Volltext (verifizierbarer Originaltext)
118
Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N0 32_
Patentregister in wirksamer Weise dafür gesorgt ist, dass
Dritte, die si,ch auf das Register verlassen, vom Fehlen
der (ausschliesslichen) Verfügungsmacht des eingetragenen
Patentinhabers Kenntnis erhalten müssen. Davon ist hier
nicht die Rede. Der Rekursgegner hat daher am streitigen
Patent keinen Gewahrsam oder Mitgewahrsam erhalten,
weshalb das Betreibungsamt ihm mit Recht gemäss Art.
107 SchKG die Klägerrolle zugewiesen hat. Dass er die
Patenturkunde besitzt, ist ebensowenig von entscheiden-
dem Belang wie die Übergabe des Verpfandungsaktes;
denn der Besitz dieser Urkunden kann gutgläubigen
Dritten, die sich auf das Patentregister stützen, nicht
entgegengehalten werden.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
32. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Meier-Bühler.
Im Konkurs sind die Kompetenzansprüche des
Gemeinschuldners in erster Linie mit Gegenständen zu befrie-
digen, die nicht als Eigentum Dritter bezeichnet oder ange-
sprochen werden.
Dans Ja faillite, on doit Iaisser au debiteur, a. titre d'objets insrusis-
sabIes, de preference des objets qui ne sont pas designes ou
revendiques comme appartenant A des tiers.
Nel fallimento si deve Iasciare 801 debitore qua1i beni impignora-
bili di preferenza degli oggetti, che non sono stati designati
o rivendicati comme di spettanza di terzi.
Mit dem vorliegenden gegen den ihre Beschwerde abwei-
senden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
17. Juli 1934 gerichteten Rekurs macht die in Konkurs
geratene Rekurrentin die Unpfändbarkeit der Inventar-
nummern 41 und 43: Spiegelschrank und Waschkom-
mode mit Marmorplatte und Spiegelaufsatz im Schä.t-
zungswerte von 100 und 80 Fr. geltend. Laut dem ange-
Sehuldbetreibungs- und Konknrsrecht. No 32.
119
fochtenen Entscheid hatte das Konkmsamt der Gemein-
schuldnerin als Kompetenzstücke nur folgende Behältnisse
überlassen : Ein Nähtischli und einen doppelten Kasten
(Inventarnummer 46), von welch letzterem jedoch im
Inventar bemerkt ist, er werde von Frau Meier, Aadorf,
der Mutter des Ehemannes der Rekurrentin, als Dritt-
mannsgut angesprochen. Durch den angefochtenen Ent-
scheid wurde ausserdem noch ein tannenes Buffet als
Kompetenzstück ausgeschiedenen aus der Erwägung:
« Etwas allzu sparsam erscheint uns die Bemessung in
der Zuscheidung der Behä.ltnisse, da ausser dem Näh-
tischli und dem doppelten Kasten keine weiteren Möbel
dieser Kategorie zugeteilt wurden». Der Rekurs enthält
folgende Begründung: « Da meine Schwiegermutter die
ihr gehörenden Möbelstücke zurückverlangt.
Will nun
das Konkursamt mir noch die Waschkommode und den
Spiegelschrank wegnehmen, so bleibt mir gar nichts mehr,
wo ich die Wäsche und Kleider versorgen kann.
Das
Stubenbuffet brauche ich noch für die Küchenartikel, da
ich ja auch keinen Küchenschrank habe. »
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
In Art. 54 Abs. 2 der Konkursverordnung wird bestimmt:
« Werden von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegen-
stände von der Konkursmasse als Kompetenzstücke
anerkannt, so unterbleibt das (Aussonderungs-) Verfahren
nach Art. 242 SchKG und ist der Dritte darauf zu ver-
weisen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner ausserc
halb des Konkursverfahrens geltend zu machen». Durch
diese Vorschrift werden der Konkursmasse bezw. einzelnen
Konkursgläubigern Prozesse erspart, durch die auch im
Falle Obsiegens nichts für die Konkursmasse gewonnen
würde. Damit ist freilich Konflikten zwischen der Kon-
kursverwaltung (bezw. ihren Zessionaren) und Dritt-
ansprechern vorgebeugt, wie sie in BGE 32 I S. 581 und
36 I S. 764 = Sep. Ausg. 9 S. 239 und 13 S. 244 zum
120
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 32.
Austrag gebracht werden mussten. Dagegen kann diese
Ordnung zum (in der bisherigen Reohtsprechung noch
nioht zutage getretenen) Nachteil des Gemeinsohuldners
ausschlagen, wenn nämlioh der Drittansprecher mit der
Geltendmachung seiner Eigentumsansprache ausserhalb
des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner Erfolg
hat und das ihm derart naohträglich entzogene Kom-
petenzstück nioht mehr durch ein anderes ersetzt werden
kann, das seinerzeit in der Konkursmasse vorhanden
gewesen und nicht von Dritten zu Eigentum angesprochen
worden war, jedooh inzwisohen natürlich längst verwertet
worden sein dürfte. Etwas derartiges kann sioh bei der
Pf'andung regelmässig nioht ereignen, weil die Vorsohrift
des Art. 95 Abs. 3 SchKG, wonaoh Vermögensstücke,
welche
vom Schuldner als Drittpersonen zugehörig
bezeichnet oder von Drittpersonen beansprucht werden,
erst in letzter Linie gepfändet werden, sich dahin aus~
wirkt, dass das Betreibungsamt erst zu Verfiigungen
über die allf'allige Unpfändbarkeit von seiten Dritter
angesprochener Sachen veranlasst wird, nachdem es
bereits vorher über die Unpfändbarkeit des gesamten
unbestrittenen Eigenvermögens des betriebenen Sohuldners
hat entscheiden müssen. Gleiches muss auch im Konkurs-
verfahren gelten, wenn nioht riskiert werden will, dass
legitime Kompetenzanspruohe des Gemeinschuldners ver-
kümmert werden.
Somit muss das Konkursamt die
Kompetenzansprüche zunäohst aus dem unbestrittenen
Eigenvermögen des Gemeinschuldners befriedigen und
darf von Dritten angesprochene Gegenstände nur hiezu
heranziehen, wenn das unbestrittene Eigenvermögen des
Gemeinschuldners nioht zur Befriedigung sämtlicher Kom-
petenzansprnche ausreicht, d. h. wenn sich im unbestrit-
tenen Eigenvermögen des Gemeinsohuldners nicht genü-
gend Gegenstände vorfinden, um sämtliohe Kompetenz-
anspruche zu befriedigen.
Nur auf diese Weise kann
erreicht werden, dass der Gemeinschuldner die in der
Konkursmasse vorgefundenen und auoh wirklich zur
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 32.
121
Konkursmasse gehörenden Kompetenzstüoke endgültig
behalten kann, worauf er Anspruch hat.
Freilich mag
es Bedenken erweoken, dass auf diese Weise dem Gemein-
schuldner ermöglicht wird, die Kompetenzstücke selbst
auszuwählen, indem er von den zur Auswahl stehenden
diejenigen, welchen er andere vorzieht, als Eigentum
Dritter bezeichnet. Allein abgesehen davon, dass es für
den Gemeinschuldner nicht ungefährlich wäre, ein solches
Spiel zu treiben, wiegt dieses Bedenken weniger schwer
als das andere, dass der Gemeinsohuldner sonst unver-
schuldeterweise eines Kompetenzstüokes verlustig gehen
könnte, auf das er mit Fug Anspruch erheben kann.
Irgendein anderer Ausweg lässt sich nicht finden, naohdem
Art. 54 der Konkursverordnung bei Konkurrenz von
Eigentums- und Kompetenzanspraohen der Konkursver-
waltung bezw. -gläubigerschaft jeden Einfluss auf die
Erledigung der Eigentumsansprache entzogen hat. Ins-
besondere würde es nichts helfen, dem Gemeinschuldner
eine Frist zur Erhebung der negativen Feststellungsklage
gegen den Drittanspreoher anzusetzen, weil die Konkurs-
verwaltung doch nicht über die Mittel verfügen würde,
um eine zur Abweisung dieser Klage (also Bejahung der
Eigentumsansprache des Dritten) führende Kollusion zu
verhindern, somit doch nicht darum herum käme, an-
stelle des zunächst zugeschiedenen, von dritter Seite
angesproohenen Kompetenzstückes ein anderes aus dem
unbestrittenen Eigenvermögen des Gemeinschuldners zur
Verfügung zu stellen -
während die Konkursverwaltung
bei dem hier vorgezeichneten Vorgehen doch allennin-
destens für die Verteidigung gegen die Eigentumsan-
sprache das Heft selbst in der Hand behält.
Somit wird der Rekurrentin eines der im Rekurs genann-
ten Möbelstücke ans tell e
des doppelten Kastens
(Inventar Nr. 46) als Kompetenzstück zu überlassen sein,
und zwar wohl eher der zum Aufhängen von Kleidern
geeignete Spiegelschrank als die Waschkommode. Dass
sie nicht auf beide Möbelstücke, sei es anstatt oder sogar
122
Schuldbetreiblmgs- lIDd Konkursrecht_ No 33_
neben dem Kasten Anspruch, erheben könne, hat die
Vorinstanz aus Gründen entschieden, denen das Bundes-
gericht nur beistimmen kann. Indessen ist die endgültige
Auswahl unter den im Rekursantrag genannten Gegen-
ständen der Vorinstanz vorzubehalten, an welche die
Sache ja ohnehin zurückgewiesen werden muss zur Ent-
scheidung darüber, ob der Konkursverwaltung zu bewil-
ligen sei, ein billigeres Ersatzstück zur Verfügung zu
stellen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
33. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. WYBS.
Es ist nicht blllldesrechtswidrig, wenn eine kantonale Aufsichts-
behörde ihren eine verspätete Beschwerde gutheissenden
Entscheid von sich aus aufhebt, sobald sie ihres Versehens
gewahr wird.
Ne viole pas le droit fooerall'autorite de surveillance qui annule
de son propre chef, aussitöt qu'elle s'est apert;lUe da son
erreur, la dooision par laquelle elle a admis lllle plainte formee
trop tard.
Un'autorita. di vigilanza, che, appena. accortasi deI suo errore,
annulla di moto proprio lllla~ decisione colla quale ha ammesso
un ricorso tardivo, non lede il diritto federala.
Durch Entscheid vom 26. Juni 1934 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde eine am 17. Mai geführte Beschwerde
gegen eine am 27. April 1933 aufgenommene und am
10. Mai 1933 zugestellte Retentionsurkunde teilweise
gutgeheissen, im übrigen aber abgewiesen.
Dagegen hat die kantonale Aufsichtsbehörde dann am
10. Juli 1934 « in Wiedererwägung ihres Entscheides vom
26. Juni 1934 in Erwägung ..., dass die Schuldnerin erst
am 17. Mai 1934 Beschwerde geführt hat und die nützliche
SchuldbetreiblIDgs- und Konkursrecht. No 33.
123
Frist in diesem Zeitpunkt bei weitem überschritten war »,
ihren Entscheid vom 26. Juni 1934 aufgehoben und ist
auf die Beschwerde der Rekurrentin nicht eingetreten.
Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs vom 17.
Juli 1934.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz hat bei ihrer Entscheidung vom 26.
Juni die Beschwerde als rechtzeitig geführt angesehen,
weil sie davon ausgegangen ist, dass die Retentionsurkunde
am 27. April 1934 aufgenommen und daher erst wenige
Tage vor der Beschwerdeführung zugestellt worden sei.
Wegen dieser im Widerspruch sowohl zur bei den Akten
liegenden Retentionsurkunde als auch zur Vernehmlassung
des Betreibungsamtes stehenden tatsächlichen Annahme
hätte der Vermieter den Entscheid der Vorinstanz mit
Erfolg an das Bundesgericht weiterziehen können. Indes-
sen kann keine Verletzung von Bundesgericht darin
gefunden werden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid
von sich a;us aufgehoben hat, sobald sie ihr Versehen
gewahr wurde, zumal es noch vor Ablauf der Rekursfrist
geschehen zu sein scheint. Wäre er übrigens auch schon
formell rechtskräftig gewesen, so würde er ja an dem
Mangel gelitten haben, dass die Vorinstanz die in den
Akten liegende Tatsache der nicht erst wenige Tage,
sondern mehr als ein Jahr vor der Beschwerdeführung
erfolgten Zustellung der Retentionsurkunde aus Versehen
gar nicht gewürdigt hat, welcher Mangel nach dem Bun-
deszivilprozessrecht (Art. 192 Ziff. 1 lit. c) einen Nichtig-
keitsgrund darstellt. Welches die Gründe der Nichtigkeit
kantonaler Beschwerdeentscheide seien, wird freilich zu-
nächst vom zutreffenden kantonalen Beschwerdeverfah-
rensrecht bestimmt.
Indessen ist es keinesfalls eine
Verletzung von Bundesrecht, wenn eine kantonale Auf-
sichtsbehörde einen eigenen Fehler als Grund der Nichtig-
keit ihrer Entscheidung gelten lässt, der nach dem Bundes-