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83. Urtheil vom 12. September 1879 in Sachen Stadt Zürich gegen Kanton Zürich. A. Durch Aussteuerungsurkunde vom 1. September 1803 schied die schweizerische Liquidationskommission der Stadt Zürich zur Bestreitung der jährlichen Ausgaben an eigenthümlichen Einkünften für die Summe von 70500 Fr. u. A. das Gebäude des Kauf= und Waaghauses mit den daher rührenden Gefällen zu. Diese Einkünfte wurden der Stadt am 22. Juni 1805 von der Regierung des Kantons Zürich übergeben und dabei laut der sog. Abchurungsurkunde folgende nähern Bestimmungen getroffen: „Was die Gefälle betrifft, so werden selbige der Stadt „auf dem nämlichen Fuße überlassen, wie sie von jeher bezogen „worden sind, unter der Garantie abseiten der Regierung gegen „die Stadt, daß auf den Fall, wo die (§ 1 lit. a, b, c und d „der Abchurung) berührten Gefälle, als nämlich die Kornhaus¬ „Kauf- und Waaghausgefälle u. s. w. durch Dekrete der Tag¬ „satzung oder durch Verordnungen der Kantonsregierungen eine „gesetzliche Verminderung erleiden würden, alsdann dem Stadt¬ rathe eine verhältnißmäßige Schadloshaltung geleistet werden „solle." B. Nachdem durch Art. 23, 24 und 26 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 das Zollwesen als Sache des Bundes erklärt und dem Bunde das Recht eingeräumt worden, die von der Tagsatzung bewilligten Zölle, Kaufhausgebühren u. s. w. gegen Entschädigung aufzuheben, und sodann in § 56 des Zoll¬ gesetzes vom 30. Juni 1849 bestimmt worden, daß der Bundes¬
rath in Betreff der für aufgehobene Zölle zu leistenden Ent¬ schädigungen mit den Kantonen sich abzufinden habe, wogegen es hinwider den Kantonen obliege, alle Entschädigungen an ihre Gemeinden u. s. w. für die aufgehobenen Gebühren zu leisten, erklärte die Stadt Zürich auf Verfügung des eidgenöss. Zoll¬ und Handelsdepartements die Benutzung des dortigen Kauf¬ hauses als nicht mehr verbindlich, stellte aber zugleich an den Kanton Zürich eine Entschädigungsforderung von 638963 Fr. 3 Cts., welche sie darauf stützte, daß die Kaufhausgebühren ob¬ ligatorisch gewesen seien und die Stadt durch Aufhebung ihrer Verbindlichkeit eine Schädigung im geforderten Betrage er¬ litten habe. Der Kanton Zürich bestritt den Anspruch, unter der Behauptung, daß jene Gebühren schon vor Erlaß des Bundes¬ gesetzes vom 30. Juni 1849 untergegangen seien und eventuell durch die Aufhebung des Obligatoriums der Stadt eine Schädi¬ gung nicht zugeführt worden. Durch Urtheil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 2.3. Dezember 1857 wurden jedoch beide Einreden des Kantons als unbegründet verworfen und der letz¬ tere verpflichtet, an die Stadt Zürich für Aufhebung des Mono¬ pols des Kaufhauses eine jährliche Entschädigung von 5833 Fr. zu bezahlen, jedoch laut Dispositiv 2 im Sinne folgender Er¬ wägung (Ziffer 14 der Entscheidungsgründe): „Daß die Pflicht des Beklagten zur Entrichtung jener Rente auf denjenigen Zeit¬ punkt sich beschränken müsse, als er selbst von der Eidgenossen¬ schaft diejenige Zollentschädigung erhalte, welche ihm die Be¬ zahlung derselben ermögliche, wobei inzwischen bei allfällig ein¬ tretenden Veränderungen in den bundesstaatlichen Verhältnissen dahin gestellt bleibe, ob und gegenüber wem in Beziehung auf eine hiedurch verursachte Schädigung die Klägerin Anspruchs¬ rechte irgend welcher Art geltend zu machen sich veranlaßt finde." Dieses Urtheil stützt sich darauf, daß durch Art. 56 des eidge¬ nössischen Zollgesetzes vom 30. Juni 1849 alle verbindlichen Kauf¬ und Waaghausgebühren gänzlich aufgehoben und die Kantone verpflichtet worden seien, ihren Gemeinden, Korporationen und Privaten für Verluste, die ihnen aus der aufgehobenen Berech¬ tigung erwachsen, den angemessenen Ersatz zu leisten (Erw. 1), daß Beklagter den Beweis dafür, daß der Loskauf der anerkannt¬ ermaßen früher obligatorischen Kaufhausgebühren schon vorher ersetzt sei, nicht geleistet habe (Erw. 28), und daß nach den Beweisergebnissen die Bezahlung einer jährlichen Rente von 5833 Fr. 34 Cts. an die Stadt als eine hinreichende Ent¬ schädigung zu betrachten sei (Erw. 9—14). Der Abchurungs¬ urkunde wird außer im geschichtlichen Theil (Fakt. C) nur in Erw. 6 des Urtheils insoweit erwähnt, als dort zum Beweise dafür, daß eine frühere Aufhebung der Kaufhausgebühren nicht erfolgt sei, gesagt ist, daß wenn wirklich früher schon eine Un¬ terdrückung jener Gebühren durch Gesetz stattgefunden hätte, nach der Abchurungsurkunde die Nothwendigkeit der Schadlos¬ haltung eingetreten wäre, nun aber eine solche nie stattgefunden habe. C. Nachdem durch Art. 30 der neuen Bundesverfassung von 1874 der Ertrag der Zölle der Bundeskasse zugewiesen und die bisher den Kantonen bezahlten Zollentschädigungen aufgehoben worden, verweigerte der Kanton Zürich die weitere Bezahlung der Jahresrente von 5833 Fr. 34 Cts. an die Stadt. Letztere fand jedoch, daß nunmehr die sr. Zt. in der Abchurungsurkunde eingegangene Garantieverpflichtung wirksam geworden sei, und stellte demnach hieorts gegen den Fiskus des Kantons Zürich das Klagebegehren: „Daß derselbe verpflichtet werde, für die sr. Zt. erfolgte Aufhebung des Monopols des Kaufhauses resp. der diesfälligen Gebühren der Stadt Zürich auch ferner vom
1. Februar 1874 an gerechnet auf diesen Termin eine jährliche Entschädigung von 5833 Fr. 34 Cts. zu bezahlen, sammt Ver¬ zugszins zu 5% für die mit 1. Februar 1876—1878 verfallen gewesenen Raten, oder aber die Summe von 116666 Fr. 80 Cts. als eine jener Jahresrente entsprechende, zwanzigfache kapitali¬ sirte Aversalentschädigung, Werth 1. Februar 1875, sammt Ver¬ zugszins zu 5 % von da an zu bezahlen. Bezüglich des Quan¬ titativs verwies Klägerin auf das frühere Urtheil, indem die gleichen faktischen Verhältnisse, wie damals maßgebend seien. D. Der Beklagte trug auf Verwerfung der Klage an, indem er im Wesentlichen geltend machte; Nach Erwägung 14 des bundesgerichtlichen Urtheils vom 2./3. Dezember 1857 bestehe die Zahlungspflicht des Kantons Zürich nur deshalb und für
so lange, als der Bund an letztern eine Entschädigung bezahle, welche demselben die Zahlung einer solchen Leistung ermögliche. Da nun die Zollentschädigung nicht mehr entrichtet werde, so sei auch die Leistungspflicht des Beklagten erloschen. Die Erw. 14 sehe nun noch eine Eventualität vor, die inzwischen, d. h. wischen dem Zeitpunkte des Urtheilserlasses und demjenigen des Eintrittes der vollständigen Erlöschung der Leistungspflicht ein¬ treten könnte, daß nämlich inzwischen Klägerin durch allfällige Veränderungen in den bundesstaatlichen Verhältnissen geschädigt würde. Diese Eventualität, die nur in einer Kürzung oder Min¬ derung der Zollentschädigung an die Kantone bestehen könnte, sei nun nie eingetreten und damit habe jene Eventualitätsklausel ihre Bedeutung verloren. Wenn Klägerin behaupten wolle, daß neben der durch das bun¬ desgerichtliche Urtheil festgestellten Verpflichtung noch eine selb¬ ständige Garantieverpflichtung, gegründet auf die Abchurung vom
22. Juni 1805, bestanden habe, so sei darauf zu entgegnen, daß
a. die Garantie sich nicht auf den Fall der gesetzlichen Auf¬ hebung, sondern nur auf denjenigen einer gesetzlichen Minderung beziehe, — und
b. die Garantie jedenfalls nicht als eine selbständige Ver¬ pflichtung hingestellt werden könne. Sie habe nur die Bedeutung eines Nebenvertrages zur Sicherung der Erfüllung einer Haupt¬ verbindlichkeit für den Fall des Eintrittes gewisser Ereignisse, die ohne Hinzufügung einer solchen Klausel ohne Weiters das Erlöschen der Hauptobligation bewirkt haben würden. Diese Ereignisse seien nun schon längst durch Art. 56 des eidgenöss. Zollgesetzes vom 30. Juni 1849 eingetreten und da¬ mals die Streitfrage entstanden, ob und in welchem Umfange trotz dieser Aufhebungsakte der Kanton Zürich an die Stadt eine verhältnißmäßige Schadloshaltung zu leisten habe. Diese Streit¬ frage habe den Gegenstand des frühern bundesgerichtlichen Ur¬ theils gebildet und es sei dann auch die Garantieklausel in Fakt. C des bundesgerichtlichen Urtheils als wesentliches Moment aufgeführt, das deshalb auch nach der Auffassung des Richters in jenem Urtheil seine volle Würdigung zu suchen und zu fin¬ den gehabt habe. Eventuell stellte Beklagter das Gesuch, daß das Dispositiv im Sinne des gestellten Rechtsbegehrens alternativ gefaßt werde und zwar so, daß dem Fiskus das Recht gewahrt bleibe, jeder¬ zeit die Rentenzahlung zu sistiren und an deren Stelle die Kapi¬ talzahlung treten zu lassen. Dabei bemerkte Beklagter, wenn der Rechtsanspruch lediglich auf Grundlage des bundesgerichtlichen Urtheils vom Jahre 1857 geltend gemacht werde, so sei gegen das Quantitativ Nichts einzuwenden. Wenn dagegen der erho¬ bene Rechtsanspruch aus Verhältnissen abgeleitet werde, die außerhalb jenes Urtheils liegen, dann fehle in dieser Hinsicht der Klage die faktische Begründung. Der Kapitalisirungsmodus und die Zinsforderung werden eventuell nicht beanstandet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß durch die Abchurungsurkunde vom 22. Juni 1805 der Kanton Zürich die privatrechtliche Verpflichtung übernommen habe, für den Fall, als die der Stadt Zürich durch die Aussteuerungs¬ urkunde vom 1. Herbstmonat 1803 zugeschiedenen Gefälle durch Dekrete der Tagsatzung oder Verordnungen der Kantonsregie¬ rungen eine gesetzliche Verminderung erleiden sollten, der Stadt eine verhältnißmäßige Schadloshaltung zu leisten. Dagegen ge¬ hen die Parteien nicht einig darüber, ob unter der Verminde¬ rung auch die Aufhebung der Gefälle zu verstehen und daher die erwähnte Garantie auch auf den letztern Fall zu beziehen sei. Indeß kann es nicht zweifelhaft sein, daß diese Frage (in Uebereinstimmung mit der Fakt. B a. E. aufgeführten Erwä¬ gung 6 des bundesgerichtlichen Urtheils vom 2./3. Dezember
1857) zu bejahen ist. Denn es spricht für die Bejahung, d. h. dafür, daß die Kontrahenten die Garantie keineswegs bloß für den Fall der Verminderung des Ertrages der einzelnen Gefälle, sondern auch für den Fall der Verminderung der Gefälle selbst haben statuiren wollen, sowohl der Wortlaut der Verpflichtung, verbis: „daß auf den Fall, wo die.... Gefälle... eine Ver¬ minderung erleiden sollten, als auch namentlich der Umstand, daß diese Gefälle der Stadtgemeinde zu Bestreitung ihrer jähr¬ lichen, von der Liquidationskommission genau ermittelten und
auf 70500 Fr. berechneten Ausgaben eigenthümlich zugewiesen worden sind, in der Absicht, ihr die für diese Ausgaben nöthigen Quellen zu eröffnen. Auch wäre endlich nicht einzusehen und ist jedenfalls beklagtischerseits nicht erklärt worden, wie die Be¬ theiligten dazu gekommen sein sollten, die Garantie nur für den Fall der Verminderung des Ertrages der einzelnen Gefälle und nicht auch für den Fall der Verminderung der letztern selbst, durch gänzliche oder theilweise Aufhebung derselben, zu statuiren und es so in die Hand der Regierung zu legen, durch einfache Unterdrückung der Zölle die Garantieverpflichtung illu¬ sorisch zu machen.
2. Ist demnach davon auszugehen, daß diese Verpflichtung auch im Falle der Aufhebung der Gefälle wirksam werde, so kommt wieder in Frage, ob dieselbe, wie Beklagter behauptet hat, in Folge der Bestimmungen der Bundesverfassung von 1848 und des Zollgesetzes vom 30. Juni 1849, durch welches die Land- und Wasserzölle, verbindliche Kauf= und Waaghausge¬ bühren rc. aufgehoben worden, dahin gefallen, beziehungsweise durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 23. Dezember 1857 konsumirt worden sei. Weder der einen noch der andern Be¬ hauptung kann aber beigepflichtet werden.
3. Durch die in der Abchurungsurkunde ausgesprochene Ga¬ rantie hat der Kanton Zürich die Verpflichtung übernommen, die Stadt Zürich schadlos zu halten, sofern durch Dekrete der Tagsatzung, d. h. der Bundesgewalt, oder durch Verordnungen der Kantonsregierung eine gesetzliche Verminderung der abge¬ tretenen Gefälle eintreten sollte. Diese Verpflichtung wurde so¬ mit nur wirksam und konnte der Kanton Zürich auf Entschädi¬ gung nur belangt werden, wenn der Stadt Zürich durch die Verminderung der Gefälle ein Schaden zugefügt wurde, indem von einer Schadloshaltung, einem Ersatze des Interesse, selbst¬ verständlich nur in diesem Falle die Rede sein konnte. Eine Schädigung der Stadt Zürich durch Aufhebung der Gefälle trat aber nicht ein, wenn diese Aufhebung gegen eine Gegen¬ leistung erfolgte, und da nun die Bundesverfassung von 1848 und das Zollgesetz vom 30. Juni 1849 die Kauf- und Waag¬ hausgebühren wirklich nicht einfach unterdrückte, sondern dem Bunde die Verpflichtung auferlegte, für dieselben aus dem Er¬ trag seiner Zolleinnahmen Ersatz zu leisten, beziehungsweise die Kantone verpflichtete, aus den ihnen vom Bunde gewährten Entschädigungen auch die Gemeinden, Korporationen u. s. w. abzufinden, so ist klar, daß damals die Streitfrage, ob der Kanton Zürich der Stadt gestützt auf die Bestimmungen der Abchurungsurkunde eine Schadloshaltung zu leisten habe, keines¬ wegs entstehen und Gegenstand eines Prozesses sein konnte. Und in der That hat denn auch die Stadt Zürich in dem un¬ term 2./3. Dezember 1857 vom Bundesgerichte erledigten Pro¬ zesse ihr Rechtsbegehren lediglich auf Art. 56 des Bundesge¬ setzes vom 30. Juni 1849 gestützt und ist dasselbe auch vom Bundesgerichte ausschließlich auf dieser Grundlage beurtheilt worden. Es geht dies zur Evidenz aus dem in dem Urtheile vom 2./3. Dezember 1857 festgestellten Thatbestande (Fakt. T, U, CC und DD), sowie aus dem Inhalte der Entscheidungsgründe, insbesondere Erw. 1 und 14, hervor. Denn wenn in der letz¬ tern Erwägung die Verpflichtung des Kantons Zürich zur Be¬ zahlung der Jahresrente von 5833 Fr. 34 Cts. an die Stadt auf diejenige Zeitdauer beschränkt wird, als der Kanton selbst eine solche Entschädigung von der Eidgenossenschaft erhalte, welche ihm die Bezahlung jener Rente gestatte, so ist ohne Wei¬ ters klar, daß diese Beschränkung aus dem Fundamente, auf welchem das Urtheil in rechtlicher Hinsicht beruht, sich erklären und rechtfertigen muß. Nun kann aber einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die Beschränkung nicht auf die Abchurungs¬ urkunde gestützt werden konnte, während sie dagegen nach Art. 56 leg. cit. völlig richtig und begründet erscheint. Denn da, wie schon in den diesseitigen Urtheilen vom 15. Juni und 6. Juli 1878 i. S. Stadt Luzern gegen Kanton Luzern (Erw. 7) u.
i. S. Stadt Solothurn gegen Kanton Solothurn (Erw. 4) hervorgehoben worden, die Kantone die Entschädigungen an Ge¬ meinden, Korporationen u. s. w. für aufgehobene Zollberechti¬ gungen nur als Vermittler zwischen dem Bunde und den bis¬ her Berechtigten, beziehungsweise als Vertreter des Bundes zu entrichten hatten, und der Art. 56 des Zollgesetzes den Kan¬ tonen keine weitere Verpflichtung auflegte, als aus den ihnen
vom Bunde gewährten jährlichen Entschädigungssummen die bisher zollberechtigten Gemeinden u. s. w. schadlos zu halten, so konnte allerdings gestützt auf jene Gesetzesbestimmung dem Kanton Zürich nur für diejenige Dauer die Verpflichtung zur Bezahlung der festgestellten Rente auferlegt werden, als jene gesetzliche Bestimmung und die Vorschriften der Bundesverfas¬ sung, auf welchen sie beruhte, in Kraft bestanden und daher der Kanton Zürich selbst diejenige Entschädigung erhielt, auf welche er nach jenen Bestimmungen Anspruch hatte. Und zwar mochte das Bundesgericht es um so eher als angezeigt erachten, diese Beschränkung im Urtheile ausdrücklich auszusprechen, als die Bundesversammlung schon im Jahre 1850 bei Genehmigung der zwischen dem Bunde und den Kantonen abgeschlossenen dies¬ fälligen Verträge erklärt hatte, daß aus denselben nicht geschlossen werden solle, als wären sie privatrechtlicher Natur und dürfe selbst im Falle einer Bundesrevision nichts an den daherigen Verpflichtungen ohne Zustimmung der Kontrahenten geändert werden; sondern diese Konventionen auf der Basis des Bundes beruhen und, wenn diese ändern, auch die Ableitungen daraus berührt werden. Zweifellos hatte das Bundesgericht bei Erlaß seines Urtheils diese Erklärung der Bundesversammlung im Auge und wollte es nur den gleichen Vorbehalt, welchen der Bund gegen¬ über den Kantonen gemacht hatte, auch zu Gunsten des Kantons Zürich gegenüber der Stadt ausdrücklich in das Urtheil aufnehmen. Ob die Stadt Zürich beim Wegfall der vom Bunde an die Kan¬ tone ausbezahlten Entschädigung aus andern Gründen Anspruchs¬ rechte irgend welcher Art gegen den Kanton Zürich habe, wollte dagegen das Bundesgericht, wie aus dem Schlußsatze der Er¬ wägung 14 hervorgeht, damals nicht entscheiden, sondern dahin gestellt bleiben lassen. Die Interpretation, welche Beklagter die¬ sem Schlußsatze giebt, erscheint allzu künstlich und sowohl mit dem Wortlaute desselben, als dem ganzen Inhalt von Erwägung 14 derart in Widerspruch, daß sie keinen Anspruch auf Aner¬ kennung hat. Denn mag das Wort „inzwischen, auf welches Beklagter anscheinend so großes Gewicht legt, als Zeitadverb oder als Bindewort (Konjunktion) gebraucht sein, so ist doch so¬ viel ohne Weiters klar, daß dasselbe mit den Worten dahin gestellt bleibt und nicht mit eintretenden Veränderungen" in Verbindung zu setzen ist und das Bundesgericht mit dem, aller¬ dings nicht besonders glücklich redigirten, Satze sagen wollte es bleibe inzwischen dahin gestellt, ob und gegenüber wem bei allfällig eintretenden Veränderungen in den bundesstaatlichen Verhältnissen in Beziehung auf eine hiedurch verursachte Schä¬ digung die Klägerin Anspruchsrechte irgend welcher Art geltend zu machen sich veranlaßt finde. Dieser Fall ist nun eingetreten und da er im frühern Urtheile Berücksichtigung weder gefunden hat, noch — da die Bedingung, von welcher ein solcher Schadens¬ ersatzanspruch abhing, noch nicht eingetreten war — finden konnte, sondern dahin gestellt geblieben ist, so kann Beklagter der vorlie¬ genden, auf die in der Abchurungsurkunde enthaltene Garantie gestützten Klage die Einrede der abgeurtheilten Sache nicht ent¬ gegenstellen.
4. Ist aber diese Einrede unbegründet, so muß gemäß dem in Erwägung 1 Gesagten und wie Beklagter übrigens eventuell auch anerkannt hat, die Klage prinzipiell gutgeheißen werden. Gegen das Quantitativ hat Beklagter für den Fall, als de¬ klägerische Rechtsanspruch lediglich auf Grundlage des bundes¬ gerichtlichen Urtheils vom 2.3. Dezember 1857 geltend gemacht weerde, Einwendungen nicht erhoben, und da nun dieser Fall, wie beklagtischerseits in der Duplik ausdrücklich und heute still¬ schweigend zugestanden worden ist, wirklich vorliegt, so ist auch in dieser Hinsicht dem Klagebegehren einfach zu entsprechen.
5. Ueber den Kapitalisirungsmodus und die Zinsforderung herrscht unter den Parteien kein Streit und was das Begehren des Beklagten mit Bezug auf die Fassung des Dispositivs be¬ trifft, so hat der Vertreter der Klägerin sich heute mit demsel¬ ben ausdrücklich einverstanden erklärt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Zürich ist verpflichtet, für die seiner Zeit erfolgte Aufhebung des Kaufhausmonopols resp. der Kauf- und Waag¬ hausgebühren der Stadt Zürich auch ferner vom 1. Februar 1874 an gerechnet, eine jährliche Rente von 5833 Fr. 34 Cts. (fünftausend achthundert drei und dreißig Franken vier und
dreißig Rappen) jeweilen auf den ersten Februar zu bezahlen, sammt Verzugszins zu 5 % (fünf Prozent) für die mit 1. Februar 1876 bis 1878 verfallenen Raten. Dem Kanton Zürich steht jedoch das Recht zu, jederzeit die Rentenzahlung zu sistiren und an deren Stelle eine Kapitalzahlung von 116666 Fr. 80 Cts. (einhundertsechszehntausend sechshundert sechs und sechzig, achtzig Rappen), sammt allfällig ausstehenden Verzugszinsen, treten zu lassen.