Volltext (verifizierbarer Originaltext)
104. Urtheil vom 28. November 1879 in Sachen des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen gegen Müller. A. Durch Entscheid vom 27. Juni 1879 hat das Bundes¬ gericht die Beschwerde des I. Müller, Posamenter in Schaff¬ hausen, über ein Urtheil des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom
30. November 1878, durch welches er wegen Insolvenz zu Ge¬ fangenschaft verurtheilt worden, wegen Verletzung des Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung begründet erklärt und demnach das genannte Erkenntniß aufgehoben. B. Mit Zuschrift vom 6. Oktober d. J. stellt nun das Ober¬ gericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch, daß das Bun¬ desgericht auf sein Erkenntniß vom 27. Juni d. J. zurückkomme und dasselbe aufhebe, indem es anführte: Das bezirksgericht¬ liche Urtheil vom 30. November 1878 sei unbestrittenermaßen ein erstinstanzliches Erkenntniß, gegen welches vor Allem das Rechtsmittel der Appellation ergriffen werden müsse, sofern der Bestrafte eine Abänderung des Urtheils bezwecken wolle. Das Obergericht werde schon von sich aus prüfen, ob den Bestim¬ mungen der schaffhausen'schen Verfassung Genüge geleistet wor¬ den sei, und erst, wenn auch dieses gegen eine Bestimmung der Verfassung verstoßen habe und der sich verletzt Glaubende hier¬ orts kein gesetzliches Mittel zur Abhülfe mehr kenne, könne er sich beschwerend an die Bundesbehörden wenden. Das Bezirks¬ gericht Schaffhausen habe denn auch bereits in einer Eingabe an das Obergericht erklärt, daß es den bundesgerichtlichen Ent¬ scheid nicht als rechtsgültig anerkennen könne, und das Ober¬ gericht möchte nun allerdings den dortigen Gerichtsbehörden die ihnen zustehenden Kompetenzen im allseitigen Interesse gewahrt wissen. C. I. Müller trug auf Abweisung des gestellten Gesuches an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn das Obergericht des Kantons Schaffhausen glaubt, daß Beschwerden wegen Verletzung konstitutioneller Rechte erst nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges beim Bundes¬ gerichte erhoben werden können, so befindet es sich im Irrthum. Das Bundesgericht hat sich hierüber schon in einer Reihe von Ent¬ scheidungen und insbesondere in seinem Erkenntnisse vom 27. Sep¬ tember 1879 in Sachen Heinrich Huber (Off. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. V. S. 312 ff.), durch welches eine gleiche Beschwerde, wie diejenige des I. Müller, begründet erklärt worden, ausgesprochen und wenn dies nicht auch in dem hier in Frage stehenden Urtheile vom 27. Juni
d. J. geschehen ist, so beruht dies nicht darauf, daß die Kom¬ petenzfrage dem Bundesgerichte damals entgangen wäre, son¬ dern darauf, daß die Kompetenz diesseitiger Stelle nicht bestrit¬ ten und daher keine Veranlassung vorhanden war, jene Frage in dem Urtheile zu berühren. Gegenwärtig kann es genügen, auf den bereits zitirten Entscheid vom 27. September d. J. in Sachen Huber Erwägung 4 zu verweisen, und mag nur noch¬ mals hervorgehoben werden, daß weder eine Verfassungs- noch eine Gesetzesbestimmung besteht, wonach das Bundesgericht als Staatsgerichtshof erst dann angerufen werden könnte, wenn der kantonale Instanzenzug erschöpft ist. Die Ansicht des Bezirks¬ gerichtes Schaffhausen, daß sein Urtheil vom 30. November 1878 wegen Versäumung der Appellation an das Obergericht in Rechtskraft erwachsen sei und der diesseitige Entscheid vom
27. Juni d. J. auf Rechtsgültigkeit keinen Anspruch machen könne, ist daher eine völlig ungerechtfertigte, indem sie auf ei¬ ner gänzlichen Verkennung der Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof gegenüber den kantonalen Behörden be¬ ruht.
2. Uebrigens mangelt auch dem Obergerichte die Legitima¬ tion zu dem gestellten Begehren. Den kantonalen Oberbehörden ist allerdings unbenommen, während der Pendenz eines staats¬ rechtlichen Rekurses bei dem Bundesgerichte ihre Anschauungen über die gegenseitigen Kompetenzen, soweit dies für den betref¬ fenden Fall von Interesse ist, zur Geltung zu bringen; dage¬ gen kann die Revision eines staatsrechtlichen Entscheides, gemäß der Rechtskraft, welche diesen Entscheiden ebenfalls zukommt, nur von den Betheiligten verlangt werden und zu diesen gehört im vorliegenden Falle das Obergericht des Kantons Schaffhau¬ sen so wenig als das dortige Bezirksgericht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Revisionsbegehren wird hierorts nicht eingetreten.