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60_III_115

BGE 60 III 115

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-17 · Deutsch CH
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Ho!

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

30: Entscheid vom 17. September 1934

i. S. Schweizerische DlBkontbank.

Das «Gutacht.en» des Sachwalters nach Art. 304 SchKG kann

nicht durch Beschwerde angefochten werden.

11 ne peut etre porte plainte contre 1'« avis motive» du commis.

saire du sursis concordataire (art. 304 LP).

Non e dato reclamo contro il parere motivato deI commissario

deI concordato (a.rt. 304 LEF).

A. -

Im Nachlassverfahren der Firma RudolfSchweitzer

& Co in Zürich hat der Sachwalter seinen Befund über

die von der Rekurrentin eingegebene Forderung von

90,757 Fr. samt Zinsen usw. dahin abgegeben, dass die

dafür teils durch die Schuldnerin selbst, teils durch Dritte

bestellten Pfänder volle Deckung bieten bis auf einen

Betrag von 757 Fr., weshalb die Forderung nur mit

diesem Teilbetrage als unversichert mitzuzählen sei.

B. -

Dagegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit

dem Antrag, ihre Forderung sei ohne Abzug der von

dritter Seite bestellten Pfänder zu kollozieren, so dass

sich die für die Ausschüttung der Nachlassdividende zu

Grunde zu legende Ausfallforderung auf 50,757 Fr. zu-

züglich Zinsen usw. stelle.

Die Schätzung der Pfänder

wird nicht angefochten, doch vertritt die Rekurrentin den

Standpunkt, im Nachlassverfahren seien von dritter Seite

bestellte Pfänder gleich wie im Konkurse unberücksichtigt

zu lassen, d; h. es sei die Forderung nur insoweit als

pfandgesichert zu behandeln, als die von der N achlass-

schuldnerin selbst bestellten Pfänder nach ihrem Schät-

zungswert volle Deckung bieten.

O. -

Von beiden kantonalen Instanzen unter einläss-

licher materieller Begründung abgewiesen, hat die Be-

schwerdeführerin gegen den Entscheid der kantonalen

Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 1934 den Rekurs an das

Bundesgericht ergriffen, mit dem sie neuerdings auf

Gutheissung der Beschwerde anträgt.

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. XO 31.

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In Erwägung:

dass es sich bei der beanstandeten Verfügung des

Sachwalters gemäss Art. 304 SchKG rechtlich nur um

eine Begutachtung zu Randen der Nachlassbehörde han-

delt, der allein der Entscheid darüber zusteht, in welchem

Betrage die Forderung der Rekurrentin als ungesichert

mitzuzählen sei und am N achlassverlrag teilzunehmen

habe;

dass demgemäss die Aufsichtsbehörden nicht zuständig

sind, im Beschwerdeverfahren gegen den Sachwalter über

die streitige Frage zu befinden, die Rekurrentin vielmehr

ihren Antrag bei der mit der Romologation des Nach-

lassvertrages befassten Nachlassbehörde zu stellen haben

wird (BGE 49 Irr Nr. 41);

dass daher die Vorinstanzen als Aufsichtsbehörden zu

Unrecht auf eine materielle Untersuchung und Beurteilung

der Streitfrage eingetreten sind;

erkennt die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt,

dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf

die Beschwerde nicht eingetreten wird.

31. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Högger.

Art. 106-109 SchKG.

Ge wa h r sam an einem Pa t e n t.

Dass sich der Pfandansprecher durch einen Pfandvertrag

und den Besitz der Patenturkunde ausweist, genügt nicht,

um ihm den Gewahrsam zuzuerkennen.

Der Gewahrsam

bestimmt sich vielmehr nach den Einträgen des Patentregisters.

Art. 106 a. 109 LP. -

Detention d'un brevet. Pour que la. detention

d 'un brevet doive etre admise, il ne suffit pas que celui qui

pretend a. cette C1etention etablisse qu'il est au b6nefice d'un

nantissement et possede i'acte de brevet. La detention depend

de 1 'inscription au registre des brevets.

AB 60 Irr -

1934

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Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 3l.

Art. 106·109 LEF. -

Derenzione di un breveUo d'invenzione. -

Per anunetterlo., non basta ehe chi Ja recIama. sio. in possesso

di UD contratto di pegno e posseggo. il brevetto. La. detenzione

si determina in ba.se an 'iscrizione nel registro dei brevetti.

A. -

In der Betreibung des Alfred Högger gegen

Adam Hatt-Lüthi pIandete das Betreibungsamt Ober-.

stammheim u. a. das Schweizerpatent Nr. 146,321 für

eine Handsäge mit Spannapparat und Stegvorrichtung.

Auf die Anzeige des Schuldners hin, an diesem Patent

stehe dem Hans Bühler, mechanische Werkstätte in

Arbon, bis zum Betrage von 4000 Fr. ein Pfandrecht zu,

setzte das Betreibungsamt in Anwendung von Art. 106/107

SchKG dem betreibenden Gläubiger Frist zur Bestreitung

des Pfandrechtes und auf die erfolgte Bestreitung hin

dem Pfandansprecher Frist zur Anhebung der gericht-

lichen Klage an.

B. -

Der Pfandansprecher beschwerte sich recht-

zeitig gegen diese Art der Fristansetzung mit dem Begeh-

ren, sie sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzu-

weisen, gemäss Art. 109 SchKG dem betreibenden Gläu-

biger Frist zur Klage gegen ihn anzusetzen.

O. -

Die Beschwerde ist von der untern Aufsichts-

behörde abgewiesen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde

dagegen am 5. Juli 1934 gutgeheissen worden.

D. -

Diesen Entscheid hat der betreibende Gläubiger

an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, der

kantonale Entscheid sei aufzuheben und die vom Betrei-

bungsamt getroffene Fristansetzung zu schützen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Der angefochtene Entscheid gründet sich im wesentli-

chen auf die Erwägung, durch den vorliegenden Pfand-

vertrag habe sich der Patentinhaber gegenüber dem

Beschwerdeführer in einem Masse gebunden, dass dessen

tatsächliche Herrschaft als die stärkere betrachtet und

ihm der Gewahrsam im Sinne der Art. 106-109 SchKG

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

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zuerkannt werden müsse.

Diese Argumentation hält

nicht Stich.

Mit der Verpfändungsurkunde weist sich

freilich der Pfandansprecher zunächst über die Pfand-

bestellUng aus.

Damit ist aber noch kein Gewahrsam

oder Mitgewahrsam des Pfandgläubigers dargetan, der

bei derartigen Rechten darin zu bestehen hat, dass es

dem Inhaber des Rechtes tatsächlich verwehrt ist, über

das Recht Verfügungen zu treffen, die das Pfandrecht

zu vereiteln geeignet sind. Das Bundesgericht hat bereits

entschieden, dass dem Zessionar einer Forderung der

Gewahrsam daran nicht schon kraft der erfolgten Ab-

tretung, sondern nur dann zusteht, wenn ausserdem die

Benachrichtigung des debitor cessus von der Abtretung

dargetan ist; denn nur sie schützt den Zessionar vor

dem Untergang des Pfandgegenstandes durch Zahlung

an den usprünglichen Gläubiger oder einen anderen

Zessionar (BGE 47 III Nr. 4; vgl. auch Zeitschr. des

bern. Juristenvereins 67, S. 146).

Dementsprechend

muss auch bei der Verpfändung einer Forderung die

Benachrichtigung des Drittschuldners nachgewiesen sein.

Bei der übertragung oder Verpfandung eines Patentes

kommt im Gegensatz hiezu eine solche Benachrichtigung

nicht in Frage, da kein Drittschuldner vorhanden ist,

es sich vielmehr um ein absolutes, jedermann gegenüber

wirkendes Recht handelt, das nicht auf die Erbringung

von Leistungen gerichtet ist. Allein anderseits -

auch

dies im Gegensatze zu den Grundsätzen, die das Forde-

rungsrecht beherrschen, und in Anlehnung an das Sachen-

recht -

gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als berechtigt,

wer im Patentregister als Patentinhaber eingetragen ist

(Art. 9 Abs. 3 PatG). SOinit ist der Pfandgläubiger vor

anderweitigen Verfügungen des durch den Registereintrag

legitimierten Patentinhabers -

wobei gleich wie bei der

Verfügung über Fahrnis durch den Besitzer Rechte

Dritter ebenfalls erlöschen, wenn sie dem Erwerber nicht

bekannt waren -

nur dann geschützt, wenn durch eine

zweckentsprechende Eintragung oder Anmerkung im

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 32.

Patentregister in wirksamer Weise dafür gesorgt ist, dass

Dritte, die sich auf das Register verlassen, vom Fehlen

der (ausschliesslichen) Verfügungsmacht des eingetragenen

Patentinhabers Kenntnis erhalten müssen. Davon ist hier

nicht die Rede. Der Rekursgegner hat daher am streitigen

Patent keinen Gewahrsam oder Mitgewahrsam erhalten,

weshalb das Betreibungsamt ihm mit Recht gemäss Art.

107 SchKG die Klägerrolle zugewiesen hat. Dass er die

Patenturkunde besitzt, ist ebensowenig von entscheiden-

dem Belang wie die Übergabe des Verpf"andungsaktes;

denn der Besitz dieser Urkunden kann gutgläubigen

Dritten, die sich auf das Patentregister stützen, nicht

entgegengehalten werden.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. KonkuTskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

32. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Keier-Bühler.

Im Konkurs sind die Kompetenzansprüche des

Gemeinschuldners in erster Linie mit Gegenständen zu befrie-

digen, die nicht als Eigentum Dritter bezeichnet oder ange-

sprochen werden.

Dans la. faillite, on doit laisser au debiteur, s titre d 'objets insaisis-

sables, de preference des objets qui ne sont pas designes ou

revendiques comme appartenant s des tiers.

Nel fallimento si deve lasciare al debitore quali beni impignora.-

bili di preferenza. degli oggetti, che non sono stati designati

o rivendicati comme di spettanza. di terzi.

Mit dem vorliegenden gegen den ihre Beschwerde abwei-

senden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom

17. Juli 1934 gerichteten Rekurs macht die in Konkurs

geratene Rekurrentin die U npfändbarkeit der Inventar-

nummern 41 und 43: Spiegelschrank und Waschkom-

mode mit Marmorplatte und Spiegelaufsatz im Schät-

zungswerte von 100 und 80 Fr. geltend. Laut dem ange-

SchuldbetreiblUlgs- und Konkursrecht. No 32.

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fochtenen Entscheid hatte das Konkrusamt der Gemein-

schuldnerin als Kompetenzstücke nur folgende Behältnisse

überlassen : Ein Nähtischli und einen doppelten Kasten

(Inventarnummer 46), von welch letzterem jedoch im

Inventar bemerkt ist, er werde von Frau Meier, Aadorf,

der Mutter des Ehemannes der Rekurrentin, als Dritt-

mannsgut angesprochen. Durch den angefochtenen Ent-

scheid wurde ausserdem noch ein tannenes Buffet als

Kompetenzstück ausgeschiedenen aus der Erwägung:

« Etwas allzu sparsam erscheint uns die Bemessung in

der Zuscheidung der Behältnisse, da ausser dem Näh-

tischli und dem doppelten Kasten keine weiteren Möbel

dieser Kategorie zugeteilt wurden ». Der Rekurs enthält

folgende Begründung: « Da meine Schwiegermutter die

ihr gehörenden Möbelstücke zurückverlangt.

Will nun

das Konkursamt mir noch die Waschkommode und den

Spiegelschrank wegnehmen, so bleibt mir gar nichts mehr,

wo ich die Wäsche und Kleider versorgen kann.

Das

Stubenbuffet brauche ich noch für die Küchenartikel, da

ich ja auch keinen Küchenschrank habe. »

Die 8chuldbetreibungs- und KonkuTskammer

zieht in Erwägung :

In Art. 54 Abs. 2 der Konkursverordnung wird bestimmt:

« Werden von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegen-

stände von der Konkursmasse als Kompetenzstücke

anerkannt, so unterbleibt das (Aussonderungs-) Verfahren

nach Art. 242 SchKG und ist der Dritte darauf zu ver-

weisen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner aUSBere

halb des Konkursverfahrens geltend zu machen». Durch

diese Vorschrift werden der Konkursmasse bezw. einzelnen

Konkursgläubigern Prozesse erspart, durch die auch im

Falle Obsiegens nichts für die Konkursmasse gewonnen

. würde. Damit ist freilich Konflikten zwischen der Kon-

kursverwaltung (bezw. ihren Zessionaren) und Dritt-

ansprechern vorgebeugt, wie sie in BGE 32 I S. 581 und

36 I S. 764 = Sep. Ausg. 9 S. 239 und 13 S. 244 zum