Volltext (verifizierbarer Originaltext)
12. Urtheil des Kassationsgerichtes vom 25. Januar 1879 in Sachen Messerli und Kons. A. Am 27. April 1878 erschoß Joh. Ulrich Hulliger im Auf¬ trage seines Meisters Steffen einen Hasen, welcher von ihm nach Hause gebracht und wie üblich behandelt wurde. Wegen dieser That, als eines Jagdfrevels, durch Landjägerkorporal Messerli verzeigt, sprach jedoch der Polizeirichter von Burgdorf
den Hulliger durch Urtheil vom 31. Mai 1878 von Schuld und Strafe frei, weil nach § 6 der kantonalen Vollziehungs¬ verordnung zum eidgenössischen Jagdgesetze dem Grundeigen¬ thümer gestattet sei, Gewild, durch welches seinen Gütern Scha¬ den zugefügt werde, innert der Marchen derselben zu erlegen und zu behändigen, und nun durch die Aussagen der Zeugen dar¬ gethan sei, daß dem Jakob Steffen an seinen Saatpflanzungen Schaden durch Hasen verursacht worden sei. Gegen dieses Urtheil erklärte der Bezirksprokurator Haas in Burgdorf die Appellation an die Polizeikammer; allein der Generalprokurator zog dieselbe wieder zurück, worauf die Polizei¬ kammer am 22. Juni 1878 das polizeirichterliche Urtheil als in Rechtskraft erwachsen erklärte. B. Damit hatte jedoch der Hase seine Ruhe noch nicht ge¬ funden. Vielmehr ergriffen Korporal Messerli und der Jagd¬ verein Burgdorf, „ersterer als Anzeiger und letzterer, soweit es das Interesse um das Jagdwesen betrifft“, den Rekurs sowohl an den Bundesrath — und nach erfolgter Abweisung an die Bundesversammlung — als auch an das Kassationsgericht des Bundesgerichtes. Sie behaupteten:
1. Der Art. 6 der bernischen Vollziehungsverordnung stehe mit dem Bundesgesetz über den Jagd- und Vogelschutz in un¬ verträglichem Widerspruche;
2. sei nicht bewiesen, daß der erschossene Hase wirklich auf Grund und Boden des Jakob Steffen erlegt worden sei, — und
3. mangle der für die Freisprechung nothwendige Beweis, daß gerade der fragliche erlegte Hase wirklich Schaden zu¬ gefügt habe. Alle diese Behauptungen wurden in weitläufiger Eingabe zu begründen versucht, welche mit dem Antrage schließt: Es sei die Verfügung der Polizeikammer des bernischen Appellations- und Kassationshofes vom 22. Juni 1878, die Abstandserklärung des Generalprokurators, sowie das Urtheil des Polizeirichters von Burgdorf zu kassiren und aufzuheben, unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. C. Die Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes, sowie der Generalprokurator des Kantons Bern und der Polizei¬ richter von Burgdorf stellten das Begehren, daß die Kassations¬ beschwerde wegen formeller und materieller Unbegründetheit ab¬ gewiesen werde, indem es den Beschwerdeführern an der Legi¬ timation zur Beschwerdeführung mangle und abgesehen hievon das Kassationsgericht zur Beurtheilung des Rekurses nicht kom¬ petent sei. D. Die Parteien, welchen von der heutigen Verhandlung Kenntniß gegeben worden, sind nicht erschienen. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten stützen die Kompetenz des Kassationsge¬ richtes zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde auf Art. 55 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege, wonach das Kassationsgericht über Beschwerden gegen „Urtheile kantonaler Gerichte, welche sich auf Uebertretungen „fiskalischer Bundesgesetze beziehen (Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849), zu entscheiden hat.
2. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849, auf welches in dem eben erwähnten Art. 55 Bezug genommen ist, beschlägt das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze und ist, wie dessen Einleitung besagt, erlassen worden, in der Absicht, ein gleichförmiges Verfahren bei Ueber¬ tretung solcher fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze, auf welche die Bestimmungen des ordentlichen Strafprozesses nicht anwendbar seien, anzuordnen. Dasselbe enthält Vorschriften über die Art und Weise, wie der Thatbestand einer Uebertre¬ tung hergestellt wird (Anzeigen, Wegnahmen, Beschlagnahmen, Protokolle, Rapporte), die Strafankündung (durch Verfügung der betreffenden obern Verwaltungsbehörde), die gerichtliche Klage, Unterpfand an den mit Beschlag belegten Gegenständen und Verantwortlichkeit für Kosten und Schadensersatz, die Bezahlung derselben, die Strafumwandlung, die Kosten (welche, wenn der Uebernehmer nicht bezahlen kann, vom Bunde getragen werden) und die Vollziehung. In dem Abschnitt III, über die gerichtliche Klage, befindet sich der Art. 18, welcher besagt, daß gegen die (nach Maßgabe der §§ 16 und 17 ibidem, welche ein beson¬ deres Verfahren vorschreiben und u. A. die Appellation nur in den Fällen, wo es sich um eine Buße über fünfzig Franken oder
Gefängnisstrafe handelt, gestatten) ausgefällten Urtheile binnen dreißig Tagen von der Mittheilung an bei dem eidgenössischen Kassationsgerichte das Rechtsmittel der Kassation geltend gemacht werden könne, wenn das Urtheil gegen bestimmte gesetzliche Vor¬ schriften sich verstoße oder wesentliche Formfehler unterlaufen seien, oder endlich die Inkompetenz des urtheilenden Gerichtes behauptet werde. Es bildet sonach der Art. 18 einen Bestand¬ theil des durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 einheit¬ lich geregelten Prozeßverfahrens und setzt dessen Anwendbarkeit die Anwendung dieses Verfahrens unbedingt voraus, so daß Beschwerden an das eidgenössische Kassationsgericht nur gegen die gemäß den Bestimmungen jenes Gesetzes aus¬ gefällten Urtheile zulässig sind.
3. Nun ist aber das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 für die Verfolgung von Jagdfreveln keineswegs anwendbar, sondern es ist sowohl die Aufstellung der Strafbestimmungen, innerhalb der vom Gesetze aufgestellten Schranken, als die strafrechtliche Verfolgung der Uebertretungen des eidgenössischen Jagdgesetzes und der kantonalen Vollziehungsverordnungen zu demselben Sache der Kantone, so daß deren für Polizeiübertretungen auf¬ gestelltes Prozeßverfahren allein und mit Ausschluß der Vor¬ schriften des mehrerwähnten Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 zur Anwendung kommt.
4. Hienach muß die vorliegende Kassationsbeschwerde hierorts wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen werden, und er¬ scheint es nicht nöthig, auf die Frage der Legitimation der Pe¬ tenten zur Beschwerde einzutreten. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird hierorts wegen Inkompe¬ tenz nicht eingetreten.