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5_I_447

BGE 5 I 447

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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A. Jakob Brun, Käser in Gettnau, Kanton Luzern, führte gegen den Rekurrenten beim Bezirksgerichte Altishofen, in dessen Kreis Rekurrent wohnt, Klage wegen Injurie, weil derselbe ihn, Kläger, in Langenthal, Kanton Bern, wörtlich und thätlich be¬ leidigt habe. Friedli bestritt die Kompetenz der luzerner Gerichte, weil die Injurie im Kanton Bern stattgefunden habe; allein sowohl das Bezirksgericht Altishofen als das Obergericht von Luzern verwarfen die Kompetenzeinrede als unbegründet, da nach luzernischem Gesetz Injurien sowohl am Orte der Begehung als beim Richter am Wohnorte des Beklagten eingeklagt werden können. B. Hierüber beschwerte sich Friedli beim Bundesgerichte. E behauptete die Entscheide der luzerner Gerichte verstoßen sowohl gegen Art. 59 der Bundesverfassung als gegen Art. 6 der lu¬ zernischen Verfassung, welch letzterer den verfassungsmäßigen Richter garantire. Nach der Auslegung, welche Art. 59 der Bundesverfassung durch die bundesrechtliche Praxis erhalten habe, gehören Ehrverletzungen, wenn sie nach der betreffenden Gesetzgebung als Vergehen unter das materielle Strafrecht fallen, vor den Richter des Begehungsortes und diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Falle zu. C. I. Brun trug unter Verweisung auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Art. 59 der Bundesverfassung sich auf persönliche Schuldforderungen civilrechtlicher Natur bezieht, so kann von einer Verletzung desselben nur insofern die Rede sein, als ein aufrechtstehender Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, für eine solche persönliche Ansprache vor einem *) Siehe ferner N° 101 dieser Sammlung,

andern als dem Richter seines Wohnortes belangt wird. Die Bundesbehörden haben demnach erklärt, daß Injurien, welche am Orte der Begehung als persönliche Civilansprachen behan¬ delt werden, gemäß der citirten Verfassungsbestimmung beim Richter des Wohnortes des Injurianten eingeklagt werden müssen, daß dagegen diese Verfassungsbestimmung nicht zur Anwendung komme, wenn die Ehrverletzungsklagen vorherrschend als Straf¬ fälle behandelt werden und daher in diesem Falle in der Beur¬ theilung einer Injurienklage durch den Richter am Orte der Be¬ gehung ein Verstoß gegen Art. 59 der Bundesverfassung nicht liege.

2. Dagegen folgt weder aus dieser noch aus einer andern Bestimmung der Bundesverfassung oder Bundesgesetzgebung, daß Injurien unter jener Voraussetzung nur am Orte der Be¬ gehung eingeklagt werden können, beziehungsweise bei diesem Forum eingeklagt werden müssen. Vielmehr steht es in solchem Falle dem Kläger frei, die Injurienklage beim Richter am Wohn¬ sitze des Beklagten zu erheben, sofern dieser Richter nach Ver¬ fassung und Gesetzgebung seines Kantons zur Beurtheilung einer außerhalb desselben begangenen Ehrverletzung kompetent ist. Dieß ist nun in concreto unbestrittenermaßen der Fall und daher die Berufung des Rekurrenten sowohl auf Art. 59 der Bundesver¬ fassung als auf Art. 6 der luzernischen Verfassung unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.