opencaselaw.ch

5_I_350

BGE 5 I 350

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

77. Urtheil vom 13. September 1879 in Sachen Sins. A. Durch Dekret vom 2. Herbstmonat 1878 wurde die poli¬ tische Gemeinde Mühlau, welche bisher mit der politischen Ge¬ meinde Meyenberg die Kirchgemeinde Sins gebildet hatte, zur selbständigen Kirchgemeinde erhoben und im Weitern bestimmt: "§ 7. Das Kirchenvermögen (Kirchen- und Pfrundgut) der "neuen Pfarrei wird gebildet aus: "a. dem bisherigen Kirchengut von Mühlau, "b. dem bisherigen Kaplaneifonds von Mühlau, "c. dem Betrag von 20000 Fr., welcher laut Uebereinkunft "mit dem Kloster Engelberg vom 26. Weinmonat 1866 und "22. Wintermonat 1867 als Dotation der Kaplanei Mühlau ausbezahlt wurde; "d. dem Antheil von Mühlau an dem Pfrund- und Kirchen¬ "gut von Sins; "e. dem Antheil von Schoren-Kestenberg an dem Kirchenfonds "und der St. Antonienpfründe von Merenschwand. "§ 11. Streitigkeiten, welche über die Theilung (§§ 3 und 7) "entstehen, entscheidet der Administrativrichter." Die Ortschaft Schoren-Kestenberg, welche bisher zu der poli¬ tischen und Kirchgemeinde Merenschwand gehört hatte, wurde durch das gleiche Dekret politisch und kirchlich von dieser Ge¬ meinde abgetrennt und zu der Gemeinde Mühlau geschlagen, und es bezieht sich der § 3 des Dekretes auf die Ausscheidung der Vermögensverhältnisse zwischen Schoren=Kestenberg und der politischen Gemeinde Merenschwand. B. Ueber § 7 litt. d und § 11 dieses Dekretes beschwerten sich nun die Kirchgemeinde Sins und die politische Gemeinde Meyenberg beim Bundesgericht, indem sie behaupteten, die erstere Bestimmung (§ 7 d) verletze den Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantirt, und durch § 11 werde diese Theilungsstreitigkeit im Widerspruch mit Art. 58 der Bundesverfassung der Beurtheilung des verfassungsmäßigen Richters entzogen. In der Begründung der Beschwerde bestritten Rekurrenten zwar, daß ein Bedürfniß vorhanden gewesen sei, die neue Pfarrgemeinde Mühlau zu gründen; sie fochten jedoch das Dekret in dieser Hinsicht nicht an, sondern erklärten ausdrücklich, daß sie die Kompetenz des Großen Rathes zur Trennung der Kirchgemeinde Sins und Neugründung der Kirchgemeinde Mühlau anerkennen. Dagegen setzten Rekurrenten in Widerspruch, daß der Große Rath das Recht habe, das Pfrund- und Kirchengut von Sins zur Bil¬ dung des Kirchenvermögens von Mühlau in Anspruch zu nehmen, indem keine Pflicht der Mutterkirche bestehe, eine von ihr sich trennende Filiale auszusteuern und mit ihr zu theilen, wie wenn es sich um Privateigenthum handelte und eine Theilungsklage zulässig wäre; ferner die Kirchgemeinde Sins durch die Tren¬ nung keinen Vortheil, sondern wegen des Entzuges von Steuer¬

kapital eine Einbuße erleide, während die Gemeinde Mühlau bereits ein hinreichendes Kirchengut besitze, so zwar, daß sie in dieser Hinsicht günstiger gestellt sei als die Kirchgemeinde Sins, und endlich durch einen im Jahre 1871 zwischen den politischen Gemeinden Mühlau und Meyenberg abgeschlossenen Vertrag die Kirchgemeinde Sins von allen ferner Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Kaplanpfründe Mühlau oder einer allfälligen Errichtung einer Pfarrei in dort für alle Zeiten enthoben worden sei. Angesichts dieser Vorgänge enthalte § 7 litt. à des großräthlichen Dekretes offenbar einen verfassungs¬ widrigen Eingriff in das Vermögen der Kirchgemeinde Sins resp. der Gemeinde Meyenberg und zwar erscheine dieser Ein¬ griff um so stärker, als Mühlau sein Kirchengut und seinen Kaplaneifonds nicht etwa zur gemeinsamen Theilung einwerfen, sondern als Separatgut behalten und überdies an dem Pfrund¬ und Kirchengut von Sins noch einen Theil bekommen solle. Was den § 11 des Dekretes betrifft, so behaupten Rekur¬ renten, daß der ordentliche Richter in Theilungsstreitigkeiten der Civilrichter sei, indem solche Streitigkeiten nicht als Verwal¬ tungs- sondern als Civilstreitigkeiten erscheinen und das Gesetz dieselben denn auch nicht unter den Verwaltungsstreitigkeiten aufführe. C. Namens des Großen Rathes trug die Regierung des Kantons Aargau auf Abweisung der Beschwerde an. Sie bestritt die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Dekretsbestimmungen und bemerkte zur Widerlegung der rekurrentischen Behauptungen im Wesentlichen: Die Theilung, welche durch § 7 lit. d des Dekretes ver¬ fügt worden, sei die Folge einer Trennung der bisherigen Kirch¬ gemeinde Sins. Die Frage dieser Trennung sei öffentlich recht¬ licher Natur und stehe in der Machtbefugniß des Großen Rathes; die Frage der vermögensrechtlichen Absonderung zwischen den getrennten Theilen müsse durch eine besondere Verfügung der Staatsbehörden angeordnet werden, und hiezu sei Niemand kompetent als diejenige Behörde, welche den Trennungsbeschluß gefaßt habe; denn die vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge einer Trennung der Korporation sei ein Accessorium der letztern und könne nie als Verletzung des Eigenthums erklärt werden. Der Rechtssatz, daß eine Mutterkirche durchaus nicht verpflichtet sei, eine Filiale, die sich von ihr trennen wolle, aus¬ zusteuern, werde nicht anerkannt. Uebrigens werde die bisherige Filiale Mühlau hier nicht ausgesteuert, sondern es solle der neuen Kirchgemeinde Mühlau ein entsprechender Antheil am Kirchenvermögen der Gesammtgemeinde Sins zugeschieden wer¬ den. Daß zwischen den Gemeinden Mühlau und Meyenberg im Jahre 1871 ein Auskaufsvertrag in dem behaupteten Sinne zu Stande gekommen sei, werde bestritten und diese Frage müsse jedenfalls zunächst durch den kantonalen Richter ausgetragen werden. Das großräthliche Dekret enthalte keinerlei materielle Ver¬ fügungen zu Ungunsten von Sins, sondern weise nur prinzipiell die Theilungsfrage an den Richter, obwohl es zu einer mate¬ riellen Ordnung der Verhältnisse als Folge der Trennung be¬ fugt gewesen wäre. Die Behauptung, daß Mühlau sein eigenes Kirchengut nicht in die Theilung einwerfen müsse, sei eine ver¬ rühte und nach bisherigen Vorgängen unwahre; denn schon in der Vorbehandlung der Sache durch den Regierungsrath sei das Gut der Gemeinde Mühlau in Rechnung genommen worden und es sei gar nicht daran zu zweifeln, daß auch der Richter das Gleiche thun werde. Der Große Rath habe in das Eigen¬ thum der Gemeinde Sins nicht eingegriffen, sondern er habe nur diejenigen Verfügungen in seiner Eigenschaft als Vertreter des Staates und kraft seiner Machtbefugniß über alle im Staate bestehenden Korporationen und andere juristische Per¬ sonen erlassen, welche die unangefochtene und unanfechtbare Thatsache, daß der Eigenthümer in zwei verschiedene Theile getrennt worden sei, nothwendig mit sich bringe. Die Herbeiziehung des Administrativrichters in § 11 des Dekretes sei keine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung. Der Große Rath wäre selbst berechtigt gewesen, die Auseinander¬ setzung des Vermögens auszusprechen, und wenn er das nicht gethan, sondern damit eine andere Behörde betraut habe, so müsse es auch in seiner Befugniß liegen, diese Behörde zu be¬

gesehen und daher ein verfassungsmäßiger Richter. Derselbe habe die Verwaltungsstreitigkeiten zu entscheiden und zu diesen, und nicht zu den Civilstreitigkeiten, welche der Civilrichter zu be¬ urtheilen habe, gehören die Streitigkeiten über Ausscheidung öffentlicher Güter zwischen den Berechtigten. Denn diese Aus¬ scheidung erfolge nicht nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, sondern nach dem öffentlichen Interesse, nach den speziellen sei darauf hinzu¬ Bedürfnissen einer jeden Gemeinde. Dabei weisen, daß das Dekret nicht das gesammte Vermögen der Kirch¬ gemeinde Sins zur Theilung heranziehe, sondern ausdrücklich nur das Pfrund- und Kirchengut. D. Die Kirchgemeinde Mühlau schloß sich als Intervenientin den Ausführungen des Regierungsrathes an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Parteien gehen darüber einig, daß der Große Rath des Kantons Aargau kompetenter Weise die Kirchgemeinde Sins getheilt und aus dem abgetrennten Theile die neue Pfarrei Mühlau errichtet hat. Ob hiezu ein Bedürfniß vorhanden war, kann hierorts nicht untersucht werden, da die Verfassung des Kantons Aargau darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Trennung und Neubildung von Kirchgemeinden stattfinden dürfe, keinerlei Bestimmungen enthält, sondern es sich bloß um die richtige Anwendung kantonsgesetzlicher Vorschriften handelt, wegen deren Verletzung eine Beschwerde beim Bundesgericht unstatthaft ist. Für das Bundesgericht ist daher bei Beurtheilung der Ver¬ fassungsmäßigkeit der ökonomischen Bestimmungen des angefoch¬ tenen Dekretes einfach die Thatsache maßgebend, daß die Tren¬ nung der Kirchgemeinde Sins und die Neuerrichtung der Pfarrei Mühlau von der zuständigen kantonalen Behörde verfügt wor¬ den ist, und fällt dagegen die Frage der Zweckmäßigkeit oder Nothwendigkeit dieser Maßregel hierorts gänzlich außer Be¬ tracht.

2. Ebenso wenig hat das Bundesgericht zu untersuchen, ob der Umfang des Kirchenvermögens von Sins, namentlich im Verhältniß zu dem bereits der Gemeinde Mühlau zu Gebote stehenden Kirchengute, es gerechtfertigt habe, der neuen Gemeinde Mühlau auch einen Antheil an dem Pfrund- und Kirchengut der bisherigen ungetheilten Kirchengemeinde Sins zuzuschreiben, sondern es hat sich das Bundesgericht einzig mit der grundsätz¬ lichen Frage zu befassen, ob in dieser im Prinzip ausgesproche¬ nen Zuscheidung eine Verletzung des Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung liege.

3. Nun sind die Parteien wiederum und mit Recht darüber einig, daß nach aargauischem Rechte die Kirchgemeinde als ju¬ ristische Person Eigenthümer des Kirchenvermögens sei. Ist aber dies richtig, ist die Kirchgemeinde Subjekt des Eigenthums, so kann in der angefochtenen Dekretsbestimmung ein verfassungs¬ widriger Eingriff in das Eigenthum nicht erblickt werden. Denn in diesem Falle wird durch die Theilung einer Pfarrei die Rechtspersönlichkeit, das Eigenthumssubjekt, verändert und nun ist nicht einzusehen, warum diejenige Behörde, welche zu dieser Maßregel kompetent ist, nicht auch das Recht haben sollte, mit der Veränderung resp. Trennung des Rechtssubjektes auch eine hiedurch bedingte Trennung des zu Kirchenzwecken bestimmten öffentlichen Gemeindegutes im Prinzip zu verfügen. Jedenfalls steht einer solchen Maßnahme der Art. 19 der Kantonsverfassung nicht entgegen.

4. Wenn Rekurrenten behaupten, daß in Folge schon früher geschehenen Auskaufes der Gemeinde Mühlau ein gemeinschaft¬ liches Kirchenvermögen der nunmehr getrennten Theile nicht mehr bestehe, so ist einerseits der rechtsgültige Abschluß eines solchen Auskaufsvertrages zur Zeit nicht bewiesen, anderseits aber diese Frage nicht hierorts, sondern von demjenigen Richter zu entscheiden, welchem die Beurtheilung der allfällig entstehen¬ den Theilungsstreitigkeiten zukommt.

5. Was nun die Frage, welcher Richter diese Streitigkeiten zu entscheiden habe, beziehungsweise die Beschwerde der Rekur¬ renten über § 11 des Dekretes betrifft, wodurch sie, nach ihrer Behauptung, ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden sollen, so sagt Art. 61 der aargauischen Kantonsverfassung, daß das Obergericht in erster und letzter Instanz die ihm vorgelegten Verwaltungsstreitigkeiten entscheide. Der Administrativrichter ist sonach im Kanton Aargau auch ein verfassungsmäßiger Richter, und wenn es sich frägt, ob Theilungsstreitigkeiten vorliegender

Art als bürgerliche oder Verwaltungsrechtssachen zu betrachten seien, so ist vorerst zu konstatiren, daß die aargauische Verfassung keine Begriffsbestimmung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder der Verwaltungsrechtssachen enthält, sondern diese Bestim¬ mung dem Gesetze überläßt. Die Verfassung schließt demnach nicht aus, daß gewisse Streitigkeiten, welche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als bürgerliche zu qualifiziren sind, durch das Gesetz dem Administrativrichter vorgelegt werden. Nun ist zwar richtig, daß Streitigkeiten über Theilung von Gemeindevermögen in Folge Aenderungen im Bestande von Gemeinden in dem Gesetz über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten nicht speziell unter den letztern aufgeführt sind. Allein dieses Gesetz erhebt keineswegs die Prätension, die Verwaltungsrechtssachen zu erschöpfen, und wenn daher der Große Rath, welchem die Oberaufsicht über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung und Gesetze zukommt, eine gewisse Streitigkeit dem Verwaltungs¬ richter vorlegt, so wird bis zum Beweise des Gegentheils an¬ zunehmen sein, daß diese Maßregel, wenn auch nicht dem Wort¬ laute so doch dem Geiste der einschlagenden aargauischen Gesetze entspreche, und würde sich die Intervention der Bundesbehörden nur dann rechtfertigen, wenn die Ungesetzlichkeit einer solchen Verfügung klar nachgewiesen wäre. Dies ist nun keineswegs der Fall; vielmehr kommt zu Gunsten der Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Dekretsbestimmung in Betracht, daß die be¬ treffenden Streitigkeiten Folge eines Verwaltungsaktes sind und daß es sich um Theilung öffentlichen Eigenthums handelt, welche nicht nach strengem Recht, sondern nach Billigkeitsgrundsätzen beziehungsweise den speziellen Bedürfnissen der bisher vereinigt gewesenen Ortschaften zu geschehen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.