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5_I_57

BGE 5 I 57

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16. Urtheil vom 1. März 1879 in Sachen der Gemeinde Rheinfelden. A. Die aargauische Kantonsverfassung enthält in Art. 26 lemma 2 folgende Bestimmung: "Der direkten Besteuerung ist "alles Vermögen, dasjenige an Liegenschaften jedoch nur inso¬ "weit es im Kanton liegt, sowie jedes Einkommen und jeder "Erwerb unterworfen. Es sollen aber im Steuerfuße das Kapi¬ „talvermögen, die Liegenschaften und das gewerbliche oder be¬ „rufliche Einkommen in billigem Maße unterschieden werden." In Vollziehung dieser Verfassungsbestimmung erließ der Gro߬ Rath des Kantons Aargau am 11. März 1865 ein Gesetz über den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats¬ zwecken und am 30. Wintermonat 1866 ein Gesetz über den Bezug von Gemeindesteuern, aus welchen folgende Bestimmun¬ gen hier hervorzuheben sind:

1. Aus dem Staatssteuergesetz. Aus Abschnitt I, von der Steuerpflicht, § 2 lit. a: Der direk¬ ten Besteuerung unterliegen:

a. Das im Kantonsgebiete befindliche Vermögen in Gehäu¬ den und Grundstücken, sowie das einem Einwohner des Kantons angehörende Vermögen an Fahrhabe, Forderungen oder an Han¬ dels-, Fabrik- und Gewerbefonds. Aus Abschnitt III, Ausmittlung des steuerbaren Vermögens und Erwerbes, § 20. Bei Gesellschaften soll in der Regel die Steuer nicht vom gesellschaftlichen Vermögen und Erwerb erhoben, sondern auf die einzelnen Antheilhaber nach dem Verhältnisse ihrer Be¬ theiligung verlegt werden.

2. Aus dem Gemeindesteuergesetz: Bestimmungen gelte der Entscheid des Regierungsrathes vom § 24 lit. a, gleichlautend wie § 2 lit. a des Staatssteuer¬

8. November 1876 auch für die Erhebung der Gemeindesteuern. Allerdings sage der § 20 des Staatssteuergesetzes nur, daß bei gesetzes. § 39 Für Ausmittlung des zu besteuernden Vermögens, Gesellschaften die Steuer in der Regel nicht vom gesellschaft¬ Einkommens und Erwerbes, sowie für Feststellung der Steuer¬ lichen Vermögen erhoben, sondern auf die einzelnen Antheilhaber summe und des Steuerverhältnisses gelten die im Staatssteuer¬ verlegt werden solle, und gebe es daher nach dem Gesetz auch Ausnahmen. Nun sei die Gesellschaft Schweizerische Rheinsalinen gesetz enthaltenen Vorschriften. § 40. Das für die Staatssteuer errichtete Steuerverzeichniß nicht bloß eine societas, sondern auch eine juristische Person und ist auch für die Erhebung der Gemeindesteuern maßgebend. lauten die Aktien auf den Inhaber. In solchen Fällen habe der Administrativrichter auch schon statt der Regel eine Ausnahme Zu beiden Gesetzen besteht eine Vollziehungsverordnung des eintreten lassen. Allein der Regierungsrath habe nun anders Regierungsrathes, welche am 12. Jenner 1875 revidirt worden ist und in § 18 folgende Bestimmung enthält: "Für das Ver¬ entschieden und dabei müsse es sein Bewenden haben. C. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich die Gemeinde Rhein¬ mögen und den Erwerb von Gesellschaften sind in der Regel die einzelnen Antheilhaber zu besteuern. (§ 20 des Staatssteuer¬ felden beim Bundesgerichte. Sie behauptete, derselbe enthalte nicht nur eine unrichtige Anwendung der kantonalen Gesetze, gesetzes.) Bei Aktiengesellschaften ist indessen das liegenschaftliche Vermögen da, wo es gelegen ist, und die Fahrhabe nebst dem sondern verletze auch den Art. 26 lemma 2 der aargauischen Reservefonds in derjenigen Gemeinde zu versteuern, in welcher Kantonsverfassung, und führte in letzterer Hinsicht im Wesent¬ das rechtliche Domizil der Gesellschaft sich befindet." lichen an: Die schweizerischen Rheinsalinen seien im Eigenthum einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Rheinfelden habe, da¬ B. Gestützt auf diese Bestimmungen (§ 20 des Staatssteuer¬ gesetzes und § 18 der Vollziehungsverordnung) entschied der selbst ihren Gewerb betreibe und deren Aktienkapital in Rhein¬ felden angelegt sei. Nun habe man allerdings früher angenom¬ Regierungsrath des Kantons Aargau am 8. November 1876 in Sachen der Aktiengesellschaft "Schweizerische Rheinsalinen men, das Vermögen einer Aktiengesellschaft sei da, wo der ein¬ in Rheinfelden, bezüglich der Staatssteuer, dahin, es habe diese zelne Aktionär wohne. Allein abgesehen von der praktischen In¬ Gesellschaft am Wohnsitz in Rheinfelden lediglich zu versteuern: konvenienz, die diese Auffassung für das Steuerwesen mit sich

a. die in dieser Gemeinde befindlichen Liegenschaften, abzüg¬ bringe, sei sie theoretisch absolut unannehmbar und auch durch lich der darauf haftenden Schulden, und den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Regina montium

b. den Reservefonds. verworfen. Ohne allen Zweifel liege daher das Vermögen der Die Gemeinde Rheinfelden verlangte jedochhinsichtlich der Aktiengesellschaft Schweizerische Rheinsalinen in Rheinfelden und Gemeindesteuer, daß die Gesellschaft auch ihr Aktienkapital da¬ wenn das wahr sei, so sei nicht einzusehen, wie man ihr Aktien¬ selbst versteuere, und da die Streitigkeit nicht gütlich erledigt kapital in Rheinfelden nicht steuerpflichtig erklären könne, ohne werden konnte, so gelangte sie an das Obergericht als Admini¬ dem Art. 26 der aargauischen Kantonsverfassung direkt in's strativrichter, welches durch Urtheil vom 18. Juni 1878 den Gesicht zu schlagen. — Allein die in Frage stehende Aktienge¬ Anspruch der Gemeinde Rheinfelden abwies. sellschaft sei nicht nur eine Gesellschaft, sondern auch eine Kor¬ Die Begründung dieses Urtheils geht im Wesentlichen dahin: Maßgebend seien poration, durch regierungsräthlichen Beschluß mit korporativem die §§ 39 und 40 des Gemeindesteuergesetzes, § 20 des Staats¬ Zweck ausgestattet. Man habe es also nicht mit einer Societät steuergesetzes, sowie endlich ganz besonders 18 der revidirten zu thun, sondern mit einer juristischen Person, die rechtlich gleich Vollziehungsverordnung vom 12. Jenner 1875. Nach diesen zu behandeln sei, wie jede physische Person. Diese juristische

Person habe ihr Domizil in Rheinfelden und müsse daher auch da ihr Vermögen versteuern. Auch von diesem Gesichtspunkte aus liege zur Evidenz die Verletzung des Art. 26 der Kantons¬ verfassung vor. Die Gemeinde Rheinfelden stellte demnach das Begehren, daß das angefochtene Urtheil aufgehoben und sie berechtigt er¬ klärt werde, das Aktienkapital der schweizerischen Rheinsalinen zu Gemeindezwecken zu besteuern. D. Die beklagte Aktiengesellschaft trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe erwiederte: Das Urtheil des Obergerichtes stütze sich auf die aargauische Gesetzgebung resp. § 20 des Staatssteuergesetzes, und es könne sich daher nur fragen, ob in dieser Gesetzesbestimmung eine Verletzung des Art. 26 der Kantonsverfassung liege. Diese Frage sei zu ver¬ neinen. Wenn die Verfassung alles Vermögen und jedes Ein¬ kommen steuerpflichtig erkläre, so sei damit nur ausgesprochen, daß es kein Steuerprivilegium, kein von der Steuer eximirtes Vermögen gebe. Dagegen sage die Verfassung nicht, wie das Vermögen anzulegen und von wem die Steuer für dasselbe zu beziehen sei. Das auszuführen und zu bestimmen habe die Ver¬ fassung dem Gesetz überlassen. Bei Gesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, könne der Steuerbezug in zwei verschiedenen Orten stattfinden, entweder so, daß man die Gesellschaft be¬ steuere, oder so daß man die Aktien resp. Aktionäre der Be¬ steuerung unterwerfe; die Besteuerung beider wäre eine unzu¬ lässige Doppelbesteuerung. Nun habe die aargauische Gesetzgebung den letztern Weg eingeschlagen und da die Verfassung die Frage nicht selbst entscheide, so könne von einem Widerspruch zwischen Verfassung und Gesetz keine Rede sein. Eine Steuerfreierklärung des Gesellschaftsvermögens liege überall nicht vor. Das Urtheil des Obergerichtes basire auf dem Gesetz und da dieses nicht gegen die Verfassung verstoße, so enthalte auch das Urtheil keine Verfassungswidrigkeit. Nur dann wäre das Urtheil haltlos, wenn es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Ge¬ sellschaft, sondern um eine Korporation handeln würde. Die schweizerischen Rheinsalinen bilden aber eine Gesellschaft und keine Korporation. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Von vornherein ist zu konstatiren, daß das Bundesgericht sich lediglich mit der Frage zu befassen hat, ob das Urtheil des aargauischen Obergerichtes gegen Art. 26 der aargauischen Staatsverfassung verstoße. Völlig außer Betracht fällt daher für das Bundesgericht die, namentlich vor dem kantonalen Admini¬ strativrichter, indessen auch noch in den hierorts gewechselten Parteischriften ventilirte Frage, ob der § 20 des Staatssteuer¬ gesetzes auch für Aktiengesellschaften und für den Bezug der Gemeindesteuer gelte; in dieser Hinsicht hat es einfach bei dem Urtheile des Administrativrichters, welcher jene Fragen bejaht, sein Verbleiben.

2. Nun spricht die als verletzt bezeichnete Bestimmung der aargauischen Verfassung den Grundsatz aus, daß alles Vermögen, welches im Kanton liege, der direkten Besteuerung unterliege. Von einer Verletzung dieser Verfassungsvorschrift kann daher, wie Rekursbeklagte ganz richtig bemerkt hat, übrigens auch Re¬ kurrentin anzunehmen scheint, im vorliegenden Falle nur in so¬ fern die Rede sein, als das angefochtene Urtheil ein Steuer¬ privilegium zu Gunsten der Rekursbeklagten schafft, d. h. deren Vermögen steuerfrei erklärt.

3. Den Beweis für eine solche Steuerbefreiung der „Schwei¬ zerischen Rheinsalinen" findet nun Rekurrentin einerseits darin, daß diese Aktiengesellschaft vom Staate ausdrücklich als juristische Person anerkannt worden sei und daher nur sie selbst, als Eigen¬ thümerin des Aktienkapitals, zu dessen Versteuerung rechtlich verpflichtet werden könne, und anderseits in dem Umstand, daß die einzelnen Aktien schlechterdings mit der Steuer nicht zu er¬ reichen seien. Allein diese blos faktische Schwierigkeit, die Aktien zur Steuer heranzuziehen, beziehungsweise die größere Leichtig¬ keit der Steuerdefraudation, kommt selbstverständlich nur für den Gesetzgeber in Betracht, kann dagegen für das Bundesge¬ richt kein Grund sein, um in dem angefochtenen Urtheile ein Steuerprivilegium zu erblicken. Und was die angeblich recht¬ liche Unmöglichkeit der Besteuerung des Aktienkapitals durch die Aktieninhaber betrifft, so ist dieselbe durchaus nicht vorhan¬ den. Es mag vielleicht inkonsequent sein, daß der Kanton Aar¬

gau auch bei denjenigen Aktiengesellschaften, welchen er ausdrück¬ lich die juristische Persönlichkeit zuerkannt hat, die Steuer vom Vermögen der Aktiengesellschaft nicht von dieser selbst, sondern von den Aktionären erhebt; allein die Kantone sind in Steuer¬ sachen, lediglich vorbehältlich der dem Bunde behufs Verhinde¬ rung der Doppelbesteuerung eingeräumten Kompetenzen, sou¬ verain und es steht daher lediglich in ihrem Ermessen, welchen Steuermodus sie anwenden wollen. Der Kanton Aargau hat sich nun in seiner Gesetzgebung, wie sie von den kantonalen Behörden aufgefaßt und interpretirt wird, dafür entschieden, die Steuer vom Gesellschaftsvermögen nicht von der Gesellschaft direkt, sondern von den Aktionären zu beziehen, und damit ist die rechtliche Möglichkeit zur Besteuerung der Aktionäre für jenes Vermögen gegeben, indem unzweifelhaft das aargauische Gesetz für den Kanton Aargau Recht macht.

4. Wenn schließlich Rekursbeklagte anerkannt hat, daß das angefochtene Urtheil dann verfassungswidrig wäre, falls sie als Korporation aufgefaßt werden müßte, so kann Rekurrentin da¬ raus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn offenbar hat Re¬ kursbeklagte dabei unter Korporation eine juristische Person im engern (römisch-rechtlichen Sinne, eine universitas, verstanden, während die Aktiengesellschaft, auch wenn man sie als juristische Person auffaßt, immerhin wegen der Ansprüche der Mitglieder an das Gesellschaftsvermögen, als eine besonders geartete Kor¬ poration mit gesellschaftlichen Momenten erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.