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78. Urtheil vom 13. September 1879 in Sachen Merenschwand. A. Durch Dekret des aargauischen Großen Rathes vom 2. Herbst¬ monat 1878 wurde die Ortschaft Schoren-Kestenberg politisch und kirchlich von der Gemeinde Merenschwand losgetrennt und mit der politischen Gemeinde Mühlau zu einer neuen Kirchgemeinde vereinigt. In § 7 lit. c dieses Dekretes ist bestimmt, daß das Kir¬ chenvermögen der neuen Pfarrei Mühlau u. A. gebildet werde aus dem Antheil von Schoren-Kestenberg an dem Kirchenfonds und der St. Antonienpfründe von Merenschwand. Diese St. An¬ tontenpfründe wird in § 10 ibidem als aufgehoben erklärt und verordnet, daß aus dem Fonds derselben vorab der Beitrag von Merenschwand an die Pfarrei Mühlau auszurichten und der Mehrbetrag dem Kirchengut Merenschwand einzuverleiben sei. B. Ueber dieses Dekret, beziehungsweise § 7 lit. c und § 10 desselben beschwerte sich die Gemeinde Merenschwand beim Bun¬ desgerichte, unter der Behauptung, daß die angefochtenen Be¬ stimmungen in das Eigenthumsrecht der Rekurrentin eingreifen und daher durch dieselben Art. 19 der aargauischen Kantons¬ verfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums gewähr¬ leistet, verletzt werde. Zur Begründung dieser Behauptung führte Rekurrentin an: Die St. Antonienpfründe sei im Jahre 1483 durch freiwillige Vergabungen von Kirchgenossen von Meren¬ schwand gestiftet und dabei die Bestimmung getroffen worden, daß hinsichtlich des Bestandes der Pfründe, deren Einkommen und Besetzung ohne Erlaubniß der Kirchgenossen nie und nim¬ mer irgend welche Aenderungen getroffen werden dürfen. Das Pfrundgut der Antonienpfründe erscheine als eine kirchliche Stiftung zu besonderm Zwecke und sei dasselbe daher Privat¬ eigenthum dieser Person. Verfügungsberechtigt sei nur die Ge¬ meinde Merenschwand als Vertreterin der Stiftung und jeden¬ falls stehe es nicht beim Großen Rathe, über dieselbe zu dispo¬ niren. Thue er es dennoch, so mache er sich eines unberechtig¬ ten Eingriffes in das Privateigenthum schuldig. Der Kirchen¬ fonds zu Merenschwand sei Privateigenthum der dortigen Pfarr¬
gemeinde und könne daher nur von dieser gültig über denselben verfügt werden. Dem Großen Rathe stehe nach der aargauischen Verfassung und Gesetzgebung kein Verfügungsrecht über denselben zu. Der Große Rath habe allerdings innert der Schranken der Verfassung und Gesetzgebung das Recht gehabt, die Eintheilung der Kirchgemeinden abzuändern. Dagegen habe dieses freie Wal¬ ten der Staatsgewalt ihr Ende erreicht, wo die Ordnung und Neubildung der Privatrechte in Frage stehe. Hier sei maßgebend der freie Wille des Berechtigten, im Streitfalle das Urtheil des ordentlichen Richters. C. Namens des Großen Rathes des Kantons Aargau trug der dortige Regierungsrath auf Abweisung der Beschwerde an, indem er im Wesentlichen auf dieselbe erwiderte: Der Große Rath habe von jeher die Amtsbefugniß gehabt und ausgeübt, Pfarrgemeinden in mehrere zu trennen oder Theile von solchen abzutrennen und einer andern zuzuscheiden und dabei die nöthi¬ gen Verfügungen über die einschlagenden finanziellen Fragen zu treffen. Das Kirchgemeindegut habe einen öffentlich rechtlichen Charakter und sei deshalb der besondern Gesetzgebung des Staates unterworfen. Wenn der Staat das Recht habe, staat¬ liche Korporationen neu zu schaffen, zu vereinigen und zu tren¬ nen, so müsse ihm auch das Recht zustehen, die ökonomische Existenz dieser Gemeinden in Betracht zu ziehen und darüber die nöthigen Verfügungen zu treffen, und es könne ihm nament¬ lich das Recht nicht abgesprochen werden, im Falle der Theilung einer staatlichen Korporation auch Verfügungen über das ge¬ meinsame Vermögen zu erlassen, um die Existenz jedes vormals vereinten Theils zu sichern. Die Verfügung des Großen Rathes in Betreff des Kirchengutes von Merenschwand sei daher noth¬ wendig inbegriffen in dem Rechte desselben zur Abänderung der kirchlichen Eintheilung des Kantonsgebietes, ja sie seien die nothwendige Folge dieses Rechtes. Zur Aufhebung der St. Antonienpfründe sei der Große Rath berechtigt gewesen, da die Existenzberechtigung jeder juristischen Person nur so lange dauere, als der Staat sie mit seinen In¬ teressen vereinbar finde. Der Aufhebung einer juristischen Per¬ son müsse aber die Liquidation ihres Vermögens folgen. Das Vermögen der St. Antonienpfründe anbelangend, welches nach Abherrschung wohlerworbener Privatrechte noch übrig bleibe, so hätte der Staat, da eine Bestimmung über die Verwendung die¬ ses Vermögens auf den Fall der Auflösung nicht bestehe, nach gemeinem Rechte die Machtbefugniß, solches als erbloses Gut an sich zu ziehen. Er sei jedoch nicht soweit gegangen, sondern habe die gleiche Verfügung getroffen, wie mit Bezug auf das Kirchengut. D. Die Kirchgemeinde Mühlau schloß sich als Intervenientin den Ausführungen der Regierung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Was die Beschwerde darüber betrifft, daß durch § 7 litt. des großräthlichen Dekretes vom 2. September 1878 Schoren¬ Kestenberg ein Antheil an dem Kirchenfonds von Merenschwand zugesprochen wird, so ist zu deren Widerlegung lediglich auf die Begründung des heutigen Entscheides in Sachen der Gemeinde Sins zu verweisen.
2. Die St. Antonienpfründe, deren Fonds durch das erwähnte Dekret ebenfalls getheilt wird, ist, wie Rekurrentin selbst erklärt hat, entweder eine selbständige Stiftung oder ihr Fonds gehört der Kirchgemeinde Merenschwand. Im letztern Falle treffen die Gründe, aus denen die Beschwerde wegen Vertheilung des Kirchengutes Merenschwand abgewiesen werden mußte, auch be¬ züglich dieses Fonds zu. Im erstern Falle kommt in Betracht, daß, wie vom Bundesgerichte schon in dem Entscheide vom
13. Dezember 1878 in Sachen des Meyer'schen Armenhauses in Rüfenach ausgesprochen worden, die aargauische Verfassung den Fortbestand resp. die Unverletzlichkeit frommer Stiftungen nicht gewährleistet und daher in der Aufhebung einer solchen Stiftung eine Verfassungsverletzung, welche Grund zu einer Be¬ schwerde an das Bundesgericht geben könnte, nicht liegt. Ist aber die Stiftung rechtsgültig aufgehoben, so ist damit das Eigenthumssubjekt des Stiftungsvermögens weggefallen und kann folgerichtig davon, daß die Verfügung des Großen Rathes über dieses Vermögen eine verfassungswidrige Eigenthumsverletzung enthalte, keine Rede sein. Sollten indeß dritte Personen glau¬ ben, einen privatrechlichen Anspruch auf Ausfolgung des Stif¬
tungsfonds zu haben, so ist ihnen unbenommen, denselben auf dem gewöhnlichen Civilprozeßwege geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.