Volltext (verifizierbarer Originaltext)
89. Urtheil vom 19. Dezember 1879 in Sachen
Schreiber gegen Luzern.
A. Karl Schreiber-Huber, Miteigenthümer der Rigihotels auf
Staffel und Kulm, Gemeinde Arth, bezieht jeweilen nach Ab¬
lauf der Saison seit einer Reihe von Jahren während 5—7
Monaten seinen Wohnsitz in Luzern. Hier besitzt derselbe eine
für das ganze Jahr gemiethete Wohnung, die er mit seinen
eigenen Möbeln ausgestattet hat.
B. Bei Anlaß der Steuerbereinigung für das Jahr 1879
wurde Rekurrent auf das Polizeisteuerregister der Stadt Luzern
eingetragen und für 15,000 Fr. Mobiliarvermögen zu 4‰ be¬
steuert.
C. Gegen diese Besteuerung hat Karl Schreiber am 1. Sep¬
tember 1879 an das Bundesgericht rekurrirt und verlangt, daß
dieselbe als verfassungswidrig aufgehoben werde, und zwar aus
folgenden Gründen: Er versteuere sein Grundeigenthum im Kan¬
ton Schwyz. Weiteres Vermögen habe er keines, was auch durch
ein Zeugniß der Gemeindekanzlei Arth bestätigt werde; ebenfalls
bezahle Rekurrent die Gewerbssteuer im Kanton Schwyz in Form
einer Taxe für das Wirthschaftspatent. Endlich entrichte er auch
die Polizeisteuer in diesem Kanton, indem die Polizeiausgaben
aus den allgemeinen Steuern bestritten werden. Es werde somit
das gleiche Vermögen in Schwyz resp. in Arth und in Luzern,
zur Besteuerung herangezogen, was eine Verletzung des in Art. 46
der Bundesverfassung enthaltenen Verbotes der Doppelbesteue¬
rung involvire.
D. In seiner vom 24. Oktober d. J. datirten Antwort trägt
der Stadtrath von Luzern auf Abweisung des Rekurses an,
hauptsächlich darauf gestützt, daß hier von einer Doppelbesteue¬
rung überhaupt nicht die Rede sein könne, da der Stadtrath von
Luzern keineswegs von dem Besitzthum des Rekurrenten in der
schwyzerischen Gemeinde Arth, sondern nur von dem außer die¬
sem Besitze dem Karl Schreiber in Luzern eigenthümlich zuste¬
henden Vermögen und Guthaben Steuer beziehen wolle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Eine Doppelbesteuerung, gegen welche der Schutz des Bun¬
desgerichtes angerufen werden kann, ist dann vorhanden, wenn
zwei Kantone die Steuerhoheit über das nämliche Subjekt und
Objekt für die gleiche Zeitdauer beanspruchen, somit ein inter¬
kantonaler Steuerkonflikt vorliegt.
2. Nun erhebt der Kanton Schwyz, nach der eigenen Dar¬
stellung des Rekurrenten, Steuern nur einerseits von dessen Lie¬
genschaften, welche sich auf schwyzerischem Gebiet befinden, und
anderseits von dem Gasthofbetrieb auf dem Rigi, von letzterem
mittelst Bezug einer Patenttaxe. Dagegen ist nicht dargethan,
daß der Kanton Schwyz die Steuerhoheit auch über das Mobi¬
liarvermögen des Rekurrenten, welches nicht zum Betriebsfonds
der Gasthöfe auf dem Rigi gehört, beanspruche und da nun die
Stadt Luzern, wie in der Rekursbeantwortung ausdrücklich er¬
klärt worden ist, nur dieses anderweitige Mobiliarvermögen der
Besteuerung unterwirft, so kann der Fall einer Doppelbesteue¬
rung hier nicht als vorhanden erachtet werden.
3. Wenn Rekurrent behauptet, er besitze außer seinem Grund¬
besitz in Schwyz kein anderes Vermögen, so hat er seine dahe¬
rigen Beschwerden und Beweise vor den kompetenten luzerni¬
schen Behörden geltend zu machen, für welche das bezügliche
Zeugniß der Gemeindskanzlei in Arth selbstverständlich nicht ma߬
gebend sein kann. Das Bundesgericht ist zur Untersuchung dieser
rein quantitativen Seite der Frage nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist im Sinne obiger Erwägungen als unbe¬
gründet abgewiesen.