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5_I_328

BGE 5 I 328

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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74. Urtheil vom 20. September 1879 in Sachen Steiner. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheides vom

5. April 1878 *) übermittelte der Regierungsrath des Kantons Bern am 26. März 1879 die Akten dem Regierungsstatthalter¬ amte Fraubrunnen mit dem Auftrage, dieselben gemäß Art. 7 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 dem Gemeindrathe von Zielebach für sich und zu Handen etwa weiterer Betheiligter mit Festsetzung einer Frist von vier Wochen für allfällige Ein¬ sprachen mitzutheilen. — Demgemäß erließ der Gemeindrath von Zielebach im Anzeiger für die Kirchgemeinden Kirchberg, Utzenstorf, Koppigen und Hindelbank vom 12. April 1879 eine Bekanntmachung, wodurch er vom Gesuch des Jakob Steiner um Entlassung aus dem bernischen Kantons= und Gemeinde¬ bürgerrecht, um Aufhebung der Vormundschaft und um Heraus¬ gabe des Vermögens unter Hinweis auf den Art. 7 des citirten Gesetzes den Betheiligten Kenntniß gab, mit der Aufforderung, Einsprachen dagegen bis und mit dem 17. April 1879 der dor¬ tigen Gemeindeschreiberei einzureichen. B. Durch eine vom 17. April 1879 datirte, dem Gemeind¬ rathe rechtzeitig eingereichte, jedoch von letzterm erst am 28. Mai

d. Is. dem Regierungsstatthalter zugestellte Eingabe, erhoben Ed. Steiner, Joh. Steiner, Joh. Steiner von Arx, Franz Steiner Joh. sel., Jakob Steiner Ursen sel., Urs Steiner und Jakob Steiner, gewesener Schlosser, als aufsichtsberechtigte nächste Ver¬ wandte des Jakob Steiner im Interesse desselben (wie sie sagen) Opposition gegen seine Entlassung aus dem Bürgerrecht, mit der Begründung:

1. Jakob Steiner sei nach den bernischen Gesetzen, weil be¬ vogtet, nicht handlungsfähig und habe daher ohne Mitwirkung seines Vormundes weder ein neues Bürgerrecht erwerben, noch auf sein bisheriges verzichten können;

2. er sei ein Müssiggänger und Verschwender, so daß er in *) Siehe diese Sammlung, Bd. IV, S. 236, ff. 329 Amerika schon öfters in Armenanstalten habe verpflegt werden müssen, obwohl der Vormund ihm die Zinsen seines Vermögens vierteljährlich durch den schweizerischen Consul in Philadelphia habe zukommen lassen; würde er aus dem Bürgerrechte entlassen und ihm das Vermögen ausgehändigt, so würde er in ganz kurzer Zeit um sein Vermögen kommen und dem Elende anheimfallen. Ebenso reichte die Vormundschaftsbehörde von Zielebach am

28. Mai 1879 an das Regierungsstatthalteramt Fraubrunnen einen „Bericht und Antrag ein, in welchem sie im Wesent¬ lichen geltend machte:

1. Jakob Steiner sei nach Erlangung des Alters der Mehr¬ jährigkeit durch die kompetenten Behörden förmlich bevogtet wor¬ den, woraus folge, daß derselbe in seiner Handlungsfähigkeit auf so lange eingestellt sei, als seine Bevogtigung andauere, und daß er sein civilrechtliches Domizil bei dem Vormund habe und bei allen gerichtlichen Fragen durch diesen vertreten werden müsse. (Satz 272 und 273 des bern. Ges.) Die Gesetze des Kantons Bern über die Handlungsfähigkeit seien auch hier maßgebend. Ein mehrjährig Bevogteter erlange durch die Erwerbung eines polizeilichen Wohnsitzes in einem andern Staate oder durch einen mehrjährigen Aufenthalt in demselben die Handlungsfähigkeit ohne Entlassung aus der Vormundschaft nicht, sondern es seien in dieser Beziehung die heimatlichen Gesetzesbestimmungen stets¬ fort maßgebend.

2. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe könne ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht verzichten, wenn er in der Schweiz kein Domizil mehr besitze. Nun habe Jakob Steiner sein rechtliches Domizil bei seinem Vormund in Ziele¬ bach, weßhalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Entlassung des Jakob Steiner aus dem bernischen Gemeinde= und Staats¬ bürgerrecht fehlen.

3. Jakob Steiner sei ein im höchsten Grade liederlicher Mensch. Erhalte er sein Vermögen, welches zirka 28000 Fr. betrage, zur Hand, so werde er in ganz kurzer Zeit dasselbe verpaßt oder verschwindelt haben und vollständig der Wohlthätigkeit an¬ heim fallen.

Die Vormundschaftsbehörde von Zielebach schloß daher mit dem Antrage: Jakob Steiner sei mit seinem Begehren um Ent¬ lassung aus dem Ortsbürgerrecht von Zielebach abzuweisen, d. h. es sei die Verzichtserklärung des Jakob Steiner auf das ge¬ nannte Ortsbürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht als unzu¬ lässig zu erklären. Gegenüber diesen Einsprachen erhob der Vertreter des Jakob Steiner vorerst die Einrede, daß dieselben verspätet ein¬ gelangt seien und daher vom Bundesgerichte nicht mehr berück¬ sichtigt werden dürfen. Der Art. 7 des Bundesgesetzes vom

3. Juli 1876 besage, daß eine Frist von längstens 4 Wochen der betreffenden Gemeindsbehörde für sich und zu Handen etwa weiterer Betheiligter zu Anbringung allfälliger Einsprachen an¬ beraumt werden dürfe. Diese vierwöchentliche Frist müsse dem¬ nach als eine peremtorische angesehen werden. Nun habe der Regierungsstatthalter von Fraubrunnen unter Mittheilung des Schreibens des Regierungsrathes unterm 29. März 1879 dem Gemeindrathe von Zielebach für sich und zu Handen etwa wei¬ terer Betheiligter eine Frist von 4 Wochen zur Anbringung all¬ fälliger Einsprachen anberaumt; die Einwendungen seien aber erst am 28. Mai 1879, also erst nach Verfluß von mehr als acht Wochen, beim Regierungsstatthalteramte von Fraubrunnen eingelangt. In der Hauptsache machte Jakob Steiner im Wesentlichen geltend: Allerdings habe der Vögtling nach einer Bestimmung des bernischen Prozeßgesetzes das Domizil seines Vogtes. Allein hier handle es sich nicht um eine Frage, welche nach dem bernischen Civil= und Civilprozeßgesetze zu entscheiden sei, sondern um eine Frage des internationalen Staats= und Privatrechtes, welche durch das Bundesgesetz vom 3. Juli 1876 gelöst sei. Nach die¬ sem Gesetze müsse der auf sein bisheriges Bürgerrecht Verzich¬ tende nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohne resp. welchem er fortan angehören wolle, handlungsfähig sein, wie es sich aus dem Wortlaute des Gesetzes, aus der Botschaft des Bundesrathes und den Berathungen der Räthe aufs Unzweifel¬ hafteste ergebe, indem der Nationalrath, der zuerst die Gesetze des Heimatkantons als maßgebend für die Handlungsfähigkeit habe aufstellen wollen, schließlich der Redaktion des Bundes¬ rathes und des Ständerathes beigetreten sei. Hinsichtlich der Handlungsfähigkeit sei also die Gesetzgebung des Wohnortes und nicht der Heimat maßgebend. Das Bundesgericht habe sich mehrfach dahin ausgesprochen, daß der Wohnsitz bevormundeter Personen durch den Vormund und die Vormundschaftsbehörde bestimmt werde und es dahe behufs Verlegung des bisherigen resp. Erwerbung eines neuen Wohnsitzes für solche Personen der Zustimmung genannter Be¬ hörden bedürfe. Dieses Prinzip werde zwar wohl nur für inter¬ kantonale Verhältnisse absolute Geltung haben. Allein im vor¬ liegenden Falle stehe fest, daß Jakob Steiner, nachdem er im Jahre 1872 zur Bereinigung von Erbschaftsangelegenheiten nach 16jährigem Aufenthalt in Amerika hieher gekommen, mit Zustimmung seines Vogtes und der Vormundschaftsbehörde An¬ fangs 1873 nach Amerika zurückgekehrt sei und seither daselbst ununterbrochen domizilirt habe. Von einem Wohnorte desselben im Kanton Bern im Sinne des Art. 6 Ziffer 1 des zitirten Bundesgesetzes könne demnach nach dem vom Bundesgerichte mehrfach adoptirten Grundsatze nicht die Rede sein. Die Requisite für den Verzicht auf das schweizerische Bürger¬ recht nach Art. 6 des zitirten Bundesgesetzes seien daher voll¬ ständig vorhanden; für die Erwerbung eines neuen Heimatrech¬ tes komme die Handlungsfähigkeit des Erwerbers nach dem hei¬ matlichen Rechte gar nicht in Betracht, da für die Verzichtleistung auf das alte Bürgerrecht schon die bloße Zusicherung eines frem¬ den Bürgerrechtes, mithin ein einseitiger Akt einer fremden Staatsbehörde genüge. Die Zulagen von Liederlichkeit, Trunksucht und Verschwen¬ dung, welche dem Jakob Steiner gemacht werden und welche übrigens für die Entscheidung der vorliegenden Frage irrelevant wären, werden als unwahr bestritten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Unrecht setzt Petent den erhobenen Einsprachen die Einrede der Verspätung entgegen. Denn es handelt sich hier nicht um eine Frist, bei der Beginn, Dauer und Folgen der

Versäumung im Gesetz festgestellt wäre, sondern das Gesetz über¬ läßt die Festsetzung des Beginn und der Dauer den Kantons¬ regierungen und bestimmt lediglich, daß die Frist längstens vier Wochen dauern solle. Nun haben die Fakt. B aufgeführten An¬ verwandten Steiners ihre Einsprache rechtzeitig bei derjenigen Stelle eingereicht, welche in der betreffenden Publikation hiefür bezeichnet war, und wenn diese Stelle mit Abgabe derselben an den Regierungsstatthalter resp. den Regierungsrath ungebührlich säumte, so kann dies nicht den Ausschluß der Einsprache zur Folge haben. — Eher erschiene die Einrede der Verspätung ge¬ genüber der Einsprache der Vormundschaftsbehörde begründet, indem dieselbe in der That erst lange nach Ablauf der dem Gemeindrath Zielebach vom Regierungsstatthalter angesetzten Frist dem letztern behändigt worden ist. Da indessen die Vor¬ mundschaftsbehörde im Wesentlichen lediglich die gleichen Ein¬ sprachsgründe gegen die Entlassung Steiners aus dem hiesigen Staatsverbande vorgebracht hat, so kann die Frage der Ver¬ spätung hier füglich als bedeutungslos dahin gestellt bleiben, und zwar um so eher, als ja das Bundesgericht von Amtes¬ wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Schweizerbürger nach Art. 6 leg, cit. auf sein hiesiges Bürger¬ recht verzichten kann, zutreffen.

2. Aus dem gleichen Grunde kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob alle diejenigen Personen, welche als Anverwandte des Petenten gegen dessen Verzichtserklärung Einsprache erhoben haben, hiezu legitimirt seien, und mag nur im Allgemeinen be¬ merkt werden, daß, da das Bundesgesetz das Recht zur Ein¬ sprache nicht auf bestimmte Personen beschränkt, Jeder als zur Einsprache berechtigt angesehen werden muß, der ein rechtliches Interesse an der Nichtentlassung des Petenten aus dem hiesi¬ gen Staatsverbande zu bescheinigen vermag.

3. Frägt es sich somit, ob diejenigen Erfordernisse, welche Art. 6 leg. cit. für den Bürgerrechtsverzicht aufstellt, erfüllt seien, so ist diese Frage zu bejahen. Denn wenn

a. das Bundesgesetz die Zulässigkeit des Verzichtes in erster Linie davon abhängig macht, daß der Betreffende in der Schweiz kein Domizil mehr habe, so geht das Gesetz dabei offenbar, und wie insbesondere auch aus Art. 6 litt. b hervorgeht, von dem natürlichen und thatsächlichen Begriffe des Wohnsitzes aus, wonach unter Wohnsitz der Ort zu verstehen ist, an welchem Jemand seinen wirklichen Aufenthalt in der Absicht genommen hat, denselben zum Mittelpunkt seiner Geschäfte zu machen, und fällt daher ein bloß prozeßrechtlicher Wohnsitz, wie § 11 der bernischen C. P. O. denselben für Bevormundete aufstellt, außer Betracht. Nun wohnt Petent seit vielen Jahren nicht mehr im Kanton Bern, sondern in Brooklyn, wohin er sich mit Wissen und Willen der bernischen Vormundschaftsbehörde begeben hat. Ebenso erscheint

b. das zweite Requisit, welches die zitirte Gesetzesbestimmung aufstellt, erfüllt, indem Jakob Steiner laut den vorliegenden Ausweisen in Amerika, wo er nach dem unter lit. a Gesagten wohnt, wirklich handlungsfähig ist, — und endlich ist

c. auch der Nachweis geleistet, daß Petent das amerikanische Bürgerrecht bereits erworben hat. Wenn Einsprecher die Ansicht vertreten, daß derselbe ein fremdes Bürgerrecht nicht ohne Zu¬ stimmung der hiesigen Vormundschaftsbehörde habe erwerben können, so ist darauf zu erwidern, daß die Frage der Gültig¬ keit des Bürgerrechtserwerbes hier lediglich nach amerikanischen und nicht nach bernischem Rechte zu beurtheilen ist.

4. Weitere Erfordernisse stellt das Bundesgesetz für die Zu¬ lässigkeit des Bürgerrechtsverzichtes nicht auf, insbesondere hat dasselbe absichtlich davon Umgang genommen, bei Bevormunde¬ ten auch die Zustimmung der hiesigen Vormundschaftsbehörden zu verlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des Jakob Steiner ist abgewiesen und demnach die Entlassung desselben aus dem bernischen Kantons= und Gemeindebürgerrecht von der zuständigen kantonalen Behörde auszusprechen.