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103. Urtheil vom 7. November 1879, in Sachen Kottmann gegen Bundesrath. A. Durch Bundesgesetz vom 20. Juni 1879 wurden die Zollansätze für gewisse Waarengattungen, worunter Tabak, erhöht und wurde sodann der Bundesrath durch Beschluß vom gleichen Tage ermächtigt, die erhöhten Zollansätze sofort zur Anwendung zu bringen, unter der Bedingung, daß für den erhöhten Zoll¬ betrag Rückerstattung geleistet werde, wenn in einer Volksab¬ stimmung das genannte Bundesgesetz verworfen würde. Gestützt auf diese Ermächtigung erfolgte noch am 20. Juni
d. J. seitens des eidg. Zolldepartementes an sämmtliche Zoll¬ ämter die telegraphische Anweisung, die neuen Zollansätze mit dem 21. Juni d. J. in Anwendung zu bringen, was denn auch geschah. Am 24. Juni d. J. verfügte der Bundesrath die Auf¬ nahme des Bundesgesetzes in das Bundesblatt sowie die Voll¬ ziehung des Bundesbeschlusses und genehmigte gleichzeitig die vom Zolldepartement zu diesem Zwecke getroffenen Verfügun¬ gen. Am 25. Juni erschienen Bundesgesetz und Bundesbeschluß im Bundesblatt. B. In dem Zeitraum vom 21. bis 26. Juni 1879 führte Petent bei den Grenzzollstätten Basel und Pruntrut 352 341 Ki- logramm Tabak, zur Verarbeitung in seiner Fabrik, ein und bezahlte dafür nach dem neuen Tarife 88085 Fr. 25 Cts. Eingangszoll, während nach dem frühern Tarif der Zoll nur 24663 Fr. 90 Cts. betragen hätte. Die Zahlung des erhöhten Zolles geschah unter Protest und am 12. Juli d. J. verlangte. Petent vom eidg. Handels- und Zolldepartement Rückerstat¬ tung der Differenz von 63 421 Fr. 35 Cts., indem nach ge¬ meinrechtlichen Begriffen ein Gesetz erst durch die Publikation Rechtskraft erhalte, die Publikation aber erst am 25. Juni d. J. erfolgt sei und vor dem 26. Juni Abends nicht als vollzogen betrachtet werden dürfe. Allein das eidg. Zoll- und Handelsdepartement lehnte es ab diesem Gesuche Folge zu geben, indem der Bundesrath durch den Bundesbeschluß vom 20. Juni d. J. zur sofortigen An¬ wendung der erhöhten Zollansätze ermächtigt worden sei und es mit dem Begriffe der sofortigen Anwendung unverträglich ge¬ wesen wäre, einen spätern Zeitpunkt als den 21. Juni hiefür festzusetzen. C. Nunmehr stellte J. Kottmann beim Bundesgerichte das Gesuch: "Es wolle dasselbe die von der eidg. Zollverwaltung resp. dem Bundesrathe getroffenen Verfügungen über die An¬ wendung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1879 vor dessen Publikation als nicht rechtsverbindlich erklären und die genannte erwaltung anweisen, dem Rekurrenten die in Folge jene Verfügungen zu viel bezogenen Zollgebühren zurückzuerstatten." Zur Rechtfertigung dieses Begehrens berief sich Petent auf die in seiner Zuschrift an das eidg. Zolldepartement angeführ¬ ten Gründe. Bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieser Beschwerde bemerkte Herr Kottmann, er habe zunächst den Art. 59 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege im Auge, welcher hier wenig¬ finden dürfte, da es wohl als ein stens analoge Anwendung verfassungsmäßiges Recht des Schweizerbürgers zu betrachten sei, daß ihm die Gesetze, denen er sich zu unterwerfen habe, gehörig verkündet werden und daß denselben keine rückwirkende Kraft beigelegt werde.
D. Der Bundesrath, zur Vernehmlassung eingeladen, erwie¬ derte auf die Beschwerde: Rekurrent rufe den Schutz des Bun¬ desgerichtes gegen eine Verfügung des Bundesrathes, wenn nicht der Bundesversammlung selbst, an. Ein solches Rekursrecht be¬ stehe aber verfassungsmäßig nicht, sondern es können sich nach Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des zitirten Bun¬ desgesetzes Privaten lediglich über angeblich verfassungswidrige Verfügungen beim Bundesgerichte beschweren, welche von kan¬ tonalen Behörden ausgegangen seien. Das Bundesgericht sei daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht kom¬ petent. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich im vorliegenden Falle unzweifelhaft so¬ wohl nach dem Inhalte des Rechtsbegehrens als nach dessen Begründung um einen staatsrechtlichen Rekurs, indem Rekur¬ rent behauptet, daß durch die Verfügungen des eidg. Zollde¬ partementes beziehungsweise des Bundesrathes ein verfassungs¬ mäßiges Recht der Bürger verletzt werde, und gestützt hierauf die Aufhebung dieser Verfügungen verlangt.
2. Nun überweist aber Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, welches Gesetz gemäß Art. 113 Lemma 3 der Bundesverfassung für das Bundesge¬ richt maßgebend ist, dem Bundesgerichte Beschwerden wegen Ver¬ fassungsverletzung u. s. w. nur unter der Voraussetzung zur Beurtheilung, daß dieselben gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind, und mangelt daher dem Bundesgerichte in der That die Kompetenz zur Beurtheilung des vorliegenden Rekurses. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die vorliegende Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.