Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Ho!
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.
30: Entscheid vom 17. September 1934
i. S. Schweizerische Ihskontbank.
Das «Gutachten» des Sachwalters nach Art. 304 SchKG kann
nicht durch Beschwerde angefochten werden.
11 ne peut etre porte plainte contre 1'« avis motive» du commis~
saire du sursis concordataire (art. 304 LP).
Non e dato reclamo contro il parere motivato deI commissario
deI concordato (art. 304 LEF).
A. -
Im Nachlassverfahren der Firma RudolfSchweitzer
& Co in Zürich hat der Sachwalter seinen Befund über
die von der Rekurrentin eingegebene Forderung von
90,757 Fr. samt Zinsen usw. dahin abgegeben, dass die
dafür teils durch die Schuldnerin selbst, teils durch Dritte
bestellten Pfänder volle Deckung bieten bis auf einen
Betrag von 757 Fr., weshalb die Forderung nur mit
diesem Teilbetrage als unversichert mitzuzählen sei.
B. -
Dagegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Antrag, ihre Forderung sei ohne Abzug der von
dritter Seite bestellten Pfänder zu kollozieren, so dass
sich die für die Ausschüttung der Nachlassdividende zu
Grunde zu legende Ausfallforderung auf 50,757 Fr. zu-
züglich Zinsen usw. stelle.
Die Schätzung der Pfänder
wird nicht angefochten, doch vertritt die Rekurrentin den
Standpunkt, im Nachlassverfahren seien von dritter Seite
bestellte Pfänder gleich wie im Konkurse unberücksichtigt
zu lassen, d; h. es sei die Forderung nur insoweit als
pfandgesichert zu behandeln, als die von der N achlass-
schuldnerin selbst bestellten Pfänder nach ihrem Schät-
zungswert volle Deckung bieten.
O. -
Von beiden kantonalen Instanzen unter einläss-
licher materieller Begründung abgewiesen, hat die Be-
schwerdeführerin gegen den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 1934 den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem sie neuerdings auf
Gutheissung der Beschwerde anträgt.
Schuldbetreibungs. und Konkm:sreeht. Xo 31.
115
In Erwägung:
dass es sich bei der beanstandeten Verfügung des
Sachwalters gemäss Art. 304 SchKG rechtlich nur um
eine Begutachtung zu Handen der Nachlassbehörde han-
delt, der allein der Entscheid darüber zusteht, in welchem
Betrage die Forderung der Rekurrentin als ungesichert
mitzuzählen sei und am N achlassverlrag teilzunehmen
habe;
dass demgemäss die Aufsichtsbehörden nicht zuständig
sind, im Beschwerdeverfahren gegen den Sachwalter über
die streitige Frage zu befinden, die Rekurrentin vielmehr
ihren Antrag bei der mit der Homologation des Nach-
lassvertrages befassten Nachlassbehörde zu stellen haben
wird (BGE 49 Irr Nr. 41);
dass daher die Vorinstanzen als Aufsichtsbehörden zu
Unrecht auf eine materielle Untersuchung und Beurteilung
der Streitfrage eingetreten sind;
erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird.
31. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Högger.
Art. 106-109 SchKG.
Ge wa h rs a m an einem Pa t e n t.
Dass sich der Pfandansprecher durch einen Pfandvertrag
und den Besitz der Patenturkunde ausweist, genügt nicht,
um ihm den Gewahrsam zuzuerkennen.
Der Gewahrsam
bestimmt sich vielmehr nach den Einträgen des Patentregisters.
Art. 106 a 109 LP. -
Detention d'un brevet. Pour que Ja detention
d'un brevet doive etre admise, il ne suffit pas que celui qui
pretend a nette (letention etablisse qu'il est au benMice d'un
nantissement et possede I'acte de brevet. La detention depend
de l'inscription au regis.tre des brevets.
AS 60 m -
1934
1 0