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B. Civilrechtspflege. 560 que les personnes qui ont en commun un droit ou une obliga¬ tion, ou dont le droit ou l’obligation dépend d'un seul et même acte juridique. Les communes demanderesses ne se trouvent point dans ces conditions, nécessaires à l'introduction d'un débat collectif devant le Tribunal fédéral. Leur action ne se base pas, en effet, sur une créance qu'elles auraient en commun ou soli¬ dairement contre la Confédération ou l'Etat de Vaud, ni sur une obligation née d'un seul acte juridique. Chacune des dites communes poursuivant, pour ce qui la concerne, le recou¬ vrement d’une somme qu’elle prétend lui être due individuel¬ lement, la simple addition dans une conclusion unique de ce¬ réclamations distinctes, ne saurait donner lieu à un débat col¬ lectif dans le sens de l’art. 6 précité. Il faut plutôt considérer l'action actuelle comme une réunion de demandes indivi¬ duelles dont chacune doit être appréciée séparément. Or, aucune de ces prétentions n'atteint la somme de 3000 fr. L’art. 27 de la loi sur l'organisation judiciaire ne soumettant à la connaissance du Tribunal fédéral les diffé¬ rends de droit civil entre des corporations d'une part, et la Confédération ou des cantons d'autre part, que lorsque la valeur du litige est supérieure à 3000 fr., il en résulte que ce Tribunal n’a point compétence pour se nantir des deman¬ des des cinq communes sus indiquées. Dans cette situation il n’y a pas lieu d'examiner l’exception d'incompétence opposée par le Conseil fédéral et tirée de la nature administrative du litige. Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce : Il n’est pas entré en matière sur la demande introduite par les communes de bière, Ballens, l'Isle, Montricher et Pampigny.
1. Verfahren vor dem Bundesg. in bürgerl. Rechtsstreitigk. N. 112. 561
112. Urtheil vom 28. November 1879 in Sachen Boß gegen Boß. A. Durch Urtheil des Amtsgerichtes Interlaken vom 16. Ok¬ tober 1878 wurde auf Klage des Ehemannes Boß dessen Ehe mit Anna geb. Zimmermann gerichtlich geschieden. Gegen dieses Urtheil ergriff Frau Boß die Appellation an das bernische Ober¬ gericht, welches dasselbe am 23. August 1879 dahin abänderte, daß die Parteien auf zwei Jahre zu Tisch und Bett getrennt wurden. Dieses Urtheil wurde vom Präsidenten des Obergerich¬ tes sofort öffentlich verkündet. B. Mit Eingabe vom 19./20. Oktober d. J. suchte nun Karl Boß beim Bundesgerichte dafür nach, daß er in Betreff der Säumniß, gegen das Urtheil des Obergerichtes vom 23. August 1879 rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht zu er¬ klären, wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden möchte. Zur Begründung dieses Gesuches führte er im Wesentlichen an: Aus Verdruß über sein unglückseliges eheliches Verhältniß habe er sich schon vor Anhebung des Scheidungsprozesses ins Aus¬ land begeben, sei jedoch mit seinen Eltern und seinem Anwalte noch längere Zeit in Relation geblieben, bis er endlich gar nichts mehr von sich habe hören lassen. Erst den Bemühungen seines Vaters sei es gelungen, seinen Aufenthalt ausfindig zu machen und ihm von dem Urtheile des Obergerichtes Kenntniß zu geben jedoch erst zu einer Zeit, als mehr als 20 Tage seit der Aus¬ füllung und Verkündung jenes Urtheils verflossen gewesen. E sehe sich deßhalb genöthigt, gemäß § 70 der eidg. C.=P.-O. das Begehren um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, indem er behaupte, daß die in dieser Gesetzesbestimmung bezeich¬ neten Voraussetzungen zutreffen. Denn
a. habe er von dem Urtheile des bernischen Obergerichtes erst und am 12. Oktober 1879 Kenntniß erhalten,
h. haben der in Frage stehenden Frist versäumniß unverschul¬ dete Hindernisse zu Grunde gelegen, indem es seinen Eltern und seinem Anwalte wegen seiner, des Petenten, unbekannten Abwesenheit unmöglich gewesen sei, ihm von der Vorladung
B. Civilrechtspflege. vor Obergericht und dem obergerichtlichen Urtheile Kenntniß zu geben. C. Die Ehefrau Boß trug auf Abweisung des gestellten Ge¬ suches an, indem sie bestritt, daß Petent erst am 12. Oktober 1879 von dem obergerichtlichen Urtheile Kenntniß erhalten habe, und eventuell, daß derselbe durch unverschuldete Hindernisse ab¬ gehalten worden sei, innert der Frist zu handeln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da nach § 70 des Bundesgesetzes über das Verfahren vor dem Bundesgerichte vom 22. November 1850 die Wiederein¬ setzung nicht bloß gegen Versäumung von richterlichen, sondern auch von gesetzlichen Fristen stattfindet und bekanntlich auch nach gemeinem Prozeßrechte eine Restitution gegen Versäumung von gesetzlichen Nothfristen nicht ausgeschlossen ist, so steht bei dem Stillschweigen der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege der analogen Anwendung des genannten § 70 auf Fälle der vorliegenden Art ein Hinder¬ niß nicht entgegen.
2. Nun ist aber nach dieser Gesetzesbestimmung die Wieder¬ einsetzung nur zulässig, wenn der Impetrant darthut, daß er oder sein Sachwalter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden sei, innerhalb der Frist zu handeln, und dieser Nach¬ weis ist nun nicht nur nicht geleistet, sondern nicht einmal an¬ erboten, so daß das Gesuch ohne Weiters abgewiesen werden muß. Denn nach der eigenen Darstellung des Petenten soll die¬ ses Hinderniß darin bestanden haben, daß er nach Anhebung des Scheidungsprozesses sich unbekannt wohin entfernt und we¬ der seinem Anwalte noch seinen Eltern Kenntniß von seinem Aufenthalte gegeben hat, und nun liegt in diesem Verhalten of¬ fenbar eine unentschuldbare Nachlässigkeit, welche ihn des Rech¬ tes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlustig macht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das gestellte Gesuch ist abgewiesen. II. Liquidation von Eisenbahnen. N° 113. 563 II. Liquidation von Eisenbahnen. Liquidation forcée des chemins de fer.
113. Urtheil vom 1. Dezember 1879 in Sachen Winterthur gegen Liquidationsmasse der Nationalbahn. A. Um das von den Statuten der Gesellschaft Winterthur¬ Zofingen vorgeschriebene Aktienkapital von acht Millionen Fran¬ ken vollständig zu machen und damit den Finanzausweis vor dem Bundesrathe leisten zu können, hatte die Ortsbürgerge¬ meinde Zofingen durch Beschluß vom 7. September 1874, über die früher von derselben beschlossene Aktienbetheiligung von ein Million Franken hinaus, weitere 400000 Franken fest und 100 000 Fr. unter der besonderen Bedingung, „daß sowohl die Subvention des Staates Bern für die Linie Zofingen-Lyß aus¬ gesprochen, als überhaupt diese Linie finanziell gesichert sei¬ an Aktien übernommen. Da nun aber eine solche bedingte Aktienzeichnung für den Zweck des Finanzausweises unthunlich erschien, wurde die Stadt¬ gemeinde Winterthur ersucht, in den Riß zu treten, und diese beschloß sodann am 13. September 1874:
1. Die Stadt Winterthur betheiligt sich bei dem Eisenbahn¬ unternehmen Winterthur-Zofingen mit einer weitern Zeichnung von 150000 Fr. (unter gewissen Bedingungen).
2. Für den Fall, daß die von der Ortsbürgergemeinde Zo¬ fingen unterm 7. September 1874 an ihre Nachsubvention ge¬ knüpften Bedingungen wider Erwarten nicht in Erfüllung gehen sollten, wird die unter Dispositiv I beschlossene Nach¬ tragszeichnung auf 210 000 Fr. erhöht. In der diesfälligen Weisung des Stadtrathes Winterthur ist ausgeführt, daß eine Nachtragszeichnung von 250000 Fr. für die Kompletirung des Aktienkapitals und zur Leistung des Fi¬ nanzausweises unumgänglich nöthig sei. Ein Gemeindsgenosse fand aber, daß zur Ergänzung des Aktienkapitals nur noch