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14. Urtheil vom 14. Februar 1879 in Sachen Kuster. A. Friedrich Kuster, heimatberechtigt in Altstätten, wurde s. Z. in Balgach, wo er seine Niederlassung hatte, unter obrigkeitliche Vormundschaft gestellt. Anfangs des Jahres 1878 siedelte der¬ selbe mit Familie in seine Heimatsgemeinde Altstätten über, woselbst er eine Wohnung miethete und seitens des Gemeind¬ rathes einen neuen Vormund erhielt, und notifizirte am 7. März 1878 dem st. gallischen Regierungsrathe, daß er fest entschlossen sei, nicht mehr nach Balgach zurückzukehren, sondern bleibend in seiner Heimatsgemeinde zu domiziliren und gemäß Art. 38 des Vormundschaftsgesetzes daselbst unter Vogtei zu bleiben. Auf Beschwerde des Gemeindrathes Balgach wies aber der st. gallische Regierungsrath unterm 9. Oktober 1878 den F. Kuster an, die Gemeinde Altstätten zu verlassen, und seine Wohnung wieder in Grünenstein, Gemeinde Balgach, zu nehmen, unter Andro¬ hung exekutorischer Schritte. Gegen diesen Beschluß remonstrirte Kuster, jedoch ohne Erfolg. Vielmehr beauftragte der Regierungs¬ rath durch Beschluß vom 2. Dezember vor. Js. das Bezirks¬ ammannamt Oberrheinthal, die nöthigen amtlichen Schritte zur Rückkehr der Familie Kuster nach Balgach innert 8 Tagen zu thun. Dieser Beschluß beruht auf folgenden Betrachtungen: Re¬ monstrant anerkenne ausdrücklich, daß er ohne Zustimmung des Vogtes und des Waisenamtes von Balgach seine Niederlassung an letztgenanntem Orte nicht aufgeben und auch der Vormund¬ schaft daselbst sich nicht entziehen könne. Wenn er nichtsdesto¬ weniger sich für berechtigt halte, in seiner Heimatsgemeinde Altstätten zu verweilen, weil er daselbst keine Niederlassung be¬ dürfe und folgerichtig durch seinen Aufenthalt in Altstätten die Niederlassung und vormundschaftliche Verwaltung in Balgach nicht in Frage stelle, so sei dagegen als selbstverständlich anzu¬ sehen, daß ein Bevogteter an dem Orte, wo seine Bevogtigung stattfinde, zu verweilen habe, weil nur in diesem Falle dem Vogt und Waisenamt die Möglichkeit geboten sei, diejenige Auf¬ merksamkeit dem Bevogteten angedeihen zu lassen, zu welcher dieselben gesetzlich verpflichtet seien, abgesehen davon, daß Re¬ monstrant ohnedies nicht berechtigt sein könne, für so lange, als er eine Niederlassung besitze, an einem andern als seinem Nie¬ derlassungsorte sich haushäblich ansäßig zu machen. B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Fürsprech Dr. Dresseli, Namens der Familie Kuster und des Schwiegervaters des F. Kuster, Oberstlieutenant Faller in Rorschach, indem er im Wesentlichen vorbrachte: Es handle sich um die prinzipielle Frage, ob Kuster und seine ganze Familie aus ihrem Heimat¬ ort, wo sie gegenwärtig sich aufhalten, unter dem Vorwande der Bevogtigung des Erstern, ausgewiesen und in Balgach ein¬ gegränzt werden dürfen. Ausweisung und Eingränzung seien eine Strafe, zu deren Verhängung keine Administrativbehörde kompetent sei. Den F. Kuster und seine Familie auf exekutori¬ schem Wege zu zwingen, ihren Heimatsort zu verlassen, per¬ sönlich nach Balgach zu gehen und dort körperlich zu bleiben, ungeachtet durch ihren Aufenthalt am Heimatsort der recht¬ liche Fortbestand des Niederlassungsdomizils Balgach nicht alte¬ rirt werde, und durch die Tragweite und Konsequenzen dieses ei¬ genthümlichen und sonderbaren Beschlusses sei offenbar der Art. 44 der Bundesverfassung verletzt, denn die unbedingte und ab¬ solute Vorschrift, daß kein Kanton einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete verweisen oder ihn des Bürgerrechts verlustig erklären dürfe, schließe selbstverständlich in sich, daß kein Kanton einen Kantonsbürger oder dessen Familie aus irgend einem Titel oder Vorwand aus seiner Heimats- und Bürgergemeinde ausweisen dürfe, und um nichts anderes als um eine solche Ausweisung und deren gewaltsamen Vollzug handle es sich hier. Die Frage, ob ein Bevogteter an irgend einem andern Orte als an seinem bisherigen Wohnort die Niederlassung ohne Zu¬ stimmung des Waisenamtes oder Vogtes nachsuchen und rechts¬ gültig erwerben dürfe, komme im vorliegenden Falle nicht zur Entscheidung. Um kürzere oder längere Zeit trotz des fortbeste¬ henden, anderweitigen Niederlassungsdomizils sich in der Heimats¬ gemeinde aufzuhalten, brauche Niemand eine neue Niederlassungs¬ bewilligung zu erwerben; jeder Bürger könne ohne Ausweis¬ schriften zu jeder Zeit an seinem Bürgerorte verweilen. Ebenso verletze der rekurrirte Beschluß den Art. 14 der st. gallischen Verfassung, der die persönliche Freiheit und die Un¬
verletzlichkeit der Wohnung gewährleiste. Ohne Verletzung der persönlichen Freiheit und der Wohnung des F. Kuster-Faller in Altstätten könne jener Beschluß nicht exekutirt werden. Am aller¬ wenigsten aber könne Frau Kuster gezwungen werden, gegen ihren Willen und gegen den Willen des Mannes ihren Heimats¬ ort Altstätten zu verlassen. C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen trug auf Abweisung der Beschwerde an. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und fügte bei: Rekurrent habe die Gemeinde Balgach nicht in der Meinung verlassen, daß seine Niederlassung und die Vormundschaft über ihn gleichwohl daselbst fortbestehen solle. Er habe sich gegen¬ theils in Altstätten unter vormundschaftliche Verwaltung gestellt. Von einer Verletzung des Art. 44 der Bundesverfassung könne keine Rede sein, abgesehen davon, daß Rekurrent als Bevogteter nicht Mann eigenen Rechtes, sondern vom Willen der resp. Vormundschaftsbehörde abhängig sei. Die Ehefrau Kuster, welche mit diesem in ungetrennter Ehe lebe, kein eigenes Vermögen besitze und keinerlei Beruf treibe, sondern wie ihr Mann und die Kinder durch ein Legat ernährt werde, sei weder berechtigt noch gewillt, sich von ihrem Gatten abzusondern und getrennt hauszuhalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Von einer Verletzung des Art. 44 der Bundesverfassung ist im vorliegenden Falle augenscheinlich keine Rede. Rekurrent Kuster gehört als Bevogteter unbestrittenermaßen zu denjenigen Personen, welche ihren Wohnsitz weder frei wählen, noch frei¬ willig aufgeben können, sondern in dieser Hinsicht von den An¬ ordnungen dritter, nämlich des Vogtes und der Waisenbehörden, abhängig sind und daher ihren Wohnort da haben, wo Vor¬ mund und Vormundschaftsbehörden denselben bestimmen. Nun ist aber der Wohnsitz, wie das Bundesgericht auch schon aus¬ gesprochen hat, ein faktisches Verhältniß und lediglich da vor¬ handen, wo Jemand seinen bleibenden Aufenthalt, den Mittel¬ punkt seiner Geschäfte hat. Dasselbe wird durch die Deposition der Ausweisschriften so wenig als durch die Gemeindeange¬ hörigkeit, sondern einzig durch die Thatsache des bleibenden Auf¬ enthaltes bestimmt, und es versteht sich daher von selbst, daß die Befugniß einer Behörde, Jemandem seinen Wohnsitz anzu¬ weisen, nothwendig die Berechtigung involvirt, beziehungsweise gerade in der Berechtigung besteht, zu verlangen, daß die be¬ treffende Person sich wirklich an diesem Wohnorte aufhalte und ihre Wohnung nicht anderswo aufschlage. Lediglich diesen Sinn und Zweck hat aber der angefochtene Beschluß, während Rekur¬ rent gestützt darauf, daß er zur Wohnsitznahme in seiner Bür¬ gergemeinde Altstätten dort weder Schriften abzugeben hat, noch einer Niederlassungsbewilligung bedarf, mit der nichtigen Aus¬ rede, daß er seine Ausweisschriften in Balgach nicht zurückge¬ zogen und daher die Niederlassung daselbst nicht aufgegeben habe, die Anordnungen der Vormundschaftsbehörde umgehen und sei¬ nen wirklichen Wohnsitz in Altstätten nehmen will. Als ob der Wohnsitz ohne Weiters durch die Deposition der Ausweisschrif¬ ten bedingt und bestimmt wäre. An eine Verbannung oder Ver¬ weisung des Rekurrenten und seiner Familie aus ihrer Heimats¬ gemeinde Altstätten denkt offenbar, und wie sicherlich weder den Beschwerdeführern noch ihrem Anwalte entgangen ist, Niemand; sondern es haben Rekurrent und seine Familie in jener Ge¬ meinde ebenso gut und in gleicher Weise Zutritt, wie alle an¬ dern unter Vormundschaft stehenden Personen, die anderswo ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
2. Die Beschwerde über Verletzung des Art. 14 der st. galli¬ schen Kantonsverfassung, welcher die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet, findet in der Haupt¬ sache in der vorigen Erwägung ihre Erledigung. Das Recht des Rekurrenten, über seine Person zu verfügen, ist eben durch die Vormundschaft in der Weise beschränkt, daß er seinen Wohnsitz nicht selbst bestimmen darf, und solche durch die Gesetzgebung auf¬ gestellten Freiheitsbeschränkungen sind natürlich, und wie übrigens Art. 14 lemma 2 deutlich sagt, durch jene Verfassungsvorschrift keineswegs ausgeschlossen. Der Wohnort des Ehemannes ist aber auch das Domizil der Ehe und der Familie, und die Ehefrau, welche mit ihrem Manne in ungetrennter Ehe lebt, daher in der Regel nicht berechtigt, ihre Wohnung an einem andern Orte aufzuschlagen. Ob freilich ein direkter Zwang gegen dieselbe zu¬
lässig sei, wenn sie eigenmächtig von ihrem Ehemanne sich ent¬ fernt, ist eine Frage, die keineswegs ohne Weiters bejaht wer¬ den kann, sondern deren Beantwortung von den Vorschriften der zutreffenden st. gallischen Gesetzgebung abhängt, und es muß daher der Ehefrau Kuster für den Fall, als gegen sie persön¬ lich Zwangsmaßregeln ergriffen werden wollten, das Recht der Beschwerde an die zuständigen st. gallischen Behörden, insbe¬ sondere an den dortigen Großen Rath, welcher zur Auslegung der kantonalen Gesetzgebung in letzter Instanz zuständig ist, vorbehalten werden. Das gleiche Recht ist auch dem Ehemann Kuster unbenommen, sofern er glaubt, daß die Art und Weise, wie die Vormundschaftsbehörden von ihren vormundschaftlichen Befugnissen Gebrauch machen, unzweckmäßig oder gar ungesetz¬ lich sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.