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Maria Mai geb. Suter in Bischofszell, Namens desselben an das Bundesgericht mit dem Begehren, es möchten die Erkennt¬ nisse der zugerschen Gerichte aufgehoben werden. Zur Begrün¬ dung dieses Begehrens führte sie an: Ihr Bruder sei im Jahre 1875 keineswegs unbekannt abwesend und daher keinerlei Grund zu dessen Bevormundung vorhanden gewesen. In diesem Ver¬ fahren, durch welches B. Suter zum Bettler geworden sei, da der bestellte Vormund laut seiner Behauptung die 1000 Fr. verprozessirt habe, liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, welche durch Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 5 der zugerischen Kantonsverfassung garantirt sei. C. Joh. Suter trug auf Abweisung der Beschwerde an, in¬ dem er auf dieselbe erwiederte: In einem von einer Frau A. M. Suter gegen ihn, Joh. Suter, angehobenen Prozesse habe er dem B. Suter durch Ediktalladung Streit verkündet. Bal¬ thasar Suter sei aber nicht erschienen und es habe deshalb der Bürgerrath Hünenberg am 5. Mai 1875 demselben, da er auch in andere Prozesse verwickelt gewesen sei, gemäß § 80 des zug. priv. Gesb. einen außerordentlichen Vormund bestellt. Mit die¬ sem Vormund habe er eine Aus- und Abrechnung getroffen, wobei die Kaufrestanz von 1000 Fr. ebenfalls getilgt worden sei. In rechtlicher Beziehung sei zu bemerken, daß dem Bundes¬ gericht die Kompetenz zur Interpretation der kantonalen Gesetz¬ gebung, welche übrigens hier richtig angewendet worden sei, mangle und daß die Frau Mai zur Beschwerdeführung nicht legitimirt erscheine. Nach der formellen Ernennung des außer¬
15. Urtheil vom 8. März 1879 in Sachen Suter. A. Balthasar Suter von Hünenberg belangte den Joh. Suter daselbst für 1000 Fr. Guthaben aus einem Liegenschaftenkauf. Allein die Klage wurde erst- und zweitinstanzlich abgewiesen, gestützt darauf, daß dem Kläger im Jahre 1875 wegen unbe¬ kannter Abwesenheit vom Waisenamt Hünenberg ein Vormund ordentlichen Vormundes sei er, Joh. Suter, zur Zahlung an bestellt worden sei und Joh. Suter an diesen den schuldigen letztern berechtigt gewesen und müßte bei vorhandenen Fehlern Betrag laut Quittung vom 13. Juli 1875 bezahlt habe. Gegen von Seite des Bürgerrathes Hünenberg eine Beschwerde an den das zweitinstanzliche Urtheil erhob B. Suter Kassationsbe¬ Regierungsrath als Obervormundschaftsbehörde gerichtet werden. schwerde, indem er behauptete, die Gerichte haben mit Unrecht Er, Joh. Suter, sei nicht der richtige Beklagte. die Vormundschaft als zu Recht bestehend angenommen, denn Das Bundesgericht zieht in Erwägung: die gesetzlichen Voraussetzungen zu seiner Bevormundung seien
1. Ueber ihre Legitimation zur Vertretung des Balthasar nicht vorhanden gewesen und daher die Zahlung an den Vor¬ Suter hat sich Frau Mai durch Einreichung einer schriftlichen mund für ihn nicht verbindlich. Durch Entscheid vom 31. August Vollmacht desselben ausgewiesen und erscheint daher dieser Punkt 1878 wies jedoch das Kassationsgericht die Beschwerde ab. in Ordnung. B. Nunmehr gelangte die Schwester des B. Suter,
2. In der Hauptsache scheint Rekurrent von der Ansicht aus¬ Frau
zugehen, daß das Schicksal seiner Klage gegen Joh. Suter von dem Entscheid der Frage abhängig sei, ob der Bürgerrath von Hünenberg ihm im Jahre 1875 mit Recht einen Vormund be¬ stellt habe oder nicht. Diese Ansicht ist aber eine irrige. Denn wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines außerordentlichen Vormundes nicht vorhanden gewesen sein sollten, so berührte dies lediglich die Vormundschaftsbehörden und ihre Verantwortlichkeit, den Joh. Suter dagegen überall nicht. Der¬ selbe war weder berechtigt noch verpflichtet, zu untersuchen, ob die Vormundschaftsbehörden richtig gehandelt haben oder nicht, und noch weniger stand ihm das Recht zu, die Rechtsbeständig¬ keit der angeordneten Vormundschaft anzufechten. Ihm gegenüber war der formell richtig ernannte Vormund zur Abrechnung und Annahme der Zahlung legitimirt, so daß er an denselben zah¬ len mußte und auch mit der Wirkung zahlen durfte, daß er da¬ durch von seiner Schuld befreit wurde. Von dieser Anschauung giengen ohne Zweifel, laut Erw. 4 lit. b. und c. des kantons¬ gerichtlichen Urtheils, auch das Kantonsgericht und das Ober¬ gericht des Kantons Zug bei Abweisung der Klage des Rekur¬ renten aus und es kann daher in ihrem Entscheide eine Ver¬ letzung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger um so weni¬ ger erblickt werden, als Rekurrent den Nachweis nicht einmal versucht geschweige denn geleistet hat, daß Joh. Suter nach Ge¬ setz oder Rechtspraxis des Kantons Zug berechtigt gewesen wäre, die Zahlung an den außerordentlichen Vormund zu verweigern.
3. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer außer¬ ordentlichen Bevormundung des Rekurrenten vorhanden gewesen seien, war sonach für den Ausgang des Prozesses gegen Joh. Suter unerheblich. Dieselbe kann vielmehr nur in einem Ver¬ fahren erörtert und erledigt werden, in welchem der Bürgerrath Hünenberg selbst als Partei betheiligt ist und es wird Rekurrent durch die hier angefochtenen Urtheile offenbar nicht verhindert, jene Frage vor den zuständigen Administrativ- oder Gerichts¬ behörden zur Entscheidung zu bringen, sofern er daran ein In¬ teresse zu haben glaubt. Selbstverständlich sind auch Vormund¬ schaftsbehörde und Vormund unter allen Umständen pflichtig, dem Rekurrenten über ihre Verwaltung Rechenschaft abzulegen und den Nachweis zu leisten, daß seine Interessen die Ver¬ prozessirung der von Joh. Suter bezahlten 1000 Fr. erfordert haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.