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BGE 5 I 45

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. Gefängnißstrafe handelt, gestatten) ausgefällten Urtheile binnen dreißig Tagen von der Mittheilung an bei dem eidgenössischen Kassationsgerichte das Rechtsmittel der Kassation geltend gemacht werden könne, wenn das Urtheil gegen bestimmte gesetzliche Vor¬ schriften sich verstoße oder wesentliche Formfehler unterlaufen seien, oder endlich die Inkompetenz des urtheilenden Gerichtes behauptet werde. Es bildet sonach der Art. 18 einen Bestand¬ theil des durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 einheit¬ lich geregelten Prozeßverfahrens und setzt dessen Anwendbarkeit die Anwendung dieses Verfahrens unbedingt voraus, so daß Beschwerden an das eidgenössische Kassationsgericht nur gegen die gemäß den Bestimmungen jenes Gesetzes aus¬ gefällten Urtheile zulässig sind.

3. Nun ist aber das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 für die Verfolgung von Jagdfreveln keineswegs anwendbar, sondern es ist sowohl die Aufstellung der Strafbestimmungen, innerhalb der vom Gesetze aufgestellten Schranken, als die strafrechtliche Verfolgung der Uebertretungen des eidgenössischen Jagdgesetzes und der kantonalen Vollziehungsverordnungen zu demselben Sache der Kantone, so daß deren für Polizeibertretungen auf¬ gestelltes Prozeßverfahren allein und mit Ausschluß der Vor¬ schriften des mehrerwähnten Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 zur Anwendung kommt.

4. Hienach muß die vorliegende Kassationsbeschwerde hierorts wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen werden, und er¬ scheint es nicht nöthig, auf die Frage der Legitimation der Pe¬ tenten zur Beschwerde einzutreten. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird hierorts wegen Inkompe¬ tenz nicht eingetreten. Eingriffe in garantirte Rechte. Ne 13. Dritter Abschnitt. — Troisième section. — Constitutions cantonales. Kantonsverfassungen. Eingriffe in garantirte Rechte. Atteintes portées à des droits garantis.

13. Urtheil vom 21. März 1879 in Sachen Elmer. A. Die Generalversammlung der Berner Handelsbank be¬ schloß in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 11. Mai 1878 eine Revision ihrer Statuten, wodurch letztere u. A. in folgen¬ den Punkten verändert wurden:

1. Der Nominalwerth der bis jetzt ausgegebenen 6000 Aktien wird von 5000 auf 250 Fr. herabgesetzt. Die Aktionäre haben dieselben gegen neue Aktien zu 250 Fr. auszutauschen.

2. Aus dem Betriebskapital der Gesellschaft werden Aktiven im Belaufe von 1½ Millionen Franken, welche gegenwärtig nicht liquidirt sind und ohne Verlust nicht liquidirt werden kön¬ nen, ausgeschieden und auf einen besondern Konto gesetzt.

3. Um das Betriebskapital wieder auf seine frühere Höhe von 3 Millionen Franken zu bringen, werden 6000 neue Aktien zu je 250 Fr. ausgegeben, welche mit den alten gleichmäßigen An¬ theil am gesammten Eigenthum, Gewinn oder Verlust der Ge¬ sellschaft haben. B. Wegen dieser Statutenveränderung traten eine Anzahl Aktionäre der Berner Handelsbank, worunter Kläger, welche schon bei der Generalversammlung erfolglos dagegen protestirt hatten, beim bernischen Appellations= und Kassationshof, als statutenmäßigem Schiedsgerichte, klagend gegen die Aktiengesell¬

schaft „Berner Handelsbank" auf, indem sie folgende Rechtsbe¬ gehren stellten:

1. Die von der Generalversammlung der Berner-Handels¬ bank am 11. Mai 1878 beschlossene Rekonstruktion des Bank¬ kapitals sei nicht zulässig;

2. Die Abänderung der frühern Statuten sei aufgehoben.

3. Die Ausgabe neuer Aktien unter 500 Fr. nominell und pari sei untersagt. Zur Begründung dieser Begehren führten die Kläger nament¬ lich an: Die Rekonstruktion beruhe darauf, daß Aktiven, die in den Büchern bisher mit 1,500,000 Fr. taxirt gewesen, abgeschrie¬ ben worden seien. Sei diese Abschreibung richtig, so wären 50% des Aktienkapitals absorbirt und hätte daher nach den Statuten der Generalversammlung die Liquidations-Frage vorgelegt wer¬ den sollen. Wenn aber jene Aktiven einen Werth haben, so par¬ zipire in Folge des Rekonstruktionsprojektes in der Zukunft die doppelte Zahl der Aktien daran und gehe dadurch die Hälfte den bisherigen Aktionären verloren, wodurch deren bestehende Rechte verletzt werden. Vollends unzweifelhaft sei, daß eine Re¬ duktion des Nominalbetrages der Aktie und Ausscheidung be¬ stimmter Vermögensstücke zu Gunsten neuer Aktionäre in be¬ stehende Privatrechte eingreife. Mit der Einzahlung der Aktie erwerbe der Aktionär einen Antheil am Vermögen der Aktien¬ gesellschaft, welcher ihm durch Beschluß der andern Aktionäre nicht mehr entrissen werden könne. Allein der bernische Appellations- und Kassationshof wies die Klage ab, indem er sich mit Bezug auf die behauptete Verletzung wohlerworbener Rechte der Kläger im Wesentlichen folgender¬ maßen aussprach: Durch die einschlagenden Bestimmungen der alten Statuten seien in Betreff des Emissionskurses für die zweite Aktienserie keine Sonderrechte zu Gunsten der Aktionäre erster Emission geschaffen worden und es stehe einer Abänderung der Bestimmungen über Betrag und Beschaffung des Gesell¬ schaftskapitals durch einen kompetenten Beschluß der General¬ versammlung weder nach dem Gesetze über die Aktiengesellschaf¬ ten noch nach den Statuten der Beklagten ein Hinderniß ent¬ gegen; vielmehr lassen beide eine Revision der Statuten unbe¬ schränkt zu. Dagegen bilde der nach der Höhe der Einlage zu berechnende verhältnißmässige Antheil des Aktionärs am Ge¬ sellschaftsvermögen, sowie am Gewinn der Gesellschaft ein un¬ entziehbares Sonderrecht desselben, über welches die General¬ versammlung nicht ohne seine Einwilligung disponiren könne. Allein eine solche Disposition liege nicht vor. Denn die General¬ versammlung sei zu einer Ausscheidung, wie solche mit Bezug auf Aktiven im Werthe von 1,500,000 Fr. vorgenommen wor¬ den, kompetent, indem es ihr zustehe, den jeweiligen Werth der Gesellschaftsaktiven festzustellen und werthlose Posten als verloren abzuschreiben. Der Antheil des Aktionärs am Gesellschaftsver¬ mögen beziehe sich immer nur auf dasjenige Vermögen, wie es sich gemäß den formell gültigen Beschlüssen der Generalver¬ sammlung gestalte. — Die Reduktion des Nominalbetrages der alten Aktien von 500 Fr. auf 250 Fr. sei nach bernischem Recht durchaus zulässig und verändere den innern Werth der Aktie in keiner Weise; vielmehr bringe dieselbe nur die wirk¬ lich eingetretene Thatsache zur Anschauung, daß die Hälfte des ursprünglichen Gesellschaftskapitals als nur noch einen aleato¬ rischen Werth darbietend erklärt sei. C. Mit Beschwerde vom 21. Januar 1879 stellte Herr Elmer¬ Wild beim Bundesgerichte das Begehren, daß das Urtheil des bernischen Appellations- und Kassationshofes resp. die Art. 3 und 4 der neuen Statuten der Berner Handelsbank, wonach

1. die bisherigen Aktien im Nominalbetrag von 500 Fr. auf 250 Fr. herabgesetzt und

2. gleichviel neue Aktien emittirt werden, auf welche blos 250 Fr. einzubezahlen seien, die dann aber mit den alten Aktien in völlig gleichen Rechten stehen und auf alle vorhandenen Ak¬ tiven gleichen Anspruch haben sollen, als einen widerrechtlichen Eingriff in das Eigenthum und daher eine Verletzung des Art. 83 der bern. K. V. enthaltend, unzulässig erklärt und demnach aufgehoben werden. Zur Be¬ gründung berief sich Rekurrent im Wesentlichen auf seine An¬ bringen vor dem bernischen Obergerichte. D. Die Berner Handelsbank trug darauf an, daß die Be¬ schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abgewiesen

werde. Es handle sich hier um eine privatrechtliche Streitigkeit, welche lediglich von den Civilgerichten zu entscheiden gewesen sei, und es stehe dem Bundesgerichte nicht zu, in höherer In¬ stanz über die richtige oder unrichtige Anwendung kantonaler Privatrechtsnormen zu entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der bernische Appellations- und Kassationshof in vor¬ würfiger Streitigkeit als Schiedsgericht geurtheilt hat, so könnte die Frage aufgeworfen werden, ob ein staatsrechtlicher Rekurs gegen dessen Spruch an das Bundesgericht zulässig sei, indem das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen Verfügungen kantona¬ ler Behörden zuläßt. Indessen kann diese Frage der formel¬ len Kompetenz des Bundesgerichtes hier um so eher unerörtert bleiben, als die Parteien selbst dieselbe nicht ventilirt haben und dem Bundesgerichte jedenfalls die materielle Kompetenz zur Beurtheilung der Beschwerde, so wie dieselbe begründet worden, mangelt.

2. Diesseitige Stelle hat bereits in ihrem Entscheide vom

29. November 1878 in Sachen Elmer und Konsorten gegen Berner Handelsbank1) ausgesprochen, daß zwar allerdings kein genügender Grund vorhanden sei, den Art. 83 der bernischen Staatsverfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantirt, nur dahin aufzufassen, daß er lediglich das Eigen¬ thum gegen Eingriffe des Staates resp. der staatlichen Behörden schützen wolle, sondern in demselben auch die Verpflichtung des Staates liege, dem Eigenthum gegen Verletzungen durch Private Schutz zu gewähren; daß aber diejenige Institution, durch welche der Staat diese Aufgabe erfülle, die Gerichte seien, und zwar je nachdem es sich um strafbare oder nicht strafbare Eingriffe in wohlerworbene Privatrechte handle, die Straf- oder Civilgerichte. Während daher gegen ungesetzliche Eingriffe der staatlichen Be¬ hörden in das Eigenthum oder andere Privatrechte der Bürger ohne Weiteres auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses der Schutz des Bundesgerichtes wegen Verfassungsverletzung ange¬

1) Siehe Bd. IV. S. 612 ff. rufen werden kann, ist dagegen in Fällen, wo, wie hier, ledig¬ lich ein Eingriff in solche Rechte seitens eines andern Privaten in Frage steht, das Bundesgericht nur insofern zur Interven¬ tion berechtigt, als der Staat die Institution, mit deren Hülfe das angeblich verletzte Privatrecht zur Anerkennung gebracht und durchgesetzt werden kann, nicht gewährt. Im andern Fall, wenn der Staat die zur Ordnung solcher streitigen Privatrechtsver¬ hältnisse nöthige Behörde (Gerichtsstelle) einsetzt, hat er die ihm durch Art. 83 der Staatsverfassung auferlegte Verpflichtung er¬ füllt und es entscheidet diese Behörde definitiv und endgültig sowohl über Existenz und Umfang des behaupteten Privatrech¬ tes, als auch über die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in dasselbe vorliege. (Vergleiche amtliche Sammlung der Entschei¬ dungen des Bundesgerichtes Bd. III, S. 689 Erw. 3.) Dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof steht es nicht zu, in solchen rein civilrechtlichen Streitigkeiten den von dem bürgerlichen Ge¬ richte erlassenen Spruch nach seiner materiellen Richtigkeit zu prüfen. Nur wenn der Spruch selbst oder das ihm vorherge¬ gangene Verfahren eine Verfassungsverletzung enthalten, so na¬ mentlich, wenn dieselben augenscheinlich auf bloßer Willkür be¬ ruhen würden, indem das Gericht seine, bekanntlich weitgehende, Auslegungsbefugniß offenbar mißbraucht hätte, um ein klares Recht des Klägers als nichtbestehend zu erklären und den letz¬ teren so um dieses Recht zu bringen, könnte das Bundesgericht wegen Verletzung der Rechtsgleichheit resp. Rechtsverweigerung einschreiten und das Urtheil kassiren. Im vorliegenden Falle wird nun aber der Rekurs nicht in solcher Weise begründet, sondern Rekurrent hat lediglich die vor dem bernischen Ober¬ gerichte vorgebrachten Behauptungen, daß die Beschlüsse der Generalversammlung seine Rechte verletzen, wiederholt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz hierorts nicht eingetreten.