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60_III_114

BGE 60 III 114

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-17 · Deutsch CH
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Ho! Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30. 30: Entscheid vom 17. September 1934

i. S. Schweizerische Ihskontbank. Das «Gutachten» des Sachwalters nach Art. 304 SchKG kann nicht durch Beschwerde angefochten werden. 11 ne peut etre porte plainte contre 1'« avis motive» du commis~ saire du sursis concordataire (art. 304 LP). Non e dato reclamo contro il parere motivato deI commissario deI concordato (art. 304 LEF). A. - Im Nachlassverfahren der Firma RudolfSchweitzer & Co in Zürich hat der Sachwalter seinen Befund über die von der Rekurrentin eingegebene Forderung von 90,757 Fr. samt Zinsen usw. dahin abgegeben, dass die dafür teils durch die Schuldnerin selbst, teils durch Dritte bestellten Pfänder volle Deckung bieten bis auf einen Betrag von 757 Fr., weshalb die Forderung nur mit diesem Teilbetrage als unversichert mitzuzählen sei. B. - Dagegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, ihre Forderung sei ohne Abzug der von dritter Seite bestellten Pfänder zu kollozieren, so dass sich die für die Ausschüttung der Nachlassdividende zu Grunde zu legende Ausfallforderung auf 50,757 Fr. zu- züglich Zinsen usw. stelle. Die Schätzung der Pfänder wird nicht angefochten, doch vertritt die Rekurrentin den Standpunkt, im Nachlassverfahren seien von dritter Seite bestellte Pfänder gleich wie im Konkurse unberücksichtigt zu lassen, d; h. es sei die Forderung nur insoweit als pfandgesichert zu behandeln, als die von der N achlass- schuldnerin selbst bestellten Pfänder nach ihrem Schät- zungswert volle Deckung bieten. O. - Von beiden kantonalen Instanzen unter einläss- licher materieller Begründung abgewiesen, hat die Be- schwerdeführerin gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 1934 den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem sie neuerdings auf Gutheissung der Beschwerde anträgt. Schuldbetreibungs. und Konkm:sreeht. Xo 31. 115 In Erwägung: dass es sich bei der beanstandeten Verfügung des Sachwalters gemäss Art. 304 SchKG rechtlich nur um eine Begutachtung zu Handen der Nachlassbehörde han- delt, der allein der Entscheid darüber zusteht, in welchem Betrage die Forderung der Rekurrentin als ungesichert mitzuzählen sei und am N achlassverlrag teilzunehmen habe; dass demgemäss die Aufsichtsbehörden nicht zuständig sind, im Beschwerdeverfahren gegen den Sachwalter über die streitige Frage zu befinden, die Rekurrentin vielmehr ihren Antrag bei der mit der Homologation des Nach- lassvertrages befassten Nachlassbehörde zu stellen haben wird (BGE 49 Irr Nr. 41) ; dass daher die Vorinstanzen als Aufsichtsbehörden zu Unrecht auf eine materielle Untersuchung und Beurteilung der Streitfrage eingetreten sind; erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

31. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Högger. Art. 106-109 SchKG. Ge wa h rs a m an einem Pa t e n t. Dass sich der Pfandansprecher durch einen Pfandvertrag und den Besitz der Patenturkunde ausweist, genügt nicht, um ihm den Gewahrsam zuzuerkennen. Der Gewahrsam bestimmt sich vielmehr nach den Einträgen des Patentregisters. Art. 106 a 109 LP. - Detention d'un brevet. Pour que Ja detention d'un brevet doive etre admise, il ne suffit pas que celui qui pretend a nette (letention etablisse qu'il est au benMice d'un nantissement et possede I'acte de brevet. La detention depend de l'inscription au regis.tre des brevets. AS 60 m - 1934 1 0