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5_I_95

BGE 5 I 95

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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24. Urtheil vom 24. Januar 1879 in Sachen Eheleute Kamer. A. Das Kantonsgericht Schwyz erkannte unterm 13. Novem- ber 1878, in der Hauptsache in Bestätigung des Urtheils des Bezirksgerichtes Schwyz vom 24. Oktober 1878;

1. Es sei die Ehe der Litiganten auf die Dauer von zwei Jahren von Tisch und Bett geschieden.

2. Es sollen die drei aus der Ehe vorhandenen Mädchen Verena Aloisia, Josepha Regina und Dorothea Catharina zum Unterhalt, Pflege und Erziehung der Klägerin überlassen sein; der Knabe dagegen bleibt in der Obhut des Vaters.

3. Es habe der Beklagte an die drei der Mutter zugeschie¬ denen Kinder jährlich 180 Fr. in drei gleichen Raten zu be¬ zahlen.

4. Das Frauenvermögen wird der Klägerin zugewiesen und ihr die Nutznießung desselben mit dem 1878er Nutzen voll und ganz überlassen. B. Dieses Urtheil zog der Beklagte an das Bundesgericht und es stellte sein Vertreter heute folgende Begehren:

1. Es sei die Ehe definitiv aufzulösen;

2. es seien sämmtliche aus der Ehe vorhandenen Kinder dem Vater zur Erziehung und Verpflegung zu überlassen;

3. es sei der Beklagte gegen Bezahlung einer Jahresrente von 350 Fr. an die Klägerin zur lebenslänglichen und unbe¬ schränkten Nutznießung und Verwaltung sämmtlichen Frauengutes berechtigt. Alles unter Ueberbindung der Kosten an die Klägerin. C. Der Vertreter der Klägerin schloß sich dem Begehren des Beklagten um gänzliche Scheidung an und verlangte für diesen Fall Zusprechung sämmtlicher Kinder an die Klägerin, eventuell Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urtheils bezüglich der Fol¬ gen der Scheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht hat in thatsächlicher Hinsicht festge¬ stellt, daß ein Ehebruch seitens eines der Litiganten, der als nicht verziehen gemäß Art. 46 lit. a des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Betracht kommen könnte, nicht nachge¬ wiesen sei und ebenso der Beweis für eine stattgehabte schwere Mißhandlung oder tiefe Ehrenkränkung mangle; daß dagegen zwar allerdings das eheliche Leben der Litiganten in Folge ihres gegenseitigen Verschuldens tief zerrüttet erscheine, immer¬ hin jedoch nicht so tief, daß nach den bisherigen bezüglich dieser Ehe gemachten Erfahrungen eine Wiedervereinigung der Ehe¬ gatten unmöglich erscheine.

2. Auf Grund dieser Thatsachen hat das Kantonsgericht, dem es auf bloße Temporalscheidung erkannte, das angezogene Bundesgesetz resp. Art. 47 desselben richtig angewendet und liegt daher keinerlei Veranlassung zur Abänderung seines Ur¬ theils vor, zumal nicht etwa gesagt werden kann, daß die that¬ sächliche Feststellung desselben mit dem Inhalte der Akten im Widerspruche stehe. Mit dem in der Hauptsache gestellten Ab¬ änderungsbegehren des Beklagten müssen aber auch die übrigen dahinfallen. (Urtheil des Bundesgerichtes in Sachen Eheleute Fischer, amtliche Sammlung Bd. II S. 502 Erw. 4.)

3. Unter solchen Umständen kann die Erörterung der Frage, ob angesichts der von dem Beklagten vor den kantonalen In¬ stanzen gestellten, auf Verwerfung der Scheidungsklage seiner Ehefrau gerichteten Begehren, sein heutiger Antrag auf definitive Scheidung der Ehe zulässig gewesen sei, weil bedeutungslos, füglich unterbleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es sei das Begehren der Eheleute Kamer um Abänderung des kantonsgerichtlichen Urtheils als unbegründet verworfen.