Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Ho!
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.
30: Entscheid vom 17. September 1934
i. S. Schweizerische DlBkontbank.
Das «Gutacht.en» des Sachwalters nach Art. 304 SchKG kann
nicht durch Beschwerde angefochten werden.
11 ne peut etre porte plainte contre 1'« avis motive» du commis.
saire du sursis concordataire (art. 304 LP).
Non e dato reclamo contro il parere motivato deI commissario
deI concordato (a.rt. 304 LEF).
A. -
Im Nachlassverfahren der Firma RudolfSchweitzer
& Co in Zürich hat der Sachwalter seinen Befund über
die von der Rekurrentin eingegebene Forderung von
90,757 Fr. samt Zinsen usw. dahin abgegeben, dass die
dafür teils durch die Schuldnerin selbst, teils durch Dritte
bestellten Pfänder volle Deckung bieten bis auf einen
Betrag von 757 Fr., weshalb die Forderung nur mit
diesem Teilbetrage als unversichert mitzuzählen sei.
B. -
Dagegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Antrag, ihre Forderung sei ohne Abzug der von
dritter Seite bestellten Pfänder zu kollozieren, so dass
sich die für die Ausschüttung der Nachlassdividende zu
Grunde zu legende Ausfallforderung auf 50,757 Fr. zu-
züglich Zinsen usw. stelle.
Die Schätzung der Pfänder
wird nicht angefochten, doch vertritt die Rekurrentin den
Standpunkt, im Nachlassverfahren seien von dritter Seite
bestellte Pfänder gleich wie im Konkurse unberücksichtigt
zu lassen, d; h. es sei die Forderung nur insoweit als
pfandgesichert zu behandeln, als die von der N achlass-
schuldnerin selbst bestellten Pfänder nach ihrem Schät-
zungswert volle Deckung bieten.
O. -
Von beiden kantonalen Instanzen unter einläss-
licher materieller Begründung abgewiesen, hat die Be-
schwerdeführerin gegen den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 1934 den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem sie neuerdings auf
Gutheissung der Beschwerde anträgt.
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. XO 31.
115
In Erwägung:
dass es sich bei der beanstandeten Verfügung des
Sachwalters gemäss Art. 304 SchKG rechtlich nur um
eine Begutachtung zu Randen der Nachlassbehörde han-
delt, der allein der Entscheid darüber zusteht, in welchem
Betrage die Forderung der Rekurrentin als ungesichert
mitzuzählen sei und am N achlassverlrag teilzunehmen
habe;
dass demgemäss die Aufsichtsbehörden nicht zuständig
sind, im Beschwerdeverfahren gegen den Sachwalter über
die streitige Frage zu befinden, die Rekurrentin vielmehr
ihren Antrag bei der mit der Romologation des Nach-
lassvertrages befassten Nachlassbehörde zu stellen haben
wird (BGE 49 Irr Nr. 41);
dass daher die Vorinstanzen als Aufsichtsbehörden zu
Unrecht auf eine materielle Untersuchung und Beurteilung
der Streitfrage eingetreten sind;
erkennt die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird.
31. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Högger.
Art. 106-109 SchKG.
Ge wa h r sam an einem Pa t e n t.
Dass sich der Pfandansprecher durch einen Pfandvertrag
und den Besitz der Patenturkunde ausweist, genügt nicht,
um ihm den Gewahrsam zuzuerkennen.
Der Gewahrsam
bestimmt sich vielmehr nach den Einträgen des Patentregisters.
Art. 106 a. 109 LP. -
Detention d'un brevet. Pour que la. detention
d 'un brevet doive etre admise, il ne suffit pas que celui qui
pretend a. cette C1etention etablisse qu'il est au b6nefice d'un
nantissement et possede i'acte de brevet. La detention depend
de 1 'inscription au registre des brevets.
AB 60 Irr -
1934
1 0
116
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 3l.
Art. 106·109 LEF. -
Derenzione di un breveUo d'invenzione. -
Per anunetterlo., non basta ehe chi Ja recIama. sio. in possesso
di UD contratto di pegno e posseggo. il brevetto. La. detenzione
si determina in ba.se an 'iscrizione nel registro dei brevetti.
A. -
In der Betreibung des Alfred Högger gegen
Adam Hatt-Lüthi pIandete das Betreibungsamt Ober-.
stammheim u. a. das Schweizerpatent Nr. 146,321 für
eine Handsäge mit Spannapparat und Stegvorrichtung.
Auf die Anzeige des Schuldners hin, an diesem Patent
stehe dem Hans Bühler, mechanische Werkstätte in
Arbon, bis zum Betrage von 4000 Fr. ein Pfandrecht zu,
setzte das Betreibungsamt in Anwendung von Art. 106/107
SchKG dem betreibenden Gläubiger Frist zur Bestreitung
des Pfandrechtes und auf die erfolgte Bestreitung hin
dem Pfandansprecher Frist zur Anhebung der gericht-
lichen Klage an.
B. -
Der Pfandansprecher beschwerte sich recht-
zeitig gegen diese Art der Fristansetzung mit dem Begeh-
ren, sie sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzu-
weisen, gemäss Art. 109 SchKG dem betreibenden Gläu-
biger Frist zur Klage gegen ihn anzusetzen.
O. -
Die Beschwerde ist von der untern Aufsichts-
behörde abgewiesen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde
dagegen am 5. Juli 1934 gutgeheissen worden.
D. -
Diesen Entscheid hat der betreibende Gläubiger
an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben und die vom Betrei-
bungsamt getroffene Fristansetzung zu schützen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid gründet sich im wesentli-
chen auf die Erwägung, durch den vorliegenden Pfand-
vertrag habe sich der Patentinhaber gegenüber dem
Beschwerdeführer in einem Masse gebunden, dass dessen
tatsächliche Herrschaft als die stärkere betrachtet und
ihm der Gewahrsam im Sinne der Art. 106-109 SchKG
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.
117
zuerkannt werden müsse.
Diese Argumentation hält
nicht Stich.
Mit der Verpfändungsurkunde weist sich
freilich der Pfandansprecher zunächst über die Pfand-
bestellUng aus.
Damit ist aber noch kein Gewahrsam
oder Mitgewahrsam des Pfandgläubigers dargetan, der
bei derartigen Rechten darin zu bestehen hat, dass es
dem Inhaber des Rechtes tatsächlich verwehrt ist, über
das Recht Verfügungen zu treffen, die das Pfandrecht
zu vereiteln geeignet sind. Das Bundesgericht hat bereits
entschieden, dass dem Zessionar einer Forderung der
Gewahrsam daran nicht schon kraft der erfolgten Ab-
tretung, sondern nur dann zusteht, wenn ausserdem die
Benachrichtigung des debitor cessus von der Abtretung
dargetan ist; denn nur sie schützt den Zessionar vor
dem Untergang des Pfandgegenstandes durch Zahlung
an den usprünglichen Gläubiger oder einen anderen
Zessionar (BGE 47 III Nr. 4; vgl. auch Zeitschr. des
bern. Juristenvereins 67, S. 146).
Dementsprechend
muss auch bei der Verpfändung einer Forderung die
Benachrichtigung des Drittschuldners nachgewiesen sein.
Bei der übertragung oder Verpfandung eines Patentes
kommt im Gegensatz hiezu eine solche Benachrichtigung
nicht in Frage, da kein Drittschuldner vorhanden ist,
es sich vielmehr um ein absolutes, jedermann gegenüber
wirkendes Recht handelt, das nicht auf die Erbringung
von Leistungen gerichtet ist. Allein anderseits -
auch
dies im Gegensatze zu den Grundsätzen, die das Forde-
rungsrecht beherrschen, und in Anlehnung an das Sachen-
recht -
gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als berechtigt,
wer im Patentregister als Patentinhaber eingetragen ist
(Art. 9 Abs. 3 PatG). SOinit ist der Pfandgläubiger vor
anderweitigen Verfügungen des durch den Registereintrag
legitimierten Patentinhabers -
wobei gleich wie bei der
Verfügung über Fahrnis durch den Besitzer Rechte
Dritter ebenfalls erlöschen, wenn sie dem Erwerber nicht
bekannt waren -
nur dann geschützt, wenn durch eine
zweckentsprechende Eintragung oder Anmerkung im
118
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 32.
Patentregister in wirksamer Weise dafür gesorgt ist, dass
Dritte, die sich auf das Register verlassen, vom Fehlen
der (ausschliesslichen) Verfügungsmacht des eingetragenen
Patentinhabers Kenntnis erhalten müssen. Davon ist hier
nicht die Rede. Der Rekursgegner hat daher am streitigen
Patent keinen Gewahrsam oder Mitgewahrsam erhalten,
weshalb das Betreibungsamt ihm mit Recht gemäss Art.
107 SchKG die Klägerrolle zugewiesen hat. Dass er die
Patenturkunde besitzt, ist ebensowenig von entscheiden-
dem Belang wie die Übergabe des Verpf"andungsaktes;
denn der Besitz dieser Urkunden kann gutgläubigen
Dritten, die sich auf das Patentregister stützen, nicht
entgegengehalten werden.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. KonkuTskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
32. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Keier-Bühler.
Im Konkurs sind die Kompetenzansprüche des
Gemeinschuldners in erster Linie mit Gegenständen zu befrie-
digen, die nicht als Eigentum Dritter bezeichnet oder ange-
sprochen werden.
Dans la. faillite, on doit laisser au debiteur, s titre d 'objets insaisis-
sables, de preference des objets qui ne sont pas designes ou
revendiques comme appartenant s des tiers.
Nel fallimento si deve lasciare al debitore quali beni impignora.-
bili di preferenza. degli oggetti, che non sono stati designati
o rivendicati comme di spettanza. di terzi.
Mit dem vorliegenden gegen den ihre Beschwerde abwei-
senden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
17. Juli 1934 gerichteten Rekurs macht die in Konkurs
geratene Rekurrentin die U npfändbarkeit der Inventar-
nummern 41 und 43: Spiegelschrank und Waschkom-
mode mit Marmorplatte und Spiegelaufsatz im Schät-
zungswerte von 100 und 80 Fr. geltend. Laut dem ange-
SchuldbetreiblUlgs- und Konkursrecht. No 32.
119
fochtenen Entscheid hatte das Konkrusamt der Gemein-
schuldnerin als Kompetenzstücke nur folgende Behältnisse
überlassen : Ein Nähtischli und einen doppelten Kasten
(Inventarnummer 46), von welch letzterem jedoch im
Inventar bemerkt ist, er werde von Frau Meier, Aadorf,
der Mutter des Ehemannes der Rekurrentin, als Dritt-
mannsgut angesprochen. Durch den angefochtenen Ent-
scheid wurde ausserdem noch ein tannenes Buffet als
Kompetenzstück ausgeschiedenen aus der Erwägung:
« Etwas allzu sparsam erscheint uns die Bemessung in
der Zuscheidung der Behältnisse, da ausser dem Näh-
tischli und dem doppelten Kasten keine weiteren Möbel
dieser Kategorie zugeteilt wurden ». Der Rekurs enthält
folgende Begründung: « Da meine Schwiegermutter die
ihr gehörenden Möbelstücke zurückverlangt.
Will nun
das Konkursamt mir noch die Waschkommode und den
Spiegelschrank wegnehmen, so bleibt mir gar nichts mehr,
wo ich die Wäsche und Kleider versorgen kann.
Das
Stubenbuffet brauche ich noch für die Küchenartikel, da
ich ja auch keinen Küchenschrank habe. »
Die 8chuldbetreibungs- und KonkuTskammer
zieht in Erwägung :
In Art. 54 Abs. 2 der Konkursverordnung wird bestimmt:
« Werden von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegen-
stände von der Konkursmasse als Kompetenzstücke
anerkannt, so unterbleibt das (Aussonderungs-) Verfahren
nach Art. 242 SchKG und ist der Dritte darauf zu ver-
weisen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner aUSBere
halb des Konkursverfahrens geltend zu machen». Durch
diese Vorschrift werden der Konkursmasse bezw. einzelnen
Konkursgläubigern Prozesse erspart, durch die auch im
Falle Obsiegens nichts für die Konkursmasse gewonnen
. würde. Damit ist freilich Konflikten zwischen der Kon-
kursverwaltung (bezw. ihren Zessionaren) und Dritt-
ansprechern vorgebeugt, wie sie in BGE 32 I S. 581 und
36 I S. 764 = Sep. Ausg. 9 S. 239 und 13 S. 244 zum