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75. Urtheil vom 16. Juli 1879 in Sachen Bank in St. Gallen und Toggenburgerbank. A. Am 6. Juni 1877 erließ der Große Rath des Kantons St. Gallen ein Gesetz betreffend die Besteuerung der Banknoten¬ emissionen von Privatbanken, wonach Privatbanken, welche auf dem Gebiete des Kantons St. Gallen Banknoten emittiren, außer den ordentlichen Steuern an die Staatskasse eine jähr¬ liche besondere Steuer von 1 % der Emissionssumme zu ent¬ richten haben. B. Gegen dieses Gesetz führten die Bank in St. Gallen und die Toggenburgerbank sowohl beim Bundesrathe als beim Bundes¬ gerichte Beschwerde, indem sie behaupteten, daß sein Inhalt mit Art. 31 der Bundes- und Art. 22 der st. gallischen Kantons¬ Verfassung in Widerspruch stehe, weil die darin festgestellte Steuer den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit verletze. Dabei bemerkten die Rekurrenten, daß wenn die Bundesverfassung nicht verletzt erscheinen sollte, jedenfalls eine Verletzung des Grund¬ satzes der Gewerbefreiheit, wie diese in der Kantonsverfassung formulirt sei, vorliege, indem die st. gallische Notensteuer nicht "im Interesse der Gesammtheit" und noch weniger in demjeni¬ gen "des einheimischen Gewerbefleißes" erforderlich und zuläs¬ sig sei. C. Die Regierung des Kantons St. Gallen bestritt in ihrer Vernehmlassung, daß das angefochtene Gesetz den Grundsatz der Gewerbefreiheit verletze, und bemerkte bezüglich des Art. 22 der Kantonsverfassung, daß derselbe das Besteuerungsrecht des Staates nicht berühre. D. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1878 wies der Bundes¬ rath die Beschwerde, soweit dieselbe auf Art. 31 der Bundes¬ verfassung gegründet und daher gemäß Art. 59 Lemma 2 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege von ihm zu entscheiden war, ab, weil die Rekurrenten den Beweis nicht geleistet haben, daß bei der Besteuerung mit 1% der Emissionssumme der Geschäftsbetrieb mit Banknoten in so hohem Grade belastet wäre, daß dieser ganze Zweig des Bankgeschäftes unmöglich gemacht würde oder wenigstens nicht mehr ein billiges Erträgniß erzielt werden könnte. E. Gegen diesen Beschluß ergriffen die beiden Banken den Rekurs an die Bundesversammlung. Beide Räthe wiesen den¬ selben jedoch unterm 19. März, 20. Juni 1879, ohne Angabe von Gründen, ab. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Während der Art. 59 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege, in Ausführung des Art. 113 Absatz 2 der Bundesverfassung, gewisse Beschwerden, welche die in der Bundesverfassung garantirten Rechte betreffen, unter dem Titel Administrativstreitigkeiten dem Bundesrathe, beziehungs¬ weise der Bundesversammlung zur Erledigung überweist, triff das bezeichnete Gesetz eine solche Ausscheidung hinsichtlich der¬ jenigen Beschwerden, welche sich auf die in den Kantonsver¬ fassungen gewährleisteten Rechte beziehen, nicht, sondern weist dieselben im Allgemeinen dem Bundesgerichte zur Entscheidung zu. Gestützt hierauf sind die Rekurrenten der Ansicht, daß wenn die Garantie eines Rechtes in der Kantonalverfassung ausge¬ sprochen sei, wegen Verletzung dieses Rechtes immer an das Bundesgericht rekurrirt werden könne, ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe auch in der Bundesverfassung gewährleistet sei und nach dem zitirten Bundesgesetze die Erledigung von Streitigkeiten, welche sich auf den betreffenden Artikel der Bundesverfassung
beziehen, in die Kompetenz des Bundesgerichtes oder Bundes¬ rathes falle. Dieser Ansicht kann aber in solcher Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden.
2. Was nämlich das Verhältniß der Bundesverfassung zu den Verfassungen der Kantone betrifft, so kann einem begründe¬ ten Zweifel nicht unterliegen, daß die Vorschriften der erstern, soweit sie nicht bloß interkantonales Recht, von Kanton zu Kanton, schaffen, sondern allgemein verbindliche Grundsätze auf¬ stellen, den kantonalen Verfassungen vorgehen, so zwar, daß nicht nur alle Bestimmungen der letztern, welche mit der Bun¬ desverfassung in Widerspruch stehen, aufgehoben sind (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung), sondern die Bestimmungen der Bundesverfassung sofortige unbedingte An¬ wendung finden, ohne daß es der Aufnahme derselben in die Verfassung oder Gesetzgebung der Kantone bedürfte. Die Bundes¬ verfassung ist das oberste Grundgesetz für die sämmtlichen Kan¬ tone, neben welchem die kantonalen Verfassungen nur insoweit selbständige Bedeutung haben, als sie sich auf Materien beziehen, welche von der Bundesverfassung entweder gar nicht oder nur theilweise geregelt sind. Im letztern Falle dauert die Kantonal¬ gesetzgebung mit Bezug auf die nicht geregelten Theile fort und es steht daher allerdings der letztern frei, ein in der Bundes¬ verfassung nur beschränkt garantirtes Recht in unbeschränkterem Maße zu gewährleisten, sofern sich aus der Bundesverfassung nicht ergibt, daß dieselbe die betreffende Materie ausschließlich hat ordnen und daher der kantonalen Gesetzgebung unbedingt entziehen wollen. Wenn aber die Vorschriften der Bundesver¬ fassung ohne Rücksicht auf den Inhalt der kantonalen Verfas¬ sungen ihre Anwendung finden müssen, so ist auch klar, daß, soweit die letztern nur die in der Bundesverfassung aufgestell¬ ten Grundsätze wiederholen, ihnen für die Dauer der Bundes¬ verfassung eine selbständige Bedeutung nicht zukommen kann, und zwar ohne Unterschied, ob die betreffenden Bestimmungen der kantonalen Verfassungen älter oder jünger seien, als diejenigen der Bundesverfassung. Es kann demnach in solchem Falle auch von einem selbständigen Rekurse wegen Verletzung der Kantons¬ verfassungen keine Rede sein, sondern eine Beschwerde nur we¬ gen Verletzung der Bundesverfassung erhoben werden, dem sonst bezüglich der in Art. 59 Lemma 2 leg. cit. dem Bundesrathe beziehungsweise der Bundesversammlung zur Er¬ ledigung vorbehaltenen Administrativstreitigkeiten ein Dualismus entstehen würde, welcher zu unerträglichen Consequenzen führen müßte und offenbar auf einer gänzlichen Verkennung der dem Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Motive be¬ ruhte. (Vergl. Botschaft des Bundesrathes, Bundesblatt 1874, Bd. I, S. 1075 ff. und Bericht der ständeräthlichen Kommis¬ sion a. a. O. S. 1196 ff.) Bekanntlich sind in eine Anzahl neuer Kantonsverfassungen — wohl hauptsächlich der Vollstän¬ digkeit wegen — Bestimmungen der Bundesverfassung wörtlich aufgenommen und so zu einem Bestandtheil der erstern gemacht worden; allein, wenn sich auch gegen dieses Verfahren nichts einwenden läßt, so kann doch zweifellos davon keine Rede sein, daß auf diese Weise die dem öffentlichen Rechte angehörenden Kompetenzbestimmungen des mehrerwähnten Bundesgesetzes um¬ gangen werden können, um die Zuständigkeit des Bundesgerich¬ tes auch bezüglich solcher Beschwerden zu begründen, welche das Bundesgesetz den politischen Behörden zur Beurtheilung über¬ weist.
3. Sofern daher die st. gallische Kantonsverfassung in der Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit nicht weiter geht als die Bundesverfassung, ist die Frage der Verfassungsmäßig¬ keit des angefochtenen Gesetzes durch den Beschluß der Bundes¬ versammlung definito entschieden und eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht statthaft. Die einzige Frage, welche diessei¬ tige Stelle zu beurtheilen hat, ist die, ob die st. gallische Ver¬ fassung eine weitergehende Garantie jenes Rechtes enthalte und diese Frage muß verneint werden.
4. Wenn nämlich der Art. 31 der Bundesverfassung sagt: "Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen "Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. "Vorbehalten sind: "a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, "die Eingangsgebühren von Wein und geistigen Getränken, so¬
"wie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchs¬ "steuern, nach Maßgabe des Art. 32; "b. Sanitätspolizeiliche Maßregeln gegen Epidemien und "Viehseuchen; "c. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, "über Besteuerung des Gewerbebetriebes und über die Benutzung "der Straßen. "Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und "Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen, und der Art. 22 der st. gallischen Kantonsverfassung be¬ stimmt: "Die Kantonsbürger und die im Kanton niedergelassenen "Schweizerbürger genießen volle Gewerbsfreiheit. "Beschränkungen, insoweit sie im Interesse der Gesammtheit "und des einheimischen Gewerbefleißes erforderlich und zulässig "sind, hat die Gesetzgebung auszusprechen", — so könnte davon, daß die Verfassung des Kantons St. Gallen die Handels- und Gewerbefreiheit in weiterm Umfange garantire resp. mit ge¬ ringern Schranken umgebe, als die Bundesverfassung, offenbar nur insofern die Rede sein, als man annehmen wollte, daß das zweite Lemma der Art. 22 jede Besteuerung des Gewerbebe¬ triebes ausschließe. So weit wollen aber die Rekurrenten auch nicht gehen, vielmehr ist ohne Weiters klar, daß, wie die Re¬ gierung des Kantons St. Gallen mit Recht hervorgehoben hat, jene Verfassungsbestimmung sich auf das Besteuerungsrecht des Staates gar nicht bezieht, indem ja die Besteuerung des Ge¬ werbebetriebes an sich gar nicht unter den Begriff der Be¬ schränkung der Gewerbefreiheit fällt, sondern darunter nur solche Bestimmungen verstanden sind, welche den Betrieb gewisser Ge¬ werbe an besondere Bedingungen knüpfen oder gar unbedingt untersagen. Eine Verletzung der Gewerbefreiheit durch Besteue¬ rung kann nur insofern eintreten, als durch dieselbe gewisse Gewerbe übermäßig belastet werden, und darum stellt, Art. 31 der Bundesverfassung, welcher die Besteuerung des Gewerbebe¬ triebes durch die Kantone ausdrücklich vorbehält, die Beschrän¬ kung auf, daß solche Verfügungen den Grundsatz der Handels¬ und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen dürfen. Daß nun aber im vorliegenden Falle das angefochtene Gesetz eine solche Be¬ einträchtigung nicht enthält, haben die politischen Bundesbehör¬ dem emdgültih entschieden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.