Volltext (verifizierbarer Originaltext)
88. Urtheil vom 1. November 1879 in Sachen Thurgau gegen Zürich. A. Johanna Luisa Zundel von Zürich, geb. 21. Juni 1858, lebte nach dem Tode ihres Vaters mit ihrer Schwester Maria Zundel in gemeinsamer Haushaltung. Nach dem am 18. Juni 1878 erfolgten Hinschiede der letztern begab sich Luisa Zundel, welche wegen ihrer Leibesgebrechen (kontrakt) einer Hülfe und Pflege bedurfte, dem Wunsche ihres verstorbenen Vaters gemäß zu ihrer Tante, Frau Horner-Zundel in Kreuzlingen, mit welcher ein Vertrag über ihre Verpflegung und Versorgung ab¬ geschlossen wurde. Am 14. November 1878 wurde sodann L. Zundel, welche mit dem 21. Juni 1878 volljährig gewor¬ den war, ihrem freien Willen gemäß, wegen ihrer körperlichen Gebrechen und geistigen Beschränktheit, unter öffentliche Vor¬ mundschaft gestellt und gleichzeitig der mit Frau Horner abge¬ schlossene Verpflegungsvertrag waisenamtlich genehmigt. B. Am 19. Mai 1879 verstarb Luisa Zundel in Kreuzlin¬ gen und da dieselbe ein in waisenamtlicher Verwaltung in Zürich befindliches Vermögen von circa 130 000 Fr. hinterließ, so verlangten die thurgauischen Behörden von denjenigen des Kantons Zürich Einreichung der Inventur zum Zwecke der Erb¬ theilung und zum Bezuge der Erbschaftsgebühren. Allein der Regierungsrath von Zürich weigerte sich, diesem Begehren zu entsprechen, indem er die Berechtigung des Kantons Thurgau zum Bezug der Erbschaftsgebühr bestritt. C. Die Regierung von Thurgau fand sich deshalb veran¬ laßt, beim Bundesgerichte folgende Begehren zu stellen:
1. Der Kanton Thurgau sei als berechtigt zu erklären, das ganze mobile Vermögen der Erblasserin für die Zeit, welche letztere im Kanton Thurgau zubrachte, d. h. vom September 1878 an, zu besteuern;
2. der Kanton Thurgau sei als berechtigt zu erklären, von der gesammten mobilen Verlassenschaft der Zundel die Erb¬ schaftsgebühren zu beziehen;
3. die Behörden des Kantons Zürich seien anzuhalten, zum Zwecke der Gebühren- und Steuerberechnung die nöthigen Auf¬ schlüsse zu ertheilen. Zur Begründung dieser Begehren berief sich Rekurrentin da¬ rauf, daß
a. das bevormundeten Personen angehörige Vermögen nach bundesrechtlicher Praxis da der Besteuerung unterliege, wo die¬ selben ihren Wohnsitz haben, und nicht da, wo die vormund¬ schaftliche Verwaltung ausgeübt werde;
b. der Wohnsitz der L. Zundel nicht in Zürich, sondern in Kreuzlingen gewesen sei, wo die Zundel mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörden sich aufgehalten, Ausweisschriften abge¬ geben und die Aufenthaltsbewilligung erwirkt habe, und
c. die Vollziehungsverordnung zum thurgauischen Gesetz be¬ treffend die Handänderungsgebühr, d. d. 23. August 1863, in Art. 1 bestimme, daß der Erbschaftshandänderungsgebühr das gesammte reine Vermögen der im Kanton verstorbenen Bürger, Niederlassenen und Aufenthalter, unterworfen sei, mit Aus¬ nahme des außerhalb der Kantonsgrenzen liegenden Grund¬ eigenthums der Erblasser. D. Die Regierung des Kantons Zürich trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie darauf verwies, daß nach § 2 lit. c des zürcherischen Gesetzes betreffend die Vermögenssteuer
u. s. w. dieser Steuer auch das Vermögen einer auswärts wohnenden Person unterworfen sei, welches von Behörden ver¬ waltet werde, und nach § 138 des zürch. Ges. über das Ge¬ meindewesen die in Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Personen an ihrem Wohnorte für ihr Vermögen nicht gemein¬
desteuerpflichtig seien. Nach diesen Bestimmungen unterliege kei¬ nem Zweifel, daß das Zundelsche Vermögen in Zürich ver¬ steuert werden müsse; denn einerseits habe L. Zundel unter Vormundschaft gestanden und anderseits sei zu bemerken, daß wenn auch die Zundel nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen, sie doch nur ihrer körperlichen Gebrechen wegen vorübergehend ihrer in ziemlich dürftigen Umständen be¬ findlichen Tante zur Pflege anvertraut gewesen sei und also nicht als Niedergelassene in Kreuzlingen betrachtet werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In Steuersachen gilt für Konfliktsfälle zwischen Kantonen der Grundsatz, daß das bewegliche Vermögen da der Besteue¬ rung unterliegt, wo der Eigenthümer sein wirkliches Domizil hat, ohne Unterschied, ob derselbe unter Vormundschaft stehe oder nicht und sein Vermögen in seinem Wohnorts- oder einem andern (dem Heimats) Kantone verwaltet werde. Die Vor¬ schriften der kantonalen Gesetze, soweit sie mit diesem Grund¬ satze nicht in Uebereinstimmung stehen, können nicht in Betracht kommen, indem sonst eine Lösung eines interkantonalen Steuer¬ konfliktes offenbar unmöglich wäre.
2. Hienach kann es sich nur fragen, ob die verstorbene Luisa Zundel im Kanton Thurgau ihren Wohnort gehabt habe oder nicht und nun ist in dieser Beziehung vorab zu betonen, daß der Kanton Zürich die Steuerberechtigung des Kantons Thur¬ gau nicht deshalb bestreitet, weil die Luisa Zundel ihren Wohn¬ sitz im Kanton Zürich gehabt hätte, indem dem zürcherschen Rechte die Bestimmung, daß Personen, welche unter öffentlicher Vormundschaft stehen, den Wohnsitz ihres Vormundes haben, bekanntlich fremd ist. Die Behauptung der zürcherischen Regie¬ rung geht vielmehr nur dahin, daß die L. Zundel in Kreuzlin¬ gen sich bloß vorübergehend aufgehalten habe und daher nicht als dortige Niedergelassene betrachtet werden könne.
3. Allein die Steuerberechtigung des Kantons Thurgau hängt nicht davon ab, daß die L. Zundel in demselben förmlich nie¬ dergelassen gewesen sei. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 17. Juli 1879 in Sachen Karrer, offizielle Sammlung Bd. 1, Nr. 62.) Vielmehr ist den Kantonen unbenommen auch bloße Aufenthalter zur Steuer heranzuziehen, sofern der Aufenthalt nicht bloß als ein vorübergehender sich darstellt, und hievon ist nun im vorliegenden Falle keine Rede. Denn aus den Akten ergiebt sich, daß die L. Zundel zu einer Zeit, als die wegen Minderjährigkeit bestandene Vormundschaft ihr Ende erreicht hatte und die Bevogtigung wegen körperlicher und geisti¬ ger Gebrechen über sie noch nicht verhängt, somit die L. Zun¬ del in der Lage war, ihren Wohnsitz frei zu wählen, sich nach Kreuzlingen begeben, dort die Ausweisschriften deponirt und eine Aufenthaltsbewilligung erwirkt hat, und daß sodann nach eingetretener Bevormundung die Waisenbehörden diesen Auf¬ enthalt nicht nur genehmigt, sondern mit der Frau Horner ei¬ nen Vertrag über die Verpflegung der L. Zundel abgeschlossen haben, dessen Inhalt, insbesondere die Bestimmung eines jähr¬ lichen Kostgeldes von 3000 Fr., deutlich genug darauf hinweist, daß keineswegs eine bloß vorübergehende Versorgung der L. Zun¬ del beabsichtigt war, sondern es sich gerade umgekehrt darum handelte, derselben einen dauernden Aufenthalt bei ihrer Tante anzuweisen. Daß dabei die körperlichen Gebrechen der L. Zun¬ del das Motiv dieser Maßregel bildeten, ist unerheblich.
4. Hienach muß das Begehren des Kantons Thurgau, daß er berechtigt erklärt werde, das mobile Vermögen der L. Zundel für die Zeit ihres Aufenthaltes im Kanton Thurgau zu be¬ steuern und von demselben auch die Erbschaftsgebühren zu er¬ heben, gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Kanton Thur¬ gau berechtigt, von dem beweglichen Vermögen der Luisa Zun¬ del sowohl für die Zeit ihres Aufenthaltes im Kanton Thur¬ gau die Vermögenssteuer, als auch von deren beweglichem Nachlaß die Erbschaftssteuer zu erheben.