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101. Urtheil vom 17. Oktober 1879 in Sachen des Oberst P. Mola von Coldrerio und Consorten. A. Sonntag den 22. Oktober 1876 hielten die liberalen Schützen des Bezirks Mendrisio in Stabio eine Schießübung. Wer seine zehn Schüsse abgegeben hatte, konnte wieder heim ge¬ hen, so daß gegen Mittag schon die Meisten nach Hause gekehrt waren (vergl. den Bericht des eidgenössischen Kommissärs Bavier vom 28. Oktober); beim Stand verblieben nur noch die Letzt¬ eingeschriebenen, Andere waren in den Wirthschaften und Cafés von Stabio zerstreut. Zwischen 12 und 1 Uhr ging Luigi Catenazzi von Stabio, zur konservativen Partei gehörend, vor dem Café della Casa vorbei, in welchem sich eine Anzahl der benannten Schützen befand. Er trug ein Vetterligewehr und nahm den Weg gegen das Etablissement Ginella, um dort, nach seiner Angabe, das Gewehr durch einen gewissen Giorgetti reinigen zu lassen. Zwei der benannten Liberalen, Pedroni und Vanini, aus Mendrisio, verließen erwähntes Café und folgten ihm, angeblich um zu sehen, wohin er ginge. Vor der Gitterthüre des Hauses
Ginella fiel Pedroni, welcher den Catenazzi beinahe eingeholt hatte, kurz darauf, von einer Kugel in den Hals getroffen, todt auf die Straße hin. Allgemein hielt man Catenazzi für den Thäter und auch die Anklagekammer überweist ihn als solchen, nimmt aber mildernde Umstände an. Nach den einen Zeugen soll Vanini auf Catenazzi seinen Hund gehetzt und Pedroni ihn mit seinem Stocke geschlagen haben, andere Zeugen haben hievon nichts gesehen; wieder andere sagen, Catenazzi habe ohne Weiteres, als Pedroni ihn eingeholt, angeschlagen; dieser habe den Gewehrlauf mit seinem Stocke bei Seite drücken wollen, worauf Catenazzi etwas zurückgetreten sei und ihn durch den Hals geschossen habe. Catenazzi ging hierauf in das Haus Ginella. Die Kunde von Pedroni's Tod verbreitete sich rasch; eine Anzahl Schützen eilte herbei, umgab das Haus Ginella und suchte in dasselbe einzudringen. Beidseits wurde von Schießwaffen Gebrauch ge¬ macht, aus dem Hause Ginella auf die Schützen und von diesen gegen das Haus, dessen Fensterladen soweit zugezogen waren, daß in der Mitte nur noch eine schmale Lücke offen stand. Von welcher Seite zuerst gefeuert worden, auch darüber sind die Zeugenaussagen widersprechend. Gleich bei Beginn des Feuers fielen auf Seite der Radikalen Giovanni Battista Cattaneo von Riva S. Vitale sofort todt, Giovanni Moresi aus Mendrisio, der bald darauf starb, und Roberto Maderni schwer verwundet. Unter den Schützen befand sich auch Oberst Mola, einer der Beschwerdeführer; derselbe hatte sich an die Spitze gestellt und traf, unterstützt von zwei Andern, den Majoren Induni und Albisetti, die gutfindenden Dispositionen. Im Hause Ginella befanden sich, nach Annahme der Anklage¬ kammer, der Eigenthümer des Hauses, Emilio Ginella, nebst seiner Familie im Erdgeschoß, Büchsenmacher Giorgetti mit Catenazzi im obern Stockwerk. Aus der Zahl der Schießwaffen und einem Hute, welche sich in diesem Stockwerke befanden, als man in dasselbe gelangte, schließen die Rekurrenten, daß noch mehr Per¬ sonen während der Füsillade in fraglichem Etablissement thätig gewesen und daß auch Emilio Ginella mitgeholfen habe. Indessen war der Prefekt von Mendrisio angekommen; Inwohner des Etablissements hatten sich geflüchtet. Als der Friedensrichter in Begleit von Gendarmen das Haus öffnen ließ, fand man in demselben obbenannten Giorgetti todt am Boden liegen. Oberst Mola, unter dessen Kommando durch den Prefekten von Mendrisio eine Anzahl Bürger und Gendarmen gestellt wurde, ließ das Etablissement militärisch besetzen und richtete einen Sicherheitsdienst ein. Von da an wurde die Ruhe im Dorfe nicht mehr weiter gestört. B. Diese Vorfälle fielen in eine Zeit großer politischer Auf¬ regung im Kanton Tessin, welche auch noch nach den Ereig¬ nissen fortdauerte und sich steigerte. Im Wesentlichen steht in dieser Beziehung Folgendes fest:
a. Ereignisse vor dem 22. Oktober 1876. Mit den Großrathswahlen vom 21. Februar 1875 war die großräthliche Mehrheit im Tessin auf die Liberal-Konservativen übergegangen, die sogleich zu einer Partialrevision der Kantons¬ verfassung schritten. (Bekannt geworden unter dem Namen „Ri¬ formetta.“) Unterm 20. November stellte der Große Rath die definitive Redaktion des Revisionsentwurfes fest, welcher in der Frühlingssession bereits durchberathen, von dem in seiner Mehr¬ heit noch liberalen Regierungsrathe aber nicht genehmigt worden war, da der Entwurf den Grundsatz der Vertretung nach Ver¬ hältniß der Bevölkerung nicht enthielt. Im Laufe dieser gleichen Wintersession, und zwar am 27. No¬ vember, wurde, obschon damals der Bundesrath beim Großen Rathe auf Verschiebung der zweiten Berathung bis nach dem Entscheide einer bereits unterm 12. April 1875 an den Bundes¬ rath eingereichten Beschwerde von Mordasini und Genossen ge¬ drungen hatte, ein zweites Revisionsdekret in Angriff genommen, welches unter dem Namen „Riformino“ bekannt ist und wonach der Große Rath nach Verhältniß der Bevölkerung gewählt wer¬ den sollte. Auch diesem gab jedoch der Staatsrath seine Zu¬ stimmung nicht.
Unterdessen (17. März 1876) hatte die Bundesversammlung auf die Beschwerde Mordasini und Genossen den Art. 32 der tessinischen Verfassung (wonach jeder Kreis drei Großräthe zu wählen hat) außer Kraft erklärt und den Bundesrath einge¬ laden, „beförderlich die nothwendigen Anordnungen dafür treffen, daß fragliche Bestimmung der tessinischen Kantonsver¬ fassung durch eine den Grundsätzen der Bundesverfassung ent¬ sprechende ersetzt werde." In Vollziehung dieses Beschlusses erließ die Mehrheit des Großen Rathes in der Sitzung vom 6. Mai 1876 ein neues Verfassungsgesetz, wonach die Großrathswahlen nach Verhältniß der in- und ausländischen tessiner Bevölkerung mit Zurechnung der domizilirten Schweizerbürger festgesetzt wurden. Der be¬ treffenden Abstimmung im Großen Rathe folgte eine förmliche Protestation ab Seite der liberalen Mehrheit und die Weige¬ rung Seitens der Regierung dem Beschlusse des Großen Rathes ihre Zustimmung zukommen zu lassen und denselben zur Volks¬ abstimmung zu bringen. Der Staatsrath und mit ihm die libe¬ rale Minderheit im Großen Rathe erachteten die angenommene Bevölkerungsbasis als unzulässig und den Großen Rath, gemäß dem Bundesbeschlusse in Sachen Mordasini, zum Erlaß eines solchen Dekretes als nicht mehr zuständig. In Folge motivirter Einladung ab Seite des Bundesrathes, vom 17. Juni 1876, wurde jedoch vom Großen Rathe die Volksabstimmung über das Verfassungsdekret vom 6. Mai auf den 19. November 1876 angesetzt. Hiebei erklärte der Staats¬ rath, daß er gegen die Abstimmung keinen Widerspruch zu er¬ heben habe. Diese Abstimmung kam aber gleichwohl nicht zu Stande. Am 15. Oktober waren in Locarno die patriotischen Vereine des Kantons Tessin versammelt. Sie sandten eine Deputation an den Staatsrath und verlangten:
1. Daß der Staatsrath dem Beschlusse des verfassungswidrig gewählten Großen Rathes keine Folge gebe;
2. daß er sofort die Kreisversammlungen zur Vornahme der Großrathswahlen im Verhältniß der Bevölkerung zusammen be¬ rufe. Der Staatsrath erließ dann wirklich am 17. Oktober ein Dekret, welches die Wahl des Großen Rathes auf den 5. No¬ vember ansetzte und verfügte, daß dieselbe im Verhältniß von einem Deputirten auf 1070 der Bevölkerung (popolazione do¬ miciliata) vorzunehmen sei. Diese Vorgänge hatten sofort eine Reihe von Protestationen an den Bundesrath zur Folge und „eine Aufregung, welche r die Ruhe des Kantons und den Bestand der verfassungs¬ mäßigen Zustände die ernstlichsten Bedenken hervorrief“ (Bot¬ schaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung), so daß sich der Bundesrath veranlaßt sah, den damaligen Herrn Na¬ tionalrath Bavier zur Berichterstattung ins Tessin zu senden (15. Oktober) und am 20. Oktober den Staatsrath zu beauf¬ tragen, die auf den 5. November angesetzten Neuwahlen des Großen Rathes bis zum Entscheide über die Gültigkeit dieser Anordnung zu verschieben. Am 22. Oktober sodann erfolgten die Vorgänge von Stabio.
b. Nach dem 22. Oktober. Nach dem Vorfall in Stabio sammelten und bewaffneten sich vielorts im Kanton Anhänger beider Parteien, so in Lugano, Tesserete, Sagno, 2c. Die Civilgardisten von Lugano zogen am
23. Oktober gegen Mendrisio gegen die dort unter Spinelli stehenden Konservativen; diese hatten sich aber bereits aufge¬ löst. Am 24. Oktober ernannte der Bundesrath den Herrn Bavier als Kommissär und stellte ein thurgauisches Infanterie=Regiment auf Marschbereitschaft. Der Staatsrath von Tessin telegraphirte am folgenden Tage, daß er momentan gegen eine Verschiebung der Wahlen keine Einwendung mehr mache. Oberst Mola, der inzwischen vom tessinischen Staatsrathe mit dem Kommando der Kantonstruppen betraut worden war, bot am 24. eine Anzahl Milizen auf und marschirte am 26. Ok¬ tober gegen Tesserete, um die dort besammelten bewaffneten Kon¬ servativen im Einverständniß mit dem eidgenössischen Kommissär aufzulösen; diese waren aber bereits auseinander gegangen. Gleichen Tages wurden die Civilgarden und die Milizen
entlassen, dagegen zwei andere Kompagnieen Militär aufgeboten, welche dann am 8.—12. November entlassen wurden. Zur Ergänzung ist noch beizufügen, daß der Bundesrath durch Beschluß vom 7. November das staatsräthliche Dekret vom 19. Oktober aufhob und an den Staatsrath die Einladung erneuerte, die Abstimmung über das Verfassungsdekret vom
6. Mai anzuordnen. Durch Beschluß des Großen Rathes vom
24. November kam dann in Folge Verständigung unter den Parteien eine neues Verfassungsdekret zu Stande, welches die Wohnbevölkerung als Grundlage für die Wahlen in den Großen Rath festsetzte und am 3. Dezember vom Volke angenommen wurde. C. Sofort nach den Vorfällen in Stabio begann nun die Vor¬ untersuchung durch den Untersuchungsrichter Tatti aus Bellin¬ zona, welcher am 5. April 1877 seinen Préavis dahin abgab: Anklage gegen Catenazzi und sieben andere Personen, welche dringend verdächtig sind, aus dem Hause Ginella geschossen zu haben, nämlich Emil und Angelo Ginella, Castioni, Careani, Priester Perucchi, Cirillo Pellegrini und Binzoni. Nachdem in der Zwischenzeit die Akten auf Verlangen des Angeschuldigten Carcani noch vervollständigt worden waren, be¬ stätigte Hr. Tatti am 26. April seinen Antrag vom 5. April. Am 27. Juni stellte der Generalprokurator seinen Antrag, welcher einzig die Anklage gegen Catenazzi festhielt. Hiegegen rekurrirten die Hinterlassenen der getödteten Liberalen an den Bundesrath, weil sie ihr Recht als Civilpartei für be¬ droht ansahen; wurden aber am 10. August von demselben ab¬ gewiesen. Der Untersuchungsrichter wurde neuerdings angewiesen, die Akten zu vervollständigen, da die frühere Untersuchung sich nicht auf die Ermittlung der Schuldigen am Tode Giorgettis ausge¬ dehnt habe. Den 26. Oktober schloß Tatti zum dritten Male die Untersuchung und bestätigte nochmals seinen früher abgege¬ benen Préavis, ebenso der Staatsanwalt. Unterm 31. gleichen Monats beschloß nun die Anklagekammer:
1. Catanezzi ist überwiesen: wegen Mord, eventuell wegen Todtschlag, begangen im Affekt bezüglich Pedroni; überdieß als schuldig resp. mitschuldig an der Tödtung Cattaneos und der absichtlichen Körperverletzung von Moresi und Maderni;
2. Cirillo Pellegrini als schuldig, resp. mitschuldig der Töd¬ tung Cattaneos und der absichtlichen Körperverletzung von Moresi und Maderni;
3. Emil und Angelo Ginella gleicher Vergehen wegen;
4. Bernasconi, Induni, Ambrosio Mola, Moretti und Bo¬ rella als Schuldige, beziehungsweise Mitschuldige am Tode Gior¬ gettis. Der 26. Februar 1878 war für die Assisenverhandlungen bereits festgesetzt, als neue Unterbrechungen eintraten. Infolge Rekusa¬ tion von Seiten des Staatsanwaltes und der konservativen An¬ geklagten soll die Jury aus lauter Konservativen bestanden ha¬ ben, und es rekurrirten deßhalb zwei der liberalen Angeklagten an die Kassationskammer, wurden aber abgewiesen. Am 10. März sodann verlangte ein dritter inzwischen von Amerika zurückge¬ kommener liberaler Angeklagter, Ambrogio Mola, Wiederöffnung der Untersuchung. Nach Einvernahme des Ambrogio Mola erstattete Untersu¬ chungsrichter Tatti am 19. gl. M. Bericht; allein durch Beschluß vom 12. April 1878 übertrug die Anklagekammer die Unter¬ suchung an einen andern Untersuchungsrichter, den Herrn Boffa: Unterm 15. August 1878 beantragte der Untersuchungsrichter Boffa.
1. Die Untersuchung wird fallen gelassen gegen die Brüder Emil und Angelo Ginella, Luigi Catenazzi, Giuf. Binzoni, Lorenzo Castioni, Priester Gaet. Perucchi, Fel. Carcani, Ci¬ rillo Pellegrini und Er. Spinelli, Deputirter, und daher der Ver¬ haftsbefehl gegen Catenazzi zurückgenommen.
2. Ueberwiesen an die Assisen werden als Haupt- beziehungs¬ weise Mitschuldige an der Tödtung Giorgettis und beim An¬ iff auf das Etablissement Ginella: Oberst Mola, Gerichts¬ schreiber Albisetti, Vanini, Gusberti, Major Induni, Ambrogio Mola, Moretti, Franc. Peruechi, Borella, Bernasconi, Pelle¬ grini und Maderni und sollen diese sofort verhaftet werden.
3. Eventuell, wenn die durch Herrn Bavier proklamirte Am¬ nestie sich auch auf die Revolutionäre von Stabio beziehen sollte,
so sei dann auch gegen diese (oben sub 2 benannten) Beklagten die Untersuchung fallen gelassen. Der Staatsanwalt proponirte vorerst Einvernahme der An¬ geklagten Oberst Mola, Albisetti, Induni, Gusberti und Moretti, und beantragte, nachdem dies geschehen, entgegen der Ansicht des Untersuchungsrichters, welcher auf seinem Antrag beharrte, einer¬ seits Anklage gegen Catenazzi, immerhin unter Annahme der Nothwehr, und anderseits gegen Oberst Mola, Bernasconi, In¬ duni, A. Mola, Moretti und Gusberti. Die Anklagekammer endlich beschloß am 30. Sept. 1878:
1. L. Catenazzi wird an die Assisen überwiesen als schuldig der unvorsätzlichen Tödtung des Pedroni, eventuell der unvor¬ sätzlichen Tödtung in Ueberschreitung der Nothwehr, ferner als Urheber oder Mitschuldiger am Tode des Cattaneo und der Kör¬ perverletzung begangen an Maderni und Moresi, ebenfalls in Ueberschreitung der Nothwehr.
2. P. Mola, A. Bernasconi, Th. Induni, L. Moretti und Aristide Gusberti werden überwiesen als Urheber oder Mit¬ schuldige bezüglich der Tödtung des Giorgetti und im Weitern in der gleichen Eigenschaft bezüglich der versuchten Tödtung der Mitglieder der Familie Ginella und der andern am 22. Okt. im Etablissement Ginella befindlichen Personen,
3. Die Untersuchung wird fallen gelassen gegenüber E. Spi¬ nelli, E. und A. Ginella, R. Borella, R. Maderni, Fel. Car¬ cani, D.-G. Peruechi, Cir. Pellegrini, Fr. Peruechi, I. Bin¬ zoni, L. Castioni, G. Pellegrini, Jos. Vanini, P. Moretti, Vela, Vater und Sohn, Ch. Moretti und J. Valli. D. Gegen diesen Entscheid nun sind die verschiedenen Rekurse gerichtet. In denselben machen die Beschwerdeführer folgende Rechts¬ begehren geltend:
a. Die HH. Gusberti, Induni, Ambrogio Mola, Moretti und Bernasconi:
1. Es möge erklärt werden, daß der Prozeß betreffend die Vor¬ fälle von Stabio und die darauf bezüglichen Ereignisse vom Monat Oktober 1876 im Kanton Tessin, gemäß Art. 32 Ziff. 3 des eidgenössischen Organisationsgesetzes und dem Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht, in die Kompetenz der Bundesbehör¬ den falle;
2. Es sei der Beschluß der tessinischen Anklagekammer vom
30. September 1878, wodurch Rekurrenten an die kantonalen Assisen überwiesen werden, sowie die Untersuchung selbst wegen Rechtsverweigerung aufzuheben.
b. Herr Oberst Mola:
1. Es sei der Beschluß der tessinischen Anklagekammer vom
30. September 1878, wodurch Gesuchsteller vor die kantonalen Assisen gestellt wird, sowie die darauf bezügliche Prozedur, nach Mitgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Straf¬ rechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851, verbunden mit denjenigen des Art. 10 der tessinischen Kantons¬ verfassung, Art. 32 Ziff. 3 des citirten eidgenössischen Organi¬ sationsgesetzes und Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung auf¬ zuheben.
2. Es möge dem Gesuchsteller das Recht vorbehalten werden, den Staat Tessin, beziehungsweise seine Beamten wegen des benannten gesetz- und verfassungswidrigen Beschlusses der An¬ klagekammer vor Gericht zu belangen.
c. Die Civilparteien, d. h. die HH. Roberto Maderni, David Pedroni, Giuseppe Cattaneo und die Wittwe Moresi:
1. Es möge das Bundesgericht, die den Prozeß von Stabio betreffenden amtlichen Handlungen des Untersuchungsrichters Boffa, des Staatsanwaltes Castelli und der Anklagekammer, namentlich die Beschlüsse dieser letztern, wegen Gesetzesver¬ letzung und Rechtsverweigerung annulliren.
2. Es möge der tessinischen Kriminalkammer mittelst einer pro¬ visorischen Verfügung die Suspension der Verhandlungen bezw. die Einstellung jeder auf Zusammenberufung der Assisen zielen¬ den Maßregel anbefehlen. E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1878 lud der bundes¬ gerichtliche Instruktionsrichter die tessinische Anklagekammer ein, sich bis zum 21. gl. Monats über das Begehren auf Suspen¬ sion auszusprechen. Da innert dieser Frist keine bezügliche Ant¬ wort eingelangt war, so zeigte das Präsidium des Bundesge¬
richtes der Anklage- sowie der Kriminalkammer telegraphisch an, daß die Einstellung jeder weitern Prozedur in Sachen Stabio bis zum Entscheide über die Beschwerde von Mola und Genossen als geschehen angenommen werde. F. Die faktischen und rechtlichen Gründe, worauf Rekurrenten ihre Beschwerden stützen, lassen sich wie folgt resümiren:
1. Die Vorfälle von Stabio gehören in die Kategorie der politischen Verbrechen und Vergehen. Die ultramontane Partei im Kanton Tessin hatte sich zu einem Widerstande gegen das staatsräthliche Dekret, welches die Neu¬ wahlen des Großen Rathes auf den 5. November angeordnet, vorbereitet. Catenazzi, Ginella, Giorgetti waren die Soldaten dieser Armee, ihre Gewehre waren für die gute Sache geladen. Möglich ist, daß ein unvorhergesehenes Ereigniß den Konflikt überstürzt, beziehungsweise vereitelt hat, immer aber steht fest, daß der Vorfall von Stabio von Anfang bis zu Ende einen politischen Charakter trägt, und im engsten Zusammenhange mit einer allgemeinen Bewegung stand, deren Zweck war, entweder die Ausführung eines von einer Behörde erlassenen Befehls zu verhindern oder doch den Triumph der eigenen politischen Partei herbeizuführen. Dieser politische Charakter der Vorgänge in Stabio ist übri¬ gens auch von denjenigen Personen anerkannt und wiederholt behauptet worden, welche in den Unruhen vom Jahre 1876 eine hervorragende Rolle gespielt haben, gleichviel welcher Partei diese angehörten.
2. Angesichts und wegen dieser politischen Verbrechen und Ver¬ gehen hat der Bundesrath seinem Abgeordneten, Herrn Bavier, die Eigenschaft und die Befugnisse eines eidgenössischen Kom¬ missärs verliehen, und das Regiment Zollikofer auf's Piquet ge¬ stellt. Dieses erste Moment würde an und für sich schon genügen, um die geschehene Intervention als eine bewaffnete darzustellen, da aus denselben in Wirklichkeit hervorgeht, daß eigentlich mi¬ litärische Exekutionsmaßregeln getroffen wurden. Allein die mi¬ litärischen Maßnahmen haben sich nicht auf diese Piquetstellung beschränkt, sondern es sind aufgeboten worden und im Dienst gestanden: eine Scharfschützenkompagnie und beinahe das ganze Infanteriebataillon Nr. 94, über welche Truppen der Repräsen¬ tant der Eidgenossenschaft für die Aufrechthaltung der Ordnung disponirt hat, und zwar durch Ertheilung der bezüglichen Wei¬ sungen an den Kommandanten derselben, den Obersten Mola, und in Ausübung der ihm ausdrücklich vom Präsidenten des Bundesrathes mittelst Zuschrift vom 28. Oktober 1876 ertheil¬ ten Befugnisse. Der Umstand, daß die im Dienst gestandenen Truppen tessinische Milizen waren, ändert an der Sache nichts, da dieselben ebenso gut, wie diejenigen aller andern Kantone eidgenössische Truppen sind. Von dem Augenblicke an, wo die Eidgenossenschaft ihren Willen manu militari zur Ausführung bringt, ist ihre Intervention unbestreitbar eine bewaff¬ nete, gleichviel ob dieß durch die Truppen des betreffenden Kan¬ tons geschieht oder durch die eines andern. Der Grund, weßhalb man tessinische Truppen vorgezogen hat, bestand, sagt Hr. Bavier in seinen Berichten, lediglich darin, daß das thurgauische Regi¬ ment erst post festum angekommen sein würde.
3. Es ist das Bundesgericht, welches mit Zuzie¬ hung von Geschwornen, gemäß Art. 112 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 32 Ziff. 3. des eidg. Organisations¬ gesetzes, im fraglichen Straffalle zu urtheilen hat und es ver¬ letzt der rekurrirte Beschluß der tesfinischen Anklagekammer, welcher die Beschwerdeführer vor die kantonalen Assisen stellt, die Be¬ stimmungen der Bundesverfassung.
4. Die Parteilichkeit und die politische Leidenschaft einzelner tessinischer Beamten, welche an diesem Prozesse Theil genommen, namentlich die vom Untersuchungsrichter Boffa und vom Staats¬ anwalt Castelli gespielte Rolle, sowie die Handlungsweise der Anklagekammer begründen den staatsrechtlichen Rekurs, den die Beschwerdeführer, zwar gleichzeitig mit dem Begehren um Ueber¬ weisung an die eidgen. Assisen, aber doch bloß subsidiär einrei¬ chen. Art. 10 der tessinischen Kantons-verfassung, wonach Niemand seinem natürlichen Richter entzogen werden darf, ist im Geiste, wenn nicht im Buchstaben verletzt worden, indem der politische Gegner doch niemals als der natürliche Richter in einem politischen Prozesse angesehen werden kann, zumal wenn derselbe dabei betheiligt (partie intéressée) ist.
5. Der gleiche Art. 10 der tessiner Verfassung bestimmt außer¬ dem, daß Niemand anders als Kraft, bezw. nach Mitgabe des Ge¬ setzes verhaftet oder verfolgt werden darf. Die tessinischen Be¬ hörden haben sich einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht, denn
a. Die Anklagekammer hat alle diejenigen vom Prozesse ent¬ bunden, die am 22. Okt. 1876 im Etablissement Ginella sich be¬ fanden namentlich aber die sehr belasteten Gebrüder Ginella und Cirillo Pellegrini, welche bereits durch ein früheres Dekret in Anklagezustand versetzt worden waren
b. Bei dem von den konservativen Angeklagten in Anklage¬ zustand behaltenen Catenazzi hat die Anklagekammer willkürlich mildernde Umstände angenommen; von sich aus hat sie nämlich das von ihm begangenene Verbrechen als Tödtung begangen in Ueberschreitung der Nothwehr, qualifizirt, während dieß einzig die Geschwornen zu beurtheilen haben.
c. Ueberhaupt haben die tessinischen Behörden die Unschuldigen an Stelle der Schuldigen gesetzt und zwar einzig aus Gründen der politischen Parteilichkeit; Catenazzi, der einzige konservative Angeklagte, wurde provisorisch in Freiheit gesetzt, ohne von ihm Kaution zu verlangen, was die Interessen der Civilpartei schwer gefährdet hat.
d. Ohne jedwelchen legitimen Grund und zum Schaden der Wahrheit und Unparteilichkeit entzog die Anklagekammer dem frühern Untersuchungsrichter Tatti die Vervollständigung der Un¬ tersuchungen und übergab sie einem neuen provisorischen Unter¬ suchungsrichter, dem konservativen Herrn Boffa, welcher bei den Vorgängen im Jahre 1876 eine direkte Hauptrolle gespielt hat.
e. Die Ansprachen der rekurrirenden Civilparteien sind hie¬ durch schwer gefährdet worden, indem sie nunmehr auf einen einzigen Beklagten verwiesen sind, der dazu bereits zu 2/3 frei¬ gesprochen ist.
6. Rekurrent Oberst Mola macht speziell geltend: Er habe sich am fraglichen 22. Oktober 1876 im Militärdienst be¬ funden und bei den Vorgängen in Stabio von Anfang an als Militär gehandelt. Nach Art. 1, 205 ff. des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen sei daher bezüglich seiner Person für die Vorgänge in Stabio blos der militärische Richter, das Kriegsgericht, kompetent. Diese feine Behauptung stützt er auf zwei Zeugnisse, das eine vom Bezirksstatthalter in Mendrisio (derselbe erklärt nämlich, er habe gleich nach Kenntnißnahme der Vorgänge in Stabio dem Oberst Mola das Kommando über die zur Wiederherstellung der Ord¬ nung bestimmte bewaffnete Macht übergeben), das andere vom kantonalen Kriegskommissär herrührend. (In letzterem ist gesagt, „es gehe aus dem Zahlungsregister des während der außer¬ ordentlichen Bewaffnungen im Tessin vom Jahre 1877 im Dienste gewesenen Stabes hervor, daß Oberst Mola vom 22. Ok¬ tober hinweg bis zum 12. November 1876 inclusive als Com¬ mandant der verschiedenen Truppenkorps figurirte.“) G. Allen diesen thatsächlichen und rechtlichen Anbringen setzen die Anklagekammer und der Staatsrath von Tessin im Wesentlichen folgende Einreden und Einwendungen entgegen: 1.) Der Bundesrath war schon bei Anlaß des Rekurses von David Pedroni und Konsorten im Falle, zu erklären, daß der Art. 112 al. 3 der Bundesverfassung sich nicht auf die Vor¬ gänge, welche Gegenstand des Prozesses von Stabio bilden, be¬ ziehe, und es gründet sich jener Entscheid nicht auf Verhältnisse, welche nur die damaligen Rekurrenten persönlich berührten, son¬ dern beschlägt die rechtliche Natur der Vorgänge an sich. Der Entscheid verweist denn auch auf Art. 112 Z. 3 der Bundesver¬ fassung, der in Art. 32 Z. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege wieder aufgeführt ist. Es liegt also res judicata vor. 2.) Art. 59b des Organisationsgesetzes fordert, daß die gegen Entscheide kantonaler Behörden beim Bundesgerichte erhobenen Beschwerden innert 60 Tagen vom fraglichen Entscheid an ein¬ gelegt werden. Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf Ber¬ nasconi, Induni, Morelli und Ambrogio Mola verspätet, denn sie wurden schon durch Entscheid vom 31. Oktober 1877, der am 10. darauf folgenden Dezember bestätigt und durch den Entscheid vom 30. September 1879 nicht berührt wurde, in Anklagezustand versetzt. Ein einziger unter allen Beschwerdeführern, Oberst Mola,
hat während der Instruktion des Prozesses die Kompetenzeinrede gegen die kantonalen Gerichte erhoben, und auch dieser hat sich darauf beschränkt, eine Verwahrung gegen die kantonale Kom¬ petenz zu Protokoll zu geben, hat dieselbe aber blos damit motivirt, daß ihm gegenüber das Militärgesetz anzuwenden sei. Nun ist allgemein Rechtsregel, daß die Kompetenzeinreden vor¬ fraglich erhoben werden, und es wird als ein Verzicht darauf angesehen, wenn Jemand vor der Behörde, deren Kompetenz er bestreiten will, sich weiter einläßt. Das Bundesgericht darf daher sein Urtheil über die Rekurse nicht sprechen, bevor die Kriminalkammer und eventuell der Kassationshof, nach Anhö¬ rung des öffentlichen Anklägers, der Angeklagten und aller in¬ teressirten Parteien, sich über dieselben ausgesprochen haben. 3.) Zur Hauptsache übergehend, führen die Rekursbeklagten an:
a. Es handelt sich in diesem Falle gar nicht um politische Vergehen oder Verbrechen. Es ist in der That nicht dargethan, daß man es von Seite der Radikalen an jenem Tage darauf abgesehen hatte, die ver¬ fassungsmäßige Ordnung umzustürzen, die Funktionen der Be¬ hörden oder den Vollzug ihrer Anordnungen zu verhindern. Es ist unbestritten, daß jenes Freischießen in friedlicher Absicht stattgefunden hat. Sämmtliche beklagte Theilnehmer an dem¬ selben haben stetsfort darauf beharrt, daß sie dabei die fried¬ lichsten Absichten gehabt hätten. Die Verfolgung Catenazzi's durch Pedroni und Vanini geschah nicht mit Vorbedacht, nicht nach einem Plan und war nicht Folge eines Komplottes. Daß sodann Catenazzi, Ginella 2c. keinen Empörungsversuch beab¬ sichtigten, ergibt sich a. daraus, daß ein solcher Versuch keinen Zweck gehabt hätte, da die Beschwerde gegen die Regierungs¬ beschlüsse vom 15./19. Oktober in Bern anhängig gemacht und diese sogar suspendirt waren; b. daraus, daß die Liberal=Kon¬ servativen niemals den Bezirk Mendrisio, wo sie schwach waren, zum Schauplatz ihres verbrecherischen Vorgehens gewählt hätten, und am allerwenigsten Stabio und den Tag, an welchem daselbst die Gegner ein Freischießen hielten, und c. daraus, daß man eine so wichtige, schwierige und gefahrvolle Aufgabe niemals den Catenazzi, Ginella 2c. allein anvertraut hätte; d. daß Hr. Ginella seine Familie bei sich hatte. Wie kann man annehmen, daß er diese hätte zum Opfer bringen wollen? Das Ereigniß von Stabio hatte seinen Ursprung einfach in dem bedauerlichen Vorfall einer unvorhergesehenen Tödtung, und was daraus hervorging, waren gleichfalls unvorbedachte gewöhnliche Vergehen, welche nach dem gemeinen Strafrechte zu beurtheilen sind. Das war auch die Meinung aller der liberalen Partei angehörigen Beamten, welche im Laufe des Prozesses mit der Sache zu thun hatten.
b. Es fehlt dann thatsächlich auch die zweite Bedingung, die Art. 112 Ziff. 3 der Bundesverfassung aufstellt, vor allem deshalb, weil die Vorgänge von Stabio nicht „Ursache oder Folge von Unruhen“ waren, sondern am 22. Oktober ihr Ende erreichten und vereinzelt blieben; sodann darum, weil die bewaffnete eidgenössiche Intervention vollständig fehlte. Diese letztere muß thatsächlich (materiell) erfolgt sein und kann nicht in einer bloßen Vorsichtsmaßregel bestehen, wie die Piquet¬ stellung es ist. Die tessinischen Milizen kann man nicht als im eidgenössischen Dienst befindlich gewesen betrachten, da sie nicht von den Bundesbehörden aufgeboten waren, auf keiner Situa¬ tionstabelle von in eidgenössischem Dienst stehenden Truppen sich befinden und vollständig vom Kanton aus bezahlt wurden. Wenn auch Herr Bavier sich mit Oberst Mola in Beziehung gesetzt und, wir wollen annehmen, selbst Befehle ertheilt hat, so könnte er dies thun in Ausführung seines Auftrages, ohne daß darum die Milizen aufhörten, in kantonalem Dienst sein. Herr Bavier zeigte sich vielmehr erfreut darüber, daß er die großen Schwierigkeiten der Lage habe überwinden können, ohne die Schmach und die Kosten einer bewaffneten eidgenössi¬ schen Intervention auf den Kanton zu wälzen. 4.) Der Art. 10 der tessinischen Verfassung hat seine Begründung in dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Man wollte damit in Rechts= und zumal in Strafsachen Ausnahms¬ gerichte und ausnahmsweises Verfahren verhindern und die Freiheit der Bürger vor Uebergriffen der politischen Gewalt sicher stellen und ausschließlich der richterlichen anvertrauen. Nun verletzt der in Frage stehende Entscheid der Anklagekammer vom 30. September 1878 keineswegs diese Verfassungsvorschrift;
der Prozeß von Stabio wurde nach dem in Kraft bestehenden Ge¬ setze über das Strafverfahren aufgenommen und wird den Bestim¬ mungen desselben entsprechend geführt. Die mitwirkenden richter¬ lichen Beamten sind von Gesetzes wegen dazu bestimmt und in ver¬ sassungsmäßigen Formen gewählt worden. Die politische Ansicht eines Beamten aber für sich genügt zur Rekusationdesselben nicht.
5. Auch die Anklage auf Rechtsverweigerung und poli¬ tische Parteilichkeit, die man unter Anderem daraus herleiten wollte, daß im Dekret der Anklagekammer zu Gunsten des an¬ geklagten Catenazzi mildernde Umstände angenommen worden waren, hat keinen Halt. Dieses Dekret hat ja das einzelne Vergehen so qualisizirt, wie es sich aus der Untersuchung er¬ gab und zwar für beide Parteien, indem es unter Anführung von Art. 295, 1 des Strafgesetzes auch zu Gunsten der Rekur¬ renten den Umstand des Affekts, und zu Gunsten des Catenazzi die Anwendbarkeit des Art. 295 oder 293, 3, feststellte. Art. 50 des Strafgesetzes verlangt übrigens in lit. d, daß man die Gesetzesartikel anführe, nach welchen die inkriminirte That zu bestrafen ist. Wenn aber auch irrthümliche Anwendung und Auslegung von Gesetzen oder Unregelmäßigkeiten im Ver¬ fahren vorgekommen wären, so wäre doch die Dazwischenkunft des Bundesgerichtes niemals zulässig, außer bei offenbarer Verletzung der Art. 10, 22, 4, 6 und 8 der tessinischen Ver¬ fassung, des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom Juni 1875 und des Strafverfahrens vom 8. Dezember 1855.
6. Oberst Mola war, als die bedauerlichen Ereignisse von Stabio erfolgten, nicht mit einem militärischen Kommando von kompetenter Behörde betraut gewesen. Es läßt sich nicht einmal vermuthen, daß irgend eine Behörde hätte daran denken wollen, ein solches Kommando zu übertragen, bevor der Konflikt, der sehr kurze Zeit dauerte, eingetreten. Es steht fest, daß der Tod des Pedroni zwischen 12 und 1 Uhr Mittags erfolgte, daß vischen dieser That und dem Wechsel der Gewehrsalven gegen das und von dem Etablissement Ginella ½ bis ¾ Stunden verstrichen und der Konflikt spätestens um 2 Uhs zu Ende war. Bis zu dieser Zeit hat Oberst Mola weder von der Regierung noch von dem Kommissär in Mendrisio ein Kommando erhalten. Letzterer befand sich nicht am Orte des Vorfalles, sondern in Mendrisio und kann folglich während desselben keine mündliche Ordre ertheilt haben; es war unmöglich, in Stabio von Men¬ drisio aus vor Ende des Konfliktes anzulangen. An demselben Tage, am 22. Oktober um 2 Uhr 5 Minuten Nachmittags, tele¬ graphirte er von Mendrisio aus an die Regierung, um sie von den Vorfällen in Kenntniß zu setzen. Aus zwei andern Depeschen an die Regierung und deren Präsidenten ergibt sich dann mit Gewißheit, daß die Gendarmerie und die Poli¬ zisten dem Oberst Mola zwischen 3 und 5 Uhr Nachmittags zur Verfügung gestellt worden sind. Und wenn dem auch nicht so wäre, so hätte Oberst Mola, da am 22. Oktober weder in Stabio noch anderswo Truppen im eidgenössischen oder kanto¬ nalen Dienst sich befanden, doch nur als ein Agent, ein Polizei¬ beamter gehandelt, nicht mehr und nicht weniger, und diese stehen unter dem gemeinen Recht. (Siehe Art. 103, 107, 129, 134 des kantonalen Strafrechtes.) H. Nach Schluß des Vorverfahrens beschloß das Bundes¬ gericht unterm 27. Juni abhin, sämmtliche Akten dem Bundes¬ rathe zu übermachen, um ihm Gelegenheit zu geben, zu unter¬ suchen, ob es nicht an ihm sei, nach Art. 4 der eidgenössischen Strafprozeßordnung vom 27. August 1851 („bei politischen Ver¬ brechen kann eine Strafklage nur auf vorgängigen Entscheid des Bundesrathes eingeleitet werden“) seinerseits einen sachbe¬ züglichen Entscheid zu fassen. I. Mit Schreiben vom 5. August 1879 antwortet hierauf der Bundesrath: „Was die erstere Anfrage betrifft, so erlauben wir uns, Sie „zunächst daran zu erinnern, daß wir unmittelbar nach den „Vorgängen in Stabio, obwohl davon hinlänglich durch die „Berichte unseres damaligen Delegirten und spätern Kommis¬ „färs, Herrn Bavier, unterrichtet, uns doch nicht veranlaßt „gesehen haben, die eidgenössische Strafrechtspflege anzurufen und „in Bewegung zu setzen, daß wir vielmehr — und mit uns „auch die in Sachen Betheiligten — die Untersuchung und Ver¬ „folgung der in Stabio begangenen Verbrechen den tessinischen „Behörden und Gerichten überlassen haben.
„Ueberdies haben wir bei zwei Anlässen es ausdrücklich ab¬ „gelehnt, die Stabio-Angelegenheit vor die eidgenössischen Assi¬ „sen zu ziehen, und zwar durch die Beschlüsse „vom 10. August 1877 zufolge der Eingabe von David Pe¬ „droni und Genossen „und vom 24. September 1878, in Erledigung der Zuschrift „des Herrn Oberst Mola, welche uns durch Vermittelung des „ehemaligen eidgenössischen Kommissärs, Herrn Bavier, unterm „17. September 1878 zugestellt worden ist. „Von diesem Standpunkte jetzt abzugehen, mangeln uns hin¬ „reichende Gründe, zumal da seit dem Vorfalle in Stabio „längere Zeit verflossen ist, inzwischen die tessinischen Behörden „geamtet haben und selbst ein gerichtlicher Entscheid, nämlich „der Ueberweisungsbeschluß der tessinischen Anklagekammer vom „30. September 1878 erfolgt ist. „In Beziehung auf die Kompetenzfrage nehmen wir keinen „Anstand zu erklären, daß nach unserer Ansicht die Entscheidung „darüber Ihnen zusteht. Wir legen unserer Anschauung folgenden „Thatbestand zu Grunde: „Die tessinischen Behörden haben hinsichtlich der in Stabio „am 22. Oktober 1876 vorgefallenen Tödtungen und Körper¬ „verletzungen eine Strafuntersuchung eingeleitet und durchge¬ „führt. Die Anklagekammer setzt durch Beschluß vom 30. Sep¬ „tember 1878 eine Anzahl von Personen wegen der genannten „Vergehen in Anklagezustand und überweist sie an das kanto¬ „nale Geschwornengericht. Dagegen erhebt ein Theil der Ange¬ „klagten, Herr Oberst Mola und Genossen, Einsprache, indem „sie behaupten, daß, wenn sie Verbrechen oder Vergehen began¬ „gen haben, dieselben politischer Natur und mit der näheren „Qualifikation nach Art. 112 Ziff. 3 der Bundesverfassung „verfehen seien und deshalb gemäß dieser Verfassungsvorschrift „die Beurtheilung den Bundesafsisen zufallen müsse. Die Ueber¬ „weisung an das kantonale Strafgericht entziehe sie nunmehr „ihrem verfassungsmäßigen Richter und verletze den Art. 58 der „Bundesverfassung. „Der auf diesem Thatbestande fußende Rekurs fällt nun nach „Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und nach Art. 59 lit. a „des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ „pflege als eine Beschwerde, betreffend Verletzung verfassungs¬ „mäßiger Rechte der Bürger in die Kompetenz des Bundes¬ „gerichts. „Sie scheinen in Zweifel zu ziehen, ob die in Art. 112 der „Bundesverfassung dem Bundesgerichte in Strafsachen einge¬ „räumten Kompetenzen gleichzeitig als ein konstitutionelles Recht „der Bürger aufgefaßt werden dürfen. Wir theilen diese Be¬ „denken nicht, da es sich um einen Gerichtsstand handelt, den „die Verfassung bestimmt aufgestellt hat.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Ueber die Vorfrage der bundesgerichtlichen Kompetenz. Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 bestimmen: „Das Bundesgericht beurtheilt Be¬ schwerden von Privaten betreffend Verletzung derjenigen Rechte, welche ihnen entweder durch die Bundesverfassung und die in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die Verfassung des Kantons gewährleistet sind." Die Bundesverfassung (Art. 112) und das citirte Gesetz über Jundesrechtspflege (Art. 32) verleihen dem Bundesgerichte, be¬ ziehungsweife den eidgenössischen Assisen, die Gerichtsbarkeit in Betreff politischer Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt wird. Die Rekurrenten behaupten nun, durch den Beschluß der Anklagekammer des Kantons Tessin sei dieser Artikel der Bun¬ desverfassung eingebrochen, sowie auch Art. 58 derselben, welcher bestimme, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter ent¬ zogen werden dürfe. Der verfassungsmäßige Richter sei für die Rekurrenten nicht der kantonale, sondern nach Mitgabe von Art. 112 der Verfassung der eidgenössische, die Bundesassisen. In Art. 112 der Bundesverfassung ist nun offenbar dem Bürger das Recht gewahrt, die eidgenössische Gerichtsbarkeit anzurufen, d. h. es ist für denselben ein bestimmter Gerichts¬
stand aufgestellt. Finden sich nun Rekurrenten in diesem Rechte verkürzt, was von ihnen behauptet wird, so ist es nach Mit¬ gabe des Art. 59 des Organisationsgesetzes Aufgabe und Pflicht des Bundesgerichtes, zu prüfen, ob die Beschwerden derselben begründet sind, oder nicht. Es handele sich in casu einfach um den Schutz einer verfassungsmäßigen Garantie, welche noch ver¬ stärkt wird durch die Bestimmung des Art. 58 der Bundesver¬ fassung. Ueber die Präklusionseinrede. Die Angeklagten Bernasconi, Induni, Ambrogio Mola und Moretti sind bereits am 31. Oktober 1877 in Anklagezustand versetzt worden, die beiden Angeklagten Oberst Mola und Gius¬ berti aber erst am 30. September 1878. Bezüglich dieser letzten zwei ist daher letzterer Zeitpunkt maßgebend, und da von da an bis zur Einreichung des Rekurses die 60 Tage des Art. 59 des Organisationsgesetzes noch nicht verflossen sind, so kann den¬ selben gegenüber von einer Präklusion nicht die Rede sein. Allein auch für Erstere vier kann nicht der 31. Oktober 187 als maßgebend erachtet werden. Die Anklagekammer hat in der Sache zu verschiedenen Malen Ueberweisungsbeschlüsse gefaßt und zwar jeweilen in Abänderung des früher Erkannten. Auch haben inzwischen wieder Vervollständigungen der Akten und Aenderungen im Untersuchungspersonal stattgehabt, so daß ein abschließender und endgültiger Entscheid für sämmtliche Ange¬ klagte im Zweifelsfalle erst mit dem 30. September 1878 als vorhanden angenommen und daher auch für erstere die 60 tägige Frist erst von da an berechnet werden kann. Ueber die Einrede der res judicata. Auch die zweite formelle Einrede der Anklagekammer, welche darauf Bezug hat, der Bundesrath habe schon im Jahre 1877 die zu löfende Frage durch Abweisung einer Beschwerde der Civilpartei entschieden, ist abzuweisen. Die Einrede der res judicata ist ihrem Wesen nach eine Institution des bürgerlichen Privatrechtes; allein auch ihre Zu¬ lässigkeit in Fragen des staatsrechtlichen Rekurses zugegeben, so kann formell und materiell nicht von einer bereits abgeurtheil¬ ten Sache gesprochen werden. Richtig ist, daß bei Entscheidung des Rekurses Pedroni und Genossen, vom 19. Juni 1877, der Bundesrath die Ansicht ausgesprochen, daß die Vorgänge von Stabio mit Art. 112 der Bundesverfassung in keinem Rapporte ständen; allein der Bun¬ desrath hatte damals nicht zwischen den heutigen Parteien und nicht über dieselbe Frage, also nicht die gleiche Sache zu ent¬ scheiden. Dem Bundesrath lag damals die Frage zu prüfen vor, was nach Mitgabe des Art. 4 des eidgenössischen Straf¬ gesetzbuches zu verfügen sei, nicht aber, ob durch einen Entscheid der Anklagekammer ein verfassungsmäßiges Recht der heutigen Rekurrenten verletzt werde. Ein solcher Entscheid lag damals überhaupt noch gar nicht vor, und die Frage zu prüfen, ob durch einen solchen ein verfassungsmäßiges Recht verletzt werde, fällt nach Mitgabe von Art. 113 der Bundesverfassung resp. Art. 59 des Organisationsgesetzes ausdrücklich in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Ueber die Hauptsache.
1. In materieller Beziehung frägt es sich, ob die mittelst Be¬ schluß der tessinischen Anklagekammer vom 30. September 1878 an die kantonalen Assisen überwiesenen Angeklagten auf Beurthei¬ lung der ihnen zur Last gelegten Handlungen durch die Bun¬ desassisen ein verfassungsmäßiges Recht haben resp. ob die in Art. 112 der Bundesverfassung enthaltenen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Der Art. 112 der Bundesverfassung lautet: „Das Bundesgericht urtheilt mit Zuziehung von Geschwor¬ „nen, welche über die Thatfrage absprechen, in Straffällen: „1. Ueber Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr „und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden; „2. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht; „3. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder „Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete „eidgenössische Intervention veranlaßt wird, und
„4. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr er¬ „nannten Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurtheilung über¬ „wiesen werden.“ Von diesem Artikel kann nur Ziff. 3 in Frage kommen. Gemäß desselben müssen zwei Voraussetzungen zutreffen. Zunächst müssen die den Rekurrenten zur Last gelegten Hand¬ lungen „politische Verbrechen und Vergehen sein, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine eidge¬ nössische Intervention veranlaßt wurde.“ Sodann muß diese Intervention eine „bewaffnete“ gewesen sein.
2. Die Bundesverfassung giebt nun weder in Art. 112 noch in andern Bestimmungen eine Definition der „politischen Verbrechen und Vergehen,“ so wenig sie die unter Ziffer 1 und 2 aufge¬ führten Verbrechen und Vergehen des Hochverraths, des Auf¬ ruhrs, der Gewaltthat gegen die Bundesbehörden oder der Ver¬ brechen und Vergehen gegen das Völkerrecht begrifflich festge¬ stellt und desinirt hat. Dagegen verpflichtet die Bündesverfassung in Art. 113, wo die Kompetenzbefugnisse des Bundesgerichtes in staatsrechtlichen Materien aufgeführt sind, das Bundesgericht ausdrücklich zur Beachtung und Anwendung der von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, sowie der von ihr genehmigten Staatsverträge und zwar mit dem Zusatze, daß dieselben für das Bundesgericht maßge¬ bend sein sollen. Die gleiche Bestimmung findet sich in Art. 60 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege vom 27. Juni 1874 unmittelbar nach der in Art. 59 ge¬ troffenen Ausscheidung zwischen denjenigen staatsrechtlichen Ent¬ scheidungen, die durch das Bundesgericht und denjenigen, die durch den Bundesrath, bezw. die Bundesversammlung zu erfol¬ gen haben. Art. 60 cit. lautet: „Das Bundesgericht hat bei den Art. 56, 57, 58 und 59 „vorgesehenen Entscheidungen sich an die von der Bundesver¬ „sammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Be¬ „schlüsse, sowie an die von ihr angenommenen Staatsverträge „zu halten. (Art. 113 der Bundesverfassung.)
3. Da nun die Bundesverfassung selbst keine nähere Feststel¬ 479 lung des sowohl in der Theorie als in der Praxis controver¬ sen Begriffes der „politischen Verbrechen und Vergehen“ enthält, so frägt es sich, ob dem Bundesgerichte die Feststellung des Begriffes und Thatbestandes der in Art. 112 der Bundesver¬ fassung aufgeführten Verbrechen und Vergehen nach freier Würdigung zustehe oder ob deren Begriffsbestimmung durch ein Bundesgesetz, oder einen allgemein verbindlichen Bun¬ desbeschluß im Sinne von Art. 113 ult. al. schon erfolgt und somit für das Bundesgericht maßgebend sei. Diese Frage kann angesichts der Bestimmungen von Art. 73, 52 und 45—50 des Bundesgesetzes über das Bundesstraf¬ recht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 keine zweifelhafte sein. Schon unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848 hatte dieses Bundesgesetz die nähern Begriffsbestimmungen der in Art. 104 der Verfassung angeführten politischen Verbrechen und Vergehen festgesetzt. Die Botschaft des Bundesrathes zum Entwurfe des Gesetzes über das Bundesstrafrecht vom 1. Juli 1852 (B.=Bl. 1852, II, S. 586) sagt ausdrücklich, daß dieses Gesetz zum Zwecke habe, die aus Art. 104 der Bundesverfas¬ sung von 1848 sich ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Auch sind diese Begriffsbestimmungen seit Inkrafttreten der neuen Bu ndes¬ verfassung, welche in Art. 112 dem Wesen nach gleichlautende Begriffsbestimmungen aufstellt, wie solche in Art. 104 der 48ger Verfassung enthalten waren, keineswegs modifizirt worden. Viel¬ mehr verweist das letzte Alinea des Art. 32 des Bundesgesetzes über. die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 ausdrücklich auf die in Art. 73 bis 77 des Bundesstraf¬ rechtes vom 4. Februar 1853 enthaltenen Bestimmungen über die Kompetenz der Bundesassisen. Demnach befindet sich das Bundesgericht bei Beurtheilung der vorliegenden Verfassungsrekurse in einer ganz andern Lage, als z. B. bei Beurtheilung von Auslieferungsbegehren wegen politischen Verbrechen oder Vergehen. Während hier die Verträge einfach be¬ stimmen, daß die politischen Verbrechen und Vergehen vom Aus¬ lieferungsvertrage ausgeschlossen seien, ohne auf ein bestimmtes Gesetz bezüglich der Umschreibung des Begriffes eines politischen
Verbrechens zu verweisen, somit der in casu urtheilende Richter sich bei der Festsetzung dieses Begriffes frei bewegen bezw. die allgemeinen Rechtsnormen zur Anwendung bringen kann, ist er dort an diejenige Definition der politischen Verbrechen und Ver¬ gehen gebunden, die das Bundesstrafrecht als maßgebend hin¬ gestellt hat. Und es kann dieß um so weniger bezweifelt werden als nach der allgemeinen Rechtsregel, welche auch in Art. 1 des Gesetzes betreffend die Bundesstrafrechtspflege vom 27. Juli 1849 aufgestellt ist, nämlich daß nur diejenigen Handlungen als straf¬ bar betrachtet werden dürfen, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (nulla poena sine lege) die beim Stabiohandel betheiligten Personen nur dann von den eidgenössischen Assi¬ sen gerichtet werden könnten, wenn die ihnen zur Last fallen¬ den Handlungen sich unter das Bundesstrafgesetz subsumiren lassen. Art. 73 des Bundesstrafrechtes reproduzirt die in Art. 112 Ziff. 1, 2 und 3 der Bundesverfassung angeführten Verbrechen und Vergehen, für welche die Bundesassisen ausschließlich zu¬ ständig sind und verweist bei jeder Vergehenskategorie auf die bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes. „Art. 73. Die Bundesassisen sind ausschließlich zuständig: „a. Für Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft. (Art. 36 bis „38 und 45. „b. Für Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden. „(Art. 46 bis 50.) „c. Für Verbrechen (Vergehen) gegen das Völkerrecht. (Art. 39, „41 bis 43.) „d. Für politische Verbrechen, welche Ursache oder Folge der¬ „jenigen Unruhen sind, durch welche bewaffnete eidgenössische „Intervention veranlaßt worden ist.“ (Art. 52.) Art. 52 des Bundesstrafrechtes verlangt seinerseits analoge Anwendung auf die in Art. 45—50 bezeichneten Hand¬ lungen. Art. 52. „Wenn eine der in den Artikeln 45 bis 50 bezeich¬ „neten Handlungen gegen eine durch den Bund garantirte Kan¬ „tonalverfassung oder gegen eine Behörde oder einen Beamten „eines Kantons gerichtet wird, oder auf Wahlen, Abstimmungen „oder dgl. sich bezieht, welche durch die Gesetzgebung eines Kan¬ „tons vorgeschrieben sind, so finden die benannten Artikel ana¬ „loge Anwendung, sofern die betreffenden Handlungen Ursache „oder Folgen von Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete „eidgenössische Intervention veranlaßt worden ist.“
4. Es kann sich somit bloß fragen, ob die in Art. 45—50 in Verbindung mit Art. 52 bezeichneten Voraussetzungen eines politischen Verbrechens bei den den Rekurrenten zur Last geleg¬ ten Handlungen vorhanden sind oder nicht. Gemäß der Vorschrift des Art. 52 cit., in Verbindung mit Art. 45—50 des Bundesstrafgesetzes, könnten die den Rekurrenten imputirten Handlungen, ihrem Wesen nach, nur auf Art. 44, 46 und 47 Bezug haben. Sie müßten sich also qualifiziren: entweder „als Theilnahme an einem Unternehmen, welches „den gewaltsamen Umsturz der Kantonsverfassung, oder die ge¬ „waltsame Vertreibung oder Auflösung der kantonalen Behörden, „oder eines Theiles derselben, zum Zwecke haben (Art. 45); oder als „eine Zusammenrottung, die durch gewaltsame Hand¬ „lungen die Absicht an den Tag legt, einer Kantonsbehörde „Widerstand zu leisten, dieselbe zu einer Verfügung zu zwin¬ „gen, oder an der Erlassung einer Verfügung zu hindern, oder „an einem Kantonsbeamten, oder an einem Mitgliede einer „Kantonsbehörde als solchem Rache zu nehmen (Art. 4, al. 1); oder als „Theilnahme an Zusammenrottungen, welche zum „Zwecke haben, die Vollziehung der Kantonsgesetze, oder die Vor¬ „nahme von Wahlen, Abstimmungen u. dgl., welche nach Vor¬ „schriften von Kantonsgesetzen stattzufinden haben, zu hindern (Art. 46 al. 2); oder als „Gewaltanwendung um die Vollziehung der Kan¬ „tonsgesetze, die Vornahme von Wahlen, Abstimmungen oder „andern Verhandlungen, welche durch die Kantonsgesetze vorge¬ „schrieben sind, oder die Ausführung der amtlichen Befehle „oder Anordnungen einer Kantonsbehörde zu verhindern oder „einen Kantonsbeamten zu einer amtlichen Verfügung zu zwin¬ „gen, oder von der Erlassung einer solchen abzuhalten“ (Art. 47). Nun zeigt aber keine der den Rekurrenten oder den vor die kantonalen Assisen gewiesenen Personen zur Last gelegten Hand¬
lungen einen mit dem in genannten Artikeln definirten politi¬ schen Vergehen und Verbrechen zusammenfallenden Thatbestand. Der in Stabio am 22. Oktober 1876 abgehaltenen Schießübung liberaler Schützen der Umgegend lag keine auf Hochverrath (Art. 45) und Gewaltthat gegen Kantonsbehörden (Art. 46 u. 47) gerich¬ tete Willensrichtung zu Grunde. Eine dahin zielende Behauptung liegt auch von keiner Seite vor. Wäre eine solche Absicht vor¬ handen gewesen, so hätte sich nicht eine Anzahl Schützen sofort nach Abgabe der reglementarischen Schüsse vereinzelt und ruhig nach Hause begeben, sondern sie wären beisammen geblieben und ge¬ meinsam nach einem zum Voraus bestimmten Plane in Aktion getreten. Ebenso wenig konnte die Zusammenkunft einzelner konservativer Parteigenossen in Ginella's Haus einen auf den in vorgenannten Artikeln des Bundesstrafrechtes erwähnten Handlungen gerichteten Zweck haben. Dazu waren weder in Stabio selbst, noch in den übrigen Kantonstheilen die nöthigen Anstalten zu wirksamer Handreichung getroffen. Die Zusammen¬ kunft selbst beschränkte sich auf eine sehr geringe Anzahl, die kaum zur Vertheidigung, geschweige denn zu Angriffszwecken ausgereicht hätte. Auch wären Frau und Kinder und wirkliche Anverwandte des Ginella nicht zu Hause geblieben. Vielmehr erklärt sich die bewaffnete Zusammenkunft, wenn sie nicht eine zufällige war, aus der Besorgniß, es möchten beim Zusammen¬ strömen vieler Schützen leicht Ausbrüche des Parteihasses er¬ folgen, denen man nicht vereinzelt und wehrlos ausgesetzt sein wollte. Anderseits stehen auch die Tödtung des jungen Pedroni, die hierauf erfolgte Umstellung des Hauses Ginella und die weitern Ereignisse (gegenseitige Beschießung und weitere Töd¬ tungen) in keinem Kausalzusammenhange mit Handlungen, die gemäß Art. 45, 46 und 47 des Bundesstrafrechtes zu beurtheilen sind. Wohl mag Parteileidenschaft und Parteimißtrauen ein Grund zu Provokation und zu gewaltthätigem Vorgehen, sowie hernach zu gegenseitigem Angriff und Widerstand gewesen sein; allein dies alles ersetzt noch nicht den Mangel an der im Gesetz zum Begriffe des politischen Vergehens geforderten Willensrichtung. Es ist auch nicht nothwendig, zu untersuchen, ob vor oder nach dem Stabiohandel an irgend einem Orte 483 des Kantons von der einen oder andern politischen Partei ein Unternehmen geplant worden sei, das eine derjenigen Zweck¬ bestimmungen hatte, die das Gesetz als Erforderniß der straf¬ rechtlichen Verfolgung vor den eidgenössischen Assisen aufstellt denn für die Qualifikation der in Stabio vorgekommenen Hand¬ lungen ist selbstverständlich nur diejenige Absicht maßgebend, die ihnen selbst zu Grunde lag. Nur diejenige Willensrichtung, welche die hier handelnden Personen bei Verübung der betref¬ fenden Handlung leitete, kann entscheidend sein. Der politische Hintergrund auf dem sich diese Handlungen abspielten, mag bei der Strafzumessung seine Bedeutung haben, aber er kann nicht dazu dienen, den in Stabio handelnden Personen Absichten zu unterschieben, die sie nicht hatten, und die sie nach Zeit und Ort und sonstigen Verumständungen nicht haben konnten. Da nun, wie nachgewiesen, keine der in den Art. 45—50 bezeichneten Handlungen vorliegt, so können die Vorgänge von Stabio auch nicht als solche Vergehen behandelt werden, die nach Art. 51 des Bundesstrafgesetzes d. h. als gemeine Verbre¬ chen, welche im Zusammenhang mit einem politischen Verbrechen stehen, zu beurtheilen wären.
5. Die Frage, ob eine bewaffnete eidgenössische In¬ tervention in Folge der tessiner Unruhen vom Herbste 1876 stattgefunden habe, verliert angesichts des Mangels eines wesent¬ lichen Requisites bezüglich der Qualifikation der im Tessin straf¬ rechtlich verfolgten Vergehen ihre Bedeutung für den vorliegen¬ den Rekursfall. Indessen dürfte auch diese Frage an der Hand folgender Erwägungen verneint werden. Die Kantonsregierung hatte von sich aus Truppen aufgeboten. Letztere standen unter kantonalem Kommando und bezogen kan¬ tonalen Sold; auch sind sie vom tessinischen Staatsrath ent¬ lassen worden. Der Bundesrath hatte sich begnügt, ein Regiment Infanterie im Thurgau auf Piquet zu stellen, und der eidgenössische Kom¬ missär Bavier „kam glücklicherweise nicht in die Lage, von der ihm ertheilten Vollmacht, nöthigenfalls über die Kantonstruppen zu verfügen, Gebrauch machen zu müssen. Die Piquetstellung ist eine Vorbereitungshandlung zu eid¬
484 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. genössischer bewaffneter Intervention, ist aber noch nicht diese Intervention selbst. In den Fällen von Genf und Zürich, wo bewaffnete Intervention angenommen wurde, waren die Truppen in den Kanton einmarschirt. Der eidgenössische Kommissär Bavier hat den Staatsrath er¬ sucht, die bewaffneten Civilgarden aufzulösen; er hat an den Kommandanten der kantonalen Truppen verschiedene Gesuche gestellt, hat aber nie direkt über diese Truppen verfügt. Einer der Rekurrenten, Herr Oberst Mola, schrieb selbst in der Gazzetta ticinese, daß sich alle in Dienst berufenen Milizen m das Vaterland verdient gemacht hätten, « preservando il paese dal disonore di un intervento federale armato, » und derr Bavier sagt in seinem Bericht an den Bundesrath, daß glücklicherweise dem Kanton die Kosten einer eidgenössischen be¬ waffneten Intervention haben erspart werden können.
6. Was die besondere Beschwerde des Obersten Mola betrifft daß er für seine Person jedenfalls durch die Militärgerichte und nicht die kantonalen bürgerlichen Gerichte zu beurtheilen sei, so ist hier zu untersuchen, ob Rekurrent in dem Moment, in welchem die ihm zur Last gelegten Thatsachen vorfielen, sich im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienst befand. Die hier zu berücksichtigenden gesetzlichen Bestimmungen lauten: Art. 9 des Strafgesetzbuches des Kantons Tessin: Vorliegendes Gesetzbuch bezieht sich nicht auf militärische „Vergehen, welche durch das eidgenössische Gesetz über das „Bundesstrafrecht bei den eidgenössischen Truppen geregelt und „bestraft werden. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Strafrechts¬ pflege bei den eidgenössischen Truppen (vom 27. August 1851): „Den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzbuches sind unter¬ „worfen:
a. „Alle Personen, welche im eidgenössischen oder kantonalen „Militärdienste oder auf dem Mannschaftsrapporte einer im eid¬ „genössischen oder kantonalen Militärdienste befindlichen Truppe „stehen. 485 IX. Kompetenz der Bundesbehörden. N° 101.
b. „Militärpflichtige Personen, welche außerhalb des Dienstes „bei irgend einer Gelegenheit in ihrem Militärkleide auftreten. Art. 205 des gleichen Gesetzes: „Bei Straffällen, bei denen Civilpersonen und Militärper¬ „sonen der Theilnahme beschuldigt sind, darf die beschuldigte „Militärperson nur durch den militärischen und die beschuldigte „Civilperson nur durch den bürgerlichen Richter verhaftet, ver¬ „hört und beurtheilt werden mit Vorbehalt der Bestimmung des „Art. 309,“ welcher lautet: „Bei Verbrechen oder Vergehen, welche muthmaßlich durch „Militär= und Civilpersonen gemeinschaftlich begangen wurden, „kann die Voruntersuchung mit der Civilbehörde gemeinschaftlich „geführt werden, oder beide Behörden sollen sich die von jedem „derfelben aufgenommenen Akten mittheilen.“ Nach der Darstellung des Rekurrenten selbst erhielt er ein Kommando von einer kantonalen Behörde überhaupt erst, als die Vorfälle in Stabio schon geschehen waren. Die Opfer waren schon gefallen, als er dem Präfekten von Mendrisio von den Ereig¬ nissen Mittheilung machte, und erst hierauf vertraute dieser ihm das Kommando an über die force armée pour le rétablisse¬ ment de l'ordre. Am Abend des 22. Oktober dann wurde er vom Staatsrathe bis auf weitere Ordre in dieser Stellung be¬ stätigt. Damit ist vom Rekurrenten selbst zugestanden und auch nach¬ gewiesen, daß er während der Vorgänge von Stabio, welche Gegenstand des Anklagebeschlusses bilden, ein Militärkommando überhaupt und militärische Stellung nicht inne gehabt hat, und ist daher an der Hand der eitirten Gesetzesbestimmungen sein Begehren abzuweisen. Die Prüfung der Frage, ob er desselben Tages noch ein Kommando wirklich erhalten habe, oder ob er als Militär nicht erst vom 24. Oktober an, an welchem Tage erst wirklich orga¬ nisirte, kantonale Truppen unter seine Befehle gestellt wurden, in Thätigkeit getreten sei, ist somit bedeutungslos geworden. Daß er damals, d. h. während der Vorfälle in Stabio, die Uniform getragen habe, wird von keiner Seite behauptet.
7. Eine letzte Frage, die zu untersuchen übrig bleibt, betrifft:
a. Die angebliche Verletzung von Art. 10 der tessinischen Kantonsverfassung, und
b. den Einwand der Rechtsverweigerung, den die Re¬ kurrenten in dieser Beziehung gegen die Strafbehörden im All¬ gemeinen, namentlich aber gegen die Anklagekammer des Kan¬ tons Tessin, geltend machen. Ad a. Art. 10 der tessinischen Verfassung bestimmt: „Nie¬ mand darf anders als kraft des Gesetzes verhaftet und verfolgt, Niemand darf seinem natürlichen Richter entzogen werden. Rekurrenten erblicken eine Verletzung des Geistes, wenn auch nicht des Buchstabens, von Art. 10 der tessinischen Verfassung darin, daß sie der Jurisdiktion solcher Beamten unterworfen wurden, die, wenn sie auch den regelmäßig gewählten und for¬ mell kompetenten Richter vorstellen, jedenfalls nicht als der „natürliche“ Richter im Prozesse angesehen werden können, da sie bei der Sache „betheiligt“ seien; mit andern Worten: es könne der politische Gegner des Beklagten in einem politischen Prozesse nicht der natürliche Richter desselben sein. „Unter¬ suchungsrichter, Staatsanwalt, Anklagekammer seien nun aber aus der Reihe ihrer eifrigsten politischen Gegner genommen und jede Zeile ihrer Schlußanträge, sowie ihrer Rechtsschriften beweise, daß einzig die eidgenössischen Geschwørnen ein gerechtes Urtheil zu fällen im Stande seien. Allein, mag es sich in dieser Richtung verhalten wie immer, das Bundesgericht hat sich mit der Frage, ob die tessinischen Gerichte für eine unparteiische Rechtsprechung genügende Ga¬ rantien darbieten oder nicht, nicht zu befassen; soweit sich Re¬ kurrenten auf Art. 10 der Kantonsverfassung berufen, ist einzig zu prüfen, ob, abgesehen von dem Entscheide des Gerichtes be¬ treffend Art. 112 der Bundesverfassung, sich dieselben im Kan¬ ton selbst vor dem verfassungsmäßigen Richter befinden oder nicht. An der Hand der tessinischen Verfassung ist nun diese Frage unbedingt zu bejahen. Einmal die Frage der Zulässigkeit der eidgenössischen Assisen verneint, stehen die Rekurrenten vor dem durch die Verfassung und Gesetze des Kantons Tessin aufge¬ stellten Richter. Es ist kein Ausnahmegericht für den Fall ge¬ schaffen worden, noch haben sich die politischen Behörden in die Untersuchung gemischt. Ad b. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung betreffend, erwähnen die Rekurrenten kein Faktum, woraus sich schließen ließe, daß ihnen oder ihren Vertheidigern das Gehör verweigert, die Geltendmachung eines gesetzlichen Rechtsmittels nicht ge¬ stattet oder einer von ihnen rechtmäßig verlangten Maßregel nicht entsprochen worden sei. Dagegen ist in Berücksichtigung zu ziehen, daß der Prozef gegen die Angeklagten noch nicht beendigt, ein Urtheil nament¬ lich noch nicht erfolgt ist. So lange aber die kantonalen In¬ stanzen in der Sache nicht abschließend entschieden haben, ist auch das Bundesgericht nicht im Falle, eine Beschwerde auf Rechtsverweigerung definitiv zu erledigen, und es muß daher den Rekurrenten das Recht gewahrt bleiben, in dieser Richtung auch später noch von dem Rechtsmittel eines Rekurses an das Bundesgericht Gebrauch machen zu können, sofern im Verlaufe des Prozesses von den tessinischen Gerichten verfassungsmäßige Garantien verletzt werden sollten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Alle drei gegen den Beschluß der tessinischen Anklagekam¬ mer vom 30. September 1878 gerichteten Rekurse sind im Sinne der obigen Erwägungen als unbegründet abgewiesen.
2. Dieses Urtheil ist dem Bundesrathe, den Rekurrenten, sowie der Anklagekammer und der Regierung des Kantons Tessin schriftlich mitzutheilen.