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5_I_339

BGE 5 I 339

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

76. Urtheil vom 16. Juli 1879 in Sachen Massioni. A. Das Steuergesetz für den Kanton Graubünden vom Jahre 1871, welches die Feststellung der Steuerpflicht, auf Grundlage der Selbsttaxation des Verpflichteten, besondern Kreissteuerkom¬ missionen, mit Rekursrecht an den Kleinen Rath, überweist, ent¬ hält in § 16 über die Folgen der zu niedern Vermögens- und Erwerbsangaben folgende Bestimmung: "Die Gemeindsvorstände "und Kreissteuerkommissionen sind eidlich verpflichtet, wenn sich "bei ihren diesfälligen amtlichen Verhandlungen hinreichende "Anzeichen einer gegen das Steuergesetz begangenen Kontra¬ "vention ergeben, die Sache genau zu untersuchen und festzu¬ "stellen, von dem Resultate dem Kleinen Rathe Anzeige zu "machen und, sobald eine Kontravention konstatirt ist, den Fehl¬ "baren oder dessen Erben zur Zahlung anzuhalten. Bei solchen "Untersuchungen ist der dabei allfällig in Betracht kommende "Werth von Grundstücken und Gebäulichkeiten mit Zugrunde¬ "legung des Zeitpunktes des jeweiligen Beginnes einer Steuer¬

"periode nach den in § 11 enthaltenen Vorschriften zu bemessen "und festzustellen. Wenn der Steuerpflichtige einen nach § 8 "im Laufe einer Steuerperiode nicht in Betracht kommenden "Vermögensvorschlag geltend machen will, so hat er denselben "zu beweisen. Von den eingegangenen Bußen kommt die eine "Hälfte zu gleichen Theilen der betreffenden Gemeinde und der "bezüglichen Kreiskasse und die andere Hälfte der Staatskasse zu." B. Gestützt auf diese Bestimmung erließ der Kleine Rath des Kantons Graubünden am 19. Dezember 1877 ein Dekret, wodurch er verfügte:

1. Die Familie Mascioni in Brusio sei pflichtig, für den dem Kanton von ihrem im Frühling 1876 verstorbenen Vater Dom. Mascioni vorenthaltenen Steuerbetrag eine Nachsteuer mit Zins von 7462 Fr. 67 Cts. zu bezahlen;

2. dieselbe werde wegen Kontravention gegen das Steuer¬ gesetz in eine Buße von gleichem Betrage verfällt und habe an ergangenen Untersuchungskosten 36 Fr. zu bezahlen. Dabei wurde der Familie Mascioni zur Purgation durch Gegenbeweis eine zweimonatliche Frist eingeräumt, innert wel¬ cher dieselbe wirklich den Nachweis zu leisten suchte, daß die Selbsttaxation ihres Vaters nicht unrichtig gewesen sei, bezie¬ hungsweise keine absichtliche Vermögens- oder Erwerbsverheim¬ lichung stattgefunden habe. Allein der Kleine Rath erklärte durch Beschluß vom 1. März 1878 diesen Beweis als mi߬ lungen und bestätigte demnach sein Dekret vom 19. Dezember 1877 definitiv. C. Gegen diesen Beschluß ergriff die Familie Mascioni den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Graubünden, indem sie das Begehren stellte, daß die ganze Angelegenheit zu noch¬ maliger Untersuchung an die gesetzlichen Organe, Kreissteuer¬ kommission und Kleiner Rath, zurückgewiesen werde und der Große Rath dafür Sorge trage, daß ein unbetheiligter Richter über die Sache absprechen könne. Mit Beschluß vom 16. De¬ zember 1878 trat jedoch der Große Rath mit Mehrheit dem Antrag, daß er sich zur Behandlung dieser Beschwerde inkom¬ petent erkläre, da solche Anstände endgültig vom Kleinen Rathe zu entscheiden seien, bei und wies demnach den Rekurs von der Mit Eingabe vom 20. Februar 1879 gelangte nun die Familie Mascioni an das Bundesgericht mit dem Gesuche:

1. Es möchte das Dekret des bündnerischen Kleinen Rathes vom 19. Dezember 1877, beziehungsweise der Großrathsbeschluß vom 16. Dezember 1878, soweit Rekurrenten durch Ersteres mit einer Buße von 7462 Fr. 67 Cts. belegt worden, als ver¬ fassungswidrig aufgehoben, eventuell die Sache zum endgültigen Entscheide an das Kantonsgericht gewiesen werden.

2. Es sei der Kanton Graubünden in sämmtliche Kosten zu verfällen und überdies gehalten, den Rekurrenten die ihnen von den bündnerischen Behörden auferlegten Kosten im Betrage von 150 Fr. zu ersetzen. Zur Begründung dieses Begehrens wurde im Wesentlichen angeführt

1. Das kleinräthliche Bußendekret vom 19. Dezember 1877, wodurch die Regierung eine richterliche Funktion sich angemaßt habe, verletze ein durch die Verfassung des Kantons Graubünden den Bürgern gewährleistetes Recht. Denn

a. weder in der Verfassung noch im Steuergesetz noch in einem andern Gesetze sei der Kleine Rath eine richterliche Kom¬ petenz zur Erlassung eines Strafurtheils. Die Kantonsverfassung bestimme zwar die Kompetenzen der Gerichtsbehörden nicht näher, sondern verweise in dieser Beziehung auf das Gesetz. Allein die Kompetenzen des Kleinen Rathes seien klar genug bezeichnet, ohne daß ihm jedoch irgend eine Strafkompetenz zugeschieden würde. Hieraus folge, daß in allen Strafsachen nicht er, son¬ dern der Richter urtheilen müsse und daß er demnach eine Ver¬ fassungsverletzung begangen habe, indem er sich gegenüber der Familie Mascioni eine solche Kompetenz angemaßt.

b. Mit dieser Auffassung stehe das Steuergesetz nicht im Widerspruch. Denn wenn es zwar nicht ausdrücklich die Be¬ urtheilung von Steuerdefraudationen an die Gerichte weise, so weise es sie ebenso wenig an den Kleinen Rath; somit könne diese Lücke an der Hand der Verfassung nicht anders als durch Ueberweisung solcher Fälle an die Gerichte ausgefüllt werden.

c. Für Uebertretungen des Zoll- und Salzregals besitze der Kanton Graubünden eine eigene Verordnung über Forum und

Prozeß in Defraudationsfällen, wonach einschlägige Vergehen von dem Kantonsgerichte oder dessen Ausschuß zu bestrafen seien. Und das Gesetz "über Zuständigkeit und Verfahren des Kantonsgerichtes bei Staatsverbrechen" erkläre ausdrücklich das Kantonsgericht kompetent zur Beurtheilung aller Vergehen und Verbrechen gegen den Staat. Somit sei es selbstverständlich daß auch die Bestrafung von Steuerdefraudationen an das Kantonsgericht zu weisen sei. Eventuell wäre zufolge der grau¬ bündnerischen Gerichtsorganisation das Kreisgericht Brusio, als forum delicti, die in dieser Strafsache zuständige Behörde.

d. Eine Verfassungsverletzung liege sodann auch darin, daß der Kleine Rath in eigener Sache, d. h. in Sache der von ihm unmittelbar vertretenen Kantonsfinanzen, geurtheilt habe. Denn, wenn auch die Verfassung sich über diesen Punkt nicht ausdrücklich ausspreche, so beweise doch der Art. 34, welcher für Rechtsansprachen gegen den Kanton ein eigenes Schiedsgericht vorsehe und übrigens als selbstverständlich voraussetze, daß Rechts¬ ansprachen des Kantons gegen Private von dem natürlichen Richter der letztern verfolgt werden müssen, daß die Verfassung nicht wolle, daß der Fiskus in eigener Sache spreche, und wenn sie es in Civilsachen nicht wolle, so könne sie es auch in Straf¬ sachen nicht wollen.

e. Die eigene Fassung der einschlägigen Bestimmung im Steuergesetz lasse übrigens keinen Zweifel darüber, daß Bußen für falsche Steuerangaben nur von einer richterlichen und nicht von einer Verwaltungsbehörde erkannt werden können. Denn die Frage, ob ein Steuerpflichtiger bona, oder mala fide gewesen, sei eine Frage, die ihrer Natur nach nur vom Richter beurtheilt werden könne. II. Das angefochtene Dekret verletze aber auch den Art. 58 der Bundesverfassung, welcher vorschreibe, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe. Denn

a. der verfassungsmäßige Richter in Strafsachen sei im Kanton Graubünden nachgewiesenermaßen niemals die Regie¬ rung, sondern entweder das Kantonsgericht oder das Kreis¬ gericht.

b. In Art. 58 der Bundesverfassung liege eine selbständige Garantie gegen die sogenannte Kabinetsjustiz und es müsse daher diese Verfassungsbestimmung überall zur Anwendung kom¬ men, wo die Kantonsverfassungen keinen zureichenden Schutz dagegen gewähren.

c. Im konkreten Falle sei dies um so eher zu erwarten, als sowohl die Bundesgesetzgebung wie die Gesetze anderer Kantone die Bestrafung von Uebertretungen fiskalischer Gesetze an die Gerichte weisen, wenigstens eventuell, falls der Betroffene an den Ausspruch der Verwaltungsbehörden nicht kommen wolle. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden trug auf Abweisung der Beschwerde an unter Kostens- und Entschädi¬ gungsfolge für die Rekurrenten, indem er auf die Ausführungen der letztern im Wesentlichen erwiderte: Die Behauptung, daß nach Verfassung und Gesetz des Kantons Graubünden dem Kleinen Rathe keine strafrichterliche Kompetenz zukomme, sei ganz unrichtig. Derselbe habe vielmehr eine sehr ausgedehnte Bußkompetenz, indem er als oberste Polizei- und Strafbehörde Kontraventionen gegen die Sanitätsordnung, die Forstordnung, die Straßenpolizeiordnung, das Gesetz über Markt- und Hausir¬ verkehr u. s. w. endgültig zu ahnden habe. In ähnlicher Weise stehe auch den meisten Regierungen der übrigen Kantone eine Administrativstrafgewalt zu. Was speziell die Befugnisse des Kleinen Rathes in Steuer¬ sachen anbelange, so gehe aus dem Gesetze zur Genüge hervor, daß die oberste Judikatur in Steuersachen überhaupt und also auch in Kontraventionsfällen beim Kleinen Rathe liege, und es sei dies auch seit Inkrafttreten des Steuergesetzes von 1871, wie auch schon unter der Herrschaft früherer Steuergesetze von 1856 und 1866, welche in Ansehung von Defraudationsfällen ganz die gleichen Bestimmungen enthalten haben, in praxi stets¬ fort so angenommen und ganz das gleiche Verfahren, wie im vorliegenden Falle, beobachtet worden. Eine andere Gerichts¬ barkeit als diejenige des Kleinen Rathes kenne die bündnerische Gesetzgebung in Steuersachen gar nicht. Die Behauptung der Rekurrenten, daß sie durch die angegriffenen Beschlüsse ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden, sei daher unrichtig. Ebenso unbegründet erscheine der Vorwurf, daß der Kleine

Rath in eigener Sache geurtheilt habe. Derselbe sei in Steuer¬ sachen nicht Parteivertreter, sondern, wie das Bundesgericht auch schon ausgesprochen habe, verfügende Behörde, die das Gesetz zur Anwendung und Geltung bringe. Was die Behauptung betreffe, daß der Art. 58 der Bundes¬ verfassung verletzt sei, so sei darauf zu entgegnen, daß die Ge¬ setzgebung in Ansehung der Rechtspflege in Civil-, Straf- und Administrativsachen in der Hand der Kantone liege und daß die graubündnerische Gesetzgebung dem Kleinen Rath, wie ge¬ zeigt worden, eine Strafgewalt einräume. Es sei daher von einem Ausnahmegericht oder einer Kabinetsjustiz gegenüber den Rekurrenten überall keine Rede. Daß die Steuerdefraudation nicht zu denjenigen Vergehen gegen den Staat gehöre, welche nach dem Gesetz vom 1. April 1854 vom Kantonsgericht zu beurtheilen seien, zeige ein Blick in dieses Gesetz. Für Bestrafung der Umgehung der Konsum¬ steuern und des Salzregals bestehen besondere Gesetze, wie für Behandlung der Steuerdefraudationen ein Spezialgesetz existire, und es können daher die erstern nicht auf die Steuerdefrauda¬ tion angewendet werden. F. Nachdem Rekurrentin sich überzeugt hatte, daß seit dem Inkrafttreten des jetzigen bündnerischen Steuergesetzes von dem Kleinen Rathe im Ganzen 28 Bußen, im Gesammtbetrage von 8227 Fr., wegen Steuerdefraudationen erkannt worden seien, wobei in einem einzigen Fall, Juvalta von Ortenstein, ein Weiterzug an den Großen Rath stattgefunden und diese Behörde sich damals kompetent erklärt habe, berief sie sich eventuell auch auf Art. 4 der Bundesverfassung, welcher die Gleichheit der Schweizer vor dem Gesetze garantirt, indem sie behauptete, daß durch den großräthlichen Beschluß vom 16. Dezember 1878 jene Verfassungsbestimmung verletzt worden sei, und verlangte, daß ihr ebenfalls der Weiterzug an den Großen Rath geöffnet werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde stützt sich in erster Linie dar¬ auf, daß durch das kleinräthliche Bußdekret vom 19. Dezember 1877 ein durch die Verfassung des Kantons Graubünden den Bürgern gewährleistetes Recht verletzt worden sei, indem der Kleine Rath sich darin eine richterliche Funktion angemaßt habe. Eine bestimmte Verfassungsvorschrift hat Rekurrentin nicht an¬ geführt, obgleich die bündnerische Verfassung in Art. 39, ganz gleich wie die Bundesverfassung in Art. 58, die Bestimmung enthält, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter ent¬ zogen werden dürfe, und zweifellos, wenn irgend eine, gerade diese Bestimmung als verletzt erachtet werden müßte. Rekur¬ rentin scheint, obgleich sie auch dies nicht ausdrücklich sagt, mehr den Grundsatz der Trennung der Gewalten als verletzt anzusehen, und wenn nun auch allerdings dieses Prinzip in der Verfassung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, so beweist doch sowohl der ganze Inhalt der Verfassung, als die bünd¬ nerische Gesetzgebung, welche die verschiedenen Funktionen des Staates, Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege, ausdrück¬ lich verschiedenen Organen zuweist, daß jener Grundsatz auch in der graubündnerischen Verfassung anerkannt und als ein Prinzip dieser Verfassung anerkannt und zu betrachten ist.

2. Allein, wie Rekurrentin in ihrer Replik selbst anerkannt hat, folgt aus dem Grundsatze der Gewaltentrennung keines¬ wegs nothwendig die Hinfälligkeit der Polizeigerichtsbarkeit. Rekurrentin sagt selbst, daß, wenn sie behauptet habe, "daß der "Regierung des Kantons Graubünden keine Strafkompetenz zu¬ "komme, dies keinen Bezug auf jene Polizeijustiz habe, welche "gewissermaßen als ein Attribut der Verwaltung angesehen "werden dürfe." Sie sucht demgemäß nachzuweisen, daß es sich hier überall nicht um einen Fall der Polizeijustiz, sondern um ein Vergehen im engern Sinne handle, dessen Beurtheilung dem Strafrichter zukomme. Allein dieser Beweis kann als ge¬ lungen nicht erachtet werden, sondern unterliegt vielmehr nach der bündnerischen Gesetzgebung keinem begründeten Zweifel, daß die zu niedrige Selbsttaxation zum Zwecke der Steuerumgehung eine lediglich von den Verwaltungsbehörden, resp. dem Kleinen Rathe, zu bestrafende Uebertretung ist.

3. In dieser Hinsicht ist zum vornherein zu konstatiren, daß die sogenannte Steuerdefraudation keineswegs zu denjenigen Handlungen gehört, welche nach allgemeiner Rechtsanschauung

zu den Vergehen im engern Sinne gerechnet werden. Dieselbe erscheint nirgends in den Strafgesetzbüchern, sondern es sind die diesfälligen Strafvorschriften überall in den Steuergesetzen selbst, gewissermaßen als Sanktion ihres Inhaltes, aufgeführt und wenn gewisse Kantone solche Kontraventionen gegen die Steuer¬ gesetze den Gerichten zur Beurtheilung überweisen, so geschieht dies keineswegs deshalb, weil sie als eigentliche Vergehen be¬ trachtet würden, sondern weil diese Kantone die Polizeigerichts¬ barkeit abgeschafft haben, so daß Strafen, mit Inbegriff bloßer Polizeibußen, nicht anders auferlegt werden können, als durch den Richter, und den Verwaltungsbehörden höchstens die vor¬ läufige Festsetzung solcher Strafen, mit Provokation auf den Rechtsweg, zukommt. Dieses Verfahren besteht auch im Kanton Graubünden für Uebertretung des Salzregals und Defraudation der Konsumgebühren, welche Vergehungen offenbar, trotzdem der Rechtsweg beschritten werden kann, auch im Kanton Graubünden keineswegs als Vergehen im engern Sinne, sondern als bloße Uebertretungen angesehen werden. Entscheidend für die Beant¬ wortung der Frage, ob nach dem positiven Rechte eine strafbare Handlung zu den Vergehen im engern (kriminalistischen) Sinne oder zu den bloßen Uebertretungen gehöre, ist neben dem Grunde der Strafbarkeit und der Höhe der Strafe namentlich die Zu¬ ständigkeit der Strafverfolgungsbehörden, und zwar trifft dieser Entscheidungsgrund insbesondere für den Kanton Graubünden zu, wo anerkanntermaßen die Polizeigerichtsbarkeit der Ver¬ waltungsbehörden noch besteht und die Bestrafung bloßer Ueber¬ tretungen, mit Ausnahme der Salzeinschwärzungen und der Defraudation der Konsumsteuern, dem Kleinen Rathe zukommt.

4. Nun legt der § 16 der Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz ausdrücklich den Kreissteuerkommissionen und dem Kleinen Rathe die Pflicht auf, sobald Anzeichen einer gegen das Steuergesetz begangenen Kontravention sich ergeben, die Sache genau zu untersuchen und festzustellen und, sobald eine Kontravention konstatirt sei, den Fehlbaren oder dessen Erben zur Zahlung anzuhalten, ohne Unterschied, ob die Nachsteuer mit oder ohne Buße stattfinde. Von einer Verweisung der Sache an die Gerichte ist überall keine Rede, bezüglich der Buße so wenig als bezüglich der Nachsteuer; für die Auferle¬ gung von Nachsteuer und Strafe erscheinen vielmehr nach dem Gesetze einzig die bezeichneten Verwaltungsorgane kompetent, und jeder Zweifel hierüber muß vollends dahin fallen, wenn berücksichtigt wird, einerseits daß unbestrittenermaßen seit Bestehen des Steuergesetzes stets, und zwar in mindestens 28 Fällen, der Kleine Rath solche Bußen auferlegt hat, ohne daß je der Ver¬ such gemacht worden wäre, den Rechtsweg zu beschreiten, und anderseits daß laut dem bei den Akten befindlichen gedruckten Verhandlungsprotokolle bei Behandlung des Rekurses der Familie Mascioni am 16. Dezember 1878 durch den bündnerischen Großen Rath kein Antrag für Verweisung der Sache an die Gerichte gestellt, sondern einzig darüber debattirt und abge¬ stimmt wurde, ob eine Beschwerde über den Beschluß des Kleinen Rathes an den Großen Rath zulässig sei oder nicht.

5. Kann schon hienach als feststehend erachtet werden, daß die zu niedrige Selbsttaxation bei der Steuereinschätzung und die daherige Verkürzung des Kantonsärars an den ihm gesetz¬ lich zukommenden Steuern nach der bündnerischen Gesetzgebung (in Uebereinstimmung, wie bemerkt, mit derjenigen anderer Kan¬ tone) nur eine Uebertretung und kein Vergehen im engern Sinne ist, so kommt noch hinzu, daß dieselbe weder im Straf¬ gesetzbuche ausdrücklich erwähnt ist, noch überhaupt unter den allgemeinen Thatbestand eines im Strafgesetzbuche vorgesehenen Straffalles gebracht werden kann, sondern dieselbe lediglich im Steuergesetze selbst als "Kontravention" gegen dasselbe mit Strafe bedroht ist. Wenn Rekurrentin sagt, daß der Ausdruck Defraudation eine betrügerische Handlung bezeichne und die un¬ richtige Selbsttaxation zum Zweck der Umgehung der Vermögens¬ und Erwerbssteuer als einen gegen den Staat verübten Betrug sich qualifizire, so ist darauf zu entgegnen, daß der Ausdruck Defraudation im Steuergesetze gar nicht vorkommt und daß die Steuervorenthaltung keineswegs unter den strafrechtlichen Be¬ griff des Betruges fällt, sondern sich als selbständiges Delikt, und zwar als Unterlassungsdelikt, darstellt. Die Straf¬ bestimmungen des Steuergesetzes dienen, indem sie Umgehungen derselben ahnden, zur wirksamen Durchführung der in dem Ge¬

setze zur Ausmittelung der Steuerkraft angeordneten Maßregeln und gehören daher nicht dem Strafrecht im engern Sinne, son¬ dern der Verwaltungsgesetzgebung an.

6. Ebenso unstichhaltig ist, was Rekurrentin weiter zur Unter¬ stützung ihrer Behauptung, daß es sich hier um ein Vergehen im engern Sinne handle, angeführt hat, nämlich daß

a. die Strafe auf den Dolus basirt sei und deren Größe sich nach der Größe des Dolus bemesse, während bei den Po¬ lizei übertretungen die Thatsache als solche zur Bestrafung ge¬ nüge und das Ermessen des subjektiven Thatbestandes eine richterliche Funktion sei, und

b. Die Steuervorenthaltung, wenn sie kein Vergehen wäre, nicht bestraft würde. Denn ad a ist die Behauptung, daß bei Polizeiübertretungen immer von einer subjektiven Verschuldung abgesehen werde, keineswegs richtig. Uebrigens genügt auch nach dem bündnerischen Steuer¬ gesetze die Thatsache der zu niedrigen Selbsttaxation resp. der Steuerhinterziehung zur Auflegung einer Buße, und ist nur der Gegenbeweis, daß die unrichtige Angabe unabsichtlich stattgefun¬ den habe, vorbehalten. Daß aber da wo die Polizeigerichts¬ barkeit der Verwaltungsbehörden besteht, diese den subjektiven Thatbestand festzustellen haben, versteht sich von selbst. Ad b ist die sogenannte Steuerdefraudation allerdings ein Vergehen und zwar ein solches gegen den Staat, allein, wie ausgeführt, eben kein Vergehen im engern Sinne, sondern ein bloßes Polizeivergehen resp. eine Uebertretung, deren Bestra¬ fung nach der bündnerischen Gesetzgebung den Steuerbehörden resp. dem Kleinen Rathe zukommt. Es kann daher auch von Anwendung des Gesetzes vom Jahre 1854 über "Zuständig¬ keit und Verfahren des Kantonsgerichtes" bei Staatsverbrechen auf die Steuerdefraudation keine Rede sein, indem, wie sein Inhalt deutlich beweist, dessen Anwendbarkeit auf die im Straf¬ gesetzbuche aufgeführten und auf dem Wege des ordentlichen Strafprozesses zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und seine Beamten beschränkt ist und keineswegs auf bloße Finanzstraffälle, wie Kontraventionen gegen das Steuergesetz, Defraudation von Konsumsteuern u. s. w., aus¬ gedehnt werden darf. Dagegen bezieht das Gesetz über Forum und Prozedur in Defraudationsfällen sich allerdings auf solche Finanzstraffälle. Allein es ist dasselbe eben ein Spezialgesetz für "Defraudation von Konsumgebühren" und "Salzeinschwär¬ zungen" (bei welchen Uebertretungen übrigens neben der Geld¬ strafe auch noch Konfiskation der betreffenden Gegenstände statt¬ findet), dessen Anwendung auf die darin speziell bezeichneten Uebertretungen so lange beschränkt bleiben muß, als nicht die kompetente graubündnerische Behörde seine Ausdehnung auf die Kontraventionen gegen das Steuergesetz beschließt.

7. Da es sich nicht um eine fiskalische Rechtssache, bei wel¬ cher der Fiskus Partei wäre, sondern um eine Vergehung gegen die Staatsgewalt handelt, so erscheint endlich auch der Vor¬ wurf, daß der Kleine Rath, weil er Vertreter des Fiskus sei, in eigener Sache gehandelt habe, unbegründet. Daß Steuern und Buße dem Staatsärar zufließen, ist unerheblich; entschei¬ dend ist, daß der Kleine Rath in Steuersachen nicht als Re¬ präsentant des Fiskus, sondern als Staatsbehörde, als Organ der Staatsgewalt, handelt. Uebrigens kommen Steuerbußen nach § 16 des Steuergesetzes nur zur Hälfte der Staatskasse und zur andern Hälfte der Gemeinde und Kreiskasse zu.

8. Nach den vorstehenden Ausführungen scheint es nicht mehr nothwendig, auf die Behauptung der Rekurrentin einzutreten, daß das angefochtene Dekret auch den Art. 58 der Bundesver¬ fassung, welcher den „verfassungsmäßigen Gerichtsstand garan¬ tirt, verletze, indem, wie gezeigt, nach Verfassung und Gesetz¬ gebung des Kantons Graubünden der Kleine Rath zur Be¬ strafung von Kontraventionen gegen das Steuergesetz kom¬ petent ist.

9. Das erst in dem Nachtrage zur Replik gestellte eventuelle Begehren, daß der Weiterzug an den Großen Rath eröffnet werde, ist verspätet, übrigens auch unbegründet. Denn ange¬ nommen sogar, der Beschluß des Großen Rathes vom 16. De¬ zember 1878 stehe mit der s. Z. im Falle Juvalta (in wel¬ chem indeß nicht sowohl, wie hier, die Thatfrage, als vielmehr die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Gesetzes streitig gewesen zu sein scheint, gegebenen Entscheidung im Widerspruch, so kann

doch hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nicht gefunden werden, indem die im Falle Juvalta geschehene Kompetenzerklärung den Großen Rath nicht hindern konnte, die Kompetenzfrage einer erneuerten Prüfung zu unterwerfen und dieselbe in einem der frühern Entscheidung widersprechenden Sinne zu lösen. Von einem Willkürakt des Großen Rathes ist im vorliegenden Falle überall keine Rede; sagt doch Rekurrentin selbst, daß die Behörden über die Weiterzüglichkeit der klein¬ räthlichen Steuerdekrete unklar seien und von einer festen Praxis auf diesem Gebiete nicht gesprochen werden könne. Wenn aber deshalb rekurrentischerseits ein normgebender Entscheid des Bundesgerichtes verlangt wird, so ist darauf zu erwidern, daß die Auslegung kantonaler Gesetzesbestimmungen und um solche handelt es sich bei dieser Kompetenzfrage nur nicht Sache des Bundesgerichtes ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.