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82. Urtheil vom 5. Juli 1879 in Sachen Leiß gegen Liquidationsmasse der Nationalbahn. A. Durch Entscheid vom 20. Jänner 1879 hat der Masse¬ verwalter der Nationalbahn die Forderung des F. Leiß von 4000 Fr. „Gratifikation für erfolgreiche Dienstleistungen als ab¬ „Sektionsingenieur auf der Strecke Glattbrugg Mellingen gewiesen, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Der dem Ingenieur Leiß neben den fest vereinbarten regelmäßigen Gehaltsbezügen in bestimmtem Betrage bei seiner Anstellung weiter zugesicherte „Anspruch auf eine Gratifikation von Maxi¬
„mum 4000 Fr. bei erfolgreicher Dienstleistung“ habe nicht die rechtliche Bedeutung, daß Ansprecher auf Auszahlung von jeden¬ falls 4000 Fr. aber nicht darüber hinaus einklagen könne, falls er oder ein unparteiischer Richter oder die Gesellschaft seine Dienstleistungen für erfolgreich ansehe. In der Fassung des Anstellungsdekretes bilden die 4000 Fr. nicht das Ganze, innert welcher sich die Klage auf Gratifikation frei bewegen dürfe und von der Gesellschaft anerkannt werden müsse, sondern sie bilden die dem Ansprecher gegenüber bei seiner Anstellung notifizirte Grenze, über welche hinaus die Gesellschaft bei Feststellung einer Gratifikation jedenfalls nicht gehen wolle, ohne daß sie dadurch sich zu seinen Gunsten für einen bestimmten Betrag wirklich gebunden hätte. Entscheidend sei hiebei die rechtliche Natur der Gratifikation, im Gegensatz zur festen Besoldung; jene erscheine als ein Akt freiwilliger rechtlich nicht erzwingbarer Anerkennung erfolgreicher Dienstleistung seitens der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeiter, die Besoldung dagegen als Akt vertraglicher einklagbarer Gegenleistung für die ordentliche Arbeitsleistung des Arbeiters. Die Besoldung sei einklagbar, selbst wenn sie dem Betrag nach zum Voraus nicht festgestellt wäre; in diesem Falle mache der Arbeiter den Preis für seine Arbeit und im Falle der Ueber¬ forderung entscheide der Richter nach seinem Ermessen. Eine Gratifikation sei nicht einklagbar, wenn sie ihrem Betrage nach gar nicht oder nur durch einen Maximalansatz festgestellt worden sei. Wie der Betrag der Gratifikation ins freie Ermessen, in die Loyalität der Gesellschaft gelegt gewesen sei, so erscheine praktisch die Einhaltung der Gratifikationszusicherung überhaupt in vor¬ liegender Fassung vom einseitigen Willen der Gesellschaft ab¬ hängig. Neben der festen Jahresbesoldung von 6000 Fr. erscheine die Zusicherung „einer Gratifikation von Maximum 4000 Fr. bei erfolgreicher Dienstleistung“ rechtlich als ein bedingtes Schen¬ kungsversprechen, welches der Versprechende, so lange es unerfüllt geblieben sei, widerrufen könne, weil er selber in Noth gerathen sei, und welches von Rechtswegen untergehe, falls der Ver¬ sprechende in Konkurs gerathe. (Zürch. Priv.-Recht § 1090, 1092.) So sei es auch von den beiden Kontrahenten aufgefaßt worden. Im November und Dezember 1877, als es sich um die Ver¬ abfolgung der Gratifikation gehandelt, habe die Direktion sie nicht in der Lage erklärt, dem Gratifikationsbegehren zu ent¬ sprechen, nicht einmal in der Form von Gratisabgabe vorhan¬ dener Meßinstrumente, und habe ihm solche zu mäßigem Preise in der Meinung verkauft, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten, falls die Gesellschaft sich später zum Vertheilen von Meßinstru¬ menten auch an andere Techniker entschließen sollte. Der An¬ precher habe am 23. November 1877 seinen Anspruch auf das Maximum der Gratifikation konstatirt, gleichzeitig aber sein Begehren auf die ergebene Bitte modifizirt, ihm wenigstens einen Theil der Gratifikation in Form von Instrumenten zu¬ kommen zu lassen, und auch hiemit abgewiesen, habe er sich solche zu ermäßigten Preise zum Ankaufe erbeten, was ihm bewilligt und wodurch die Gratifikationsangelegenheit erledigt worden sei. Der Masse gegenüber hätte Ansprecher ein Recht auf die Gratifikation nur dann, wenn ihm seitens der Gesell¬ schaft eine solche in bestimmtem Betrag fest zuerkannt worden wäre. Diese Erledigung sei auch vom Standpunkte der Billig¬ keit aus nicht anzufechten. Schon nach Ablauf der ersten zwei von allen vier Anstellungsjahren sei ihm seitens der Gesellschaft ohne vertragliche Pflicht, statt der laut Regulativ ausgesetzten ordentlichen Diäten von 10 Fr. per Tag eine Pauschalentschädi¬ gung von 40 Fr. per Woche ausgesetzt worden, was unter Zu¬ grundelegung von zwei wöchentlichen Reisen von Baden nach Regensdorf und Glattbrugg, für die er laut Regulativ 10 Fr. per Tag habe verrechnen dürfen, einer Nettoerhöhung des ordent¬ lichen Gehalts um 1000 Fr. per Jahr gleichkomme; er selbst bezeichne das „als eine Aufbesserung des Gehalts, während sich „kein Sektionsingenieur der ganzen Strecke einer ähnlichen „Anerkennung habe rühmen können. Er sei im Genusse dieser Gehaltsaufbesserung geblieben bis zu seiner Entlassung aus dem Dienste. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Ingenieur Leiß den Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragte Gutheißung der geltend gemachten Forderung von 4000 Fr. und führte zur Begründung an: Die Stipulation der Gratifikation von 4000 Fr. sei kein Schenkungsversprechen, sondern bilde einen Theil des Honorars für seine Dienstleistungen als Ingenieur, woran der Umstand nichts ändern könne, daß derselbe an eine Bedingung geknüpft
und nicht ein bestimmter Betrag, sondern nur eine obere Limite festgesetzt worden sei. Ein Akt der Freigebigkeit seitens der Na¬ tionalbahngesellschaft liege überall nicht vor, sondern ein festes Versprechen, welches mit ein Mittel gewesen sei, ihn zur Auf¬ gabe seiner Stellung bei der Nordbahn in Wien und zum Ein¬ tritt in den Dienst der Nationalbahn zu bewegen. Die Bedin¬ gung, an welche die Gratifikation geknüpft worden, sei unbe¬ strittenermaßen eingetreten, und was das Quantitativ betreffe, so werde in erster Linie auf das richterliche Ermessen und eventuell auf Expertise abgestellt. Auf die finanzielle Lage des Unternehmens dürfe dasselbe nicht gestützt werden, sondern ledig¬ lich auf seine, des Rekurrenten, Leistungen. Ein Verzicht sei nie ausgesprochen worden und ebenso wenig erfordere die Billigkeit, daß das ihm gegebene Versprechen nicht gehalten werde. C. Der Masseverwalter trug unter Bezugnahme auf die Be¬ ründung des angefochtenen Entscheides darauf an, daß der Rekurs abgewiesen, eventuell die Forderung angemessen reduzirt und erkannt werde, daß ihr die rechtliche Qualität als Gehalts¬ forderung nicht zukomme. Zur Rechtfertigung des eventuellen Reduktionsbegehrens bemerkte der Masseverwalter: Bei Fest¬ stellung des Betrages der Gratifikation dürfen nicht bloß die Leistungen des Rekurrenten an und für sich in Betracht fallen. Die demselben schon während seiner Anstellungszeit freiwillig eingeräumte Gehaltsverbesserung und die finanzielle Nothlage der Gesellschaft hätten jedenfalls schon vor der Liquidation den Richter zu gänzlicher Abweisung oder doch ganz erheblicher Re¬ duktion des Betrages veranlaßt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß dem Rekurrenten in seinem Anstellungsvertrage der „Anspruch auf eine Gratifikation von Maximum 4000 Fr. bei erfolgreicher Dienstleistung“ zugesichert worden und die Dienstleistung des¬ selben in der That eine erfolgreiche gewesen ist. Uneinig sind die Parteien in der Hauptsache nur hinsichtlich der rechtlichen Natur dieses Anspruchs, indem der Masseverwalter denselben als bedingtes Schenkungsversprechen qualifizirt, während Re¬ kurrent die versprochene Gratifikation als einen Theil seines Gehaltes betrachtet. Weder die eine noch die andere Qualifika¬ tion kann aber als ausschließlich zutreffend betrachtet werden.
2. Gegen die Qualifikation des Masseverwalters spricht ent¬ scheidend der Umstand, daß es sich hier überall nicht um ein einseitiges Versprechen der Direktion der Nationalbahngesellschaft, sondern um eine durch einen zweiseitigen Vertrag bedungene Leistung handelt. Die Zusicherung der Gratifikation ist nicht ein für sich bestehendes Versprechen, sondern bildet einen Be¬ standtheil des von der Nationalbahngesellschaft mit dem Rekur¬ renten abgeschlossenen Dienstmiethevertrages und es muß die Gratifikation daher, gleichwie der vereinbarte Jahresgehalt, als ein Entgelt für die von dem Rekurrenten vertragsmäßig über¬ nommenen Arbeiten betrachtet werden, sofern nicht besondere Gründe gegen diese Auffassung sprechen. Als solche Gründe be¬ zeichnet nun der Masseverwalter den Ausdruck „Gratifikation sowie die Unbestimmtheit derselben, d. h. den Umstand, daß die¬ selbe ihrem Betrag nach nicht bestimmt festgesetzt worden ist. Allein unter einer Gratifikation ist keineswegs nothwendig eine Schenkung zu verstehen; vielmehr ist bekannt, daß sehr häufig bei Dienstmietheverträgen Gratifikationen bedungen werden, welche weifellos als Entgelt für zu leistende Dienste zu betrachten sind, so daß dieselbe gegen den Dienstherrn als vertragsmäßige Vergütung eingeklagt werden können und dem letztern nur be¬ züglich der Größe ein Ermessen zusteht, um je nach der Qua¬ lität der geleisteten Dienste auch das Moment der Anerkennung zum Ausdruck zu bringen. Aus diesem Grunde werden sie daher in der Regel entweder ganz unbestimmt gelassen oder nur limi¬ tirt. Im vorliegenden Falle ist nun wenigstens das Maximum festgesetzt, was offenbar nicht zu Gunsten der Annahme des erst¬ instanzlichen Entscheides, sondern umgekehrt dafür spricht, daß es sich um eine von dem Rekurrenten bedungene Vergütung handle.
3. Die Gehaltsaufbesserung, welche Rekurrent während der Dienstzeit erhalten hat, bezieht sich nur auf die Reiseentschädi¬ gung, welche als zu niedrig erfunden worden, und kann daher hier nicht in Berücksichtigung fallen, wie denn auch die Direk¬ tion der Nationalbahn sich gegenüber dem Rekurrenten nie auf
den Standpunkt gestellt hat, daß sein Gratifikationsanspruch durch jene Aufbesserung irgendwie berührt werde. Ebenso wenig liegt ein Verzicht des Rekurrenten auf die Gratifikation vor. Gegentheils hat derselbe noch im November 1877 seinen An¬ spruch auf das Maximum derselben konstatirt, und wenn er damit das Gesuch verbunden hat, daß ihm wenigstens ein Theil der Gratifikation in Form von Instrumenten und Meßrequisiten" abgetragen werde, so liegt hierin offenbar kein Verzicht auf die Gratifikation. Uebrigens hat ja die Direktion der Nationalbahn das Gesuch abgelehnt und dem Rekurrenten lediglich zwei Instrumente im Schätzungswerthe von 530 F in dem ermäßigten Preise von 150 Fr. überlassen, ohne daß jedoch hiemit die Gratifikationsangelegenheit als erledigt be¬ trachtet worden wäre. Wenigstens enthalten die Akten nichts, was einen solchen Schluß rechtfertigen würde.
4. Dagegen kann von Gutheißung des Maximums der Gra¬ tifikation im vorliegenden Falle keine Rede sein. Wie Rekurrent in seiner Zuschrift vom 23. November 1877 an die Direktion der Nationalbahn selbst anerkannt hat, müssen allerdings bei Ausmessung der Gratifikation auch die finanziellen Verhältnisse des Dienstherrn in Betracht kommen, und diese sind nun un¬ bestreitbar im Momente, wo selbe geltend gemacht wird, sehr ungünstig. Von diesen Grundsätzen ausgehend erscheint es an¬ gemessen, die Gratifikation des Rekurrenten auf 2000 Fr. festzu¬ setzen. Inwiefern diese Gratifikationsforderung in der Kollokation der Massegläubiger den „Gehalten und Arbeitslöhnen“, welche laut Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Zwangsliquida¬ tionen von Eisenbahnen ein Konkursprivilegium zuerkannt, gleichzustellen ist, ist im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In das Schulden verzeichniß der Nationalbahn ist eine Forde¬ rung des Rekurrenten von 2000 Fr. (zweitausend Franken) als Gratifikation aufzunehmen. Im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.