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5_I_400

BGE 5 I 400

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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85. Urtheil vom 16. September 1879 in Sachen Villars gegen Bern. A. Durch Kaufvertrag vom 28. Mai 1875 erwarb Unter¬ weibel F. Moll in Biel von Johann Traffelet, Sohn, daselbst verschiedene Stücke Rebland mit einem darauf stehenden Wohn¬ hause, um den Preis von 7000 Fr. Am 2. Juni 1875 wirkte Kläger Villars auf die gleichen Liegenschaften für die Forderung von 4620 Fr. nebst Zins und Kosten einen Realarrest, d. h. eine Pfändung, gegen Johann Traffelet aus, welcher am 3. Juni gl. Is. von Traffelet als begründet anerkannt wurde. Gleichen Tages reichte Amtsgerichtsweibel Schmid der Amtsschreiberei Biel ein Doppel des Pfandverbals ein, wofür derselbe bescheinigt wurde. Nichtsdestoweniger stellte der Amtsschreiber am 10. Juni 1875 ein Zeugniß aus, daß die Kaufsobjekte mit keinen weitern Pfand¬ rechten als den im Kaufvertrage vom 28. Mai 1875 bezeichneten im Betrage von 2872 Fr. 80 Cts. belastet seien, und es fand darauf die Fertigung dieses Vertrages durch die Fertigungsbe¬ hörde von Biel statt. Als nun Villars Anfangs des Jahres 1876 die amtliche Versteigerung der betreffenden Liegenschaften verlangte, erhob der Käufer F. Moll dagegen Einsprache, weil das Pfandrecht zur Zeit der Kaufsfertigung nicht vorgemerkt und ihm nicht überbunden worden sei. Entgegen dem Entscheide der ersten Instanz wurde diese Einsprache vom Appellations¬ und Kassationshofe des Kantons Bern durch Urtheil vom

29. September 1877 gutgeheißen, weil ein Grundpfandrecht, um für Dritte verbindlich zu sein, im Grundbuche eingetragen sein müsse und das Gleiche auch für eine Pfändung von Grund¬ stücken gelte. B. Gestützt auf Art. 17 der bernischen Kantonsverfassung, welcher bestimmt, daß Civilansprüche, welche aus der Verant¬ wortlichkeit der Beamten fließen, unmittelbar gegen den Staat geltend gemacht werden können, stellte nun Villars mit Klage¬ schrift vom 5. September 1878 beim Bundesgerichte gegen den Kanton Bern das Rechtsbegehren, es sei derselbe zu verurtheilen ihm all den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden, daß der Amtsschreiber von Biel das ihm am 3. Juni 1875 übergebene Pfandverbal nicht in die Pfändungskontrolle der Amtsschreiberei Biel eingetragen habe und er, Kläger, deshalb im Rechtsstreit gegen Unterweibel Moll unterlegen sei. Diesen Schaden berechnete Kläger auf: 2900 Fr. — Cts. sammt Zins zu 5% seit 11. Novbr. 1874, 1600

11. „ 1874, 5 „ 120 und Kosten, — „ 504 „ — „ an F. Moll bezahlte Prozeßkosten nebst Zins, 548 „ — „ eigene Prozeßkosten, 30 „ 95 „ nebst Zins, Kosten des Arrest verfahrens. Kläger behauptete, daß, wenn Amtsschreiber Müller seine Pflicht erfüllt und die fragliche Pfändung kontrollirt hätte, er auf den mit Arrest belegten Liegenschaften sich vollständig hätte bezahlt machen können. C. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage eventuell auf Reduktion der geforderten Entschädigung an. Das erste Rechtsbegehren wurde damit begründet, daß Kläger unterlassen habe, in dem zwischen ihm und dem Unterweibel Moll geführten Prozesse dem Staate Bern den Streit zu verkünden, und diese Unterlassung nach Mitgabe des § 34 des bernischen Civilproze߬ gesetzes als eine Verzichtleistung auf den Rückgriff gegen den Staat auszulegen sei. Eventuell bestritt Beklagter die Größe der eingeklagten For¬ derung und setzte weiter in Widerspruch, daß, im Falle der Kontrollirung der fraglichen Pfändung durch den Amtsschreiber, Kläger auf den mit Arrest belegten Liegenschaften sich für die Forderungen, für welche der Arrest ausgewirkt worden, voll¬ ständig hätte bezahlt machen können. D. Replicando gab Kläger zu, daß er in dem gegen F. Moll geführten Prozesse nur dem Amtsschreiber Müller und nicht auch der Regierung des Kantons Bern Streit verkündet habe. Dagegen bestritt er, daß die Streitverkündung an den Staat nothwendig gewesen sei, weil es sich nicht um ein eigentliches sondern ein aus der Verfassung direkt her¬geleitetes Klagerecht handle. Rückgriffsrecht,

E. Im Konkurse des Johann Traffelet erhielt Kläger eine fruchtbare Anweisung im Betrage von 3469 Fr., welche er dem Staate Bern zur Verfügung stellte. Letzterer erklärte sich bereit, die Anweisung einzulösen, jedoch in der Meinung, daß dadurch die Rechtsstellung des Staates gegenüber Kläger in jeder Rich¬ tung verwahrt bleibe. Diese Offerte nahm Kläger nicht an, indem er erklärte, daß er eine Bezahlung der Anweisung an ihn nur als eine theilweise Anerkennung seiner Rechte gegen den Staat Bern anerkennen könne. pertise berechnete F. Die vom Instruktionsrichter erhobene den Werth der vom Kläger am 2. Juni 1875 mit Arrest be¬ legten Liegenschaften auf genannten Zeitpunkt zu 5541 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 31 des bernischen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen soll derjenige, welcher auf den Fall des ungünstigen Ausganges eines Rechtsstreites, den er zu führen beabsichtigt, von einem Dritten Gewährleistung oder Schadloshaltung fordern zu können glaubt, diesem von dem Streitverhältnisse Nachricht geben und vorläufig die Gründe anführen, aus welchen er sein Rückgriffsrecht herleitet. Die Unterlassung dieser Streitverkündung wird nach der ausdrück¬ lichen Vorschrift des Art. 34 ibidem als eine Verzichtleistung auf den Rückgriff ausgelegt.

2. Nun hat Kläger heute selbst anerkannt, daß die Klage, welche er gegen den Staat Bern erhebt, eine Rückgriffs= oder Regreßklage sei, und in der That kann hierüber ein begründeter Zweifel nicht obwalten, indem Kläger verlangt, daß der Be¬ klagte ihm denjenigen Betrag seiner Forderung auf Traffelet ersetze, welchen er, Kläger, zufolge der fehlerhaften Amtsführung des Amtsschreibers Müller, beziehungsweise der gerichtlichen Verwerfung seines Pfandrechtes in dem Prozesse gegen Moll, auf dem am 2. Juni 1875 gepfändeten Objekte nicht hat er¬ hältlich machen können.

3. Wenn aber Kläger glaubt, daß für Regreßklagen gegen den Staat, welche aus der Verantwortlichkeit seiner Beamten fließen, die Vorschriften des Art. 31 ff. des bernischen Civil¬ nischen Verfassung solche Civilansprüche unmittelbar gegen den Staat vor Gerichten geltend gemacht werden können und es sich daher um ein unmittelbar auf die Verfassung fußendes Rückgriffsrecht handle, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Denn der Art. 31 der C.-P.-O. lautet unbedingt und allgemein und gilt daher für alle Regresansprüche, mögen sie auf Vertrag, Gesetz oder Verfassung beruhen.

4. Da nun Kläger selbst anerkennt, daß er in dem Prozesse gegen F. Moll nur dem Amtsschreiber und nicht auch der Re¬ gierung von Bern den Streit verkündet habe, so muß die Klage, gestützt auf Art. 34 leg. cit., abgewiesen werden. Denn da der Staat in solchen Angelegenheiten nicht vom Amtsschreiber, son¬ dern lediglich von der Regierung beziehungsweise dem Regie¬ rungsstatthalter repräsentirt wird, so hat die an Amtsschreiber Müller erfolgte Streitverkündung das Rückgriffsrecht des Klägers gegenüber dem Staate nicht zu wahren vermocht, sondern ist dieselbe für den letztern ohne alle Bedeutung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.