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60_III_118

BGE 60 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-17 · Deutsch CH
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118 Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N0 32_ Patentregister in wirksamer Weise dafür gesorgt ist, dass Dritte, die si,ch auf das Register verlassen, vom Fehlen der (ausschliesslichen) Verfügungsmacht des eingetragenen Patentinhabers Kenntnis erhalten müssen. Davon ist hier nicht die Rede. Der Rekursgegner hat daher am streitigen Patent keinen Gewahrsam oder Mitgewahrsam erhalten, weshalb das Betreibungsamt ihm mit Recht gemäss Art. 107 SchKG die Klägerrolle zugewiesen hat. Dass er die Patenturkunde besitzt, ist ebensowenig von entscheiden- dem Belang wie die Übergabe des Verpfandungsaktes; denn der Besitz dieser Urkunden kann gutgläubigen Dritten, die sich auf das Patentregister stützen, nicht entgegengehalten werden. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

32. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Meier-Bühler. Im Konkurs sind die Kompetenzansprüche des Gemeinschuldners in erster Linie mit Gegenständen zu befrie- digen, die nicht als Eigentum Dritter bezeichnet oder ange- sprochen werden. Dans Ja faillite, on doit Iaisser au debiteur, a. titre d'objets insrusis- sabIes, de preference des objets qui ne sont pas designes ou revendiques comme appartenant A des tiers. Nel fallimento si deve Iasciare 801 debitore qua1i beni impignora- bili di preferenza degli oggetti, che non sono stati designati o rivendicati comme di spettanza di terzi. Mit dem vorliegenden gegen den ihre Beschwerde abwei- senden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom

17. Juli 1934 gerichteten Rekurs macht die in Konkurs geratene Rekurrentin die Unpfändbarkeit der Inventar- nummern 41 und 43: Spiegelschrank und Waschkom- mode mit Marmorplatte und Spiegelaufsatz im Schä.t- zungswerte von 100 und 80 Fr. geltend. Laut dem ange- Sehuldbetreibungs- und Konknrsrecht. No 32. 119 fochtenen Entscheid hatte das Konkmsamt der Gemein- schuldnerin als Kompetenzstücke nur folgende Behältnisse überlassen : Ein Nähtischli und einen doppelten Kasten (Inventarnummer 46), von welch letzterem jedoch im Inventar bemerkt ist, er werde von Frau Meier, Aadorf, der Mutter des Ehemannes der Rekurrentin, als Dritt- mannsgut angesprochen. Durch den angefochtenen Ent- scheid wurde ausserdem noch ein tannenes Buffet als Kompetenzstück ausgeschiedenen aus der Erwägung: « Etwas allzu sparsam erscheint uns die Bemessung in der Zuscheidung der Behä.ltnisse, da ausser dem Näh- tischli und dem doppelten Kasten keine weiteren Möbel dieser Kategorie zugeteilt wurden». Der Rekurs enthält folgende Begründung: « Da meine Schwiegermutter die ihr gehörenden Möbelstücke zurückverlangt. Will nun das Konkursamt mir noch die Waschkommode und den Spiegelschrank wegnehmen, so bleibt mir gar nichts mehr, wo ich die Wäsche und Kleider versorgen kann. Das Stubenbuffet brauche ich noch für die Küchenartikel, da ich ja auch keinen Küchenschrank habe. » Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : In Art. 54 Abs. 2 der Konkursverordnung wird bestimmt: « Werden von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegen- stände von der Konkursmasse als Kompetenzstücke anerkannt, so unterbleibt das (Aussonderungs-) Verfahren nach Art. 242 SchKG und ist der Dritte darauf zu ver- weisen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner ausserc halb des Konkursverfahrens geltend zu machen». Durch diese Vorschrift werden der Konkursmasse bezw. einzelnen Konkursgläubigern Prozesse erspart, durch die auch im Falle Obsiegens nichts für die Konkursmasse gewonnen würde. Damit ist freilich Konflikten zwischen der Kon- kursverwaltung (bezw. ihren Zessionaren) und Dritt- ansprechern vorgebeugt, wie sie in BGE 32 I S. 581 und 36 I S. 764 = Sep. Ausg. 9 S. 239 und 13 S. 244 zum 120 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 32. Austrag gebracht werden mussten. Dagegen kann diese Ordnung zum (in der bisherigen Reohtsprechung noch nioht zutage getretenen) Nachteil des Gemeinsohuldners ausschlagen, wenn nämlioh der Drittansprecher mit der Geltendmachung seiner Eigentumsansprache ausserhalb des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner Erfolg hat und das ihm derart naohträglich entzogene Kom- petenzstück nioht mehr durch ein anderes ersetzt werden kann, das seinerzeit in der Konkursmasse vorhanden gewesen und nicht von Dritten zu Eigentum angesprochen worden war, jedooh inzwisohen natürlich längst verwertet worden sein dürfte. Etwas derartiges kann sioh bei der Pf'andung regelmässig nioht ereignen, weil die Vorsohrift des Art. 95 Abs. 3 SchKG, wonaoh Vermögensstücke, welche vom Schuldner als Drittpersonen zugehörig bezeichnet oder von Drittpersonen beansprucht werden, erst in letzter Linie gepfändet werden, sich dahin aus~ wirkt, dass das Betreibungsamt erst zu Verfiigungen über die allf'allige Unpfändbarkeit von seiten Dritter angesprochener Sachen veranlasst wird, nachdem es bereits vorher über die Unpfändbarkeit des gesamten unbestrittenen Eigenvermögens des betriebenen Sohuldners hat entscheiden müssen. Gleiches muss auch im Konkurs- verfahren gelten, wenn nioht riskiert werden will, dass legitime Kompetenzanspruohe des Gemeinschuldners ver- kümmert werden. Somit muss das Konkursamt die Kompetenzansprüche zunäohst aus dem unbestrittenen Eigenvermögen des Gemeinschuldners befriedigen und darf von Dritten angesprochene Gegenstände nur hiezu heranziehen, wenn das unbestrittene Eigenvermögen des Gemeinschuldners nioht zur Befriedigung sämtlicher Kom- petenzansprnche ausreicht, d. h. wenn sich im unbestrit- tenen Eigenvermögen des Gemeinsohuldners nicht genü- gend Gegenstände vorfinden, um sämtliohe Kompetenz- anspruche zu befriedigen. Nur auf diese Weise kann erreicht werden, dass der Gemeinschuldner die in der Konkursmasse vorgefundenen und auoh wirklich zur Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 32. 121 Konkursmasse gehörenden Kompetenzstüoke endgültig behalten kann, worauf er Anspruch hat. Freilich mag es Bedenken erweoken, dass auf diese Weise dem Gemein- schuldner ermöglicht wird, die Kompetenzstücke selbst auszuwählen, indem er von den zur Auswahl stehenden diejenigen, welchen er andere vorzieht, als Eigentum Dritter bezeichnet. Allein abgesehen davon, dass es für den Gemeinschuldner nicht ungefährlich wäre, ein solches Spiel zu treiben, wiegt dieses Bedenken weniger schwer als das andere, dass der Gemeinsohuldner sonst unver- schuldeterweise eines Kompetenzstüokes verlustig gehen könnte, auf das er mit Fug Anspruch erheben kann. Irgendein anderer Ausweg lässt sich nicht finden, naohdem Art. 54 der Konkursverordnung bei Konkurrenz von Eigentums- und Kompetenzanspraohen der Konkursver- waltung bezw. -gläubigerschaft jeden Einfluss auf die Erledigung der Eigentumsansprache entzogen hat. Ins- besondere würde es nichts helfen, dem Gemeinschuldner eine Frist zur Erhebung der negativen Feststellungsklage gegen den Drittanspreoher anzusetzen, weil die Konkurs- verwaltung doch nicht über die Mittel verfügen würde, um eine zur Abweisung dieser Klage (also Bejahung der Eigentumsansprache des Dritten) führende Kollusion zu verhindern, somit doch nicht darum herum käme, an- stelle des zunächst zugeschiedenen, von dritter Seite angesproohenen Kompetenzstückes ein anderes aus dem unbestrittenen Eigenvermögen des Gemeinschuldners zur Verfügung zu stellen - während die Konkursverwaltung bei dem hier vorgezeichneten Vorgehen doch allennin- destens für die Verteidigung gegen die Eigentumsan- sprache das Heft selbst in der Hand behält. Somit wird der Rekurrentin eines der im Rekurs genann- ten Möbelstücke ans tell e des doppelten Kastens (Inventar Nr. 46) als Kompetenzstück zu überlassen sein, und zwar wohl eher der zum Aufhängen von Kleidern geeignete Spiegelschrank als die Waschkommode. Dass sie nicht auf beide Möbelstücke, sei es anstatt oder sogar 122 Schuldbetreiblmgs- lIDd Konkursrecht_ No 33_ neben dem Kasten Anspruch, erheben könne, hat die Vorinstanz aus Gründen entschieden, denen das Bundes- gericht nur beistimmen kann. Indessen ist die endgültige Auswahl unter den im Rekursantrag genannten Gegen- ständen der Vorinstanz vorzubehalten, an welche die Sache ja ohnehin zurückgewiesen werden muss zur Ent- scheidung darüber, ob der Konkursverwaltung zu bewil- ligen sei, ein billigeres Ersatzstück zur Verfügung zu stellen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird.

33. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. WYBS. Es ist nicht blllldesrechtswidrig, wenn eine kantonale Aufsichts- behörde ihren eine verspätete Beschwerde gutheissenden Entscheid von sich aus aufhebt, sobald sie ihres Versehens gewahr wird. Ne viole pas le droit fooerall'autorite de surveillance qui annule de son propre chef, aussitöt qu'elle s'est apert;lUe da son erreur, la dooision par laquelle elle a admis lllle plainte formee trop tard. Un'autorita. di vigilanza, che, appena. accortasi deI suo errore, annulla di moto proprio lllla~ decisione colla quale ha ammesso un ricorso tardivo, non lede il diritto federala. Durch Entscheid vom 26. Juni 1934 hat die kantonale Aufsichtsbehörde eine am 17. Mai geführte Beschwerde gegen eine am 27. April 1933 aufgenommene und am

10. Mai 1933 zugestellte Retentionsurkunde teilweise gutgeheissen, im übrigen aber abgewiesen. Dagegen hat die kantonale Aufsichtsbehörde dann am

10. Juli 1934 « in Wiedererwägung ihres Entscheides vom

26. Juni 1934 in Erwägung ... , dass die Schuldnerin erst am 17. Mai 1934 Beschwerde geführt hat und die nützliche SchuldbetreiblIDgs- und Konkursrecht. No 33. 123 Frist in diesem Zeitpunkt bei weitem überschritten war », ihren Entscheid vom 26. Juni 1934 aufgehoben und ist auf die Beschwerde der Rekurrentin nicht eingetreten. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs vom 17. Juli 1934. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat bei ihrer Entscheidung vom 26. Juni die Beschwerde als rechtzeitig geführt angesehen, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Retentionsurkunde am 27. April 1934 aufgenommen und daher erst wenige Tage vor der Beschwerdeführung zugestellt worden sei. Wegen dieser im Widerspruch sowohl zur bei den Akten liegenden Retentionsurkunde als auch zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes stehenden tatsächlichen Annahme hätte der Vermieter den Entscheid der Vorinstanz mit Erfolg an das Bundesgericht weiterziehen können. Indes- sen kann keine Verletzung von Bundesgericht darin gefunden werden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid von sich a;us aufgehoben hat, sobald sie ihr Versehen gewahr wurde, zumal es noch vor Ablauf der Rekursfrist geschehen zu sein scheint. Wäre er übrigens auch schon formell rechtskräftig gewesen, so würde er ja an dem Mangel gelitten haben, dass die Vorinstanz die in den Akten liegende Tatsache der nicht erst wenige Tage, sondern mehr als ein Jahr vor der Beschwerdeführung erfolgten Zustellung der Retentionsurkunde aus Versehen gar nicht gewürdigt hat, welcher Mangel nach dem Bun- deszivilprozessrecht (Art. 192 Ziff. 1 lit. c) einen Nichtig- keitsgrund darstellt. Welches die Gründe der Nichtigkeit kantonaler Beschwerdeentscheide seien, wird freilich zu- nächst vom zutreffenden kantonalen Beschwerdeverfah- rensrecht bestimmt. Indessen ist es keinesfalls eine Verletzung von Bundesrecht, wenn eine kantonale Auf- sichtsbehörde einen eigenen Fehler als Grund der Nichtig- keit ihrer Entscheidung gelten lässt, der nach dem Bundes-