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lä:!
~chuldbetreibullgs. lmd Konkursrecht. No 40.
darüber BGE;56 III S. 96), nichts gemeinsames mit der
~Iietzinssperre hat, die ja schon vor einem allfälligen Ver-
wertungsbegehren zu Abschlagsverteilungen führen kann
(vgl. Art. 95 VZG, den WOLFER a.a.O. übersieht). Wenn
es den übrigen Gläubigern durch die Bewilligung der
Nachlasstundung verwehrt wird, irgendwas zu tun, um
den Schuldner in der Verfügung über seine Aktiven zu
beschränken, soweit es nicht (durch Pfandung, Güter-
verzeichnis) schon vorher geschehen ist, so ist nicht ein-
zusehen, warum dies den Grundpfandgläubigern bezüglich
der Mietzinsforderungen gleichwohl ermöglicht werden
sollte. Freilich wird der Vorsprung der Grundpfandgläubi-
ger, die bereits vor der Nachlasstundung betrieben haben,
gegeuüber nicht betreibenden durch die Nachlasstundmlg
erheblich vergrössert; dafür wird aber mindestens unter
den noch nicht betreibenden Grundpfandgläubigern der
durch Art. 806 ZGB ermöglichte rangstörende Wettlauf
durch die Nachlasstundung ausgeschlossen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
40. Entscheid vom aa. September 1934 i. S. Buchmann.
Im K a n ton L uze r n kann bezüglich der b e t r e i b u n g s -
rechtlichen Liegenschaftsverwertung eine
einheitliche B e s c h wer tl e
gegen Betreibungs· und Kon-
kursamt geführt werden (Erw. 1).
Wird eine b e t r e i b u n g s r e c h t I ich e L i e gen s c ha f t s-
steigerung trotz
Bestreitung einer ins
Lastenverzeichnis aufgenommenen
Las t
ohne weiteres
abgehalten, so kann nicht erst gegen die Zuteilung des auf
diese Last entfallenden Teiles des Erlöses im Verteilungsplan
Beschwerde geführt werden (besonders nicht vom Bestreitenden,
der die Liegenschaft selbst ersteigert hat (Erw. 2).
Das B e t r e i b u n g sam t
darf in die Rechnung über die
Gebühren der Ver wal tun gun d
Ver wer tun g
ein e r
L i e gen s c h a f t
für
i m
T a r i f
nie h t
vo r gese hene Verr ich t. u nge n je nach Umständen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 40.
153
bei besonderer Mühewaltung angemessene Ge b ü h ren ein-
stellen, gegen welche dann Beschwerde geführt werden kann
(Erw. 3 a).
Von den 0 f f i z i e 11 e n F 0 r m u I are n g r 0 s sen F 0 r -
m a t e s
muss auch für die G e b ü h r von 80 Rappen eine
Seite ausgefüllt und darf sie nicht nur mit 720 Buchstaben
beschrieben werden (Erw. 3 b).
Verläuft die Li e gen s c h a f t s s te i g e ru n ger g e b n i s -
los, sind jedoch 1\1 i e t z ins e n
eingezogen worden, so
dürfen daraus nicht die Verwert.ungskosten gedeckt, sondern
müssen sie gemäss Art. 114 VZG verteilt werden und ist jedem
daraus nicht vollgedeckten Grundpfandgläubiger ein Auszug
aus dem
Ver t eil n n g s p I an
zuzustellen.
Ge gen
r e c h t s w i d r i g e Ver t. eil u 11 g kann auch noch nach
deren Yollzug Be s c h wer d e geführt werden. VZG Art. 48
Abs. 2, 102, 111 Abs. 2, 1l2, 114, Anleitung dazu Ziff. 28
(Erw.4).
Dans le canton de Lucerne, la realisation des immeubles dans Za
poursuite peut etre attaquee dans une plm~nte unique, dirigee
a Ia foiR contre I'office des pOllrsuites et contre I'office des
fail1ites (consid. I).
Si, dans une poursuite, l'immeu bZe eSl1·cndu m(.$ encheres, l1onobstant
le fait qu'une des chargcs llscrites a I'etat des (,harges est
contestCe, l'interesse ne doit pas attendre l'etabliEsement du
t.ableau de distribution, et se cont.enter de porter plainte contre
l'att.ribution d'un dividende au beneficiaire de cette charge,
surtout lorsque Ie plaiguants'est lui-meme rendu acquereur
de l'immeuble (consid. 2).
Dans le compte des frais relatif a Z'administmtion el a Za realisation
d'un immeuble, l'office des poursuites est en droit de fair<'
ligurer des emoluments equit.ables pour les operations non
prevues au tarif, lorsque sa Mohe a et8 particulierement impor-
tante; ces emolument.s sont fixes suivant les circonstances;
ils peuvent etre attaques par la voie de la plainte (consid. 3 a).
L'emolument de 80 cts. vaut pour toute une page, meme dans
Ies formules officielles de grand format; I'office ne peut se
contenter de remplir lesdites pages avec 720 leHres (consid. 3 b).
Si les encheres immobilieres n'ont pas de resultat, mais que, dans
l'intervalle, l'office ait peryll des foyers, ceux-ci ne doivent. pas
servir a couvrir les frais de realisation; au contraire, ils doivent
etre diBtribues conformement a I 'art. 114 ORI, et chaque
creancier qui n'est pas entierement desinteresse par ce moyen
doit recevoir un extrait du tableau de distribution. Une repar-
tition contraire a la loi peut etre attaquee, meme apres qu'elle
a eM effectuee. Art. 48 a1. 2, 102, III a1. 2, 112, 1l4, ORI,
et 28 Inst·r. ad ORI (consid. 4).
AB 60 Irr -
1934
13
154
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 40_
Nel Cantone di bucerna, la realizzazione dei fondi nella proeedura
di esecuzione pUD essere impugnata eon unieo reclamo diretto
vuoi eontro) 'uffieio di eseeuzioni vuoi contro l'uffieio dei
fallimenti (consid. I).
Se, in un' esecuzione,10 stabile e venduto all'incanto benehe uno
degli oneri iseritto all'eleneo sill. contestato, non si deve aspettare
per rec1amare I 'allestimento deI piano di riparto e limitarsi ad
impugnare l'assegno di un dividendo al titolare dell'onere :
ein vale anzitutto per il reclamante acquirente deI fondo
(consid. 2).
Nel conto delle spese relative aU'aministrazione ed alla realizzazione
di uno stabile (fondo), l'ufficio di esecuzione pUD iserivere un
equo emolumento per operazioni non previste dalla tariffa,
ove siano specialmente importanti. Questi emolumenti sono
da determinarsi secondo i easi e possono essere oggetto di
reclamo (consid. 380).
La tassa di fr. 0,80 vale per tutta una pagina, anehe nei moduli
officiali di gran formato : l'uffieio non pUD limitarsi 80 riempire
siffatti moduli soltanto eon 720 lettere (eonsid. 3 b).
Se l'incanto di un fondo e injruttuoso, ma, nell'intervallo, l'ufficio
ha incassato degli affitti, questi non possono servire 80 eoprire
1e spese: debbono essere distribuiti in eonformita den 'art. 114,
RRF, e ad ogni ereditore, ehe non sia completamente tacitato,
dovra essere intimato un estratto deI piano di riparto. Un
riparto contrario alla legge puc, essere impugnato anehe dopo
ehe la distribuzione sia stato effettuata (art. 48, 801. 2, 102,
111 a1. 2, 112, 114 RRF e 28 istruzione ad RRF (eonsid. 4).
A. -
Der Rekurrent hob am 24. August 1932 Betreibung
auf Grundpfandverwertung der Liegenschaft Fluhmühle 26
in Littau an. Im Laufe des Jahres 1933 wurde die Liegen-·
schaft auf das Verwertungsbegehren eines nachgehenden
Grundpfandgläubigers hin auf erste und zweite Steigerung
gebracht, welche jedoch ergebnislos verliefen. Daraufhin
stellte der Rekurrent Ende November 1933 das Verwer-
tungsbegehren, welches vom Betreibungsamt an das im
Kanton Luzern zu Liegenschaftsversteigerungen einzig
zuständige Konkursamt zur Vollziehung weiter geleitet
wurde. Das Konkursamt sah in den am 6. Januar 1934
aufgelegten Steigerungsbedingungen vor : « Der Ersteigerer
hat Anspruch auf den Mietzinsbezug seit 1. Dezember
1933» und nahm in das am 4. Januar mitgeteilte Lasten-
verzeichnis als durch vorgehendes gesetzliches Pfandrecht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 40.
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gesicherte Forderung der Wasserversorgung Littau-Reuss-
bühl Wasserzins seit Mitte 1931 bis Ende 1933 nebst Ver-
zugszinsen im Betrage von 251 Fr. 45 Ots. auf. Am 8. Ja-
nuar schrieb der Rekurrent an das Konkursamt : {(Lasten-
verzeichnis ... Ziffer 6. Möchte Sie hier anfragen, ob es
zulässig sei, im Jahre 1934 noch Wasserzins vom Jahre
1931 als grundpfandrechtlich belasten 1 Ist es wirklich zu-
lässig, so weit zurück? JJ Das Konkursamt antwortete am
11. Januar: « Auf 1. Januar 1934 wollte der Herr Gemein-
deammann die Wasserleitung abschliessen. Ich erklärte,
sämtliche ausstehenden Zinse werden nach Durchfüh-
rung der Steigerung bezahlt, sofern er von der bezüg-
lichen Bestimmung des Reglementes keinen Gebrauch
mache. Es lag dies sicher im Interesse des Ersteigerers.
Das gesetzliche Pfandrecht für diese Wasserzinsforderung
könnten Sie kaum mit Erfolg bestreiten ... J) Am 17. Ja-
nuar schrieb der Rekurrent dem Konkursamt :
«(Ich
halte meine Beanstandungen des Lastenverzeichnisses be-
züglich des Wasserzinses und der Verzugszinsen vom
Wasserzins in allen Teilen aufrecht ... Ich muss mir daher
in dieser Beziehung alle Rechte wahren.)J Am Steigerungs-
tag, 18. Januar, unterzeichnete der Rekurrent folgende
Erklärung: ((Die Steigerungsbedingungen zur heutigen
Grundpfandverwertung ... werden ausdrücklich aner-
kannt ... » Der Zuschlag wurde auf das Angebot des
Rekurrenten erteilt.
B. -
Auf die Zustellung des Verteilungsplanes hin,
laut welchem die erwähnten Wasserzinse aus dem Zu-
schlagspreis zu decken sind, führte der Rekurrent gegen
das Betreibungsamt und das Konkursamt Beschwerde mit
den Anträgen:
1. auf Zurückerstattung des für Wasserzins zu viel auf-
genommenen Betrages von 201 Fr. 25 Cts.,
2. auf Abrechnung über die Mietzinseingänge und deren
Verwendung und auf Vergütung der zur Deckung der
Kosten des früheren Verwertungsverfahrens verwen-
deten, sowie der versäumten Mietzinse,
156
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40.
3. auf Herabsetzung der Gebühren- und Auslagenrech-
nung um 95 Fr. 35 ets.
C. -
Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben nur
den dritten Beachwerdeantrag zum Teil gutgeheissen.
D. -
Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 28. Mai 1934 hat der Rekurrent an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konlmf/l'skammel'
zieht in Erwägung;
1. -
Um einen von der untern Aufsichtsbehörde zum
Ausdruck gebrachten Zweifel ein für alle Mal zu beheben,
mag voraus bemerkt werden: Der Umstand, dass die
betreibungsrechtlichen Liegenschaftssteigerungen im Kan-
ton Luzern dem Konkursamt obliegen, darf nicht eine
Erschwerung der Beschwerdeführung nach sich ziehen.
Insbesondere muss eine einheitliche gegen Betreibungs- und
Konkursamt gemeinsam gerichtete Beschwerde zulässig
sein, wobei sich dann einfach jedes dieser Ämter über die
von ihm ausgeführten bezw. versäumten Amtshandlungen
zu verantworten hat.
2. -
Wenn der Rekurrent nicht wollte, dass rückstän-
dige Wasserzinsen als mit vorgehendem gesetzlichem
Grundpfandrecht ausgestattet auf seine Kosten aus dem
Stcigerungspreis bezahlt werden, so hätte er je nach dem'
einzunehmenden Rechtsstandpunkt binnen zehn Tagen
seit der Mitteilung des Lastenverzeichnisses e n t w e der
gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG Beschwerde führen
0 der
gemäss Art. 140 SchKG das Grundpfandrecht bestreiten
und gemäss Art. 107 SchKG, 41 VZG Einstellung der
Versteigerung verlangen müssen. Nachdem er weder das
erstere noch das letztere getan, sondern die Steigerung hat
abhalten lassen und selbst ein Angebot gemacht und dann
auch nicht binnen zehn Tagen seit der Steigerung deswegen
Beschwerde geführt hat, weil die Steigerung trotz seiner
Bestreitung auf Grund des unveränderten Lastenver-
zeichnisses abgehalten worden ist, ist er mit jeder späteren
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N" 40.
Beschwerde gegen dieses Lastenverzeichnis ausgeschlossen,
und um eine Beschwerde solcher Art handelt es sich in
diesem Punkte, da der Verteilungsplan nicht vom Lasten-
verzeichnis abweichen darf (Art. 112 VZG).
Davon
konnte ja keine Rede sein, dass die Liegenschaft infolge
der Beanstandung des Rekurrenten nun einfach ohne
Belastung durch die vom Gemeindeammannamt Littau
angemeldete Wasserzinsforderung versteigert werde. Sollte
der Rekurrent dies gemeint haben und einen bezüglichen
Irrtum bei Stellung seines Angebotes geltend machen
wollen, so hätte dies höchstens zur Aufhebung und Wieder-
holung der Steigerung führen können, nicht einfach zur
Verdrängung der Wasserversorgung aus der ihr im Lasten-
verzeichnis angewiesenen Stellung ohne vorausgegangenes
gesetzliches Beschwerde- oder Bestreitungsverfahren. Einen
dahinzielenden Antrag hat aber der Rekurrent gar nicht
gestellt, aus dem guten Grunde, dass die Kosten der
(Einstellung und) Neuans~zung der Steigerung wohl zu
seinen Lasten gefallen wären bezw. fallen würden. Hierin
Wird auch die Erklärung dafür zu suchen sein, dass er die
Steigerung trotz der nicht aus der Welt geschafften
Differenz vor sich gehen liess. Die Beschwerde erweist
sich daher in diesem Punkt als unbegründet, ohne dass
irgendwie auf die vom Rekurrenten am Steigerungstag
unterzeichnete Erklärung, deren Tragweite nicht leicht
festzustellen ist, abgestellt zu werden braucht. -
Insoweit
der Rekurrent die Rückerstattung von Wasserzins daraus
herleiten will, dass das Betreibungsamt seiner Bestreitung
nicht die gesetzlich vorgesehene Folge gegeben habe, so
könnte er dies nur mit einer Schadenersatzklage vor
den zuständigen Zivilgerichten gemäss Art. 5 SchKG tun.
3. -
Von den beanstandeten Posten der Gebühren- und
Auslagenrechnung sind nur noch wenige streitig.
a) Die Vorinstanz hat für Zeitversäumnis, welche dem
Konkursamt durch Besprechungen mit dem Rekurrenten
verursacht wurden und wofür letzterer nur insgesamt 2 Fr.
anerkennen will, die vom Konkursamt verlangten 5 Fr.
158
Hchuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 40.
gelten lassen, :und zwar wesentlich in Anwendung von
Art. 53 des Gebührentarifs. Freilich ist diese Bestimmung
über die PauSchalgebühr nur zugunsten der Konkurs-
ver wal tun g (und des Gläubigerausschusses) aufge-
stellt, nicht auch zugunsten des Betreibungsamtes bezw.
des an dessen Stelle handelnden Konkursamtes.
~n
dessen lässt sich nicht verkennen, dass auch die betrei-
blmgsamtliche Liegenschaftsverwertung dem Betreibungs-
amt Bemühungen verursacht, wie hier für Auskünfte, oder
für das Vorzeigen der Liegenschaft, für die es keine tarif-
mässige Gebühr verlangen kann, jedoch honoriert zu
werden verdient. In dieser Beziehung weist daher der
Gebührentarif eine eigentliche Lücke auf, die in analoger
Anwendung von Art. 53 GebT dahin auszufüllen ist, dass
das Betreibungsamt für die im Tarif nicht vorgesehenen
Verrichtungen je nach Umständen bei besonderer Mühe-
waltung eine aussertarifarische Gebühr beziehen darf.
Dagegen lässt sich nicht wohl analog anwenden der zweite
Teil jener Vorschrift, wonach die Höhe dieser Gebühr im
einzelnen Falle von der Aufsichtsbehörde auf Grund der
Akten festgesetzt wird.
Im Konkursverfahren findet
diese Vorschrift ihre Begründung aus mehreren Gesichts-
punkten: Es wird sich öfters um bedeutende Summen
handeln. Die Festsetzung muss vor der Inangriffnahme
der Verteilung erfolgen, ansonst die ganze, eine grosse Zahl·
von Gläubigern umfassende Verteilungsoperation nach-
träglich in Frage gezogen werden könnte. Wollte sich die
Konkursverwaltung eine zu hohe Vergütung aneignen, so
hätten die einzelnen, von dieser Zuschlagsgebühr nur
anteilsmässig betroffenen I\.onkursgläubiger kaum ein
genügendes Interesse zur Beschwerdeführung (ausser wenn
die Pauschalgebühr oder ein Teil dafür dem Konto Lie-
genschaftsverwertungs- oder verwaltungskosten zu be-
lasten und daher vom Ersteigerer oder letzten Grundpfand-
gläubiger allein zu tragen ist). Bei der betreibungsrecht-
lichen Liegenschaftsverwertung ist es gerade umgekehrt :
Von aussertarifarischen Gebühren wird einzig der Er-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40.
159
steigerer 0 der allfällig der letzte Grundpfandgläubiger
ode r der betreibende Gläubiger betroffen, roe daher
gegebenenfalls ein genügendes Interesse zur Beschwerde-
führung haben. Es besteht kein Bedürfnis, die Streitfrage
auszutragen, bevor das Betreibungsamt die Gebühren-
rechnung gleichzeitig mit dem Verteilungsplan oder der
Verteilungsliste auflegt, da der Austrag der Sache einzig
zur Folge hat, dass der Ersteigerer sich von der geleisteten
Baranzahlung mehr oder weniger Verwertungskosten
abziehen lassen, m.a.W. nachträglich noch umsoweniger
nachbezahlen muss oder etwas zurückerhält, bezw. dass
dem betroffenen Gläubiger weniger vom Erlös zugeteilt
werden kann. Meist werden so geringe Summen in Frage
kommen, dass es sich nicht rechtfertigt, deswegen die Auf-
sichtsbehörde zu behelligen, ausser wenn dann eine förm-
liche Beschwerde geführt wird. Daher ist dem angefoch-
tenen Entscheid grundsätzlich darin beizustimmen, dass
das Konkursamt gegebenenfalls Anspruch auf ausser-
tarifarische Gebühren erheben kann, wogegen ja vor
Bundesgericht auch nichts mehr eingewendet wird vom
Rekurrenten, der nur die Höhe bestreitet. Indessen hängt
diese einesteils von Annahmen tatsächlicher Natur ab und
wird sie andernteils wesentlich durch das Ermessen
bestimmt, in welchen Beziehungen das Bundesgericht
keine Überprüfungsbefugnis hat (vgl. Art. 19 SchKG im
Gegensatz zu Art. 17 und 18). Posten 2 und 14 sind daher
stehen zu lassen.
b) Da die Gebühr für die dritte und jede folgende
Seite des Lastenverzeichnisses gemäss Art. 31 GebT
80 Rappen beträgt, hat die Vorinstanz Art. 3 Abs. 2 zur
Anwendung gebracht, wonach, wenn eine Gebühr nach
der Seitenzahl zu berechnen ist, jede angefangene Seite
als halbe Seite zählt und eine Seite wenigstens 24 Zeilen
umfassen und jede Zeile durchschnittlich wenigstens
30 Buchstaben enthalten soll. Mit dieser Bestimmung ist
aber nur gesagt, dass als fortlaufende Seite (im Gegensatz
zur letzten Seite) nicht weniger als 720 Buchstaben gezählt
160
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.
werden dürfen, dagegen nicht, dass für 80 Rappen unter
keinen Umständen eine Mehrleistung über 720 Buchstaben
hinaus geford~rt werden dürfe. Handelt es sich um die
Ausfüllung eines obligatorischen Formulars grossen For-
mats (wie hier mit 36 Zeilen), so muss eben dieses Formular
für 80 Rappen ausgefüllt werden und l;:ann insbesondere
nicht zugestanden werden, dass grundsätzlich nur 24
Zeilen oder dann die Zeile grundsätzlich mit weniger als 30
Buchstaben beschrieben werde, weil auf diese Weise dem
Zweck des grossen Formates, die übersichtliche Zusammen-
fassung auf möglichst wenige Seiten, zuwidergehandelt
würde. Deswegen kommt das Betreibungsamt nicht zu
kurz, und am allerwenigsten ein luzernisches Konkursamt
-
wegen der dortigen Hypothekenzersplitterung -, weil
vom Lastenverzeichnis immer eine Anzahl Durchschläge
gemacht werden müssen, die mit 80 Rappen per Seite
reichlich honoriert werden, weil ferner häufig inmitten der
Zeilen und vor dem Schluss der Seiten abgebrochen werden
muss, um mit einem neuen Rechnungsposten auf der
folgenden Zeile bezw. Seite zu beginnen, und weil bestim-
mungsgemäss nach jedem Posten eine Zeile leer zu lassen
ist für die Neuberechnung der laufenden Zinsen auf die
zweite Steigerung hin oder die Einstellung eines erst
seit der ersten Steigerung verfallenen Zinses. Das vor-
liegende Lastenverzeichnis erweckt nun den Eindruck,·
dass es zum Schaden der Übersichtlichkeit auseinander-
gezerrt, m. a. W. dass Raum vergeudet worden ist durch
unzählige leere Zeilen, vor allem auch zur Hervorhebung
von Überschriften oder zur Markierung von Abschnitten,
als ob diese sonst nicht trotz Unterstreichen bezw. Be-
zifferung bemerkt würden. Was auf den 8 % Seiten für
grundpfandversicherte Forderungen auseinandergezogen
worden ist, hätte ungepresst auf 5 Seiten zusammengefasst
werden können und sollen, zumal da sich die Bemerkung
über die sog. {(fahrenden» Forderungen von selbst ver-
steht, weil sie eben nicht grundpfandversicherte sind. Von
den in die Rechnung eingestellten bezw. bereits berich-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.
161
tigten 134 Fr. 80 ets. sind daher 39 Fr. 20 Cts. zu
streichen.
4. -
Ebensowenig können folgende Entscheidungs-
gründe der Vorinstanz gebilligt werden: « Dem Rekur-
renten fehlte die Legitimation zUr Anfechtung der Ver-
waltung während des ersten, nicht vom Rekurrenten ver-
anlassten Verwertungsverfahrens.
Die Frage, ob die
Mietzinserträgnisse richtig verwendet worden seien, bedarf
deshalb keiner nähern Prüfung mehr, weil die Verwendung
den Steigerungsbedingungen entspricht und die Steigerungs-
bedingungen vom Rekurrenten anerkannt sind. Darnach
hat er Anspruch auf den Mietzinsbezug seit 1. Dezember
1933; nachdem sich der Rekurrent durch seine Erklärung
vom 18. Januar 1933 hiemit abgefunden hat, steht es ihm
nicht mehr zu, sich über die Verwendung der vor 1. De-
zember 1933 eingegangenen Mietzinse zu beschweren».
Hieran ist nur soviel richtig, dass der Rekurrent die
Steigerungsbedingung : « Der Ersteigerer hat Anspruch
auf den Mietzinsbezug seit 1. Dezember 1933 » nachträg-
lich nicht mehr anfechten kann, obwohl sie ganz rechts-
widrig ist, nämlich gegen VZG Art. 102 und 48 Abs. 2
Schlussatz verstösst, wonach (im Zeitpunkt der Verstei-
gerung) schon eingezogene und noch ausstehende f ä I -
I i g e· Erträgnisse dem Ersteigerer nicht zugewiesen
werden dürfen. Übrigens ist nicht ersichtlich, welchen
Unterschied die Anwendung oder Nichtanwendung dieser
Steigerungsbedingung für den Rekurrenten ausmachen
könnte, nachdem er ja selbst der Ersteigerer geworden ist
und als solcher von jener Bestimmung gleichviel profitiert,
wie sie den Grundpfandgläubigern entzieht.
Kann aber der Rekurrent als Ersteigerer auf die vor dem
1. Dezember 1933 bezogenen Mietzinsen keinen Anspruch
erheben, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass er es als
Grundpfandgläubiger tun könne. Und zwar auch dann,
wenn die früheren Steigerungsbedingungen eine gleiche
Klausel enthalten haben sollten,weil diese Klausel ja
wegen der Ergebnislosigkeit der früheren Steigerung un-
162
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40_
wirksam gebäeben ist und daher der ordnungsgemässen
Verteilung der früheren Mietzinse nicht im Wege steht.
Auf ältere Mietzinse könnte der Rekurrent zunächst unter
dem Titel Anspruch erheben, dass er von der Anhebung
seiner Grundpfandverwertungsbetreibung an gemäss Art_
91 ff. VZG die Mietzinsen hätte sperren lassen; indessen
ist solches aus den vorliegenden Akten, die nicht hinter
den l. Dezember 1933 zurückgehen, nicht ersichtlich, und
kann nur durch Herbeiziehen der frühem Betreibungsakten
beurteilt werden. Aber auch wenn es zu einer Mietzinsen·
sperre während des Vorverfahrens zugunsten des Rekur-
renten nicht gekommen ist, so haben die Mietzinsen doch
vom Betreibungs- oder Konkursamt eingezogen werden
müssen, seitdem der nachgehende Grundpfandgläubiger
das Verwertungsbegehren gestellt hatte, und zwar gemäss
Art. 114 VZG, wonach, wenn mehrere Grundpfandgläu-
biger zu verschiedenen Zeiten das Betreibungsbegehren
gestellt haben, für die nach Stellung seines Begehrens
IaIlig werdenden Mietzinsen derjenige das Vorrecht hat,
der den bessern Rang hat, und zwar so, dass der Reinerlös
der bis zur Verwertung eingegangenen Mietzinse dem
darauf berechtigten betreibenden Grundpfandgläubiger
für seine Forderung zuzuweisen ist ohne Rücksicht dar-
auf, ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Dek-
kung bieten würde (vgl. Abs. I). Wieso das Konkursamt
diesen Art. 114 VZG für <Jie Heranziehung der eingezo-
genen Mietzinsen zur Deckung der Verwertungskosten
ausspielen kann, ist ganz unerfindlich. Zudem schreibt
Art. III Abs. 2 VZG für den hier eingetretenen Fall, dass
die Betreibung wegen ungenügenden Angebotes ergebnislos
war, ausdrücklich vor, dass der Reinerlös der Erträgnisse
des Grundstückes den betreibenden Pfandgläubigern zu-
zuweisen ist. Und nach Art. 28 der Anleitung zur VZG
hat die Aufstellung des Verteilungsplanes für die Pfand-
gläubiger auch dann zu erfolgen, wenn das Grundstück
nicht zugeschlagen werden konnte und lediglich die
Erträgnisse zu verteilen sind. Kenntnis vom Verteilungs-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.
plan wurde dem Rekurrenten nicht gegeben, weil er als
«vollgedeckter Pfandgläubiger» im Sinne von Art. 112
VZG und Ziffer 28 der Anleitung zur VZG angesehen
wurde.
Allein bei ergebnisloser Steigerung bleibt ja
infolge Fehlens eines deckenden Angebotes die Deckung,
zu der es entweder einer Barzahlung oder einer Schuld-
übernahme bedarf, regelmässig aus (es wäre denn, dass
ausnahmsweise einmal ein Pfandgläubiger aus den einge-
zogenen Mietzinsen ganz befriedigt werden könnte).
Solange der Rekurrent, trotzdem er Betreibung angehoben
hatte, und nachdem Mietzinsen eingezogen worden waren,
auf die er vor dem ihm im Range nachgehenden Pfand-
gläubiger einen Anspruch erheben konnte, nur einen Teil
seiner Forderung oder nichts durch die Mietzinserträg-
nisse gedeckt erhielt, durfte ihm daher die bezügliche
Verteilungsoperation nicht vorenthalten werden.
Die
Nichtzustellung des Formulars VZG Nr. 20 bedeutet eine
Rechtsverweigerung, mit deren Rüge der Rekurrent nicht
verspätet ist. Die Zustellung ist daher nachzuholen, und
binnen 10 Tagen seit der Zustellung wird der Rekurrent
dann eine neue Beschwerde führen können mit dem Ziel,
dass ihm von den eingezogenen Mietzinsen ein bestimmter
Betrag nachträglich zuzuteilen sei, der ihm vom Betrei-
bungsamt oder Konkursamt zu vergüten sein wird unge-
achtet der im Widerspruch zu den angeführten Vor-
schriften bereits erfolgten Verwendung derselben zur
Deckung von Kosten der resultatlosen Verwertung, die
dem nachgehenden Grundpfandgläubiger zur Last fallen,
der sie veranlasst hat, jedoch erst hinter dem Rekurrenten
Anspruch auf die Mietzinsen hatte, mindestens für die
seit Stellung des frühem Verwertungsbegehrens fällig
gewordenen Mietzinsen (vgl. JAEGER, Note 6 am Schluss
zu Art. 5 SchKG). Vorbehalten bleibt natürlich der Fall,
dass ein Pfandgläubiger besseren Ranges ebenfalls Be-
treibung angehoben und hieraus ein Vorrecht auf den
Mietzins vor dem Rekurrenten erlangt hätte; dafür würde
er aber aus dem Steigerungsangebot des Rekurrenten
164
~ehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4L
umsoweniger :Deckung beanspruchen können, so dass der
Rekurrent aus der richtigen Verteilung der Mietzinse doch
einen indirekten Vorteil ziehen müsste.
5. -
Soweit Betreibungs- oder Konkursamt den Miet-
zinseinzug bezw. die Vermietung an zahlungsfähige
Mieter versäumt haben sollte, steht dem Rekurrenten nur
eine bei den Zivilgerichten anhängig zu machende Scha-
denersatzklage gegen den betreffenden Beamten zu
(Art. 6 SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme:r :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass
a) die Verwertungskostenrechnung um weitere 39 Fr.
20 Cts. gekürzt und
b) das Konkursamt angewiesen wird, Verteilungsp1an und
Kostenrechnung über die frühere ergebnislose Ver-
wertung samt der Abrechnung über die damals ein-
gegangenen Erträgnisse während zehn Tagen zur
Einsicht des Rekurrenten aufzulegen und ihm hievon
mit Formular VZG Nr. 20 Anzeige zu machen.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
41. Entscheid vom 27. September 1934 i. S. Gobet.
Wi dersp r u 0 h sv er fahr en.~ Wird eine Saohe gepfändet,
die ein Dritter unter E i gen turn s vor b e haI t gekauft
hat, so kann dieser Dritte nioht (zunächst Eigentumsanspraohe
und) erst naohträglioh naoh Ablauf von zehn Tagen seit Kennt-
nis von der Pfändung R e t e n t ion san s p r a 0 h e er-
heben (Erw. 1).
Eine D r i t t ans p r a 0 h e kann nioht bloss b e d i n g t für
den Fall erhoben werden, dass eine andere (von einem Vierten
erhobene) Drittanspraohe abgewiesen werden sollte (Erw. 2).
Revendicaticm. -
Lorsque la saisie porte sur une ohose qu'un tiers
a aohetee sous reserve de proptt'iete, oe tiers n'est pas reoevable
8. revendiquer tout d'abord un droit de proprieM et seulement
aprils coup un droit de retention, une fois expire le delai de dix
jours des oelui ou il a en connaissanoe de la saisie (oonsid. 1).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41.
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La revendioation du tiers ne peut etre formee oonditicmneUem.ent,
soit pcur le oas seulement oula revendioation d'un autre tiers
serait rejetee (consid. 2).
Rivendicazione. -
Allorohe il pignoramento colpisce una oosa
comperata da un terzo con un patto di riEerva della proprietA,
questo terzo non puo revendioare in prima linea un diritto
di proprieta. e solo in seguito (spirato il termine di dieoi giorni
da quello in oui ebbe notizia deI pignoramento) un diritto di
ritenzione (consid. 1).
La. rivendioazione deI terzo non puo essere proposta in via even-
tuale, (·ssis. solo pel oaso in oui la rivendioazione d'un altro
terzo dovesse essere respinta (consid. 2).
Ä. -
Am 29. Mai 1934 schlossen Hans Nydegger, Bau-
handlanger, und A1bin Buser, Bautechniker, eine Verein-
barung ab, der zu entnehmen ist : « Parteien haben gemäss
Vergleich... das erwähnte Bau-
und Schalmaterial ...
schätzen lassen. Diese Schatzung des Baumaterials ist
2700 Fr. Der Betrag, der von Herrn A. Buser dem Herrn
H. Nydegger zu bezahlen ist, beträgt demnach 2700 Fr ....
Der Verkäufer Herr H. Nydegger behält sich das Eigen-
tum an dem Baumaterial bis zur vollständigen Bezahlung
des Baumaterials vor. Herr H. Nydegger ist berechtigt,
den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister
eintragen zu lassen. »
Dieses also im Besitze des Buser befindliche Gerüstholz
wurde am 4. Juli vom Betreibungsamt Bern in einer Be-
treibung des Rekurrenten Gobet gegen C. Mira gepfändet,
worauf Buser sofort mündlich und am 7. Juli schriftlich
Eigentumsansprache erhob.
Am 31. Juli liess Buser dem Betreibungsamt schreiben,
dass er « auf seine geltend gemachte Eigentumsansprache
an den in Frage stehenden Pfandobjekten verzichtet, da
er die betreffenden Sachen von Nydegger unter Eigentums-
vorbehalt erworben hat, und dieser bis zur heutigen Stunde
noch nicht gelöscht worden ist~ Aus diesem Grunde kann
im Widerspruchsverfahren nur der Verkäufer Nydegger
als Eigentümer seine Rechte wahren. Für den Fall, dass
Gobet in dem in Aussicht stehenden Widerspruchsverfahren