörde beurteilt werden.

Vielmehr muss es

seine Beurteilung auf den Beschwerdepunkt beschränken,

der nicht die eigentliche Bewertung des Grundpfandes

betrifft, sondern das bei solchen Streitigkeiten einzu-

schlagende Verfahren, und kann es daher nur auf Rück-

weisung erkennen.

Demnach erkenm die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin - begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurück-

gewiesen wird.

49. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Härkt

Durch die

A r res t i e run gei n e r

F 0 r der u n g

(in

fremder Währung) wird deren Gläubiger (der Arrestschuldner)

nicht die Durchführung der Betreibung (und die hieffu erfor-

d3rliche Umrechnung in Schweizerwähnmg) zum Zwecke

der Ein t r e i b u n g der Lei s tun g a n das

(a r -

res t i e ren d e) Be t r e i b u n g sam t, auch nicht gegen

den Willen des Arrestgläubigers, untersagt. Art. 275, 96, 99,

100 SchKG.

La titulaire d'une creance sequestree conserve, malgre le sequestre,

]e droit d'introduire une poursuite tendant cl. amener son dem-

teur cl. s'acquitter en mains de l'office qui a procede au seqUeBtre.

et cela meme contre 10 gre du creancier sequestrallt.

S'il s'agit d'une creance en monnaie etrangere, ce droit comporte

celui d'operer la conversion de la creanco en monnaie suisse.

Art. 275, 96, 99 et 100 L. P.

II titolare di un C1'edito sequestrato conserva, malgrado il sequestro,

il diritto di promuovere un' eBecuzione volta a ottenere da], BUO

debitore il pagamento del debit.o all'utficio sequeBtrante.

Trattandosi d'un credito in valuta straniera questo diritto include

quello di procedere al cambio deI credito in monets. svizzera.

Art. 275, 96, 99 e 100 LEF.