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60_III_118

BGE 60 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-17 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N0 32_

Patentregister in wirksamer Weise dafür gesorgt ist, dass

Dritte, die si,ch auf das Register verlassen, vom Fehlen

der (ausschliesslichen) Verfügungsmacht des eingetragenen

Patentinhabers Kenntnis erhalten müssen. Davon ist hier

nicht die Rede. Der Rekursgegner hat daher am streitigen

Patent keinen Gewahrsam oder Mitgewahrsam erhalten,

weshalb das Betreibungsamt ihm mit Recht gemäss Art.

107 SchKG die Klägerrolle zugewiesen hat. Dass er die

Patenturkunde besitzt, ist ebensowenig von entscheiden-

dem Belang wie die Übergabe des Verpfandungsaktes;

denn der Besitz dieser Urkunden kann gutgläubigen

Dritten, die sich auf das Patentregister stützen, nicht

entgegengehalten werden.

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

32. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Meier-Bühler.

Im Konkurs sind die Kompetenzansprüche des

Gemeinschuldners in erster Linie mit Gegenständen zu befrie-

digen, die nicht als Eigentum Dritter bezeichnet oder ange-

sprochen werden.

Dans Ja faillite, on doit Iaisser au debiteur, a. titre d'objets insrusis-

sabIes, de preference des objets qui ne sont pas designes ou

revendiques comme appartenant A des tiers.

Nel fallimento si deve Iasciare 801 debitore qua1i beni impignora-

bili di preferenza degli oggetti, che non sono stati designati

o rivendicati comme di spettanza di terzi.

Mit dem vorliegenden gegen den ihre Beschwerde abwei-

senden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom

17. Juli 1934 gerichteten Rekurs macht die in Konkurs

geratene Rekurrentin die Unpfändbarkeit der Inventar-

nummern 41 und 43: Spiegelschrank und Waschkom-

mode mit Marmorplatte und Spiegelaufsatz im Schä.t-

zungswerte von 100 und 80 Fr. geltend. Laut dem ange-

Sehuldbetreibungs- und Konknrsrecht. No 32.

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fochtenen Entscheid hatte das Konkmsamt der Gemein-

schuldnerin als Kompetenzstücke nur folgende Behältnisse

überlassen : Ein Nähtischli und einen doppelten Kasten

(Inventarnummer 46), von welch letzterem jedoch im

Inventar bemerkt ist, er werde von Frau Meier, Aadorf,

der Mutter des Ehemannes der Rekurrentin, als Dritt-

mannsgut angesprochen. Durch den angefochtenen Ent-

scheid wurde ausserdem noch ein tannenes Buffet als

Kompetenzstück ausgeschiedenen aus der Erwägung:

« Etwas allzu sparsam erscheint uns die Bemessung in

der Zuscheidung der Behä.ltnisse, da ausser dem Näh-

tischli und dem doppelten Kasten keine weiteren Möbel

dieser Kategorie zugeteilt wurden». Der Rekurs enthält

folgende Begründung: « Da meine Schwiegermutter die

ihr gehörenden Möbelstücke zurückverlangt.

Will nun

das Konkursamt mir noch die Waschkommode und den

Spiegelschrank wegnehmen, so bleibt mir gar nichts mehr,

wo ich die Wäsche und Kleider versorgen kann.

Das

Stubenbuffet brauche ich noch für die Küchenartikel, da

ich ja auch keinen Küchenschrank habe. »

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

In Art. 54 Abs. 2 der Konkursverordnung wird bestimmt:

« Werden von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegen-

stände von der Konkursmasse als Kompetenzstücke

anerkannt, so unterbleibt das (Aussonderungs-) Verfahren

nach Art. 242 SchKG und ist der Dritte darauf zu ver-

weisen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner ausserc

halb des Konkursverfahrens geltend zu machen». Durch

diese Vorschrift werden der Konkursmasse bezw. einzelnen

Konkursgläubigern Prozesse erspart, durch die auch im

Falle Obsiegens nichts für die Konkursmasse gewonnen

würde. Damit ist freilich Konflikten zwischen der Kon-

kursverwaltung (bezw. ihren Zessionaren) und Dritt-

ansprechern vorgebeugt, wie sie in BGE 32 I S. 581 und

36 I S. 764 = Sep. Ausg. 9 S. 239 und 13 S. 244 zum

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 32.

Austrag gebracht werden mussten. Dagegen kann diese

Ordnung zum (in der bisherigen Reohtsprechung noch

nioht zutage getretenen) Nachteil des Gemeinsohuldners

ausschlagen, wenn nämlioh der Drittansprecher mit der

Geltendmachung seiner Eigentumsansprache ausserhalb

des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner Erfolg

hat und das ihm derart naohträglich entzogene Kom-

petenzstück nioht mehr durch ein anderes ersetzt werden

kann, das seinerzeit in der Konkursmasse vorhanden

gewesen und nicht von Dritten zu Eigentum angesprochen

worden war, jedooh inzwisohen natürlich längst verwertet

worden sein dürfte. Etwas derartiges kann sioh bei der

Pf'andung regelmässig nioht ereignen, weil die Vorsohrift

des Art. 95 Abs. 3 SchKG, wonaoh Vermögensstücke,

welche

vom Schuldner als Drittpersonen zugehörig

bezeichnet oder von Drittpersonen beansprucht werden,

erst in letzter Linie gepfändet werden, sich dahin aus~

wirkt, dass das Betreibungsamt erst zu Verfiigungen

über die allf'allige Unpfändbarkeit von seiten Dritter

angesprochener Sachen veranlasst wird, nachdem es

bereits vorher über die Unpfändbarkeit des gesamten

unbestrittenen Eigenvermögens des betriebenen Sohuldners

hat entscheiden müssen. Gleiches muss auch im Konkurs-

verfahren gelten, wenn nioht riskiert werden will, dass

legitime Kompetenzanspruohe des Gemeinschuldners ver-

kümmert werden.

Somit muss das Konkursamt die

Kompetenzansprüche zunäohst aus dem unbestrittenen

Eigenvermögen des Gemeinschuldners befriedigen und

darf von Dritten angesprochene Gegenstände nur hiezu

heranziehen, wenn das unbestrittene Eigenvermögen des

Gemeinschuldners nioht zur Befriedigung sämtlicher Kom-

petenzansprnche ausreicht, d. h. wenn sich im unbestrit-

tenen Eigenvermögen des Gemeinsohuldners nicht genü-

gend Gegenstände vorfinden, um sämtliohe Kompetenz-

anspruche zu befriedigen.

Nur auf diese Weise kann

erreicht werden, dass der Gemeinschuldner die in der

Konkursmasse vorgefundenen und auoh wirklich zur

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 32.

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Konkursmasse gehörenden Kompetenzstüoke endgültig

behalten kann, worauf er Anspruch hat.

Freilich mag

es Bedenken erweoken, dass auf diese Weise dem Gemein-

schuldner ermöglicht wird, die Kompetenzstücke selbst

auszuwählen, indem er von den zur Auswahl stehenden

diejenigen, welchen er andere vorzieht, als Eigentum

Dritter bezeichnet. Allein abgesehen davon, dass es für

den Gemeinschuldner nicht ungefährlich wäre, ein solches

Spiel zu treiben, wiegt dieses Bedenken weniger schwer

als das andere, dass der Gemeinsohuldner sonst unver-

schuldeterweise eines Kompetenzstüokes verlustig gehen

könnte, auf das er mit Fug Anspruch erheben kann.

Irgendein anderer Ausweg lässt sich nicht finden, naohdem

Art. 54 der Konkursverordnung bei Konkurrenz von

Eigentums- und Kompetenzanspraohen der Konkursver-

waltung bezw. -gläubigerschaft jeden Einfluss auf die

Erledigung der Eigentumsansprache entzogen hat. Ins-

besondere würde es nichts helfen, dem Gemeinschuldner

eine Frist zur Erhebung der negativen Feststellungsklage

gegen den Drittanspreoher anzusetzen, weil die Konkurs-

verwaltung doch nicht über die Mittel verfügen würde,

um eine zur Abweisung dieser Klage (also Bejahung der

Eigentumsansprache des Dritten) führende Kollusion zu

verhindern, somit doch nicht darum herum käme, an-

stelle des zunächst zugeschiedenen, von dritter Seite

angesproohenen Kompetenzstückes ein anderes aus dem

unbestrittenen Eigenvermögen des Gemeinschuldners zur

Verfügung zu stellen -

während die Konkursverwaltung

bei dem hier vorgezeichneten Vorgehen doch allennin-

destens für die Verteidigung gegen die Eigentumsan-

sprache das Heft selbst in der Hand behält.

Somit wird der Rekurrentin eines der im Rekurs genann-

ten Möbelstücke ans tell e

des doppelten Kastens

(Inventar Nr. 46) als Kompetenzstück zu überlassen sein,

und zwar wohl eher der zum Aufhängen von Kleidern

geeignete Spiegelschrank als die Waschkommode. Dass

sie nicht auf beide Möbelstücke, sei es anstatt oder sogar

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Schuldbetreiblmgs- lIDd Konkursrecht_ No 33_

neben dem Kasten Anspruch, erheben könne, hat die

Vorinstanz aus Gründen entschieden, denen das Bundes-

gericht nur beistimmen kann. Indessen ist die endgültige

Auswahl unter den im Rekursantrag genannten Gegen-

ständen der Vorinstanz vorzubehalten, an welche die

Sache ja ohnehin zurückgewiesen werden muss zur Ent-

scheidung darüber, ob der Konkursverwaltung zu bewil-

ligen sei, ein billigeres Ersatzstück zur Verfügung zu

stellen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die

Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wird.

33. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. WYBS.

Es ist nicht blllldesrechtswidrig, wenn eine kantonale Aufsichts-

behörde ihren eine verspätete Beschwerde gutheissenden

Entscheid von sich aus aufhebt, sobald sie ihres Versehens

gewahr wird.

Ne viole pas le droit fooerall'autorite de surveillance qui annule

de son propre chef, aussitöt qu'elle s'est apert;lUe da son

erreur, la dooision par laquelle elle a admis lllle plainte formee

trop tard.

Un'autorita. di vigilanza, che, appena. accortasi deI suo errore,

annulla di moto proprio lllla~ decisione colla quale ha ammesso

un ricorso tardivo, non lede il diritto federala.

Durch Entscheid vom 26. Juni 1934 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde eine am 17. Mai geführte Beschwerde

gegen eine am 27. April 1933 aufgenommene und am

10. Mai 1933 zugestellte Retentionsurkunde teilweise

gutgeheissen, im übrigen aber abgewiesen.

Dagegen hat die kantonale Aufsichtsbehörde dann am

10. Juli 1934 « in Wiedererwägung ihres Entscheides vom

26. Juni 1934 in Erwägung ..., dass die Schuldnerin erst

am 17. Mai 1934 Beschwerde geführt hat und die nützliche

SchuldbetreiblIDgs- und Konkursrecht. No 33.

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Frist in diesem Zeitpunkt bei weitem überschritten war »,

ihren Entscheid vom 26. Juni 1934 aufgehoben und ist

auf die Beschwerde der Rekurrentin nicht eingetreten.

Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs vom 17.

Juli 1934.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat bei ihrer Entscheidung vom 26.

Juni die Beschwerde als rechtzeitig geführt angesehen,

weil sie davon ausgegangen ist, dass die Retentionsurkunde

am 27. April 1934 aufgenommen und daher erst wenige

Tage vor der Beschwerdeführung zugestellt worden sei.

Wegen dieser im Widerspruch sowohl zur bei den Akten

liegenden Retentionsurkunde als auch zur Vernehmlassung

des Betreibungsamtes stehenden tatsächlichen Annahme

hätte der Vermieter den Entscheid der Vorinstanz mit

Erfolg an das Bundesgericht weiterziehen können. Indes-

sen kann keine Verletzung von Bundesgericht darin

gefunden werden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid

von sich a;us aufgehoben hat, sobald sie ihr Versehen

gewahr wurde, zumal es noch vor Ablauf der Rekursfrist

geschehen zu sein scheint. Wäre er übrigens auch schon

formell rechtskräftig gewesen, so würde er ja an dem

Mangel gelitten haben, dass die Vorinstanz die in den

Akten liegende Tatsache der nicht erst wenige Tage,

sondern mehr als ein Jahr vor der Beschwerdeführung

erfolgten Zustellung der Retentionsurkunde aus Versehen

gar nicht gewürdigt hat, welcher Mangel nach dem Bun-

deszivilprozessrecht (Art. 192 Ziff. 1 lit. c) einen Nichtig-

keitsgrund darstellt. Welches die Gründe der Nichtigkeit

kantonaler Beschwerdeentscheide seien, wird freilich zu-

nächst vom zutreffenden kantonalen Beschwerdeverfah-

rensrecht bestimmt.

Indessen ist es keinesfalls eine

Verletzung von Bundesrecht, wenn eine kantonale Auf-

sichtsbehörde einen eigenen Fehler als Grund der Nichtig-

keit ihrer Entscheidung gelten lässt, der nach dem Bundes-