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60_III_152

BGE 60 III 152

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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lä:!

~chuldbetreibullgs. lmd Konkursrecht. No 40.

darüber BGE;56 III S. 96), nichts gemeinsames mit der

~Iietzinssperre hat, die ja schon vor einem allfälligen Ver-

wertungsbegehren zu Abschlagsverteilungen führen kann

(vgl. Art. 95 VZG, den WOLFER a.a.O. übersieht). Wenn

es den übrigen Gläubigern durch die Bewilligung der

Nachlasstundung verwehrt wird, irgendwas zu tun, um

den Schuldner in der Verfügung über seine Aktiven zu

beschränken, soweit es nicht (durch Pfandung, Güter-

verzeichnis) schon vorher geschehen ist, so ist nicht ein-

zusehen, warum dies den Grundpfandgläubigern bezüglich

der Mietzinsforderungen gleichwohl ermöglicht werden

sollte. Freilich wird der Vorsprung der Grundpfandgläubi-

ger, die bereits vor der Nachlasstundung betrieben haben,

gegeuüber nicht betreibenden durch die Nachlasstundmlg

erheblich vergrössert; dafür wird aber mindestens unter

den noch nicht betreibenden Grundpfandgläubigern der

durch Art. 806 ZGB ermöglichte rangstörende Wettlauf

durch die Nachlasstundung ausgeschlossen.

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Entscheid vom aa. September 1934 i. S. Buchmann.

Im K a n ton L uze r n kann bezüglich der b e t r e i b u n g s -

rechtlichen Liegenschaftsverwertung eine

einheitliche B e s c h wer tl e

gegen Betreibungs· und Kon-

kursamt geführt werden (Erw. 1).

Wird eine b e t r e i b u n g s r e c h t I ich e L i e gen s c ha f t s-

steigerung trotz

Bestreitung einer ins

Lastenverzeichnis aufgenommenen

Las t

ohne weiteres

abgehalten, so kann nicht erst gegen die Zuteilung des auf

diese Last entfallenden Teiles des Erlöses im Verteilungsplan

Beschwerde geführt werden (besonders nicht vom Bestreitenden,

der die Liegenschaft selbst ersteigert hat (Erw. 2).

Das B e t r e i b u n g sam t

darf in die Rechnung über die

Gebühren der Ver wal tun gun d

Ver wer tun g

ein e r

L i e gen s c h a f t

für

i m

T a r i f

nie h t

vo r gese hene Verr ich t. u nge n je nach Umständen

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 40.

153

bei besonderer Mühewaltung angemessene Ge b ü h ren ein-

stellen, gegen welche dann Beschwerde geführt werden kann

(Erw. 3 a).

Von den 0 f f i z i e 11 e n F 0 r m u I are n g r 0 s sen F 0 r -

m a t e s

muss auch für die G e b ü h r von 80 Rappen eine

Seite ausgefüllt und darf sie nicht nur mit 720 Buchstaben

beschrieben werden (Erw. 3 b).

Verläuft die Li e gen s c h a f t s s te i g e ru n ger g e b n i s -

los, sind jedoch 1\1 i e t z ins e n

eingezogen worden, so

dürfen daraus nicht die Verwert.ungskosten gedeckt, sondern

müssen sie gemäss Art. 114 VZG verteilt werden und ist jedem

daraus nicht vollgedeckten Grundpfandgläubiger ein Auszug

aus dem

Ver t eil n n g s p I an

zuzustellen.

Ge gen

r e c h t s w i d r i g e Ver t. eil u 11 g kann auch noch nach

deren Yollzug Be s c h wer d e geführt werden. VZG Art. 48

Abs. 2, 102, 111 Abs. 2, 1l2, 114, Anleitung dazu Ziff. 28

(Erw.4).

Dans le canton de Lucerne, la realisation des immeubles dans Za

poursuite peut etre attaquee dans une plm~nte unique, dirigee

a Ia foiR contre I'office des pOllrsuites et contre I'office des

fail1ites (consid. I).

Si, dans une poursuite, l'immeu bZe eSl1·cndu m(.$ encheres, l1onobstant

le fait qu'une des chargcs llscrites a I'etat des (,harges est

contestCe, l'interesse ne doit pas attendre l'etabliEsement du

t.ableau de distribution, et se cont.enter de porter plainte contre

l'att.ribution d'un dividende au beneficiaire de cette charge,

surtout lorsque Ie plaiguants'est lui-meme rendu acquereur

de l'immeuble (consid. 2).

Dans le compte des frais relatif a Z'administmtion el a Za realisation

d'un immeuble, l'office des poursuites est en droit de fair<'

ligurer des emoluments equit.ables pour les operations non

prevues au tarif, lorsque sa Mohe a et8 particulierement impor-

tante; ces emolument.s sont fixes suivant les circonstances;

ils peuvent etre attaques par la voie de la plainte (consid. 3 a).

L'emolument de 80 cts. vaut pour toute une page, meme dans

Ies formules officielles de grand format; I'office ne peut se

contenter de remplir lesdites pages avec 720 leHres (consid. 3 b).

Si les encheres immobilieres n'ont pas de resultat, mais que, dans

l'intervalle, l'office ait peryll des foyers, ceux-ci ne doivent. pas

servir a couvrir les frais de realisation; au contraire, ils doivent

etre diBtribues conformement a I 'art. 114 ORI, et chaque

creancier qui n'est pas entierement desinteresse par ce moyen

doit recevoir un extrait du tableau de distribution. Une repar-

tition contraire a la loi peut etre attaquee, meme apres qu'elle

a eM effectuee. Art. 48 a1. 2, 102, III a1. 2, 112, 1l4, ORI,

et 28 Inst·r. ad ORI (consid. 4).

AB 60 Irr -

1934

13

154

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 40_

Nel Cantone di bucerna, la realizzazione dei fondi nella proeedura

di esecuzione pUD essere impugnata eon unieo reclamo diretto

vuoi eontro) 'uffieio di eseeuzioni vuoi contro l'uffieio dei

fallimenti (consid. I).

Se, in un' esecuzione,10 stabile e venduto all'incanto benehe uno

degli oneri iseritto all'eleneo sill. contestato, non si deve aspettare

per rec1amare I 'allestimento deI piano di riparto e limitarsi ad

impugnare l'assegno di un dividendo al titolare dell'onere :

ein vale anzitutto per il reclamante acquirente deI fondo

(consid. 2).

Nel conto delle spese relative aU'aministrazione ed alla realizzazione

di uno stabile (fondo), l'ufficio di esecuzione pUD iserivere un

equo emolumento per operazioni non previste dalla tariffa,

ove siano specialmente importanti. Questi emolumenti sono

da determinarsi secondo i easi e possono essere oggetto di

reclamo (consid. 380).

La tassa di fr. 0,80 vale per tutta una pagina, anehe nei moduli

officiali di gran formato : l'uffieio non pUD limitarsi 80 riempire

siffatti moduli soltanto eon 720 lettere (eonsid. 3 b).

Se l'incanto di un fondo e injruttuoso, ma, nell'intervallo, l'ufficio

ha incassato degli affitti, questi non possono servire 80 eoprire

1e spese: debbono essere distribuiti in eonformita den 'art. 114,

RRF, e ad ogni ereditore, ehe non sia completamente tacitato,

dovra essere intimato un estratto deI piano di riparto. Un

riparto contrario alla legge puc, essere impugnato anehe dopo

ehe la distribuzione sia stato effettuata (art. 48, 801. 2, 102,

111 a1. 2, 112, 114 RRF e 28 istruzione ad RRF (eonsid. 4).

A. -

Der Rekurrent hob am 24. August 1932 Betreibung

auf Grundpfandverwertung der Liegenschaft Fluhmühle 26

in Littau an. Im Laufe des Jahres 1933 wurde die Liegen-·

schaft auf das Verwertungsbegehren eines nachgehenden

Grundpfandgläubigers hin auf erste und zweite Steigerung

gebracht, welche jedoch ergebnislos verliefen. Daraufhin

stellte der Rekurrent Ende November 1933 das Verwer-

tungsbegehren, welches vom Betreibungsamt an das im

Kanton Luzern zu Liegenschaftsversteigerungen einzig

zuständige Konkursamt zur Vollziehung weiter geleitet

wurde. Das Konkursamt sah in den am 6. Januar 1934

aufgelegten Steigerungsbedingungen vor : « Der Ersteigerer

hat Anspruch auf den Mietzinsbezug seit 1. Dezember

1933» und nahm in das am 4. Januar mitgeteilte Lasten-

verzeichnis als durch vorgehendes gesetzliches Pfandrecht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 40.

155

gesicherte Forderung der Wasserversorgung Littau-Reuss-

bühl Wasserzins seit Mitte 1931 bis Ende 1933 nebst Ver-

zugszinsen im Betrage von 251 Fr. 45 Ots. auf. Am 8. Ja-

nuar schrieb der Rekurrent an das Konkursamt : {(Lasten-

verzeichnis ... Ziffer 6. Möchte Sie hier anfragen, ob es

zulässig sei, im Jahre 1934 noch Wasserzins vom Jahre

1931 als grundpfandrechtlich belasten 1 Ist es wirklich zu-

lässig, so weit zurück? JJ Das Konkursamt antwortete am

11. Januar: « Auf 1. Januar 1934 wollte der Herr Gemein-

deammann die Wasserleitung abschliessen. Ich erklärte,

sämtliche ausstehenden Zinse werden nach Durchfüh-

rung der Steigerung bezahlt, sofern er von der bezüg-

lichen Bestimmung des Reglementes keinen Gebrauch

mache. Es lag dies sicher im Interesse des Ersteigerers.

Das gesetzliche Pfandrecht für diese Wasserzinsforderung

könnten Sie kaum mit Erfolg bestreiten ... J) Am 17. Ja-

nuar schrieb der Rekurrent dem Konkursamt :

«(Ich

halte meine Beanstandungen des Lastenverzeichnisses be-

züglich des Wasserzinses und der Verzugszinsen vom

Wasserzins in allen Teilen aufrecht ... Ich muss mir daher

in dieser Beziehung alle Rechte wahren.)J Am Steigerungs-

tag, 18. Januar, unterzeichnete der Rekurrent folgende

Erklärung: ((Die Steigerungsbedingungen zur heutigen

Grundpfandverwertung ... werden ausdrücklich aner-

kannt ... » Der Zuschlag wurde auf das Angebot des

Rekurrenten erteilt.

B. -

Auf die Zustellung des Verteilungsplanes hin,

laut welchem die erwähnten Wasserzinse aus dem Zu-

schlagspreis zu decken sind, führte der Rekurrent gegen

das Betreibungsamt und das Konkursamt Beschwerde mit

den Anträgen:

1. auf Zurückerstattung des für Wasserzins zu viel auf-

genommenen Betrages von 201 Fr. 25 Cts.,

2. auf Abrechnung über die Mietzinseingänge und deren

Verwendung und auf Vergütung der zur Deckung der

Kosten des früheren Verwertungsverfahrens verwen-

deten, sowie der versäumten Mietzinse,

156

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40.

3. auf Herabsetzung der Gebühren- und Auslagenrech-

nung um 95 Fr. 35 ets.

C. -

Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben nur

den dritten Beachwerdeantrag zum Teil gutgeheissen.

D. -

Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde

vom 28. Mai 1934 hat der Rekurrent an das Bundesgericht

weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konlmf/l'skammel'

zieht in Erwägung;

1. -

Um einen von der untern Aufsichtsbehörde zum

Ausdruck gebrachten Zweifel ein für alle Mal zu beheben,

mag voraus bemerkt werden: Der Umstand, dass die

betreibungsrechtlichen Liegenschaftssteigerungen im Kan-

ton Luzern dem Konkursamt obliegen, darf nicht eine

Erschwerung der Beschwerdeführung nach sich ziehen.

Insbesondere muss eine einheitliche gegen Betreibungs- und

Konkursamt gemeinsam gerichtete Beschwerde zulässig

sein, wobei sich dann einfach jedes dieser Ämter über die

von ihm ausgeführten bezw. versäumten Amtshandlungen

zu verantworten hat.

2. -

Wenn der Rekurrent nicht wollte, dass rückstän-

dige Wasserzinsen als mit vorgehendem gesetzlichem

Grundpfandrecht ausgestattet auf seine Kosten aus dem

Stcigerungspreis bezahlt werden, so hätte er je nach dem'

einzunehmenden Rechtsstandpunkt binnen zehn Tagen

seit der Mitteilung des Lastenverzeichnisses e n t w e der

gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG Beschwerde führen

0 der

gemäss Art. 140 SchKG das Grundpfandrecht bestreiten

und gemäss Art. 107 SchKG, 41 VZG Einstellung der

Versteigerung verlangen müssen. Nachdem er weder das

erstere noch das letztere getan, sondern die Steigerung hat

abhalten lassen und selbst ein Angebot gemacht und dann

auch nicht binnen zehn Tagen seit der Steigerung deswegen

Beschwerde geführt hat, weil die Steigerung trotz seiner

Bestreitung auf Grund des unveränderten Lastenver-

zeichnisses abgehalten worden ist, ist er mit jeder späteren

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N" 40.

Beschwerde gegen dieses Lastenverzeichnis ausgeschlossen,

und um eine Beschwerde solcher Art handelt es sich in

diesem Punkte, da der Verteilungsplan nicht vom Lasten-

verzeichnis abweichen darf (Art. 112 VZG).

Davon

konnte ja keine Rede sein, dass die Liegenschaft infolge

der Beanstandung des Rekurrenten nun einfach ohne

Belastung durch die vom Gemeindeammannamt Littau

angemeldete Wasserzinsforderung versteigert werde. Sollte

der Rekurrent dies gemeint haben und einen bezüglichen

Irrtum bei Stellung seines Angebotes geltend machen

wollen, so hätte dies höchstens zur Aufhebung und Wieder-

holung der Steigerung führen können, nicht einfach zur

Verdrängung der Wasserversorgung aus der ihr im Lasten-

verzeichnis angewiesenen Stellung ohne vorausgegangenes

gesetzliches Beschwerde- oder Bestreitungsverfahren. Einen

dahinzielenden Antrag hat aber der Rekurrent gar nicht

gestellt, aus dem guten Grunde, dass die Kosten der

(Einstellung und) Neuans~zung der Steigerung wohl zu

seinen Lasten gefallen wären bezw. fallen würden. Hierin

Wird auch die Erklärung dafür zu suchen sein, dass er die

Steigerung trotz der nicht aus der Welt geschafften

Differenz vor sich gehen liess. Die Beschwerde erweist

sich daher in diesem Punkt als unbegründet, ohne dass

irgendwie auf die vom Rekurrenten am Steigerungstag

unterzeichnete Erklärung, deren Tragweite nicht leicht

festzustellen ist, abgestellt zu werden braucht. -

Insoweit

der Rekurrent die Rückerstattung von Wasserzins daraus

herleiten will, dass das Betreibungsamt seiner Bestreitung

nicht die gesetzlich vorgesehene Folge gegeben habe, so

könnte er dies nur mit einer Schadenersatzklage vor

den zuständigen Zivilgerichten gemäss Art. 5 SchKG tun.

3. -

Von den beanstandeten Posten der Gebühren- und

Auslagenrechnung sind nur noch wenige streitig.

a) Die Vorinstanz hat für Zeitversäumnis, welche dem

Konkursamt durch Besprechungen mit dem Rekurrenten

verursacht wurden und wofür letzterer nur insgesamt 2 Fr.

anerkennen will, die vom Konkursamt verlangten 5 Fr.

158

Hchuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 40.

gelten lassen, :und zwar wesentlich in Anwendung von

Art. 53 des Gebührentarifs. Freilich ist diese Bestimmung

über die PauSchalgebühr nur zugunsten der Konkurs-

ver wal tun g (und des Gläubigerausschusses) aufge-

stellt, nicht auch zugunsten des Betreibungsamtes bezw.

des an dessen Stelle handelnden Konkursamtes.

~n­

dessen lässt sich nicht verkennen, dass auch die betrei-

blmgsamtliche Liegenschaftsverwertung dem Betreibungs-

amt Bemühungen verursacht, wie hier für Auskünfte, oder

für das Vorzeigen der Liegenschaft, für die es keine tarif-

mässige Gebühr verlangen kann, jedoch honoriert zu

werden verdient. In dieser Beziehung weist daher der

Gebührentarif eine eigentliche Lücke auf, die in analoger

Anwendung von Art. 53 GebT dahin auszufüllen ist, dass

das Betreibungsamt für die im Tarif nicht vorgesehenen

Verrichtungen je nach Umständen bei besonderer Mühe-

waltung eine aussertarifarische Gebühr beziehen darf.

Dagegen lässt sich nicht wohl analog anwenden der zweite

Teil jener Vorschrift, wonach die Höhe dieser Gebühr im

einzelnen Falle von der Aufsichtsbehörde auf Grund der

Akten festgesetzt wird.

Im Konkursverfahren findet

diese Vorschrift ihre Begründung aus mehreren Gesichts-

punkten: Es wird sich öfters um bedeutende Summen

handeln. Die Festsetzung muss vor der Inangriffnahme

der Verteilung erfolgen, ansonst die ganze, eine grosse Zahl·

von Gläubigern umfassende Verteilungsoperation nach-

träglich in Frage gezogen werden könnte. Wollte sich die

Konkursverwaltung eine zu hohe Vergütung aneignen, so

hätten die einzelnen, von dieser Zuschlagsgebühr nur

anteilsmässig betroffenen I\.onkursgläubiger kaum ein

genügendes Interesse zur Beschwerdeführung (ausser wenn

die Pauschalgebühr oder ein Teil dafür dem Konto Lie-

genschaftsverwertungs- oder verwaltungskosten zu be-

lasten und daher vom Ersteigerer oder letzten Grundpfand-

gläubiger allein zu tragen ist). Bei der betreibungsrecht-

lichen Liegenschaftsverwertung ist es gerade umgekehrt :

Von aussertarifarischen Gebühren wird einzig der Er-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40.

159

steigerer 0 der allfällig der letzte Grundpfandgläubiger

ode r der betreibende Gläubiger betroffen, roe daher

gegebenenfalls ein genügendes Interesse zur Beschwerde-

führung haben. Es besteht kein Bedürfnis, die Streitfrage

auszutragen, bevor das Betreibungsamt die Gebühren-

rechnung gleichzeitig mit dem Verteilungsplan oder der

Verteilungsliste auflegt, da der Austrag der Sache einzig

zur Folge hat, dass der Ersteigerer sich von der geleisteten

Baranzahlung mehr oder weniger Verwertungskosten

abziehen lassen, m.a.W. nachträglich noch umsoweniger

nachbezahlen muss oder etwas zurückerhält, bezw. dass

dem betroffenen Gläubiger weniger vom Erlös zugeteilt

werden kann. Meist werden so geringe Summen in Frage

kommen, dass es sich nicht rechtfertigt, deswegen die Auf-

sichtsbehörde zu behelligen, ausser wenn dann eine förm-

liche Beschwerde geführt wird. Daher ist dem angefoch-

tenen Entscheid grundsätzlich darin beizustimmen, dass

das Konkursamt gegebenenfalls Anspruch auf ausser-

tarifarische Gebühren erheben kann, wogegen ja vor

Bundesgericht auch nichts mehr eingewendet wird vom

Rekurrenten, der nur die Höhe bestreitet. Indessen hängt

diese einesteils von Annahmen tatsächlicher Natur ab und

wird sie andernteils wesentlich durch das Ermessen

bestimmt, in welchen Beziehungen das Bundesgericht

keine Überprüfungsbefugnis hat (vgl. Art. 19 SchKG im

Gegensatz zu Art. 17 und 18). Posten 2 und 14 sind daher

stehen zu lassen.

b) Da die Gebühr für die dritte und jede folgende

Seite des Lastenverzeichnisses gemäss Art. 31 GebT

80 Rappen beträgt, hat die Vorinstanz Art. 3 Abs. 2 zur

Anwendung gebracht, wonach, wenn eine Gebühr nach

der Seitenzahl zu berechnen ist, jede angefangene Seite

als halbe Seite zählt und eine Seite wenigstens 24 Zeilen

umfassen und jede Zeile durchschnittlich wenigstens

30 Buchstaben enthalten soll. Mit dieser Bestimmung ist

aber nur gesagt, dass als fortlaufende Seite (im Gegensatz

zur letzten Seite) nicht weniger als 720 Buchstaben gezählt

160

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.

werden dürfen, dagegen nicht, dass für 80 Rappen unter

keinen Umständen eine Mehrleistung über 720 Buchstaben

hinaus geford~rt werden dürfe. Handelt es sich um die

Ausfüllung eines obligatorischen Formulars grossen For-

mats (wie hier mit 36 Zeilen), so muss eben dieses Formular

für 80 Rappen ausgefüllt werden und l;:ann insbesondere

nicht zugestanden werden, dass grundsätzlich nur 24

Zeilen oder dann die Zeile grundsätzlich mit weniger als 30

Buchstaben beschrieben werde, weil auf diese Weise dem

Zweck des grossen Formates, die übersichtliche Zusammen-

fassung auf möglichst wenige Seiten, zuwidergehandelt

würde. Deswegen kommt das Betreibungsamt nicht zu

kurz, und am allerwenigsten ein luzernisches Konkursamt

-

wegen der dortigen Hypothekenzersplitterung -, weil

vom Lastenverzeichnis immer eine Anzahl Durchschläge

gemacht werden müssen, die mit 80 Rappen per Seite

reichlich honoriert werden, weil ferner häufig inmitten der

Zeilen und vor dem Schluss der Seiten abgebrochen werden

muss, um mit einem neuen Rechnungsposten auf der

folgenden Zeile bezw. Seite zu beginnen, und weil bestim-

mungsgemäss nach jedem Posten eine Zeile leer zu lassen

ist für die Neuberechnung der laufenden Zinsen auf die

zweite Steigerung hin oder die Einstellung eines erst

seit der ersten Steigerung verfallenen Zinses. Das vor-

liegende Lastenverzeichnis erweckt nun den Eindruck,·

dass es zum Schaden der Übersichtlichkeit auseinander-

gezerrt, m. a. W. dass Raum vergeudet worden ist durch

unzählige leere Zeilen, vor allem auch zur Hervorhebung

von Überschriften oder zur Markierung von Abschnitten,

als ob diese sonst nicht trotz Unterstreichen bezw. Be-

zifferung bemerkt würden. Was auf den 8 % Seiten für

grundpfandversicherte Forderungen auseinandergezogen

worden ist, hätte ungepresst auf 5 Seiten zusammengefasst

werden können und sollen, zumal da sich die Bemerkung

über die sog. {(fahrenden» Forderungen von selbst ver-

steht, weil sie eben nicht grundpfandversicherte sind. Von

den in die Rechnung eingestellten bezw. bereits berich-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.

161

tigten 134 Fr. 80 ets. sind daher 39 Fr. 20 Cts. zu

streichen.

4. -

Ebensowenig können folgende Entscheidungs-

gründe der Vorinstanz gebilligt werden: « Dem Rekur-

renten fehlte die Legitimation zUr Anfechtung der Ver-

waltung während des ersten, nicht vom Rekurrenten ver-

anlassten Verwertungsverfahrens.

Die Frage, ob die

Mietzinserträgnisse richtig verwendet worden seien, bedarf

deshalb keiner nähern Prüfung mehr, weil die Verwendung

den Steigerungsbedingungen entspricht und die Steigerungs-

bedingungen vom Rekurrenten anerkannt sind. Darnach

hat er Anspruch auf den Mietzinsbezug seit 1. Dezember

1933; nachdem sich der Rekurrent durch seine Erklärung

vom 18. Januar 1933 hiemit abgefunden hat, steht es ihm

nicht mehr zu, sich über die Verwendung der vor 1. De-

zember 1933 eingegangenen Mietzinse zu beschweren».

Hieran ist nur soviel richtig, dass der Rekurrent die

Steigerungsbedingung : « Der Ersteigerer hat Anspruch

auf den Mietzinsbezug seit 1. Dezember 1933 » nachträg-

lich nicht mehr anfechten kann, obwohl sie ganz rechts-

widrig ist, nämlich gegen VZG Art. 102 und 48 Abs. 2

Schlussatz verstösst, wonach (im Zeitpunkt der Verstei-

gerung) schon eingezogene und noch ausstehende f ä I -

I i g e· Erträgnisse dem Ersteigerer nicht zugewiesen

werden dürfen. Übrigens ist nicht ersichtlich, welchen

Unterschied die Anwendung oder Nichtanwendung dieser

Steigerungsbedingung für den Rekurrenten ausmachen

könnte, nachdem er ja selbst der Ersteigerer geworden ist

und als solcher von jener Bestimmung gleichviel profitiert,

wie sie den Grundpfandgläubigern entzieht.

Kann aber der Rekurrent als Ersteigerer auf die vor dem

1. Dezember 1933 bezogenen Mietzinsen keinen Anspruch

erheben, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass er es als

Grundpfandgläubiger tun könne. Und zwar auch dann,

wenn die früheren Steigerungsbedingungen eine gleiche

Klausel enthalten haben sollten,weil diese Klausel ja

wegen der Ergebnislosigkeit der früheren Steigerung un-

162

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40_

wirksam gebäeben ist und daher der ordnungsgemässen

Verteilung der früheren Mietzinse nicht im Wege steht.

Auf ältere Mietzinse könnte der Rekurrent zunächst unter

dem Titel Anspruch erheben, dass er von der Anhebung

seiner Grundpfandverwertungsbetreibung an gemäss Art_

91 ff. VZG die Mietzinsen hätte sperren lassen; indessen

ist solches aus den vorliegenden Akten, die nicht hinter

den l. Dezember 1933 zurückgehen, nicht ersichtlich, und

kann nur durch Herbeiziehen der frühem Betreibungsakten

beurteilt werden. Aber auch wenn es zu einer Mietzinsen·

sperre während des Vorverfahrens zugunsten des Rekur-

renten nicht gekommen ist, so haben die Mietzinsen doch

vom Betreibungs- oder Konkursamt eingezogen werden

müssen, seitdem der nachgehende Grundpfandgläubiger

das Verwertungsbegehren gestellt hatte, und zwar gemäss

Art. 114 VZG, wonach, wenn mehrere Grundpfandgläu-

biger zu verschiedenen Zeiten das Betreibungsbegehren

gestellt haben, für die nach Stellung seines Begehrens

IaIlig werdenden Mietzinsen derjenige das Vorrecht hat,

der den bessern Rang hat, und zwar so, dass der Reinerlös

der bis zur Verwertung eingegangenen Mietzinse dem

darauf berechtigten betreibenden Grundpfandgläubiger

für seine Forderung zuzuweisen ist ohne Rücksicht dar-

auf, ob der Erlös des Grundstückes ihm genügende Dek-

kung bieten würde (vgl. Abs. I). Wieso das Konkursamt

diesen Art. 114 VZG für <Jie Heranziehung der eingezo-

genen Mietzinsen zur Deckung der Verwertungskosten

ausspielen kann, ist ganz unerfindlich. Zudem schreibt

Art. III Abs. 2 VZG für den hier eingetretenen Fall, dass

die Betreibung wegen ungenügenden Angebotes ergebnislos

war, ausdrücklich vor, dass der Reinerlös der Erträgnisse

des Grundstückes den betreibenden Pfandgläubigern zu-

zuweisen ist. Und nach Art. 28 der Anleitung zur VZG

hat die Aufstellung des Verteilungsplanes für die Pfand-

gläubiger auch dann zu erfolgen, wenn das Grundstück

nicht zugeschlagen werden konnte und lediglich die

Erträgnisse zu verteilen sind. Kenntnis vom Verteilungs-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.

plan wurde dem Rekurrenten nicht gegeben, weil er als

«vollgedeckter Pfandgläubiger» im Sinne von Art. 112

VZG und Ziffer 28 der Anleitung zur VZG angesehen

wurde.

Allein bei ergebnisloser Steigerung bleibt ja

infolge Fehlens eines deckenden Angebotes die Deckung,

zu der es entweder einer Barzahlung oder einer Schuld-

übernahme bedarf, regelmässig aus (es wäre denn, dass

ausnahmsweise einmal ein Pfandgläubiger aus den einge-

zogenen Mietzinsen ganz befriedigt werden könnte).

Solange der Rekurrent, trotzdem er Betreibung angehoben

hatte, und nachdem Mietzinsen eingezogen worden waren,

auf die er vor dem ihm im Range nachgehenden Pfand-

gläubiger einen Anspruch erheben konnte, nur einen Teil

seiner Forderung oder nichts durch die Mietzinserträg-

nisse gedeckt erhielt, durfte ihm daher die bezügliche

Verteilungsoperation nicht vorenthalten werden.

Die

Nichtzustellung des Formulars VZG Nr. 20 bedeutet eine

Rechtsverweigerung, mit deren Rüge der Rekurrent nicht

verspätet ist. Die Zustellung ist daher nachzuholen, und

binnen 10 Tagen seit der Zustellung wird der Rekurrent

dann eine neue Beschwerde führen können mit dem Ziel,

dass ihm von den eingezogenen Mietzinsen ein bestimmter

Betrag nachträglich zuzuteilen sei, der ihm vom Betrei-

bungsamt oder Konkursamt zu vergüten sein wird unge-

achtet der im Widerspruch zu den angeführten Vor-

schriften bereits erfolgten Verwendung derselben zur

Deckung von Kosten der resultatlosen Verwertung, die

dem nachgehenden Grundpfandgläubiger zur Last fallen,

der sie veranlasst hat, jedoch erst hinter dem Rekurrenten

Anspruch auf die Mietzinsen hatte, mindestens für die

seit Stellung des frühem Verwertungsbegehrens fällig

gewordenen Mietzinsen (vgl. JAEGER, Note 6 am Schluss

zu Art. 5 SchKG). Vorbehalten bleibt natürlich der Fall,

dass ein Pfandgläubiger besseren Ranges ebenfalls Be-

treibung angehoben und hieraus ein Vorrecht auf den

Mietzins vor dem Rekurrenten erlangt hätte; dafür würde

er aber aus dem Steigerungsangebot des Rekurrenten

164

~ehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4L

umsoweniger :Deckung beanspruchen können, so dass der

Rekurrent aus der richtigen Verteilung der Mietzinse doch

einen indirekten Vorteil ziehen müsste.

5. -

Soweit Betreibungs- oder Konkursamt den Miet-

zinseinzug bezw. die Vermietung an zahlungsfähige

Mieter versäumt haben sollte, steht dem Rekurrenten nur

eine bei den Zivilgerichten anhängig zu machende Scha-

denersatzklage gegen den betreffenden Beamten zu

(Art. 6 SchKG).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme:r :

Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass

a) die Verwertungskostenrechnung um weitere 39 Fr.

20 Cts. gekürzt und

b) das Konkursamt angewiesen wird, Verteilungsp1an und

Kostenrechnung über die frühere ergebnislose Ver-

wertung samt der Abrechnung über die damals ein-

gegangenen Erträgnisse während zehn Tagen zur

Einsicht des Rekurrenten aufzulegen und ihm hievon

mit Formular VZG Nr. 20 Anzeige zu machen.

Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

41. Entscheid vom 27. September 1934 i. S. Gobet.

Wi dersp r u 0 h sv er fahr en.~ Wird eine Saohe gepfändet,

die ein Dritter unter E i gen turn s vor b e haI t gekauft

hat, so kann dieser Dritte nioht (zunächst Eigentumsanspraohe

und) erst naohträglioh naoh Ablauf von zehn Tagen seit Kennt-

nis von der Pfändung R e t e n t ion san s p r a 0 h e er-

heben (Erw. 1).

Eine D r i t t ans p r a 0 h e kann nioht bloss b e d i n g t für

den Fall erhoben werden, dass eine andere (von einem Vierten

erhobene) Drittanspraohe abgewiesen werden sollte (Erw. 2).

Revendicaticm. -

Lorsque la saisie porte sur une ohose qu'un tiers

a aohetee sous reserve de proptt'iete, oe tiers n'est pas reoevable

8. revendiquer tout d'abord un droit de proprieM et seulement

aprils coup un droit de retention, une fois expire le delai de dix

jours des oelui ou il a en connaissanoe de la saisie (oonsid. 1).

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41.

165

La revendioation du tiers ne peut etre formee oonditicmneUem.ent,

soit pcur le oas seulement oula revendioation d'un autre tiers

serait rejetee (consid. 2).

Rivendicazione. -

Allorohe il pignoramento colpisce una oosa

comperata da un terzo con un patto di riEerva della proprietA,

questo terzo non puo revendioare in prima linea un diritto

di proprieta. e solo in seguito (spirato il termine di dieoi giorni

da quello in oui ebbe notizia deI pignoramento) un diritto di

ritenzione (consid. 1).

La. rivendioazione deI terzo non puo essere proposta in via even-

tuale, (·ssis. solo pel oaso in oui la rivendioazione d'un altro

terzo dovesse essere respinta (consid. 2).

Ä. -

Am 29. Mai 1934 schlossen Hans Nydegger, Bau-

handlanger, und A1bin Buser, Bautechniker, eine Verein-

barung ab, der zu entnehmen ist : « Parteien haben gemäss

Vergleich... das erwähnte Bau-

und Schalmaterial ...

schätzen lassen. Diese Schatzung des Baumaterials ist

2700 Fr. Der Betrag, der von Herrn A. Buser dem Herrn

H. Nydegger zu bezahlen ist, beträgt demnach 2700 Fr ....

Der Verkäufer Herr H. Nydegger behält sich das Eigen-

tum an dem Baumaterial bis zur vollständigen Bezahlung

des Baumaterials vor. Herr H. Nydegger ist berechtigt,

den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister

eintragen zu lassen. »

Dieses also im Besitze des Buser befindliche Gerüstholz

wurde am 4. Juli vom Betreibungsamt Bern in einer Be-

treibung des Rekurrenten Gobet gegen C. Mira gepfändet,

worauf Buser sofort mündlich und am 7. Juli schriftlich

Eigentumsansprache erhob.

Am 31. Juli liess Buser dem Betreibungsamt schreiben,

dass er « auf seine geltend gemachte Eigentumsansprache

an den in Frage stehenden Pfandobjekten verzichtet, da

er die betreffenden Sachen von Nydegger unter Eigentums-

vorbehalt erworben hat, und dieser bis zur heutigen Stunde

noch nicht gelöscht worden ist~ Aus diesem Grunde kann

im Widerspruchsverfahren nur der Verkäufer Nydegger

als Eigentümer seine Rechte wahren. Für den Fall, dass

Gobet in dem in Aussicht stehenden Widerspruchsverfahren