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5_I_92

BGE 5 I 92

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Urtheil vom 10. Januar 1879 in Sachen Helmling und Straka. A. Das Gründungscomité für eine Eisenbahn von Seebach nach Zürich trat am 26. Juli 1877 die von ihm erworbene Concession, vorbehältlich der Bundesgenehmigung, an die Natio¬ nalbahngesellschaft ab. Letztere kam im December 1877 um die Ge¬ nehmigung der Uebertragung ein, allein bevor die Angelegenheit vor der Bundesversammlung zur Behandlung gelangte, gerieth die Nationalbahngesellschaft in Konkurs. Gestützt hierauf und von der Ansicht ausgehend, daß mit der Eröffnung der Zwangs¬ liquidation über die benannte Gesellschaft die Abtretung vom

26. Juli 1877 dahingefallen sei, stellte das Gründungscomité beim Bundesrathe das Gesuch um Erstreckung der concessions¬ mäßigen Fristen, immerhin in der Meinung, daß das Comité die Concession jederzeit zur Verfügung des jeweiligen Inhabers der Nationalbahn halten werde. B. Der Masseverwalter der Nationalbahn, vom Bundesrathe zur Vernehmlassung eingeladen, entschied sich unterm 28. No¬ vember 1878 dahin, gegen das Vorgehen des Gründungscomité keine Einsprache zu erheben. Dabei wurde der Masseverwalter von Erwägungen rein praktischer Natur geleitet, indem er von der Ansicht ausging, daß die Concession in der Hand der Masse keinen praktischen Werth habe, da sie ja doch weder selbst bauen, noch einem andern, der sich inzwischen um die Concession be¬ werbe und bauen wolle, dieses verwehren könne. Unter diesen Umständen liege für die Masse und den künftigen Erwerber der Bahn keine Gefahr darin, wenn das Gründungscomité die Concession wieder selbst zu Handen nehme, da dies ja nur in der Absicht geschehen könne, die Concession dem künftigen Er¬ werber zur Disposition zu stellen oder doch in Uebereinstim¬ mung mit diesem zum Bau zu schreiten; als selbständiges Un¬ ternehmen könne Seebach-Zürich niemals existenzfähig werden. C. Gegen diesen Entscheid des Masseverwalters ergriff Für¬ sprech Dr. Rys in Zürich Namens der Bauunternehmer Helm¬ ding und Straka, Seeger und Boßhardt, Köler und Teyber und Münz, sämmtlich Gläubiger der Nationalbahn, den Re¬ curs an das Bundesgericht. Er stellte das Begehren, daß an der Uebertragung der erwähnten Concession festgehalten und die Steigerungsbedingungen für die Nationalbahn so festgesetzt wer¬ den, daß der Erwerber der Nationalbahnstrecke Winterthur-Zo¬ fingen die Concession beanspruchen könne und weiter angeordnet werde, es sei behufs Erhaltung der Concession eine Frister¬ streckung zu erwirken. Zur Begründung dieses Begehrens wurde darauf hingewiesen, daß die betreffende Concession für die Ent¬ wickelung der Nationalbahn und für die Interessen eines allfäl¬ ligen Erwerbens nicht bedeutunglos sei und die Erwirkung einer neuen Concession seiner Zeit für den Erwerber mit Kosten und Zeitverlust verbunden wäre. Ebenso stellte die Bank in Winterthur das Gesuch, die Mas¬ severwaltung möchte trachten, die in Rede stehende Concession für die Masse zu erwerben.

D. Unterm 20. December 1878 hat die Bundesversammlung mit Rücksicht auf den hierorts von Dr. Ryf erhobenen Recurs beschlossen, es werde auf das Fristerstreckungsbegehren des Grün¬ dungscomité für die Eisenbahn Seebach-Zürich zur Zeit nicht eingetreten, dagegen der Bundesrath ermächtigt, die Frist ver¬ längerung zu ertheilen, sobald die Frage, wer Inhaber der Con¬ cession sei, gelöst sein werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann sich gegenwärtig für das Bundesgericht nicht um den Entscheid der Frage handeln, ob die Uebertragung der mehrerwähnten Concession vom 26. Juli 1877 in Folge der Verhängung der Zwangsliquidation über die Nationalbahn da¬ hin gefallen sei, sondern nur darum, ob zur Wahrung der aus jener Abtretung für die Nationalbahn resp. ihre Masse her¬ fließenden Rechte Schritte gethan werden sollen oder nicht. Ueber die erstere Frage haben sich die Parteien bis jetzt nicht ausgesprochen und es ist klar, daß dieselbe im Streitfalle nur in einem Processe, in welchem das Gründungscomité selbst als Partei theilnehmen würde, mit rechtlicher Wirkung gegen letz¬ teres entschieden werden kann.

2. Nun hat die nach Art. 10 des Eisenbahngesetzes vom 23. December 1872 nothwendige Genehmigung der Concessionsüber¬ tragung durch den Bund noch nicht stattgefunden und erscheint daher zur Zeit nicht die Nationalbahngesellschaft resp. ihre Masse fondern immer noch das Gründungscomité als Inhaber der Concession. Bei dieser Sachlage ist auch nur letzteres legitimirt, Fristerstreckungsgesuche bei der Bundesversammlung zu stellen, und es hat die Masse weder ein Recht noch ein Interesse, hieran zu hindern, sondern es besteht ihre Aufgabe, sofern sie nicht jetzt schon auf jenen Vertrag verzichten will, nur darin, dafür zu sorgen, daß aus der Nichterhebung von Einsprache nicht auf Anerkennung der Anschauung des Gründungscomités, beziehungsweise auf einen Verzicht auf die aus dem Vertrage vom 26. Juli 1877 für die Masse resultirenden Rechte geschlos¬ jener Rechte erscheint es viel¬ sen werden kann. Zur Wahrung mehr geradezu nothwendig, daß die Concession weiter aufrecht erhalten und dem Fristerstreckungsgesuche des Gründungscomités entsprochen wird.

3. Zu einem Verzichte auf die aus dem mehrerwähnten Ver¬ trage der Masse zustehenden Rechte ist nur zur Zeit keine Ver¬ anlassung vorhanden, sondern es scheint gemäß dem Begehren der Rekurrenten geboten, daß dieselben der Masse, beziehungs¬ weise dem Ersteigerer der Nationalbahn gewahrt werden. Zu diesem Behufe ist der Masseverwalter zu beauftragen, zwar gegen das vom Gründungscomité beim Bundesrathe gestellte Fristerstreckungsgesuch keine Einsprache zu erheben, wohl aber einerseits eine Erklärung dahin abzugeben, daß aus der Nicht¬ erhebung einer Protestation nicht auf den Verzicht auf die mehr¬ erwähnten Rechte geschlossen werden dürfe, und anderseits mit dem Gründungscomité in Unterhandlung zu treten, damit das¬ selbe gemäß der dem Bundesrathe gemachten Eröffnung die Concession für die Eisenbahn Seebach-Zürich dem jeweiligen Inhaber der Nationalbahn jederzeit zur Verfügung halte. Da¬ gegen erscheint es durchaus inopportun, gegenwärtig die Ueber¬ tragung der Concession auf die Liquidationsmasse der National¬ bahn vom Bunde zu verlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne von Erwägungen 2 und 3 beschieden und es wird der Masseverwalter beauftragt, im Sinne dieser Erwägungen vorzugehen.