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5_I_315

BGE 5 I 315

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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70. Urtheil vom 27. September 1879 in Sachen Johann Huber gegen Schaffhausen. A. Durch Erkenntniß vom 19. Juni 1879 verurtheilte das Bezirksgericht Schaffhausen den Johann Huber wegen fahrlässi¬ gen Fallimentes zu zehn Tagen Gefangenschaft und fünf Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht. Dabei zog das Gericht in Er¬ wägung: Laut Vertheilungsbescheid habe der Beklagte Huber seinen Gläubigern einen Verlust von über 5600 Fr. beigebracht. Mit Rücksicht auf das kleine Geschäft, das der Konkursit be¬ trieb, und die kurze Dauer desselben, und daß gegenüber diesen Passiven fast keine Aktiven vorhanden seien, müsse dieser Ver¬ lust als ein großer bezeichnet werden; der Konkursit sei auch nicht im Falle gewesen, darzuthun, daß durch besondere Zufälle, durch Unglück sein Konkurs veranlaßt worden sei, und müsse er deshalb unter die Klasse der fahrlässigen Falliten locirt werden. Mit Rücksicht darauf, daß er früher schon im Konkurse sich be¬ funden habe, rechtfertige sich eine etwas hohe Strafe. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Huber beim Bundes¬

gerichte, indem er behauptete, daß durch dasselbe Art. 59 der Bundes sowie Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung verletzt worden seien. Er begründete seine Rekursbeschwerde im Fernern dahin: Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung, lau¬ tend: "Der Schuldverhaft ist abgeschaft", habe keine andere Meinung, als daß Niemand wegen civilrechtlichen Ansprachen seiner persönlichen Freiheit beraubt werden dürfe; es bleibe sich daher auch immer gleich, unter welcher Form der Schuldverhaft angewendet werde; sobald Jemand um Forderungen willen zur Gefangenschaft verurtheilt werde, so liege Schuldverhaft vor. Dazu komme noch der Umstand, daß nach der schaffhausenschen Kantonsverfassung (Art. 5) in Verbindung mit § 122 des schaffhausenschen Konkursgesetzes wegen unverschuldeter Insol¬ venz eine Bestrafung nur bei konstatirtem eigenem Verschulden und bei vorhandenen Erschwerungsgründen stattfinden dürfe, während das schaffhausensche Bezirksgericht bei Prüfung dieser Frage leichtfertig darüber hinweg gegangen sei. Rekurrent sei im Uebrigen zur Bestrafung gar nicht speziell vorgeladen worden und habe sich daher nicht vertheidigen können. Wäre ihm für Letzteres Gelegenheit gegeben worden, so würde er geltend gemacht haben, daß seine Frau seit langer Zeit krank darnieder liege, daß er nur noch im Besitze eines Armes sei u. s. w., und damit auch den Beweis geliefert haben, daß sein Konkurs ein unverschuldeter gewesen sei. C. Das Bezirksgericht Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an. Was die Bestimmung der Bundesverfassung (Art. 59) betreffe, so glaube dasselbe in dieser Beziehung ohne Weiters über die Beschwerde hinweggehen zu dürfen, da von einem Schuldverhaft im Sinne des Art. 59 in concreto keine Rede sein könne. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Kantonsverfassung sei darauf Bedacht zu nehmen, daß durch sein unbegründetes Nichterscheinen Rekurrent auf seine Vertheidigung verzichtet habe, weshalb das Gericht sein Erkenntniß auf das vor¬ liegende Aktenmaterial habe gründen und nach Mitgabe dessen Ergebnissen annehmen müssen, daß Huber bereits früher im Kon¬ kurse sich befunden, daß er mit 30 % akkordirt habe und dann in kurzer Zeit wieder und zwar mit dem verhältnißmäßig be¬ deutenden Defizit von 5600 Fr. in Konkurs gerathen sei. Selbst wenn sie ihm seiner Zeit vorgetragen worden wären, hätten übrigens die in der Beschwerde Hubers zur Rechtfertigung seines Konkurses vorgebrachten Gründe dem Gerichte nicht als stichhaltig erscheinen, sondern höchstens dazu dienen können, das Straf¬ maß etwas zu lindern, weil anderseits das Selbstverschulden Hubers durch eine Reihe von Umständen dargethan gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In den diesseitigen Urtheilen vom 28. Februar und 27. Juni 1879 in Sachen Keller und Müller (vergl. amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1, Nr. 8 und 41) ist ausgeführt worden, daß die in § 122 des schaffhausenschen Schuldbetreibungsgesetzes auf die Insolvenz angedrohte Gefäng¬ nißhaft nicht als Schuldverhaft, sondern als Strafhaft zu be¬ trachten und daher mit dem in Art. 59 Lemma 3 der Bundes¬ verfassung enthaltenen Verbote des Schuldverhaftes nicht unver¬ einbar sei; daß dagegen ein Verstoß gegen Art. 5 der schaffhau¬ senschen Kantonsverfassung dann als vorhanden erachtet werden müsse, wenn nicht konstatirt sei, daß die Insolvenz, wegen welcher der Verhaft ausgesprochen worden, auf Verschuldung beruhe.

2. Nun konstatirt das Bezirksgericht Schaffhausen ausdrück¬ lich in seinem Erkenntniß vom 19. Juni abhin, daß den Joh. Huber bezüglich seiner Insolvenz ein Verschulden treffe. Einem derart motivirten, eigentlichen Strafurtheile gegenüber erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht Schaffhausen sei bei Prüfung der verschuldeten oder unverschul¬ deten Insolvenz leichtfertig darüber hinweggegangen, als unrich¬ tig und es kann daher von einem Nachweise einer Verfassungs¬ verletzung nicht gesprochen werden. Ob und inwieweit das an¬ gefochtene Urtheil materiell begründet sei oder nicht, entzieht sich der Kompetenz des Bundesgerichtes, da bekanntlich das Straf¬ recht Sache der Kantone ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.