Volltext (verifizierbarer Originaltext)
87. Urtheil vom 13. Dezember 1879 in Sachen Bossard gegen Zug. A. Stadtschreiber und Generaleinzüger Alois Bossard von Zug wurde am 10. Mai 1869 wegen qualifizirter Unterschla¬ gung und qualifizirten Betrug vom Obergericht zu 6 Jahren Zuchthaus verurtheilt. Er trat die Strafe in der Strafanstalt Zürich an. Von hier aus richtete Bossard einen Rekurs an die Bundes¬
versammlung wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, wurde aber im Juli 1871 abgewiesen „in der Voraussetzung, daß sein Revisionsgesuch von den kompetenten Behörden des Kantons Zug in Behandlung gezogen werde.“ Das zugerische Obergericht wies jedoch dasselbe unterm 13. November 1871 ab. Die Behörden des Kantons Zürich hatten inzwischen den Strafvollzug sistirt und Bossard in das Untersuchungsgefängniß von Zug zurückgeschickt. Mit dem 1. Januar 1872 war in Zug ein Gesetz über be¬ dingte Freilassung“ in Kraft getreten, in Anwendung dessen Bos¬ sard am 15. Mai 1872 seine Freiheit erhielt. B. Auf ein neues Revisionsgesuch des Bossard verfügte am
11. Juni 1877 das dortige Kassationsgericht: „Revision des Strafprozesses unter Rückweisung des Strafurtheiles vom 10. Mai 1869 an das Verhöramt zur Wiederaufnahme der Unter¬ suchung." In Folge dessen erkannte das Strafgericht erster Instanz un¬ term 5. Juli 1878: Es habe sich Bossard des Vergehens der Unterschlagung öffentlicher Gelder (im Betrage von ungefähr 24,976 Fr.) schuldig gemacht, und verurtheilte ihn, in An¬ wendung von § 120 und 121 des im Jahre 1876 erlassenen Strafgesetzes: a. Zur Ansichtragung des ausgestandenen Civil¬ arrestes von 112 Tagen, der erstandenen Zuchthausstrafe von 3 Jahren, sowie der erstandenen Einstellung im Aktivbürger¬ recht bis heute: b. zur Entschädigung der Beschädigten und zu allen Prozeßkosten. Gegen dieses Urtheil appellirte Bossard an das Obergericht und verlangte Freisprechung sammt Folgen. Das Obergericht erklärte am 30. Dezember 1878: Bossard habe sich mehrfacher, eigenmächtiger, unerlaubter und daher strafbarer Verwendungen öffentlicher Gelder im Betrage von mehr als 20,000 Fr. schul¬ dig gemacht, verurtheilte ihn wegen korrektioneller Schuldbarkeit und unter Anrufung von § 53 des gegenwärtigen zugerischen Strafrechtes zur Ansichtragung der ausgestandenen Untersuchungs¬ und Strafhaft, hob im Uebrigen das erstinstanzliche Urtheil auf und behielt der Stadtgemeinde Zug, wie dem Angeklagten, be¬ zügliche Civilansprüche für den ordentlichen Rechtsweg vor. Hierüber beschwerte sich sowohl der Staatsanwalt, als Bos¬ sard beim Kassationsgerichte, welches alsdann am 23. Mai gl. J. die Kassationsbeschwerde Bossards dahin beurtheilte: a. Die Kassation sei nicht statthaft, weil es sich in casu um einen appellablen Straffall handle und daher Art. 65 Al. 2 der Zuger Verfassung keine Anwendung finde; b. materiell sei es unrichtig eine Ausscheidung zwischen Kriminal- und Polizeigericht, be¬ ziehungsweise zwischen krimineller und korrektioneller Beurthei¬ lung zu machen, da Verfassung und Strafgesetz bloß von einem Strafgerichte sprechen; c. das im obergerichtlichen Urtheil fest¬ gehaltene Vergehen sei vom Strafgesetze im Art. 53 vorgesehen. C. Hierauf ergriff Bossard am 28. Juli l. J. den Rekurs beim Bundesgerichte und zwar gegen das obergerichtliche Straf¬ urtheil vom 30. Dezember 1878 sowohl als gegen den Kassa¬ tionsentscheid vom 23. Mai 1879, gegen letztern insoweit, als derselbe die behaupteten Rechtswidrigkeiten des obergerichtlichen Urtheiles nicht beseitige. Dabei geht Rekurrent von folgender Voraussetzung aus: a. Es der liege Rechtsverweigerung vor, weil der Richter, Absicht, die Konstatirung eines begangenen Justizmordes und die die daran sich anknüpfenden Civilfolgen zu vermeiden, mit Nothwendigkeit aus den Urtheilserwägungen sich ergebende Rechtsfolge auf Freisprechung nicht gezogen und in willkürlicher Weise dem geschädigten Rekurrenten den Rechtsweg zur Einkla¬ gung einer Entschädigung verschlossen habe; h. es seien aber überdies noch Art. 6 und 7 der Zuger- und Art. 58 der Bun¬ desverfassung verletzt worden, indem der Richter sich eine will¬ kürliche Strafgewalt, nämlich die korrektionelle Gerichtsbar¬ keit, angemaßt, die ihm nach Verfassung und Gesetz nicht zu¬ komme. In Folge dessen stellt Bossard an das Bundesgericht folgende Rechtsbegehren: Es wolle dasselbe erkennen:
1. Es sei das obergerichtliche Urtheil vom 30. Dezember 1878 insoweit aufgehoben, als dasselbe als bundesrechtlich unzulässig erscheine, insbesondere seien aufgehoben: Es habe sich
a. die in diesem Urtheil enthaltene Erklärung Alois Bossard allerdings mehrfacher, eigenmächtiger, unerlaubter
und daher strafbarer Verwendungen öffentlicher Gelder im Be¬ trage von mehr als 20,000 Fr. schuldig gemacht;"
b. das Dispositiv 1 des Urtheils („Alois Bossard habe die ausgestandene Untersuchungs- und Strafhaft an sich zu tragen");
2. es seien, gemäß der in den Erwägungen II, 1—4, dieses Urtheils enthaltenen Anerkennung der Nichtschuld des Angeklagten hinsichtlich der einzig noch gegen ihn bestehenden Anklage auf Unterschlagung, die Dispositive des Urtheils durch ein die völ¬ lige Freisprechung des Alois Bossard aussprechendes Dispositiv ergänzt (demgemäß wäre Dispositiv 2 zu ändern) 3, es sei das kassationsgerichtliche Urtheil betreffend Alois Bossard vom 23. Mai 1879 aufgehoben;
4. es sei dem Alois Bossard in jedem Falle das Recht ge¬ öffnet, um auf Grund des § 7, Absatz 4, der zugerischen Ver¬ fassung seine Civilansprüche gegen den Kanton Zug einzuklagen, und es dürfe die Annahme dieser Klage nicht aus Rücksicht auf die kondemnatorischen Dispositive des obergerichtlichen Urtheils vom 30. Dezember 1878 von der Hand gewiesen werden;
5. mit Rücksicht auf die besondere Natur des vorliegenden Falles habe der Kanton Zug den Alois Bossard für dessen Aus¬ lagen, Rechtsverkehren und Bemühungen im gegenwärtigen Ver¬ fahren vor Bundesgericht vollständig zu entschädigen. Das Rechtsbegehren 3 wird im hievor bezeichneten Sinne ge¬ stellt, d. h. fallen gelassen, sofern das Bundesgericht, ohne das kassationsgerichtliche Urtheil zu berühren, auf die Prüfung und Berichtigung des Urtheils des Obergerichtes eintreten zu können glaubt. In ihren Vernehmlassungen beantragen Staatsanwalt und Obergericht des Kantons Zug Abweisung der Beschwerde, weil
a. eine Justizverweigerung keineswegs vorliege;
b. Rekurrent durch sein Gesuch um bedingte Freilassung im Jahre 1872 den Gnadenweg beschritten und hierin die beste An¬ erkennung seiner Schuld liege;
c. allfällig inkorrekte Erwägungen eines Strafurtheils nicht in Rechtskraft erwachsen;
d. die Beurtheilung des materiellen Strafgesetzes Sache der kantonalen Gerichte sei und dem Bundesgerichte hierüber keine Kognition zustehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Verwaltung der Strafjustiz Sache der Kantone ist, so steht dem Bundesgerichte das Recht nicht zu, die ange¬ fochtenen Urtheile der zugerischen Strafgerichte abzuändern und deren Dispositive gemäß dem unter Ziffer 2 gestellten Begehren des Rekurrenten durch andere zu ersetzen. Das Bundesgericht kann vielmehr nur, sofern jene Urtheile eine Verfassungsver¬ letzung begründen, dieselben aufheben, und es ist dann Sache der kantonalen Gerichte, an Stelle des aufgehobenen Entscheides einen neuen zu erlassen.
2. Nun steht fest, daß in Folge Zulassung des Rekurrenten zur Revision das im Jahre 1869 gegen denselben erlassene Strafurtheil durch das obergerichtliche Urtheil vom 30. Dezem¬ ber 1878 insoweit aufgehoben worden ist, als Rekurrent des Verbrechens der qualifizirten Unterschlagung und des qualifizir¬ ten Betruges, wegen welcher Verbrechen die Verurtheilung im Jahre 1869 erfolgt war, rechtskräftig nicht schuldig erklärt wor¬ den ist. Die Aufhebung jenes Urtheils schließt aber selbstver¬ ständlich nicht aus, daß, sofern die dem Rekurrenten zur Last fallenden Handlungen den Thatbestand eines andern, insbeson¬ dere weniger schweren Verbrechens oder Vergehens enthalten, der¬ selbe wegen dieses Verbrechens oder Vergehens jetzt noch bestraft werde. Nur muß sich der zugerische Strafrichter dabei an die Vorschrift des § 1 der Uebergangsbestimmungen zu dem Straf¬ gesetzbuche vom 20. Wintermonat 1876 halten, welcher besagt, daß dieses Strafgesetz auf alle Verbrechen und Vergehen, welche zur Zeit seiner Inkrafttretung noch nicht rechtskräftig beurtheilt seien, Anwendung finde. Insofern nun das zugerische Oberge¬ richt diese Vorschrift nicht beachtet, sondern nach eigenem freien Ermessen bestimmt hat, daß Alois Bossard wegen mehrfacher, eigenmächtiger, unerlaubter und daher strafbarer Verwendungen öffentlicher Gelder die erstandene 3jährige Zuchthausstrafe an sich zu tragen habe, liegt in seinem Urtheil eine willkürliche, den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzende Handlung, und muß dasselbe daher als verfassungswidrig auf¬ gehoben werden
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist theilweise begründet und das Urtheil des zugerischen Obergerichtes vom 30. Dezember 1878 im Sinne von Erwägung 2 aufgehoben.