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100. Urtheil vom 3. Oktober 1879 in Sachen Luzern gegen Aargau. A. Auf der Grenze zwischen den Kantonen Luzern und Aar¬ gau, beziehungsweise der luzernischen Gemeinde Hohenrain und der aargauischen Gemeinde Auw, befindet sich der sogenannte Stockhof. Während früher die Grenzverhältnisse unausgemittelt waren und die luzernischen Behörden, in der Annahme, daß der ganze Hof in ihr Gebiet gehöre, die Fertigung aller Handan¬ derungen und hypothekarischen Verschreibungen ausschließlich be¬ sorgt hatten, ergab sich bei einer im Jahre 1867 vorgenomme¬ nen Vermessung, daß vier Grundstücke des Stockhofes, worunter
das Wohnhaus, in das Territorium der Gemeinde Auw, eilf Grundstücke dagegen in das Gebiet der Gemeinde Hohenrain entfallen. Eine Eintragung der von den luzernischen Behörden gefertigten 11 Grundpfandversicherungen in das Grundbuch der Gemeinde Auw fand jedoch auch nach dieser Vermessung nicht statt und als nun im Jahre 1876 der Besitzer des Stockhofes, A. Kaufmann, in Konkurs gerieth, berichtete der Gemeinderath Auw bei Einsendung des Liegenschafts-Verzeichnisses an die Geldstagbehörde, daß auf den Liegenschaften des A. Kaufmann keine Pfandrechte haften. Demgemäß locirte der aargauische Geldstagsabgeordnete die zwei luzernischen Gültgläubiger, welche allein innert der Anmeldungsfrist ihre Forderungen eingegeben hatten, in die VI. Gläubigerklasse, weil für deren Ansprachen im Kanton Aargau kein Pfandrecht existire. Gegen diese Klassi¬ fikation ergriffen die beiden Gläubiger innert der gesetzlichen Einspruchsfrist keine Vorkehren, so daß dieselbe in Rechtskraft erwuchs. Dagegen erhob das luzernische Gerichtsoffizium Hoch¬ dorf bei demjenigen von Muri im Februar 1877 Einsprache gegen die Versteigerung der Liegenschaften und verlangte, daß die sämmtlichen eilf im Kanton Luzern errichteten hypotheken¬ rechtlichen Verschreibungen auf den im Kanton Aargau liegen¬ den Immobilien des A. Kaufmann anerkannt werden, und zu¬ gleich suchte das Obergericht des Kantons Luzern bei demjenigen von Aargau um seine Vermittelung nach, um die Anerkennung jener Pfandrechte im Kanton Aargau zu erlangen. Allein das aargauische Obergericht erwiderte, daß es zwar die Anschauun¬ gen des luzernischen Obergerichts theile, jedoch durch das rechts¬ kräftige Kollokationsurtheil der Geldstagbehörde verhindert sei, in Sachen noch etwas zu thun. Darauf suchten zwei weitere Gültgläubiger des A. Kauf¬ mann, welche früher keine Eingabe gemacht hatten, um Aner¬ kennung ihrer Hypothekansprache auf den ihnen verpfändeten aargauischen Grundstücken und daher Kollokation in II. Klasse des Konkurses über A. Kaufmann, eventuell um Wiederherstel¬ lung im angegebenen Sinne nach. Allein beide Instanzen ver¬ warfen die Pfandrechtsansprache, weil die betreffenden Gülten in den aargauischen Grundprotokollen nicht eingetragen seien. B. Nunmehr stellte der Regierungsrath des Kantons Luzern, auf Verlangen des dortigen Obergerichtes unter Berufung auf Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege beim Bundesgerichte das Rechtsbegehren: „Es sei der Kanton Aargau anzuhalten, die luzernische Verpfändung der vier durch die Vermessung seit 1867 der Gemeinde Auw zugeschiedenen Grundstücke als rechtsgültig anzuerkennen und demnach die Ueberbindung von luzernischen Gültraten bis auf den Betrag des Steigerungserlöses auf fragliche vier Grund¬ stücke zu gestatten." Eventuell: „Es sei dieser Steigerungs¬ erlös zu Handen der Gültbesitzer an den Gerichtsausschuß von Hochdorf abzuliefern. Zur Begründung dieser Begehren führte der luzernische Re¬ gierungsrath im Wesentlichen an: Das dortige Obergericht be¬ streite keineswegs den Grundsatz der Territorialhoheit, welchen es auch für den Kanton Luzern in Anspruch nehme; sondern nur die Art und Weise seiner Durchführung, seiner Anwendung auf Verhältnisse und Zeiten, wo bei nicht genau berichtigten Grenzen aargauische Grundstücke bona fide als notorisch luzer¬ nische angenommen und von den luzernischen Behörden verpfän¬ det worden seien. Sollte die streng territoriale Auffassung von Aargau getheilt und der seit dem Jahre 1867 erfolgten Ab¬ grenzung der aargauischen Grundstücke eine rückwirkende Kraft auf früher errichtete Hypotheken verliehen werden, so werde auch das luzernische Obergericht die dortigen Handänderungs- und Hypothekargesetze in ihrer ganzen Strenge gegen die Angehöri¬ gen des Kantons Aargau und seine Behörden längs seiner Grenze anzuwenden gezwungen sein. C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau trug auf Ab¬ weisung der Beschwerden an, indem er auf dieselbe entgegnete: Wenn man erwäge, daß die aargauische Gesetzgebung die Un¬ abhängigkeit der Bezirksgerichte hinsichtlich der Rechtsprechung ausdrücklich garantire, die Thätigkeit des Obergerichtes auf die¬ sem Gebiet also auf die Fälle, wo rechtzeitig bezirksgerichtliche Urtheile von den Parteien weitergezogen werden, beschränkt sei, so könne kein Zweifel darüber obwalten, daß das Obergericht so, wie geschehen, habe entscheiden müssen, und daß auch das
schweizerische Bundesgericht unmöglich befugt sein könne, durch eine kassirende Verfügung die formale Grundlage der aargaui¬ schen Rechtszustände und damit alle Rechtssicherheit in diesem Kanton in Frage zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Von einer Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kan¬ tonen im Sinne des von der luzernischen Regierung angerufe¬ nen Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege könnte insofern die Rede sein, als entweder zwischen den Kantonen Luzern und Aargau ein Vertrag über die grundbücherliche Eintragung von Handänderungen und Ver¬ pfändungen der auf der beidseitigen Grenze befindlichen Grund¬ stücke bestehen würde, welchem die aargauischen Gerichte nach Ansicht der luzernischen Behörden entgegengehandelt hätten, oder ein Souveränetätskonflikt beziehungsweise ein Uebergriff des ei¬ nen Kantons in das Gebiet des andern vorläge. Von Alledem ist hier keine Rede; vielmehr anerkennt die Regierung von Lu¬ zern selbst, daß der aargauische Richter allein kompetent sei, Streitigkeiten über Rechte an Liegenschaften, die auf seinem Gebiete gelegen sind, zu beurtheilen, und daß diese Rechte, grundsätzlich wenigstens, durch das aargauische Recht, als dem Rechte der gelegenen Sache, bestimmt werden. Wenn aber die luzernische Regierung glaubt, daß im vorliegenden Falle, wegen der bis zum Jahre 1867 bestandenen Unsicherheit der Grenzen, eine Ausnahme von dem — bekanntermaßen überall geltenden — Grundsatze des Rechtes der gelegenen Sache gemacht und aus¬ nahmsweise für die aargauischen Liegenschaften des A. Kauf¬ mann nicht die dortigen Hypothekengesetze zur Anwendung ge¬ bracht werden sollten, so handelt es sich offenbar nicht um eine frage staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen, sondern um die zivilrechtliche Frage der Anwendbarkeit eines bestimmten Privatrechts auf ein besonderes Rechtsverhältniß, welche aus¬ schließlich von den aargauischen bürgerlichen Gerichten, die an¬ erkanntermaßen allein kompetent sind, über die Existenz von dinglichen Rechten an dortigen Liegenschaften zu erkennen, beurtheilen ist. Dem Bundesgerichte als Staatsgerichtshof steht es nicht zu, in solchen rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, bei welchen weder Bestimmungen der Bundesverfassung, noch in¬ terkantonale Verträge zur Anwendung kommen, zu interveniren und in die Rechtssprechung der Kantone einzugreifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.