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5_I_451

BGE 5 I 451

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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99. Urtheil vom 31. Oktober 1879 in Sachen Märklin gegen Basel. A. Gestützt auf Art. 53 des Polizeistrafgesetzes für den Kan¬ ton Baselstadt vom 23. September 1872, welcher lautet: „Wer „sich dem Müssiggang oder Trunk in einer Weise ergiebt, daß „für ihn oder die Seinigen die öffentliche Wohlthätigkeit oder „Privatwohlthätigkeit auf ungebührliche Art muß in Anspruch „genommen werden, oder überhaupt der ihm obliegenden Pflicht „zum Unterhalt seiner Familie sich entzieht, wird mit Haft, „womit Schärfung kann verbunden werden, bestraft, falls nicht „Versorgung in eine Zwangsarbeitsanstalt eintritt,“ wurde Re¬ kurrent nach durchgeführter Untersuchung und stattgehabter münd¬

licher Verhandlung, durch Urtheil des Polizeigerichtes von Ba¬ selstadt vom 16. Juni 1879, bestätigt vom dortigen Appellations¬ gerichte unterm 10. Juli d. J., zu drei Wochen Haft verur¬ theilt, je den dritten Tag zu Wasser und Brod, weil er die ihm laut Ehescheidungsurtheil vom Jahre 1872 zu Gunsten seiner Frau und seines Kindes auferlegte Alimentation nicht leistete. B. Hierüber beschwerte sich Märklin beim Bundesgerichte, in¬ dem er behauptete, die Voraussetzungen des Art. 53 des basel¬ schen Polizeistrafgesetzes treffen im vorliegenden Falle nicht zu und enthalten daher die angefochtenen Strafurtheile einfach einen Schuldverhaft, welcher nach Art. 59 Lemma 3 der Bundesver¬ fassung abgeschafft sei. C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem es bemerkte: Rekurrent sei bestraft worden, weil er sich böswilliger Weise der ihm ob¬ liegenden Pflicht zum Unterhalt seiner Familie entzogen habe. Darüber, daß es sich um eine eigentliche Böswilligkeit und nicht etwa um ein unverschuldetes Unvermögen handle, haben die Akten der beiden Instanzen nicht den mindesten Zweifel gelassen. Von einem Schuldverhafte könne also keine Rede sein, sondern es handle sich um ein Strafurtheil auf Grund der citirten Be¬ stimmung des Polizeistrafgesetzbuches, dessen Thatbestand die Basler Gerichte als vorhanden angenommen haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent behauptet selbst nicht, daß diejenige Bestimmung des baslerischen Polizeistrafgesetzes, auf welcher das angefochtene Urtheil beruht, mit Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung un¬ vereinbar sei, und in der That kann nach der vom Bundesgerichte in Sachen Sollberger (Amtl. Sammlung der bundesgericht¬ lichen Entscheidungen Bd. I S. 257 ff.) jener Verfassungsbe¬ stimmung gegebenen Interpretation, auf welche hier lediglich zu verweisen ist, ein begründeter Zweifel darüber nicht bestehen, daß die Bestrafung der böswilligen Nichterfüllung der Eltern¬ pflichten keinen durch die Bundesverfassung verbotenen Schuld¬ verhaft enthält.

2. Wenn aber Rekurrent glaubt, daß eine Verletzung des Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung deßhalb hier vor¬ liege, weil die Voraussetzungen des Art. 53 des Polizeistraf¬ gesetzbuches bei ihm nicht zugetroffen haben, beziehungsweise ihm keine böswillige Verletzung der Elternpflicht zur Last falle, so ist darauf zu erwiedern, daß das Bundesgericht nicht in der Lage sich befindet, diese Frage prüfen zu können, indem die An¬ wendung der kantonalen Strafgesetze ausschließlich Sache der Kantone ist, und daher die kantonalen Gerichte allein kompetent sind, im einzelnen Falle zu untersuchen, ob ein in jenen Gesetzen mit Strafe bedrohter Thatbestand vorhanden sei oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

2. Dem Rekurrenten wird in Anwendung des Art. 62 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege eine Gerichtsgebühr von 25 Franken auferlegt.

3. Dieser Entscheid ist dem Rekurrenten, sowie dem Appella¬ tionsgericht von Baselstadt unter Rücksendung der Akten schrift¬ lich mitzutheilen.