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5_I_405

BGE 5 I 405

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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86. Urtheil vom 20. Dezember 1879 in Sachen Neff gegen das Landammannamt von Appenzell I. Rh. A. In Appenzell I. Rh. ertheilt laut Art. 32 Abs. 3 der Landesverfassung der Landammann das Recht zu Rechtsvor¬ schlägen, d. h. die Bewilligung zur Einleitung eines Prozesses in Civil- und Injurien-Sachen. B. Am 5. August 1879 erhielt Landammann Rusch für sich und Namens der Redaktion des „Appenzeller Volksfreundes gegen Roman Sutter, als Redaktor des „Freien Appenzeller vom Landammannamte punkto Injurie einen solchen Rechts¬ vorschlag. C. Um die gleiche Zeit verlangte auch Apotheker J. Neff, Namens der Redaktion des „Freien Appenzeller,“ vom Landam¬ mannamte wegen Artikeln, welche im „Appenzeller Volksfreund erschienen waren, den Rechtsvorschlag gegen die Redaktion des letztern, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, laut münd¬ lichem Bescheide, weil die Redaktion des „Volksfreundes" bereits gegen diejenige des „Freien Appenzeller geklagt habe. D. Namens des Redaktionscomités des „Freien Appenzeller

beschwert sich nun Neff gegen das Landammannamt wegen Rechtsverweigerung, da ihm durch Verweigerung des Rechts¬ vorschlages verunmöglicht worden, den Injurien-Prozeß gegen die Redaktion des „Appenzeller Volksfreundes einzuleiten. E. In seiner Vernehmlassung verlangt hiegegen das Land¬ ammannamt von Appenzell I. Rh., daß auf die Beschwerde nicht eingetreten werde: 1) weil Neff zum Prozesse und zur Beschwerde nicht legitimirt sei, da Roman Sutter Präsident des Redaktionscomités des „Freien Appenzeller“ sei und er von diesem keine Vollmacht besitze; 2) weil Neff Namens der Re¬ daktion des „Freien Appenzeller“ sich in erster Linie mit seiner Beschwerde an die Standeskommission von Appenzell I. Rh. hätte wenden sollen, laut Art. 30 der Landesverfassung von Appenzell I. Rh.; 3) weil die Beschwerde an und für unbegründet sei, da an die Redaktion des „Volksfreundes über den sachlich gleichen Gegenstand bereits Rechtsvorschlag ertheilt gewesen sei, als Neff seinerseits den Rechtsvorschlag verlangt habe, und letzterer seine Klage als Widerklage geltend machen könne im gegnerischen Injurien-Prozesse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede mangelnder Legitimation ist abzuweisen. Die Redaktion des „Freien Appenzeller“ wird von einem Redak¬ tionscomité besorgt, dessen Präsident unwidersprochenermaßen Roman Sutter ist. Nun wurde mit der Replik eine Vollmacht von R. Sutter, Namens des Redaktionscomités des „Freien Appenzeller, ein¬ gelegt, worin bescheinigt wird, daß Neff im Auftrage des Co¬ mités die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an das Bun¬ desgericht eingereicht und daß ihm das Comité die Befugniß zur Erledigung und Austragung der Sache ertheilt habe.

2. Ebenso unbegründet ist der zweite Einwand des Beklag¬ ten, fragliche Rekursbeschwerde hätte zuerst vor die Standes¬ kommission gebracht werden müssen, indem einerseits keines¬ wegs dargethan ist, daß die Ertheilung von sogenannten Rechts¬ vorschlägen im Sinne von Art. 30 der appenzellischen Landes¬ verfassung der Oberaufsicht der Standeskommission hinsichtlich der Verwaltung der Rechtspflege unterstellt sei, und anderseits entgegen der Annahme der Rekursbeklagten das Landammann¬ amt im Kanton Appenzell I. Rh. nicht etwa als eine der Standeskommission untergeordnete, sondern, und zwar namentlich in Bezug auf Ertheilung von Rechtsvorschlägen, als selbständige Behörde anzusehen ist.

3. Die Beschwerde ist aber auch materiell begründet. Es handelt sich um zwei verschiedene selbständige Injurien-Prozesse; in dem einen klagt Rusch Namens der Redaktion des „Volksfreundes gegen diejenige des „Freien Appenzeller“ wegen Artikeln, die in diesem erschienen sind; im andern Neff umgekehrt Namens des „Freien Appenzeller“ gegen die Redaktion des „Volksfreundes“ ebenfalls wegen Artikeln, welche im letztern erschienen. Neff is berechtigt, seine Injurienklage in selbständigem Verfahren gel¬ tend zu machen und kann wider seinen Willen nicht angehalten werden, dieselbe bloß als Widerklage im erstern Prozesse zu ver¬ folgen. Das Landammannamt war daher nicht befugt, dem J. Neff Namens der Redaktion des „Freien Appenzeller“ den Rechtsvorschlag zu verweigern; dessen Verweigerung qualifizirt sich daher als eine verfassungwidrige Rechtsverweigerung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und das Landammannamt des Kantons Appenzell I. Rh. sonach verpflichtet, dem J. Neff Namens der Redaktion des „Freien Appenzeller“ den Rechts¬ vorschlag punkto Injurie gegen die Redaktion des „Volksfreun¬ des" zu ertheilen.