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60_III_114

BGE 60 III 114

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-17 · Deutsch CH
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Ho!

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

30: Entscheid vom 17. September 1934

i. S. Schweizerische Ihskontbank.

Das «Gutachten» des Sachwalters nach Art. 304 SchKG kann

nicht durch Beschwerde angefochten werden.

11 ne peut etre porte plainte contre 1'« avis motive» du commis~

saire du sursis concordataire (art. 304 LP).

Non e dato reclamo contro il parere motivato deI commissario

deI concordato (art. 304 LEF).

A. -

Im Nachlassverfahren der Firma RudolfSchweitzer

& Co in Zürich hat der Sachwalter seinen Befund über

die von der Rekurrentin eingegebene Forderung von

90,757 Fr. samt Zinsen usw. dahin abgegeben, dass die

dafür teils durch die Schuldnerin selbst, teils durch Dritte

bestellten Pfänder volle Deckung bieten bis auf einen

Betrag von 757 Fr., weshalb die Forderung nur mit

diesem Teilbetrage als unversichert mitzuzählen sei.

B. -

Dagegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit

dem Antrag, ihre Forderung sei ohne Abzug der von

dritter Seite bestellten Pfänder zu kollozieren, so dass

sich die für die Ausschüttung der Nachlassdividende zu

Grunde zu legende Ausfallforderung auf 50,757 Fr. zu-

züglich Zinsen usw. stelle.

Die Schätzung der Pfänder

wird nicht angefochten, doch vertritt die Rekurrentin den

Standpunkt, im Nachlassverfahren seien von dritter Seite

bestellte Pfänder gleich wie im Konkurse unberücksichtigt

zu lassen, d; h. es sei die Forderung nur insoweit als

pfandgesichert zu behandeln, als die von der N achlass-

schuldnerin selbst bestellten Pfänder nach ihrem Schät-

zungswert volle Deckung bieten.

O. -

Von beiden kantonalen Instanzen unter einläss-

licher materieller Begründung abgewiesen, hat die Be-

schwerdeführerin gegen den Entscheid der kantonalen

Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 1934 den Rekurs an das

Bundesgericht ergriffen, mit dem sie neuerdings auf

Gutheissung der Beschwerde anträgt.

Schuldbetreibungs. und Konkm:sreeht. Xo 31.

115

In Erwägung:

dass es sich bei der beanstandeten Verfügung des

Sachwalters gemäss Art. 304 SchKG rechtlich nur um

eine Begutachtung zu Handen der Nachlassbehörde han-

delt, der allein der Entscheid darüber zusteht, in welchem

Betrage die Forderung der Rekurrentin als ungesichert

mitzuzählen sei und am N achlassverlrag teilzunehmen

habe;

dass demgemäss die Aufsichtsbehörden nicht zuständig

sind, im Beschwerdeverfahren gegen den Sachwalter über

die streitige Frage zu befinden, die Rekurrentin vielmehr

ihren Antrag bei der mit der Homologation des Nach-

lassvertrages befassten Nachlassbehörde zu stellen haben

wird (BGE 49 Irr Nr. 41);

dass daher die Vorinstanzen als Aufsichtsbehörden zu

Unrecht auf eine materielle Untersuchung und Beurteilung

der Streitfrage eingetreten sind;

erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt,

dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf

die Beschwerde nicht eingetreten wird.

31. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Högger.

Art. 106-109 SchKG.

Ge wa h rs a m an einem Pa t e n t.

Dass sich der Pfandansprecher durch einen Pfandvertrag

und den Besitz der Patenturkunde ausweist, genügt nicht,

um ihm den Gewahrsam zuzuerkennen.

Der Gewahrsam

bestimmt sich vielmehr nach den Einträgen des Patentregisters.

Art. 106 a 109 LP. -

Detention d'un brevet. Pour que Ja detention

d'un brevet doive etre admise, il ne suffit pas que celui qui

pretend a nette (letention etablisse qu'il est au benMice d'un

nantissement et possede I'acte de brevet. La detention depend

de l'inscription au regis.tre des brevets.

AS 60 m -

1934

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