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113. Urtheil vom 1. Dezember 1879 in Sachen Winterthur gegen Liquidationsmasse der Nationalbahn. A. Um das von den Statuten der Gesellschaft Winterthur¬ Zofingen vorgeschriebene Aktienkapital von acht Millionen Fran¬ ken vollständig zu machen und damit den Finanzausweis vor dem Bundesrathe leisten zu können, hatte die Ortsbürgerge¬ meinde Zofingen durch Beschluß vom 7. September 1874, über die früher von derselben beschlossene Aktienbetheiligung von ein Million Franken hinaus, weitere 400000 Franken fest und 100 000 Fr. unter der besonderen Bedingung, "daß sowohl die Subvention des Staates Bern für die Linie Zofingen-Lyß aus¬ gesprochen, als überhaupt diese Linie finanziell gesichert sei", an Aktien übernommen. Da nun aber eine solche bedingte Aktienzeichnung für den Zweck des Finanzausweises unthunlich erschien, wurde die Stadt¬ gemeinde Winterthur ersucht, in den Riß zu treten, und diese beschloß sodann am 13. September 1874:
1. Die Stadt Winterthur betheiligt sich bei dem Eisenbahn¬ unternehmen Winterthur-Zofingen mit einer weitern Zeichnung von 150000 Fr. (unter gewissen Bedingungen).
2. Für den Fall, daß die von der Ortsbürgergemeinde Zo¬ fingen unterm 7. September 1874 an ihre Nachsubvention ge¬ knüpften Bedingungen wider Erwarten nicht in Erfüllung gehen sollten, wird die unter Dispositiv I beschlossene Nach¬ tragszeichnung auf 210 000 Fr. erhöht. In der diesfälligen Weisung des Stadtrathes Winterthur ist ausgeführt, daß eine Nachtragszeichnung von 250000 Fr. für die Kompletirung des Aktienkapitals und zur Leistung des Fi¬ nanzausweises unumgänglich nöthig sei. Ein Gemeindsgenosse fand aber, daß zur Ergänzung des Aktienkapitals nur noch
150000 Fr. resp. 210000 Fr. erforderlich seien und dessen folgendermaßen motivirter Antrag: „In Anbetracht, daß entgegen der unter 1 Ziff. 3 des stadt¬ räthlichen Antrages enthaltenen Voraussetzung die Ortsbürger¬ gemeinde Zofingen unterm 7. September ihrer prinzipiell zuge¬ sicherten zweiten Nach-Subvention von 100 000 Fr. eine Be¬ dingung, die finanzielle Sicherung der Sektion Zofingen-Lyß beschlagend, beigefügt hat, welche zwar voraussichtlich mit der Zeit in Erfüllung gehen wird, gegenwärtig aber die prompte Leistung des Finanzausweises vor dem Bundesrathe und dem zürcherischen Kantonsrathe und damit die definitive finanzielle Konsolidirung der Sektion Winterthur-Zofingen und die Anhand¬ nahme des Baues hindert, ferner daß nach den gemachten Er¬ fahrungen über die Ergänzung des Aktienkapitals von acht Mil¬ lionen Franken nicht wohl einzusehen ist, von welch anderer Seite der Ausfall binnen kürzester Frist sich decken lassen könnte endlich daß zufolge der Verpflichtung einzelner Gemeinden, sich in Aktien für das von ihnen abzutretende Gemeindeland bezahlen zu lassen, der Ausfall am Aktienkapital, wenn die 100000 Fr. Nachtragssubvention der Ortsgemeinden Zofingen nicht gerech¬ net werden, nur noch rund 60000 Fr. beträgt," wurde dann von der Gemeinde angenommen. B. Da die von Zofingen an die Nachtragszeichnung von 100 000 Fr. geknüpfte Bedingung nicht in Erfüllung ging, so wurde dieser Betrag von der genannten Gemeinde auch nicht einbezahlt. Nach Ausbruch des Konkurses über die National¬ bahn fand sich daher der Masseverwalter der Nationalbahn ver¬ anlaßt, in Form einer Widerklage die Stadtgemeinde Winter¬ thur für die gemäß Disp. II ihres Beschlusses vom 13. Sep¬ tember 1874 eventuell gezeichneten 60000 Fr. in Anspruch zu nehmen. Allein dieselbe bestritt die Zahlungspflicht, weil
a. diese 60000 Fr. nur gezeichnet worden seien, um vor den kompetenten Behörden (Bundesrath und zürch. Kantons¬ rath) den Finanzausweis für die Zeichnung des Aktienkapitals von acht Millionen Franken zu leisten, dieses statutarische Ak¬ tienkapital aber ohne die 60000 Fr. erreicht worden sei;
b. die Einforderung dieses Betrages nur der Aktiengesell¬ schaft zugestanden habe und mit der Konkurseröffnung dahin gefallen sei. Eventuell verstellte der Stadtrath Winterthur
c. alle diejenigen Guthaben, welche er in seiner Forderungs¬ eingabe an die Nationalbahn geltend gemacht habe, insbeson¬ dere bestehend aus Obligationenkapital und Zinsen hievon zur Kompensation. Der Masseverwalter verpflichtete jedoch die Stadtgemeinde Win¬ terthur, die rückständige Aktien einzahlung von 60000 Fr. zu leisten, unter Anerkennung der Kompensationsberechtigung nur für die¬ jenigen Guthaben, welche die Stadt erst seit der Liquidation aus Rechtsgeschäften mit der Masseverwaltung erworben habe. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgender Be¬ gründung:
1. Maßgebend für den Entscheid über die Zahlungspflicht sei nur der Wortlaut und Inhalt des Gemeindebeschlusses vom
13. September 1874, hauptsächlich auch deswegen, weil er in diesem Wortlaut und Inhalt einen integrirenden Bestandtheil der hoheitlich genehmigten Finanzausweise gebildet habe. Die vom Stadtrath angerufenen Nebenverumständigungen können die Zahlungspflicht nicht entkräften.
2. Die Rechtsauffassung, daß Aktienzeichnungen nur von der Gesellschaft und ihren Organen eingeklagt werden können und die Einzahlungspflicht mit dem Konkurs der Gesellschaft dahin¬ falle, sei ganz unhaltbar; sie würde der hoheitlichen Genehmi¬ gung des Finanzausweises jeden praktischen Werth nehmen, da im Finanzausweis die Garantien für die finanzielle Existenz¬ fähigkeit einer neu konzessionirten Unternehmung nicht mit schon einbezahltem, sondern mit rechtsverbindlich zugesichertem erst noch einzuzahlendem Aktienkapital geboten werden. Die bei der Liqui¬ dationseröffnung noch rückständigen Aktieneinzahlungen bilden daher ein Aktivum der Masse, eine Schuld aus Aktienzeichnung, zu deren Einklagung der Masseverwalter einzig kompetent sei.
3. Die Berechtigung zur Kompensation mit denjenigen Gut¬ haben, welche der Stadtrath erst seit der Liquidation aus Rechts¬ geschäften mit der Masseverwaltung erworben habe, oder noch Zweifelhaft erscheine die erwerbe, erscheine unbestreitbar. — Statthaftigkeit der Kompensation rückständiger Aktieneinzahlun¬
gen mit solchen Guthaben, welche der zahlungssäumige Aktio¬ när resp. Aktienzeichner an der eigenen Aktiengesellschaft vor ihrem Eintritt in Zwangsliquidation erworben habe und für welche er — beim Abgang einer kompensivbaren Schuld – in die Kollokation zu treten hätte. Noch zweifelhafter erscheine die Statthaftigkeit der Kompensation rückständiger Eisenbahnaktien¬ einzahlungen mit solchen Guthaben, welche der zahlungssäumige Aktionär resp. Aktienzeichner aus seinem Besitz an Partialtiteln von Kollektivanleihen und dazu gehörigen Zinskoupons ableite. Diese Kompensation erscheine ausgeschlossen:
a. Durch die Rechtsstellung, welche den Kollektivanleihen, soweit sie neben dem Aktienkapital einen integrirenden Bestand¬ theil des gesammten Anlagekapitals bilden, im Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 und in der bundesräthlichen Verord¬ nung zu diesem Bundesgesetz vom 1. Februar 1875 speziell im Art. 8 c., 26, 27—31, im hoheitlich genehmigten Finanzaus¬ weis angewiesen sei.
b. Durch die Rechtsstellung, welche dem Kollektivanleihen in der Zwangsliquidation durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1874, speziell im Art. 22 Schlußsatz, als einheitliche Forderung angewiesen sei, welche Rechtsstellung jegliche Rücksicht auf den momentanen Besitzer des Partialtitels ausschließe. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Stadtgemeinde Winter¬ thur den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie geltend machte
1. Die Veranlassung zu der Schlußnahme vom 13. Sep¬ tember 1874 betreffend Mehrübernahme von 60 000 Fr. Aktien sei hinfällig geworden und die Direktion der Nationalbahn habe dies selbst anerkannt, indem sie diesen Betrag nie eingefordert habe. Die Uebernahme dieser Aktien habe nur den Zweck ge¬ habt, den nöthigen Finanzausweis zu ermöglichen, wie dies aus der Begründung des Gemeindebeschlusses klar hervorgehe. Nun habe aber laut Bilanz der Nationalbahn das Aktienkapital ohne die 60000 Fr. die Summe von 8164000 Fr. erreicht und deshalb sei die Forderung gegen Winterthur nicht geltend gemacht worden. Es komme nur darauf an, daß die acht Mil¬ lionen Aktienkapital effektiv einbezahlt worden seien, nicht aber von wem die Zahlung geschehe.
2. Unter allen Umständen müsse ihr aber die Kompensation mit allen Forderungen an die Nationalbahn, namentlich mit denjenigen, welche ihr schon vor der Liquidationseinleitung zu¬ gestanden haben, gegen die rückständige Aktieneinzahlung zuer¬ kannt werden. Diese Frage sei nach dem zürcherischen Rechte zu beurtheilen und nun anerkenne dasselbe gemäß § 1050 des priv. Gesb. das Kompensationsrecht jeder Gegenforderung im Konkurse. Das eidg. Recht habe hieran nichts geändert, denn die im Ent¬ scheide des Masseverwalters angerufenen Bestimmungen erwäh¬ nen des Institutes der Kompensation mit keiner Silbe. D. Der Masseverwalter trug auf Abweisung des Rekurses an, im Wesentlichen gestützt auf die in dem rekurrirten Entscheide angeführten Gründe, die er unter Verweisung auf die deutsche Doktrin und Rechtssprechung weiter ausführte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Rekurrentin hat vor diesseitiger Stelle die Legitimation der Liquidationsmasse zur Einforderung rückständigen Aktien¬ kapitals nicht mehr bestritten. Es braucht daher hierorts auf diese Frage, die übrigens vom Masseverwalter ganz richtig be¬ jaht worden ist, nicht weiter eingetreten zu werden.
2. Dagegen beharrt Rekurrentin auf ihrer Behauptung, daß die hier in Rede stehende Aktienzeichnung hinfällig geworden sei, weil dieselbe nur den Zweck gehabt habe, das Aktienkapi¬ tal von acht Millionen Franken zu erfüllen, dieses Kapital aber ohnehin erreicht worden sei.
3. Nun kann nach den Akten in der That keinem begründe¬ ten Zweifel unterliegen, daß der einzige Bestimmungsgrund für die Stadtgemeinde Winterthur zur eventuellen Erhöhung ihrer Nachtragszeichnung von 150000 Fr. auf 200000 Fr. die An¬ nahme war, daß das Grundkapital von acht Millionen Fran¬ ken bis auf den Betrag von 60000 Fr. noch nicht vollständig gezeichnet und daher die Uebernahme dieses Betrages durch die Stadt Winterthur zur Kompletirung des Grundkapitals und Leistung des Finanzausweises nothwendig sei. Es geht dies zur Evidenz aus der Weisung des Stadtrathes und den Verhand¬ lungen der Gemeindeversammlung vom 13. September 1874 hervor, und daß auch die Nationalbahngesellschaft selbst hier¬
über im Klaren war, beweist einerseits der Umstand, daß sie durch ihre Direktion bei der Stadtgemeinde Winterthur das dringende Gesuch um die nachträgliche Aktienzeichnung damit motivirte, daß sonst das Aktienkapital nicht vollständig wäre und der Finanzausweis bei den Behörden nicht geleistet wer¬ den könne, und anderseits die Thatsache, daß der Präsident der Nationalbahndirektion als Stadtpräsident von Winterthur die betreffende Gemeindeversammlung selbst geleistet hat.
4. Aus den Akten, namentlich aus dem Aktienbuche der Na¬ tionalbahngesellschaft ergibt sich nun aber allerdings, daß da¬ mals zur Ergänzung des Grundkapitals über die von Zofin¬ gen und Winterthur am 7. und 13. September 1874 definitiv übernommenen 400000 Fr. und 150000 Fr. hinaus nicht mehr die Summe von 60000 Fr., sondern nur noch der Betrag von 18519 Fr. erforderlich war, indem das Aktienbuch, ohne die von Zofingen bedingt übernommenen 100000 Fr., Aktienzeich¬ nungen im Betrage von 7981480 Fr. 95 Cts. aufweist. Die Stadtgemeinde Winterthur befand sich daher, indem sie die eventuelle Aktienzeichnung auf 60 000 Fr. bezifferte, zweifellos in einem thatsächlichen Irrthum, und da dieser Irrthum, wie ausgeführt, der einzige Bestimmungsgrund für dieselbe war, die nachträgliche Aktienzeichnung in jenem Betrage vorzunehmen, so kann sie diese Zeichnung, soweit der Irrthum reicht, anfech¬ ten und verlangen, daß dieselbe auf denjenigen Betrag reduzirt werde, welcher wirklich zur Kompletirung des Aktienkapitals er¬ forderlich war. Und zwar muß ihr dieses Anfechtungsrecht um so eher zuerkannt werden, als die Statuten für die Eisenbahn¬ unternehmung Winterthur-Zofingen das Aktienkapital ausdrück¬ lich auf acht Millionen Franken limitirt hatten und eine Erhö¬ hung desselben ohne Statuten=Aenderung unzulässig war.
5. Dagegen kann Rekurrentin sich nicht darauf berufen, daß später durch neue Aktienzeichnungen das Grundkapital von acht Millionen Franken ergänzt und sogar überzeichnet worden sei; denn einerseits ist später, bei Gelegenheit der Vereinigung der Eisenbahngesellschaften Winterthur-Zofingen und Winter¬ thur=Singen=Kreuzlingen zu der Nationalbahngesellschaft, das Grundkapital wirklich erhöht worden, und anderseits könnten solche nachträgliche Zeichnungen nach allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen keinen Einfluß auf die Rechtsverbindlichkeit der hier in Frage stehenden Aktienübernahme haben.
6. Daß die Stadtgemeinde Winterthur später in rechtsgülti¬ ger Weise von ihrer Verpflichtung zur Einzahlung der eventuell gezeichneten 60000 Fr. liberirt worden sei, ist nicht bewiesen. Ebenso mangelt aber auch der Beweis dafür, daß sie seither jene Verpflichtung anerkannt habe, beziehungsweise damit ein¬ verstanden gewesen sei, daß ihre Zeichnung in die spätere Er¬ höhung des Grundkapitals einbezogen werde, und ist demnach Rekurrentin einfach zur Bezahlung von 18519 Fr. zu verur¬ theilen.
7. Was nun noch das Begehren der Rekurrentin betrifft, an dieser Schuld die ihr an die Nationalbahngesellschaft zustehenden Gegenforderungen in Abrechnung zu bringen, so ist es nicht nöthig, die Frage erneuter Prüfung zu unterstellen, ob bei dem Um¬ stande, daß das Bundesgesetz über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen über die Anwendung der Kompensation im Kon¬ kurse keinerlei Bestimmungen ertheilt, für die Zulässigkeit der Kompensation das örtliche Recht jenes Kantons maßgebend sei, welchem das Schuldverhältniß seiner innern Natur nach ange¬ hört, — oder ob das Bundesgericht im Interesse der Einheit der Rechtssprechung bei Stillschweigen des Zwangsliquidations¬ gesetzes jene Frage nach allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen zu entscheiden habe. Würde auch hier kantonales Recht ange¬ wendet werden müssen, welches kein anderes als dasjenige des Kantons Zürich sein könnte, wo Forderung und Gegenforderung entstanden sind und ihre Erfüllung zu finden hätten, so wäre solches für den Entscheid vorliegenden Falles gleichwohl ohne Einfluß.
8. Nach zürcherischem Rechte (§ 1049 des zürch, priv. Gesetzb.) kann eine Forderung in der Regel durch Abrechnung mit einer Gegenforderung getilgt werden, insofern die nämlichen Personen in der Forderung als Gläubiger und Schuldner und in der Gegenforderung als Schuldner und Gläubiger erschei¬ nen, ferner der Gegenstand der Forderung in vertretbaren Sachen gleicher Art besteht und die Gegenforderung mindestens
gleichzeitig mit der Forderung fällig ist. Diese Voraussetzungen der Kompensabilität würden hier zutreffen. Allein die Kompen¬ sation bildet nur die Regel und es muß dieselbe weichen, so¬ fern die besondere Natur des Schuldverhältnisses den Ausschluß der Kompensation erfordert, und dies ist nun allerdings der Fall.
9. Nach ziemlich allgemeinem, auch im Gebiete des zürich. privatrechtl. Gesetzb. anerkannten Rechte wird nämlich die Kom¬ pensation durch die Verpflichtung zur Baarzahlung ausgeschlos¬ sen und nun kann nach der Natur der Aktiengesellschaft, bezie¬ hungsweise dem Zwecke, zu dem das Aktienkapital zusammen¬ gelegt wird, einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die Einzahlungen an dasselbe in der That baar geleistet wer¬ den müssen, und sich die von der Rekurrentin prätendirte Kom¬ pensationsbefugniß mit der Bestimmung desselben nicht ver¬ trägt. Denn da die Aktionäre ausschließlich mit ihren Aktien an dem betreffenden Unternehmen sich betheiligen, eine persön¬ liche Haft der Gesellschafter nicht stattfindet, sondern den Gläu¬ bigern lediglich das zusammengelegte Kapital haftet, so muß jeder Aktionär, wie er nur mit seiner Einlage durch das Schick¬ sal des Unternehmens betroffen wird, mit dieser Einlage dann aber auch voll und ganz an demselben sich betheiligen und na¬ mentlich den Verlust mittragen. Hierauf allein beruht der Kredit der Gesellschaft und die Sicherheit der Gläubiger und es bildet jene Verpflichtung das nothwendige Korrelat der mangelnden persönlichen Haftbarkeit. Nun liegt insbesondere für den Kon¬ kursfall klar vor, daß ohne die Verpflichtung zur Baareinzahlung, beziehungsweise durch Zulassung der Kompensation mit Forde¬ rungen, welche den Aktionären an die Gesellschaft zustehen, die Pflicht der Aktienzeichner, im ganzen Umfange des gezeichneten Aktienkapitals am Verluste des Unternehmens theilzunehmen, zum Schaden der Gläubiger rein illusorisch gemacht und die Stellung der letztern erheblich gefährdet werden könnte. Es steht daher zweifellos der Gesellschaft gegen die Aktienzeichner der Anspruch zu, daß dieselben das übernommene Grundkapital baar einbezahlen, und in dieses Recht tritt nach Ausbruch des Kon¬ kurses über die Gesellschaft die Konkursmasse ein.
10. Muß sonach allgemein bei Aktiengesellschaften die Ver¬ pflichtung zur Baareinzahlung der gezeichneten Aktien ange¬ nommen werden, so muß dies noch in erhöhtem Maße für Ei¬ senbahngesellschaften gelten, welche im Interesse des Kredites vor den Bundesbehörden den Ausweis zu leisten haben, daß die Kosten des Baues und der Einrichtungen zum Betrieb der ganzen Unternehmung durch Aktien oder diesen gleichkommende Werthe, oder durch bindende Zusicherungen von Gemeindewesen, Gesellschaften oder Privaten, den nothwendigen Betrag in ef¬ fektivem Gelde beschaffen zu wollen, gedeckt seien. (Art. 5 des Bundesrathsbeschlusses betreffend Grundlagen für die Ge¬ nehmigung von Finanzausweisen für Eisenbahnunternehmungen vom 11. Mai 1874.)
11. Auf die erst heute von der Rekurrentin vorgebrachte Einrede, daß die Konkursmasse nicht im Stande sei, ihr gegen Leistung der Einzahlung Aktien zu behändigen, kann wegen Verspätung nicht mehr eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Stadtgemeinde Winterthur ist pflichtig, an die Liquida¬ tionsmasse der Nationalbahn 18519 Fr. rückständiges Aktien¬ kapital zu bezahlen; die Mehrforderung der Masse, sowie die Kompensationseinrede der Rekurrentin sind verworfen.