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81. Urtheil vom 5. Juli 1879 in Sachen Bär gegen Liquidationsmasse der schweizerischen Nationalbahn. A. Durch Entscheid des Masseverwalters der Nationalbahn vom 20. Februar 1879 wurden die Ansprachen des Konrad Bär, nämlich:
1. 2000 Fr. Gratifikation für seine gesammten Leistungen an beiden Sektionen der Nationalbahn;
2. 1350 Fr. Gehalt für drei Monate, wegen Ausfalls der Kündigungsfrist nach Eröffnung der Zwangsliquidation über die Nationalbahngesellschaft, abgewiesen, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil ad 1. auf eine Gratifikation Ansprecher weder einen gesetz¬ lichen noch vertraglichen Anspruch habe, und ad 2. eine Aufkündigung vertraglich nie stipulirt worden, sondern Ansprecher für die ganze Dauer der Bauten auf der Ost= und Westfektion angestellt gewesen sei, bei der Entlassung des Ansprechers aber die Hochbauten und deren Abrechnung fertig gewesen seien. B. Gegen diesen Entscheid ergriff C. Bär den Rekurs an das Bundesgericht. Er stellte das Begehren um Aufnahme seiner Forderungen ins Schulden verzeichniß der Nationalbahn und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Bei seiner An¬ stellung für die Ostsektion der Nationalbahn sei eine dreimonat¬ liche Kündigung vereinbart gewesen und dieses Kündigungsver¬ hältniß habe keine Abänderung erlitten, als ihm die Leitung und Ueberwachung der Hochbauten auf der Strecke Winterthur¬ Zofingen übertragen worden sei. Bei seiner Entlassung vom 25. Februar 1778 habe daher auch der damalige Masseverwalter, Herr Russenberger, seine allfälligen Ansprüche wegen Ausfalls einer Kündigungsfrist ausdrücklich vorbehalten. Uebrigens sei auch die Annahme des angefochtenen Entscheides, daß zur Zeit seiner, des Rekurrenten, Entlassung die Hochbauten und deren Abrechnungen beendet gewesen seien, eine irrthümliche. Vielmehr hätte er, abgesehen von den ihm zur Projektirung und Leitung übertragen gewesenen Hochbauten der Strecke Seebach-Zürich, noch mehr als 1 Jahr genug Beschäftigung gehabt. Eine Gratifikation sei ihm allerdings vertraglich nicht zuge¬ sichert gewesen, allein auch nie abgesprochen worden, und da alle seine früheren Untergebenen mit Gratifikationen bedacht worden seien und im Fernern die ihm früher zuerkannte Summe von 500 Fr. als Anerkennung seiner Leistungen für die Pro¬ jektirung der Hochbauten Seebach-Zürich nicht einmal 1 der ihm durch das Studium der Etagenbahnhöfe in England er¬ wachsenen Baarauslagen ausmachen, so glaube er um so mehr auf eine Gratifikation Anspruch machen zu können, als beim Hochbau gegenüber den Voranschlägen ganz bedeutende Erspar¬ nisse erzielt und solche Gratifikationen auch im Konkurse der Bern-Luzernbahn an Techniker bezahlt worden seien. C. Der Masseverwalter der Nationalbahn stellte in seiner Rekursbeantwortung folgende Anträge: Der Rekurs sei abzuweisen, eventuell der Forderung von 1350 Fr., soweit sie zur Masse zugelassen werde, die rechtliche Qualität einer bloßen Entschädigungsforderung zuzuerkennen und die Forderung von 2000 Fr. angemessen zu reduziren, unter Verwerfung der Qualifikation als Gehaltsforderung. Zur Begründung dieser Anträge bezog sich der Massever¬ walter im Wesentlichen auf die Motivirung des angefochtenen Entscheides, welcher er betreffend die Forderung von 1350 Fr. noch Folgendes beifügte: Rekurrent sei nach Eintritt der Liqui¬ dation auf Ende Februar 1878 entlassen worden und habe bis zum Entlassungstag seinen Gehalt bezogen. Der Konkurs¬ masse gegenüber habe Rekurrent unter allen Umständen kein Recht auf die Fortdauer seines mit der Gesellschaft vereinbarten Anstellungsverhältnisses bis zum vertraglichen Ablauf desselben gehabt, sei es nun, daß hiefür ein bestimmter Endtermin fest¬ gestellt oder daß der Ablauf von vornherein an die Vollendung der vertraglichen Anstellungsarbeiten geknüpft gewesen sei. Er, der Masseverwalter, sei unter allen Umständen zur Aufhebung eines solchen Anstellungsverhältnisses berechtigt. Die Forderung von 1350 Fr. qualifizire sich daher der Masse gegenüber nicht als eine Forderung auf Gehalt, sondern als eine Entschädigungs¬ forderung an die Masse wegen Ausfall einer Kündigungsfrist, was zur Wegleitung für die Kollokation im Urtheil festgestellt werden müsse, falls die Forderung ganz oder zum Theil zur Masse zugelassen werden sollte. Auf eine Kündigungsfrist habe aber Rekurrent weder laut Vertrag noch laut Gesetz noch laut Uebung Anspruch gehabt, indem er laut Protokoll der Direktion vom 13. April 1875 als Architekt der Nationalbahn bestellt ge¬ wesen sei mit der Aufgabe, sowohl die Bauten und Abrech¬
nungen der Linie Winterthur-Singen-Kreuzzlingen zu überwachen, als auch denselben Funktionen beim Bau der Strecke Winter¬ thur-Zofingen vorzustehen; indem ferner laut § 1 des Dienst¬ regulativs das Baupersonal für die Dauer der Projekt-Arbeiten, des Baues und der Abrechnung in Dienst genommen gewesen sei, und indem endlich bei Entlassung des Rekurrenten die Bahn mit den Hochbauten längst dem Betrieb übergeben und nach eigener Angabe in der Rekursschrift die Abrechnungen mit den Unternehmern zum Abschluß gebracht gewesen seien. Der Um¬ stand, daß einzelne anfangs in Aussicht genommene und vom Rekurrenten projektirte Hochbauten wegen der Finanzlage der Gesellschaft fallen gelassen oder durch einfachere ersetzt worden, oder überhaupt nicht zur Ausführung gelangt seien, könne nicht bewirken, daß das Anstellungsverhältniß des Rekurrenten des¬ wegen nicht als abgelaufen habe erklärt werden dürfen, ebenso wenig die Nichtanhandnahme des Seebach-Zürich-Projektes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was die Forderung von 1350 Fr. beziehungsweise die Frage rifft, ob Rekurrent ein Recht darauf gehabt habe, daß der Auflösung des Anstellungsverhältnisses, in welchem er zur Na¬ tionalbahn stand, eine dreimonatliche Kündigung vorausgehe, so geben die Akten hierüber folgenden Aufschluß: Schon in dem Direktionsbeschlusse vom 13. Januar 1873, durch welchen Re¬ kurrent als Hochbauingenieur der Eisenbahn Winterthur-Singen¬ Kreuzlingen angestellt wurde, ist gesagt, daß die Anstellung für die ganze Dauer des voraussichtlich auf drei Jahre angenommenen Baues der benannten Bahnstrecke gelten solle. Eine Kündigung wurde nur für den Fall vorgesehen, als Rekurrent vor Ablauf der Anstellungsdauer aus dem Vertragsverhältnisse treten wollte oder sich aus der Doppelstellung desselben als Hochbauingenieur der Tößthalbahn und der Nationalbahn Mißstände für letztere Gesellschaft herausstellen sollten, und zwar wurde die Kündi¬ gungsfrist für beide Fälle auf ein Vierteljahr festgesetzt. Nachdem dann später die Tößthalbahngesellschaft den Rekurrenten aus¬ schließlich der Nationalbahngesellschaft überlassen hatte, wurde derselbe durch Direktionsbeschluß vom 13. April 1875 als Architekt der Nationalbahn bestellt mit der Aufgabe, sowohl die Bauten und Abrechnungen auf der Linie Winterthur-Singen¬ Kreuzlingen zu überwachen, als auch denselben Funktionen bei der Strecke Winterthur=Zofingen vorzustehen. Von einer Kündi¬ gung des Verhältnisses ist in diesem Beschlusse keine Rede mehr, sondern es galt von jenem Zeitpunkte an bezüglich der Dauer der Anstellung und der Kündigung einfach das „Dienstregulativ für das Baupersonal“, welches in § 1 bestimmt, daß dieses Personal vorbehältlich § 3 für die Dauer der Trajektarbeiten des Baues und der Abrechnung in Dienst genommen werde, und in § 3 besagt, daß die Angestellten die Auflösung des Dienst¬ verhältnisses vor vollendetem Bau durch zweimonatliche Kündi¬ gung herbeiführen können, der Gesellschaft dagegen das Recht der vorzeitigen Entlassung, mit oder ohne Kündigung, nur aus besondern Gründen, wie Dienstvergehen u. s. w., zustehe.
2. Hienach ist die Annahme des Masseverwalters, daß für den Fall der Bau- und Abrechnungsvollendung eine Aufkündi¬ gung vertraglich nicht stipulirt gewesen sei, allerdings insoweit richtig, als weder der Anstellungsbeschluß noch das Dienstregu¬ lativ eine Aufkündigung für jenen Fall ausdrücklich vorsieht. Auch ist ferner richtig, daß eine Anstellung durch Beendigung des aufgetragenen Geschäftes, sowie mit Ablauf der Zeit, auf welche dieselbe beschränkt war, ihr Ende erreicht, ohne daß es einer vorherigen Aufkündigung bedarf. Allein im vorliegenden Falle war Rekurrent weder zur Aufführung eines einzelnen Ge¬ schäftes gegen eine fest bestimmte Entschädigung angestellt, noch war der Endtermin des Verhältnisses von vornherein bestimmt festgesetzt. Vielmehr handelte es sich um ein für längere Zeit abgeschlossenes festes Anstellungsverhältniß, zufolge dessen Re¬ kurrent gegen einen fixen Jahresgehalt eine ganze Reihe von Arbeiten auszuführen hatte, deren Dauer und Umfang haupt¬ sächlich von den spätern Anordnungen und Entschließungen der Eisenbahngesellschaft abhängig und daher nicht vorauszusehen war. Bei solchen Verhältnissen ist es allgemein Uebung und entspricht es zweifellos der wahren Willensabsicht der Kontra¬ henten, daß der Endtermin sobald als es hunlich erscheint, vom Dienstherrn festgesetzt und dem Angestellten so rechtzeitig zur Kenntniß gebracht werde, daß derselbe bis zu dem bestimmten
Zeitpunkte seine Arbeiten vollenden und sich nach einer ander¬ weitigen Beschäftigung umsehen kann. Und zwar ist die An¬ nahme, daß die Direktion der Nationalbahngesellschaft bei Ab¬ schluß der Anstellungsverträge dieser Uebung sich stillschweigend unterworfen habe, um so unbedenklicher, als sie dieselbe unbe¬ strittenermaßen stets beobachtet hat. Was die Frist betrifft, so hat der Masseverwalter eventuell gegen die vom Rekurrenten beanspruchte dreimonatliche Kündigungsfrist keine Einwendung erhoben, und es darf dieselbe daher hier um so eher zu Grunde gelegt werden, als die Behauptung des Rekurrenten, daß er noch drei Monate Beschäftigung bei der Nationalbahn gehabt hätte, durch die Akten nicht widerlegt ist.
3. Ueber das Quantitativ der Forderung herrscht zwischen den Parteien eventuell ebenfalls kein Streit, insbesondere hat der Masseverwalter nicht behauptet, daß Rekurrent durch eine anderweitige Vermiethung seiner Dienste ganz oder theilweisen Ersatz für die bei der Nationalbahn verlorene Anstellung ge¬ funden habe. Es fällt daher einzig in Abzug die Besoldung für die drei Tage vom 25. Februar 1878, als dem Tage, an wel¬ chem dem Rekurrenten seine Entlassung angekündigt worden, bis zum 28. Februar gl. Is., für welche derselbe seinen Ge¬ halt bezogen hat. Ob der gutgeheißenen Forderung die recht¬ liche Qualität einer Entschädigung oder einer Gehaltsforderung zukomme und in welche Klasse dieselbe daher anzuweisen sei, ist nicht in diesem Verfahren, sondern erst im Kollokations¬ verfahren zu entscheiden, wenn ein diesbezügliches Erkenntniß des Masseverwalters vorliegt. (Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874.
4. Auf eine Gratifikation hat Rekurrent keinen Anspruch. Eine solche ist ihm weder vertraglich zugesichert, noch später in Aussicht gestellt worden, vielmehr hat sich die Direktion der Nationalbahn gegenüber diesfälligen Reklamationen des Rekur¬ renten stets ablehnend verhalten und in ihrem Beschluß vom Juni 1877 lediglich erklärt, trotz der Ablehnung bleibe die Frage nicht ausgeschlossen, ob nicht am Schluß der Bau¬ periode Winterthur-Zofingen Techniker, welche zur Zufriedenheit der Direktion den Bau beider Linien begleitet haben, eine an¬ gemessene, den dannzumaligen Verhältnissen entsprechende Gra¬ tifikation auszufolgen sei. Ein Gewohnheitsrecht oder eine all¬ gemeine Uebung, wonach auch ohne vertragliche Bestimmung beim Bau einer Eisenbahn angestellte Techniker Anspruch auf eine sogenannte Gratifikation als Theil ihrer Dienstvergütung hätten, ist überall nicht nachgewiesen; übrigens würden die Be¬ schlüsse der Nationalbahndirektion vom 19. April 1876 und
27. Juni 1877 beweisen, daß es bei Anstellung des Rekur¬ renten keineswegs ihre Absicht war, sich einer solchen Uebung zu unterwerfen, sondern daß sie sich bezüglich der Ausfolgung einer Gratifikation vollständig freie Hand vorbehielt. Die Reise nach England hat Rekurrent unbestrittenermaßen auf eigene Kosten übernommen, und erscheint daher sein diesfälliger Anspruch um so unbegründeter, als ihm die Direktion der Nationalbahn bereits unterm 27. Juni 1877 als eine etwelche Entschädigung für die Baarauslagen eine Gratifikation von 500 Fr. zu¬ gesprochen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Forderung des C. Bär von 1350 Fr. ist, abzüglich des bereits für die drei Tage vom 25. bis 28. Februar 1878 be¬ zogenen Gehaltes, in das Schulden verzeichniß der National¬ bahn aufzunehmen. Im Uebrigen ist die Beschwerde als unbe¬ gründet abgewiesen.