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5_I_448

BGE 5 I 448

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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98. Urtheil vom 24. Oktober 1879 in Sachen Vogelsanger gegen Schaffhausen. welcher unterm 17. Juli d. J. A. Vinzenz Vogelsanger, wegen Nichtbezahlung einer Forderung von 130 Fr. von dem Bezirksgericht Schaffhausen zu fünf Tagen Gefängniß verur¬ theilt worden ist, beschwerte sich hierüber beim Bundesgericht, unter der Behauptung, durch dieses Erkenntniß werde sowohl Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung, als Art. 5 der schaff¬ hausenschen Kantonsverfassung verletzt. Denn nach der erstern Verfassungsbestimmung dürfe wegen zivilrechtlicher Ansprüche Niemand der Freiheit beraubt werden und nach Art. 5 der Kan¬ tonsverfassung sei eine Bestrafung der Insolvenz nur bei Ver¬ schuldung statthaft, und nun habe das Bezirksgericht Schaffhau¬ sen diese Frage gar nicht geprüft, sondern ihn, Rekurrenten, einfach auf die Thatsache der Insolvenz hin zu Gefängniß ver¬ urtheilt. B. Das Bezirksgericht Schaffhausen erwiderte in seiner Ver¬ nehmlassung, in welcher es auf Abweisung der Beschwerde an¬ trug, im Wesentlichen Folgendes:

1. Ein Schuldverhaft im Sinne des Art. 59 der Bundes¬ verfassung liege nicht vor.

2. Der Art. 5 der Kantonsverfassung falle außer Betracht, da derselbe nur vom Ausschluß vom Aktivbürgerrechte handle, was nicht in Frage stehe.

3. Das Bundesgericht sei zur Behandlung der Beschwerde nicht kompetent, da eine solche erst zulässig sei, wenn der Be¬ schwerdeführer sämmtliche zu Gebote stehenden Instanzen des Kantons Schaffhausen angerufen habe. Dies sei nicht geschehen, da er von dem Rechtsmittel der Appellation an das Obergericht keinen Gebrauch gemacht und damit das Urtheil vom 19. Juli als rechtsgültig anerkannt habe.

4. Der Art. 122 des Konkursgesetzes lasse die Gefängni߬ strafe in allen Fällen zu, wo die Einstellung im Aktivbürger¬ recht nicht zulässig sei; eine solche könne nun nach Art. 5 der Kantonsverfassung nur noch im Konkurse ausgesprochen werden, also müsse nothwendiger Weise Gefangenschaft in Anwendung kommen.

5. Eventuell liege eine verschuldete Insolvenz vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was die Kompetenzfrage betrifft, so ist dieselbe aus den in dem diesseitigen Entscheide vom 27. September d. J. in Sachen Heinrich Huber, Erw. 4, angeführten Gründen zu be¬

jahen und die vom Bezirksgerichte Schaffhausen gegen die Zu¬ ständigkeit des Bundesgerichts erhobene Einrede zu verwerfen.

2. In der Sache selbst kann, was den Art. 59 der Bundesver¬ fassung anbelangt, nur in Frage kommen, ob eine Bestrafung der verschuldeten Insolvenz mit Gefängniß eine Verletzung jener Verfassungsbestimmung enthalte, indem nach Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung in Verbindung mit den die Interpretation dieser Verfassungsbestimmung beschlagenden Er¬ klärung des Regierungsrathes und Obergerichtes des Kantons Schaffhausen (vergl. Amtl. S. d. bg. Entsch. Bd. VS. 26, Fakt. D) eine Bestrafung der Insolvenz gemäß Art. 122 des schaffhausenschen Konkursgesetzes nicht mehr eo ipso, sondern nur bei konstatirtem Verschulden eintreten darf. Diese Frage ist aber aus den in dem diesseitigen Urtheil vom 28. Februar

d. J. in Sachen Keller angeführten Gründen zu verneinen. (A. a. O. S. 27 Erw. 1 u. 2.)

3. Dagegen widerspricht allerdings jede Bestrafung einer Person wegen Insolvenz, welche erfolgt, ohne daß in dem be¬ treffenden Urtheil das Verschulden derselben im Sinne der Art. 116—118 des schaffhausenschen Konkursgesetzes konstatirt wird, dem zitirten Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung. Nun liegt aber ein motivirtes Urtheil des Bezirksgerichtes Schaff¬ hausen gar nicht vor, sondern lediglich eine Bekanntmachung im dortigen Amtsblatt, aus welcher hervorgeht, daß Rekurrent neben 53 andern Personen am 17. Juli d. J. wegen Infol¬ venz zu fünf Tagen Gefängniß verurtheilt worden ist. Ja, es ist sogar höchst zweifelhaft, ob das Bezirksgericht, welches nach seiner Berichterstattung irriger Weise und im Widerspruch mit der zitirten Verfassungsbestimmung davon auszugehen scheint, daß dem zahlungsunfähigen Schuldner der Beweis der Nicht¬ verschuldung der Insolvenz obliege und daher in allen Fällen, wo dieser Beweis nicht geleistet oder nicht angetreten werde, Verschuldung anzunehmen sei, überhaupt die Frage des Verschul¬ dens ernstlich geprüft habe. Es kann demnach der angefochtene Entscheid vor der mehrerwähnten Vorschrift der schaffhausen¬ schen Kantonsverfassung nicht bestehen, sondern muß derselbe als verfassungswidrig aufgehoben werden.

4. Was die nachträglichen Anführungen des Bezirksgerichtes betrifft, welche ein Verschulden des Rekurrenten darthun sollen, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, hierauf einzutreten, indem die Schuldfrage ausschließlich der Beurtheilung der kan¬ tonalen Gerichte anheimfällt. Das gegen den Rekurrenten er¬ lassene Straferkenntniß wird denn auch nicht deshalb aufgeho= ben, weil seine Insolvenz hierorts als eine unverschuldete an¬ gesehen würde, sondern einzig aus dem Grunde, weil das Be¬ zirksgericht bei Erlassung des Erkenntnisses das Verschulden des Rekurrenten nicht konstatirt hat, beziehungsweise nicht dar¬ gethan ist, daß das Bezirksgericht am 17. Juli d. J. die Frage Verschuldung ernstlich in Erwägung gezogen habe, indem die Thatsachen, aus welchen das Bezirksgericht die Verschul¬ dung des Rekurrenten hergeleitet hätte, in dem Erkenntnisse nicht aufgeführt sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Erkenntniß des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 17. Juli 1879, durch welches Rekurrent wegen Insolvenz zu 5 Tagen Gefängniß ver¬ urtheilt worden, als verfassungswidrig aufgehoben.