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5_I_416

BGE 5 I 416

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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89. Urtheil vom 19. Dezember 1879 in Sachen

Schreiber gegen Luzern.

A. Karl Schreiber-Huber, Miteigenthümer der Rigihotels auf

Staffel und Kulm, Gemeinde Arth, bezieht jeweilen nach Ab¬

lauf der Saison seit einer Reihe von Jahren während 5—7

Monaten seinen Wohnsitz in Luzern. Hier besitzt derselbe eine

für das ganze Jahr gemiethete Wohnung, die er mit seinen

eigenen Möbeln ausgestattet hat.

B. Bei Anlaß der Steuerbereinigung für das Jahr 1879

wurde Rekurrent auf das Polizeisteuerregister der Stadt Luzern

eingetragen und für 15,000 Fr. Mobiliarvermögen zu 4‰ be¬

steuert.

C. Gegen diese Besteuerung hat Karl Schreiber am 1. Sep¬

tember 1879 an das Bundesgericht rekurrirt und verlangt, daß

dieselbe als verfassungswidrig aufgehoben werde, und zwar aus

folgenden Gründen: Er versteuere sein Grundeigenthum im Kan¬

ton Schwyz. Weiteres Vermögen habe er keines, was auch durch

ein Zeugniß der Gemeindekanzlei Arth bestätigt werde; ebenfalls

bezahle Rekurrent die Gewerbssteuer im Kanton Schwyz in Form

einer Taxe für das Wirthschaftspatent. Endlich entrichte er auch

die Polizeisteuer in diesem Kanton, indem die Polizeiausgaben

aus den allgemeinen Steuern bestritten werden. Es werde somit

das gleiche Vermögen in Schwyz resp. in Arth und in Luzern,

zur Besteuerung herangezogen, was eine Verletzung des in Art. 46

der Bundesverfassung enthaltenen Verbotes der Doppelbesteue¬

rung involvire.

D. In seiner vom 24. Oktober d. J. datirten Antwort trägt

der Stadtrath von Luzern auf Abweisung des Rekurses an,

hauptsächlich darauf gestützt, daß hier von einer Doppelbesteue¬

rung überhaupt nicht die Rede sein könne, da der Stadtrath von

Luzern keineswegs von dem Besitzthum des Rekurrenten in der

schwyzerischen Gemeinde Arth, sondern nur von dem außer die¬

sem Besitze dem Karl Schreiber in Luzern eigenthümlich zuste¬

henden Vermögen und Guthaben Steuer beziehen wolle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Eine Doppelbesteuerung, gegen welche der Schutz des Bun¬

desgerichtes angerufen werden kann, ist dann vorhanden, wenn

zwei Kantone die Steuerhoheit über das nämliche Subjekt und

Objekt für die gleiche Zeitdauer beanspruchen, somit ein inter¬

kantonaler Steuerkonflikt vorliegt.

2. Nun erhebt der Kanton Schwyz, nach der eigenen Dar¬

stellung des Rekurrenten, Steuern nur einerseits von dessen Lie¬

genschaften, welche sich auf schwyzerischem Gebiet befinden, und

anderseits von dem Gasthofbetrieb auf dem Rigi, von letzterem

mittelst Bezug einer Patenttaxe. Dagegen ist nicht dargethan,

daß der Kanton Schwyz die Steuerhoheit auch über das Mobi¬

liarvermögen des Rekurrenten, welches nicht zum Betriebsfonds

der Gasthöfe auf dem Rigi gehört, beanspruche und da nun die

Stadt Luzern, wie in der Rekursbeantwortung ausdrücklich er¬

klärt worden ist, nur dieses anderweitige Mobiliarvermögen der

Besteuerung unterwirft, so kann der Fall einer Doppelbesteue¬

rung hier nicht als vorhanden erachtet werden.

3. Wenn Rekurrent behauptet, er besitze außer seinem Grund¬

besitz in Schwyz kein anderes Vermögen, so hat er seine dahe¬

rigen Beschwerden und Beweise vor den kompetenten luzerni¬

schen Behörden geltend zu machen, für welche das bezügliche

Zeugniß der Gemeindskanzlei in Arth selbstverständlich nicht ma߬

gebend sein kann. Das Bundesgericht ist zur Untersuchung dieser

rein quantitativen Seite der Frage nicht kompetent.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist im Sinne obiger Erwägungen als unbe¬

gründet abgewiesen.